Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2007, Az. II ZR 239/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 396

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 10. Dezember 2007 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja "[X.]" BGB §§ 21 ff., 43 Abs. 2 a) Für die Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins haftet regelmäßig nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder. b) Eine Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der ju-ristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen rechtsmiss-bräuchlich ist (sog. Durchgriffshaftung). c) Bei einer zweckwidrigen Überschreitung des [X.] durch wirt-schaftliche Betätigung des eingetragenen [X.]s sind die gesetzlichen Sanktionen der Amtslöschung gemäß §§ 159, 142 [X.] und der behördlichen Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB sowie der durch sie be-wirkte mittelbare Zwang zu dessen Auflösung oder Umwandlung nach derzeitiger Gesetzeslage grundsätzlich zum Schutz des Rechtsverkehrs ausreichend. d) Für die zusätzliche Sanktion einer (rückwirkenden) persönlichen Durchgriffshaf-tung der Mitglieder des eingetragenen [X.]s wegen Duldung bzw. Nicht-verhinderung einer Überschreitung des [X.] ist - schon wegen Fehlens einer regelungsbedürftigen Gesetzeslücke - kein Raum. [X.], Urteil vom 10. Dezember 2007 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 10. Dezember 2007 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: [X.] Die Revision der Klägerin gegen das Teil- und Grundurteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 9. August 2005 wird zurückgewiesen. I[X.] Auf die Revision der [X.] zu 3-6 wird das Teil- und Grundurteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 9. August 2005 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 1, 2 und 7 - und insoweit aufgehoben, als in der Hauptsache zum Nachteil der [X.] zu 3-6 entschieden worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 6. April 2004 wird auch hinsichtlich der [X.] zu 3-6 zurückge-wiesen. II[X.] Die Klägerin trägt - über die ihr bereits auferlegten außerge-richtlichen Kosten der [X.] zu 1, 2 und 7 in den [X.] hinaus - sämtliche weiteren Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten über die Haftung der [X.] für Ansprüche, die der Klägerin aus einem mit dem in die Insolvenz gefallenen [X.] ([X.]) geschlossenen Leasingvertrag wegen ausstehender und entgangener Leasingzahlungen angeblich zustehen. Die [X.] sind Teil des Internationalen [X.]es. Dessen örtli-che Gliederungen heißen Kolpingfamilien. Diese bilden im Bereich eines [X.] den [X.] ([X.]r zu 3 für das [X.]

und [X.]r zu 5 für das [X.]

) und in der [X.] das [X.] Deutschland ([X.]r zu 1). Dabei handelt es sich um nichtrechtsfähige Vereine, hinter denen jeweils ein rechtsfähiger, eingetragener Verein ([X.]r zu 4, 6 und 2) als Rechtsträger steht. 2 Der [X.] wurde 1990 als "Träger der entsprechenden Aktivitäten der Diözesanverbände [X.]

und [X.]des [X.]es" (§ 1 Abs. 2 der Satzung) gegründet. Zum satzungsgemäßen Gegenstand (§ 2 der Satzung) des als gemeinnützig konzipierten Vereins gehören u.a. die [X.] von Maßnahmen der beruflichen und berufsbezogenen Bildung, [X.] der offenen Jugend- und Erwachsenenbildung sowie die Einrichtung von Bildungszentren und Jugendwohnheimen. Mitglieder des [X.] sind u.a. die Vorsitzenden und Diözesanpräsides der [X.] zu 3 und 5 sowie jeweils zwei weitere Mitglieder, die vom Vorstand des [X.] zu 3 bzw. 5 benannt werden (§ 4 der Satzung). Der [X.] entwickelte sich zu einem der größten Anbieter staatlich geförderter Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung in [X.] und erweiterte gleichzeitig sein Betätigungsfeld. 1996 fand eine Neuorganisation der verschiedenen Tätigkeiten des [X.] statt, in deren Rahmen ihm eine reine Holdingfunktion zugewiesen wurde, während seine [X.] Aktivitäten auf diverse Gesellschaften mit beschränkter Haftung verla-3 - 4 - [X.] wurden. Zuletzt hatte der [X.] mehr als 25 Tochter- und Enkelgesell-schaften. 4 Die Klägerin ist ein als GmbH & Co. KG organisierter geschlossener Immobilienfonds. Ihre Komplementärin wird von der [X.]

AG beherrscht. Im Jahre 1994 erwarb eine Tochtergesellschaft des [X.] von der [X.] das [X.]

in [X.]

. Diese be-stellte zugunsten der Klägerin ein 40-jähriges Er[X.]aurecht an der Immobilie. Die Klägerin ihrerseits beauftragte eine andere Tochtergesellschaft des [X.] mit dem Umbau der vorhandenen Schlossanlage in ein Schulungs-, Aus- und Weiterbildungszentrum. Das umgebaute Objekt vermietete sie durch [X.] vom 28. Januar 1998 (mit Nachtrag vom 14./28. September 1999) ab 1. Oktober 1999 für 19,75 Jahre an den [X.] gegen Zahlung einer monatlichen Leasingrate von 83.297,97 • (=162.916,67 DM) mit jährlicher Erhöhung um zunächst 1 %, später 2 %. 5 Mit ähnlichen vertraglichen Konstruktionen wie bei [X.]

engagierte sich der [X.] in der zweiten Hälfte der [X.] noch in drei weiteren Großprojekten (Kolping-City-Center [X.] , Wohn- und Ge-schäftshaus in [X.], Studentenwohnheim in [X.]

