Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2001, Az. IV ZR 268/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 804

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:31. Oktober 2001FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB § 2035 Abs. 1 Satz 1Der Erwerber eines Miterbenanteils ist zur Rückübe[X.]ragung auf die ihr [X.] ausübenden Miterben auch dann verpflichtet, wenn das Vorkaufsrecht demverkaufenden Miterben gegenüber ausgeübt worden war und dieser den Erbteil erstnach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB dinglich auf den Er-werber übe[X.]ragen hat (entsprechende Anwendung von § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB).[X.], U[X.]eil vom 31. Oktober 2001 - [X.]/00 - [X.] LG Berlin- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die [X.] und [X.] und [X.] auf die [X.] vom 31. Oktober 2001fr Recht erkannt:Die Revision des Beklag[X.] gegen das U[X.]eil des22. Zivilsenats des [X.]s vom 14. [X.] wird zurckgewiesen.Der Beklagte hat die Kos[X.] des [X.] tragen.Von Rechts [X.]:Die Kläger sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Sie verlangenvom Beklag[X.] die [X.] eines Erbteils, den eine weitere[X.] durch notariellen Ve[X.]rag vom 3. Dezember 1997 an den der [X.] nicht angehörenden Beklag[X.] verkauft hat. [X.] Notar allrigen Miterben [X.] unterrichtet hatte, [X.] die ffKläger sowie der Miterbe [X.] im Januar und Februar 1998 ihr Vor-kaufsrecht r der verkaufenden [X.] bzw. dem bevollmäch-tig[X.] Notar aus. Mit Ve[X.]rag vom 18. Februar [X.]rug [X.] sei-- 3 -nen Erbteil auf die [X.]in zu 1). Trotz der Auss [X.]s wurde der Ve[X.]rag mit dem Beklag[X.] durch Übe[X.]ragung [X.] am 3. Juni 1998 vollzogen.Die Vorinstanzen haben der Klage [X.] gegen [X.] von 70.000 DM stattgegeben. Dagegen wendet sich [X.] mit der Revision.[X.]:Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kl-ger sowie der Miterbe [X.] ihr Vorkaufsrecht rechtzeitig aust. [X.] Miterben trotz Unterrichtung durch den Notar das [X.] nicht aust t[X.], stehe es den [X.] und [X.] zur ge-sam[X.] Hand zu. [X.] habe allerdings durch die Übe[X.]ragung seinesErbteils auf die [X.]in zu 1) seine Rechte aus der [X.] verloren. Mithin seien nur die [X.] berechtigt, den An-spruch auf [X.] des an den Beklag[X.] verßer[X.] [X.] gel[X.]d zu machen. Dem Anspruch stehe nicht entge-gen, daß das Vorkaufsrecht r der verkaufenden [X.] gel-[X.]d gemacht worden sei und diese trotzdem ihren Erbteil nach [X.] (§ 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB) auf den Beklag[X.][X.]ragen habe. Das folge aus einer entsprechenden Anwendung von§ 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB.- 4 -2. Die dagegen erhobenen [X.] greifen nichtdurch.a) Die Revision meint, das Vorkaufsrecht sei nicht wirksam [X.] worden. Zur Erbengemeinschaft gehö[X.]mlich die unbekann[X.]Erben nach [X.] Diese könne der Notar nicht r den [X.]unterrichtet haben. Deshalb sei das Vorkaufsrecht nicht wirksam [X.] worden. Denn es stehe den Miterben [X.] § 513 BGB gemein-schaftlich zu; die hier handelnden [X.] (und der Miterbe [X.]) seienzu seiner Ausr berechtigt, wenn das Recht aller rigen [X.], an der Willensbildung innerhalb der [X.] mitzuwirken,durch Verzicht oder fruchtlosen Ablauf der Frist des § 2034 Abs. 2Satz 1 BGB erloschen sei (vgl. [X.], U[X.]eil vom 28. Oktober 1981 - [X.] - NJW 1982, 330 unter 2 a und [X.] geht die Revision jedoch von einem unzutreffenden Sach-verhalt aus. Das Berufungsgericht stellt in seinem Tatbestand fest, [X.]der Notar allrigen, der Erbengemeinschaft angehörenden [X.] dem [X.] unterrichtet hat. Diese Feststellung bezieht [X.] dem Zusammenhang auch auf die zuvor