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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sicherungsverfahren: Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.]vom 8. Juli 2021 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.]hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Beschuldigten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg; denn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]hat - auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens durch Schriftsatz vom 26. Oktober 2021 - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beanstandung, der Beschuldigte sei verhandlungsunfähig gewesen, greift bereits im Ansatz nicht durch. Die Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren setzt nicht die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten voraus. Dies ergibt sich neben dem [X.]der §§ 413 ff. [X.]und des § 71 Abs. 1 StGB insbesondere daraus, dass gemäß § 415 Abs. 1 StPO die Verhandlung selbst dann durchgeführt werden kann, wenn das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht ist (s. bereits zu der entsprechenden Vorgängervorschrift BGH, Urteil vom 1. April 1952 - 2 StR 754/51, NJW 1952, 673, 674; vgl. auch BGH, Urteile vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00, BGHSt 46, 345, 347; vom 28. Oktober 1982 - 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132, 134; Beschluss vom 8. Februar 1995 - 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16, 17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 413 Rn. 1, § 414 Rn. 1; KK-StPO/Fischer, 8. Aufl., Einleitung Rn. 327; SK-StPO/Weßlau/Degener, 5. Aufl., § 413 Rn. 8).
Soweit die Revision überdies eine unterbliebene Zwangsmedikation des Beschuldigten in der einstweiligen Unterbringung geltend macht, ist die Rüge bereits deshalb unzulässig, weil das in der Revisionsbegründung in Bezug genommene Gutachten vom 16. April 2021 nur rudimentär mitgeteilt wird. Daher sind weitere Ausführungen zu der Stoßrichtung des Vorbringens und zur [X.]im Revisionsverfahren entbehrlich.
Auf die Sachbeschwerde hin erweist sich das Urteil als rechtsfehlerfrei.
Schäfer |
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Wimmer |
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Paul |
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Anstötz |
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Voigt |
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Meta
18.11.2021
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Duisburg, 8. Juli 2021, Az: 33 KLs 13/21
§ 413 StPO, § 415 StPO, § 71 Abs 1 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.11.2021, Az. 3 StR 419/21 (REWIS RS 2021, 981)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 981
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