), durch die er zusätz-lich mit monatlichen Mietzinsen von insgesamt 243.289,89 • belastet wurde. 6 Seit Mai 2000 kam der [X.] seiner Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten gegenüber der Klägerin nicht mehr nach. Auf seinen Eigenantrag vom 5. Oktober 2000 wurde am 1. Dezember 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] eröffnet. Seit 1. Januar 2001 wird [X.] im Einvernehmen mit dem Insolvenzverwalter des [X.] so-wie im Auftrag und auf Kosten der [X.]

AG durch die [X.] als Tagungshotel bewirtschaftet. Am 19./20. Dezember 2002 trat der Insolvenzverwalter des [X.] sämtliche ihm gegen die [X.] 7 - 5 - zustehenden Ansprüche an die Klägerin ab. Mit weiterer Vertragsurkunde vom 9./13. Februar 2004 erklärte er hilfsweise die "Freigabe" dieser Ansprüche und gestattete durch Schreiben vom 10. Januar 2005 der Klägerin - für den Fall der Unzulässigkeit einer Klage auf Leistung an diese selbst - "eine Klage auch zu-gunsten der Masse". Das [X.] hat die auf Leistung ausstehender und entgangener Leasingraten gerichtete, vornehmlich auf eine Durchgriffshaftung wegen [X.] der Rechtsform des [X.] gestützte Klage abgewiesen. Das [X.] hat - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - durch Teil- und Grundurteil gemäß dem zweitinstanzlich hilfsweise gestellten Klageantrag zu 3 die [X.] zu 3-6 als Gesamtschuldner verurteilt, an den Insolvenzverwalter des [X.] die für das [X.] noch offenen Leasingra-ten in Höhe von 707.658,66 • zu zahlen, und außerdem festgestellt, dass die [X.] zu 3-6 auch für die Restlaufzeit des Leasingvertrages dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind. Mit ihren - vom Berufungsgericht zugelassenen - wechselseitig eingelegten Revisionen verfolgen die Klägerin ihr ursprüngliches, auf gesamtschuldnerische Verurteilung auch der [X.] zu 1 und 2 und auf Leistung an sich selbst gerichtetes Klageziel sowie die [X.] zu 3-6 ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 8 Entscheidungsgründe: Die gegen ihre Verurteilung gemäß dem Klageantrag zu 3 gerichtete Revision der [X.] zu 3-6 ist begründet und führt in diesem Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Klageabweisung. Demgegenüber ist die Revision der Klägerin unbegründet. 9 [X.] Das Berufungsgericht ([X.] 2005, 1680) hat ausgeführt: 10 - 6 - 11 Die Klägerin könne keine Zahlung an sich selbst verlangen, da sie ge-mäß § 93 [X.] für Ansprüche aus Durchgriffshaftung und nach § 92 [X.] für deliktische Ansprüche nicht prozessführungsbefugt sei. Eine solche Befugnis habe sie auch nicht im Wege der Abtretung sowie "Freigabe" von Ansprüchen durch den Insolvenzverwalter des [X.] erlangt. Auch ein Feststellungsinte-resse bezüglich jener Ansprüche, mit denen sie im Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] ausfalle, bestehe nicht. Die Klage sei jedoch in gewill-kürter Prozessstandschaft für den Insolvenzverwalter des [X.] zulässig und insoweit auch gegenüber den [X.] zu 3-6 unter dem Aspekt eines Missbrauchs der Rechtsform des eingetragenen Vereins begründet. Spätes-tens seit der Jahreswende 1997/1998 sei der [X.] faktisch als [X.] im Sinne von § 22 BGB tätig geworden, ohne über die entsprechende Genehmigung zu verfügen. Er habe sich eine Konzernstruktur gegeben und sei in vielfältiger Weise erwerbswirtschaftlich aufgetreten. Die Aktivitäten seiner Tochter- und Enkelgesellschaften seien ihm zurechenbar, da er diese wie un-selbständige [X.] geführt habe. Bei einem auf die wirtschaftli-chen Tätigkeiten entfallenden Umsatz von ca. 30 Mio. DM, der 1/3 bis 1/4 des gesamten Konzernumsatzes ausgemacht habe, seien die Grenzen des [X.] überschritten gewesen. Es entspreche allgemeinen korporati-onsrechtlichen Grundsätzen, dass die Mitglieder bzw. Gesellschafter einer [X.] grundlegenden strukturellen Fehlentwicklungen durch nachhaltige Maßnahmen entgegenzutreten hätten und sie bei der Verletzung einer solchen Pflicht einer persönlichen Haftung unterworfen seien. Dies führe hier zur Haf-tung der [X.] zu 3 und 5, die im haftungsrechtlichen Sinne als —faktischefi Mitglieder des [X.] zu behandeln seien. Sie hätten Kenntnis von jenen tatsächlichen Verhältnissen gehabt, aus denen sich der offenkundige Miss-brauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins ergeben habe, ohne diesem in der gebotenen Weise entgegenzutreten. Der [X.] zu 4 sei für den [X.] zu 3, der [X.] zu 6 für den [X.] zu 5 als Rechtsträger im Au-ßenverhältnis unter [X.] eintrittspflichtig. Demgegenüber - 7 - scheide eine Haftung der [X.] zu 1 und 2 aus, da diese weder faktische Mitglieder des [X.] gewesen seien noch dort Leitungsmacht ausgeübt [X.]