erw[X.] unbekann[X.]Erben nach [X.] Daû dirigen Miterben insgesamt unterrichtet [X.] sind, war in den Tatsacheninstanzen unstreitig. Die Revisionserwi-derung [X.] im rigen vor, als Nachlaûpfleger fr die unbekann[X.] Er-ben nach [X.] sei ein Rechtsanwalt bestellt worden, an den ausweislichder Ak[X.] eine der Nachrich[X.] des Notars weitergeleitet wurde. [X.] zustzlichen Feststellung bedarf es hier aber nicht. [X.] bereits die Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen- 5 -die keine durchgreifende Verfahrensrrhoben worden ist, die [X.], [X.] das Vorkaufsrecht wirksam aust wurde.b) Ferner ve[X.]ritt die Revision die Ansicht, der gel[X.]d gemachteAnspruch k[X.] nur zur gesam[X.] Hand zusammen mit [X.] [X.] zustehen; dessen Erbteilsverûerung sei ohne Bedeu-tung. Daran ist richtig, [X.] das Vorkaufsrecht [X.] § 514 BGB nich[X.]ragbar ist. Auch der aus seiner Auststandene [X.], wenn mehrere Miterben das Vorkaufsrecht aust haben, [X.] nicht von nur einem der [X.] werden, und zwar auch nicht auf einen ande-ren, sein Vorkaufsrecht [X.] ([X.], U[X.]eil vom9. Februar 1983 - [X.] - NJW 1983, 2142 unter II, dazu Jo-hannsen [X.], Sonderbeilage 1 [X.]; [X.]/[X.], BGB3. Aufl. § 2034 [X.]. 3 und 36; anders nur, wenn ein Miterbe das Vor-kaufsrecht allein aust hat, dazu [X.]Z 121, 47, 51 f.).Das [X.] jedoch nichts an dem vom Berufungsgericht mit Rechthervorgehobenen Gesichtspunkt, [X.] der Miterbe [X.], nachdem erdurch be[X.]ragung seines Erbteils auf die [X.]in zu 1) vollstig ausder Erbengemeinschaft ausgeschieden ist, von § 2034 Abs. 1 BGB nichtmehr gesctzt wird, mag er auch weiterhin Miterbe sein ([X.]Z 121, 47,50 f.). In dieser Entscheidung wird [X.] darauf hingewiesen, [X.]der durch Einrmung eines Vorkaufsrechts r dem Erbteilsver-kauf eines anderen Miterben vom Gesetz gew[X.]e Schutz nicht nurdann nicht einleuchtet, wenn der das Vorkaufsrecht [X.] seinen eigenen Erbteil verkauft, sondern auch dann nicht,- 6 -wenn beide [X.] nacheinander zustande kommen und abge-wickelt werden. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes steht das [X.] einem Miterben nicht mehr zu, wenn er - wie hier [X.] - jedenfallsvor [X.] des Erbteils, wegen dessen Verkauf er sein Vor-kaufsrecht aust hat, selbst vollstig aus der [X.] ist. Also steht ihm der hier gel[X.]d gemachte Anspruchnicht zu. Vielmehr sind allein die [X.] aktivlegitimie[X.], und zwar nachdem [X.] ihrer ursprlichen [X.] ([X.], U[X.]eil vom 9. [X.] aaO); die Erbteils[X.]ragung [X.] auf die [X.]in zu 1) ist inso-weit unerheblich.c) [X.] wendet sich die Revision gegen die vom [X.] zugrunde gelegte herrschende Meinung, [X.] § 2035 Abs. 1Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden sei, wenn der verkaufende Miter-be, der seinen Erbteil dem [X.] zchst nicht [X.]ragen hat, ihntrotz [X.] und nach Ablauf der [X.] in § 2034Abs. 2 Satz 1 BGB gesetz[X.] Zweimonatsfrist dann doch mit [X.] auf den [X.] r[X.] (so [X.] NJW-RR 1992,1160 unter II; [X.]/[X.], aaO § 2035 [X.]. 7; [X.]/[X.],[X.]., § 2035 [X.]. 4; [X.]/Kuchinke, Lehrbuch des [X.] Aufl., § 42 III 3 [X.]; Klinke, [X.],Diss.[X.] 1995 S.136 ff. m.w.N.; a.[X.]/[X.], BGB 1996,§ 2037 [X.]. 4 a.E.; [X.]/Wolf, [X.]., § 2035 [X.]. 