Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.11.2021, Az. 3 StR 419/21

3. Strafsenat | REWIS RS 2021, 981

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sicherungsverfahren: Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten


Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2021 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Beschuldigten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg; denn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat - auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens durch Schriftsatz vom 26. Oktober 2021 - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 [X.]).

2

Die Beanstandung, der Beschuldigte sei verhandlungsunfähig gewesen, greift bereits im Ansatz nicht durch. Die Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren setzt nicht die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten voraus. Dies ergibt sich neben dem [X.] der §§ 413 ff. [X.] und des § 71 Abs. 1 StGB insbesondere daraus, dass gemäß § 415 Abs. 1 [X.] die Verhandlung selbst dann durchgeführt werden kann, wenn das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht ist (s. bereits zu der entsprechenden [X.], Urteil vom 1. April 1952 - 2 StR 754/51, NJW 1952, 673, 674; vgl. auch [X.], Urteile vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00, [X.]St 46, 345, 347; vom 28. Oktober 1982 - 4 [X.], [X.]St 31, 132, 134; Beschluss vom 8. Februar 1995 - 5 [X.], [X.]St 41, 16, 17; [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 413 Rn. 1, § 414 Rn. 1; KK-[X.]/[X.], 8. Aufl., Einleitung Rn. 327; SK-[X.]/[X.]/[X.], 5. Aufl., § 413 Rn. 8).

3

Soweit die Revision überdies eine unterbliebene Zwangsmedikation des Beschuldigten in der einstweiligen Unterbringung geltend macht, ist die Rüge bereits deshalb unzulässig, weil das in der Revisionsbegründung in Bezug genommene Gutachten vom 16. April 2021 nur rudimentär mitgeteilt wird. Daher sind weitere Ausführungen zu der Stoßrichtung des Vorbringens und zur [X.] im Revisionsverfahren entbehrlich.

4

Auf die Sachbeschwerde hin erweist sich das Urteil als rechtsfehlerfrei.

Schäfer     

        

Wimmer     

        

Paul   

        

Anstötz     

        

[X.]     

        

Meta

3 StR 419/21

18.11.2021

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Duisburg, 8. Juli 2021, Az: 33 KLs 13/21

§ 413 StPO, § 415 StPO, § 71 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.11.2021, Az. 3 StR 419/21 (REWIS RS 2021, 981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 981

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 390/21 (Bundesgerichtshof)

Sicherungsverfahren: Erforderlichkeit einer Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten


5 StR 453/23 (Bundesgerichtshof)


4 StR 468/22 (Bundesgerichtshof)

Adhäsionsantrag im Sicherungsverfahren


5 StR 247/21 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Überleitung des Strafverfahrens in ein Sicherungsverfahren nach Zulassung der Anklageschrift …


1 StR 447/20 (Bundesgerichtshof)

Sicherungsverfahren gegen schuldunfähige Straftäter: Berücksichtigung der im Ausland gegen einen Deutschen vollzogenen Unterbringung in einem …


Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 390/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.