3). [X.] die herrschende Auffassung gel[X.]d gemach[X.] Bedenkr-zeugen jedoch [X.] -aa) Im Gesetzgebungsverfahren war man sich zwar einig, "[X.] miteinem obligatorischen Vorkaufsrecht nicht geholfen sei"; andererseitsbestanden Bedenken u.a. gegen den Vorschlag, die [X.] solle insoweit unwirksam sein, wie sie den durch [X.] entstandenen Anspruch eines Miterben auf be[X.]ragungdes Erbteils vereiteln wrde (Protokolle der [X.], Band V, 1899,S. 840 f.; Band VI, 1899, S. 318 f.). So kam es zu der gegenw[X.]igenRegelung, wobei die [X.] davon ausging, [X.] "in den meis[X.]Fllen die dingliche be[X.]ragung des Anteils gleichzeitig mit dem [X.] des obligatorischen Verûerungsve[X.]rages erfolgen werde"(Prot. V, 840). Es trifft also nicht zu, wie die Revision meint, [X.] eineSchutzlcke fr die ihr Vorkaufsrecht [X.] bewuût inKauf genommen worden sei. Vielmehr wurde die Gesetz gewordene [X.] als hinreichend angesehen, um den erstreb[X.] Schutz der [X.] zu erreichen (Prot. VI, [X.] der gesetzlichen Regelung wird das Vorkaufsrecht der [X.] ausgelst durch den schuldrechtlichen Kaufve[X.]rr einen Erb-teil; mit Zugang der Mitteilung [X.] [X.] die Frist von zwei Mona[X.]fr die [X.] (§ 2034 Abs. 1 und 2 BGB). Dasdingliche Erfllungsgescft der Erbteils[X.]ragung (§ 2033 BGB) istvon Bedeutung fr die Frage, wem r das Vorkaufsrecht auszu-ist: Das ist bis zum dinglichen Vollzug nach der Regel des § 505Abs. 1 BGB der Verkfer, danach aber [X.] der [X.] § 2035 Abs. 1 BGB der [X.] ([X.], U[X.]eil vom 12. Juli 1967 - [X.] - BB 1967, 1104). Damit weist die gesetzliche Regelung eine- 8 -planwidrige, die Weiterentwicklung durch Analogie erffnende Unvoll-stigkeit insofern auf, als ein Schutz der vorkaufsberechtig[X.] [X.] auch fr den Fall dinglicher Anteils[X.]ragung auf einen Drit[X.]beabsichtigt war, der Fall einer dinglichen be[X.]ragung erst geraumeZeit nach [X.] des schuldrechtlichen Kaufve[X.]rages und auch nach[X.] r dem verkaufenden Miterbenaber ungeregelt geblieben ist.bb) Die Rechtsprechung hat stets den Zweck des Vorkaufsrechtsdes § 2034 BGB hervorgehoben, mlich dirigen Miterben vor [X.] unerwschter Nichterben in die Erbengemeinschaft (undauch vor der [X.] der Beteiligung bereits eingedrungener Dritter)zu sctzen ([X.]Z 121, 47, 49). Gerade weil der Gesetzgeber denSchutz auf Flle des Verkaufs beschrkt hat, bestand - anders als [X.] meint - Anlaû, die Schutzfunktion durch eine ausdehnendeAuslegung zu betonen ([X.]Z 56, 115, 117). Versuchen, das [X.] der Miterben zu umgehen, ist die Rechtsprechung stets entgegen-getre[X.] ([X.], U[X.]eil vom 25. Januar 1971 - [X.] - [X.] 1971,744, 746).Nach Meinung der Revision sollen dirigen Miterben aber [X.] der vorliegenden A[X.] auf einen Schadensersatzanspruch gegenden verkaufenden Miterben angewiesen sein. Die [X.] machen dem-r mit Recht gel[X.]d, [X.] auf diese Weise die von § 2035Abs. 1 Satz 1 BGB geschaffene Drittwirkung des Vorkaufsrechts leichtumgangen werden [X.]; der Schutz der rigen Miterben bliebe vomgu[X.] Willen des verkaufenden Miterig, auf den es nach dergesetzlichen Regelung gerade nicht ankommen soll. Der [X.] -hat dirigen Miterben zwar auch nach wirksamer [X.] nicht zu dinglichen Anteilsinhabern gemacht (so zutreffend[X.]/[X.], aaO § 2037 [X.]. 4). Er hat die [X.] aber nicht nur r dem verkaufenden Miterben, son-dern nach §§ 2035 Abs. 1 Satz 1, 2037 BGB auch den [X.] erffnet. Deshalb ist der h.M. zuzustimmen, [X.] erst rechtder einmal wirksam durch Ausr dem verkaufenden Mit-erben entstandene Anspruch der rigen Miterben auf be[X.]ragung desverûer[X.] Erbteils sich bei einer nachfolgenden dinglichen be[X.]ra-gung des Erbteils auf den Drit[X.] gegen diesen richtet. So wie der [X.] Erbteil vor [X.] mit der [X.] er-wirbt, [X.] das Vorkaufsrecht auch ihm r [X.], ebenso erwirbt der Dritte den Erbteil nach [X.] zusammen mit der bereits dem verkaufenden Miterben ge-r begr[X.] Verpflichtung zur be[X.]ragung.cc) Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die dem schuld-rechtlichen Kaufve[X.]rag nachfolgende dingliche be[X.]ragung des [X.] innerhalb der Zweimonatsfrist des § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB statt-findet oder nicht. Soweit [X.]/Wolf (aaO) rigen Miterben [X.] dinglichen be[X.]ragung noch innerhalb dieser Frist das Recht [X.], r dem [X.] die [X.] zu er-klren, rfte dem schon entgegenstehen, [X.] das Vorkaufsrecht, wennes zuvor schon dem verkaufenden Miterr aust wurde,damit verbraucht ist ([X.]/[X.], aaO § 2035 [X.]. 7). [X.] nicht einzusehen, [X.] die ihr Vorkaufsrecht rechtzeitig und wirksam[X.] des vom Gesetz gewoll[X.] Schutzes r- 10 -einer dinglichen be[X.]ragung des Erbteils auf den Drit[X.] verlustig ge-hen, wenn diese be[X.]ragung - wie hier - erst nach Ablauf der Zweimo-natsfrist erfolgt. Diese Frist soll dirigen Miterben dazu anhal[X.], sichin angemessener Zeit r die [X.] klar zuwerden. Insofern begrenzt sie die [X.]; [X.] ohne wirksame [X.] ist der Erwerber [X.] der rigen Miterben sicher. Daraus folgtaber keine zeitliche Begrenzung der durch rechtzeitige [X.] erworbenen Rechtsstellung der [X.]) Einer entsprechenden Anwendung von § 2035 Abs. 1 Satz 1BGB lt die Revision (im [X.] an [X.]/[X.], aaO) entge-gen, die h.M. habe fr den Drit[X.], der den Erbteil dinglich erwirbt, ein-schneidendere Folgen als die gesetzliche Regelung selbst. Nach [X.] brauche der Dritte nach Ablauf der Zweimonatsfrist nicht mehrmit einem Verlust des dinglich erworbenen Anteils zu rechnen. [X.] setze ein eventueller Anspruch gegen den Drit[X.] eine vorherge-hende [X.] r dem Drit[X.] voraus.Nach h.M. kie Miterben aber, wenn sie das [X.] dem verkaufenden Miterben aust haben und dieserster den Erbteil dinglich auf den Drit[X.][X.], den Drit[X.] unmit-telbar und auch nach Ablauf der Zweimonatsfrist auf [X.] [X.] nehmen.Die Zweimonatsfrist des § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB [X.] indessennicht etwa vom Datum des Kaufve[X.]rags mit dem Drit[X.] oder von [X.] an, in dem dirigen Miterben davon in irgendeiner [X.] erlangt haben, sondern ab Zugang der Mitteilr diesen- 11 -Ve[X.]rag bei jedem einzelnen aller rigen Miterben ([X.]Z 23, 342, 348;[X.], U[X.]eil vom 11. Juli 1979 - [X.] - WM 1979, 1066, 1067). [X.] abgelaufen ist oder noch mit einer Auss [X.]s gerechnet werden [X.], kann der Dritte also im allgemeinen nurdurch Nachfragen bei dem Verkfer feststellen, dem [X.] §§ 510Abs. 1 Satz 1, 2035 Abs. 2 BGB grundstzlich die Mitteilungen obliegen,oder bei dem mit dieser Aufgabe betrau[X.] Notar. Das macht die Revisi-onserwiderung mit Recht gel[X.]d. Die Lage des Drit[X.] ist nicht wesent-lich anders, wenn ihm der Erbteil erst einige Zeit nach [X.] desKaufve[X.]rages dinglic[X.]ragen wird. In einem solchen Fall liegt esvielmehr besonders nahe, [X.] der - vom Notar [X.] §§ 17, 20 [X.] das Vorkaufsrecht hinzuweisende - Dritte bei seinem Ve[X.]ragspa[X.]neroder dem Notar nachfragt, ob (und wann) das Vorkaufsrecht inzwischen(dem Verkfer r) aust worden ist oder ob es - wegen stzugegangener Mitteilungen - ihm r noch [X.]. Damit kommt nicht der [X.] selbst, sondern dervom Gesetz vorgeschriebenen notariellen Beurkundung (§§ 2033, [X.]) und der damit in aller Regel sichergestell[X.] Belehrung des [X.] das Vorkaufsrecht der rigen Miterben die entscheidendeWarnfunktion zu (vgl. [X.]Z 15, 102, 106). Im vorliegenden Fall war demBeklag[X.] vor der dinglichen be[X.]ragung des Erbteils am 3. Juni 1998bekannt, [X.] die [X.] ihr Vorkaufsrecht aust hat[X.]; [X.] hat[X.] ihn z.T. sogar von ihrer [X.]informie[X.].Das Berufungsgericht hat mithin richtig [X.] 12 -Terno [X.] Ambrosius [X.] [X.]

Meta

IV ZR 268/00

31.10.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2001, Az. IV ZR 268/00 (REWIS RS 2001, 804)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 804

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