. Sonstige Anspruchsgrundlagen, insbesondere eine Haftung nach den Grundsätzen des existenzvernichtenden Eingriffs, seien tatbestandlich nicht erfüllt. I[X.] Die auf eine - vermeintliche - Durchgriffshaftung wegen Missbrauchs der Rechtsform des [X.] gestützte Verurteilung der [X.] zu 3-6 nach dem Klageantrag zu 3 hält schon im zentralen rechtlichen Ansatz revisions-rechtlicher Nachprüfung nicht stand ([X.]1); die der Klage stattgebende Ent-scheidung des Berufungsgerichts stellt sich insoweit auch nicht aus sonstigen Gründen als richtig i.[X.]. § 561 ZPO dar ([X.] 2). Demgegenüber bleiben die [X.] der Klägerin gegen die weitergehende Abweisung ihrer Klage, insbesondere auch gegenüber den [X.] zu 1 und 2, ohne Erfolg ([X.]). 12 [X.] Revision der [X.] zu 3-6 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] zu 3-6 hafteten als (faktische) Mitglieder des [X.] für dessen Vereinsverbindlichkeiten ge-genüber der Klägerin akzessorisch im Wege einer Durchgriffshaftung wegen Missbrauchs der Rechtsform des eingetragenen [X.]s, weil sie seiner - ihnen bekannten - erheblichen, das [X.] überschreitenden wirtschaftlichen Betätigung keinen Einhalt geboten hätten, steht mit dem [X.] Gesetzesrecht (§§ 21 ff, 43 Abs. 2 BGB) nicht im Einklang; eine solche Haftungssanktion ist auch nicht auf dem Wege einer - offenbar vom Berufungs-gericht beabsichtigten - richterlichen Rechtsfortbildung begründbar. 13 a) Der [X.] ist eine juristische Person, so dass - wie das [X.] im Ansatz auch nicht verkennt - aufgrund seiner Rechtsfähigkeit grundsätzlich eine strikte rechtliche Trennung der Vermögenssphären des [X.] und seiner Mitglieder gemäß § 21 BGB gewährleistet ist ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], BGB § 21 Rdn. 17; [X.], 14 - 8 - BGB 13. Aufl. vor § 21 Rdn. 35). Regelmäßig haftet daher für Verbindlichkeiten eines eingetragenen Vereins nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehen-den Vereinsmitglieder (st. Rspr., vgl. nur [X.] 54, 222, 224 m.w.Nachw.; 78, 318, 333). Nimmt dementsprechend die Eintragung den Mitgliedern das [X.] für die [X.] ab, so reicht auch ein der Eintragung [X.]ndes Auftreten als eingetragener Verein im Regelfall aus, um bei [X.] der Erwartung einer persönlichen Haftung der Mitglieder die Grundlage zu entziehen. b) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Durchbre-chung dieses Trennungsgrundsatzes nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Per-son und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen rechtsmissbräuchlich ist (vgl. [X.] 54, 222, 224 m.w.Nachw.; 78, 318, 333). 15 Das Berufungsgericht hat diese höchstrichterlichen [X.] zwar referiert, jedoch offensichtlich bei der Prüfung des vorliegen-den Falles deren Tragweite verkannt. Denn es hat der Klage gegen die [X.] zu 3-6 stattgegeben, obwohl es das Vorliegen solcher ganz besonderen Umstände im Sinne einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden Mitgliedern nicht hat feststellen können. Weder bestanden auf Seiten des [X.] etwa von Anfang an [X.], die der Klägerin treuwidrig ver-schleiert worden wären, noch fanden rechtsmissbräuchliche Vermögensver-schiebungen im Konzern oder eine vergleichbare Ausnutzung von [X.] zu Lasten der Gläubiger statt, geschweige denn bestanden Anhalts-punkte für eine insoweit den [X.] zu 3-6 zuzurechnende Veranlassung. Auch Art und Umfang der wirtschaftlichen Betätigung des [X.] als solcher in Form der Steuerung größerer Bauprojekte waren für Außenstehende - darunter insbesondere die Klägerin als Auftraggeberin und spätere Leasing-geberin hinsichtlich eines dieser Großprojekte - unschwer erkennbar. 16 - 9 - 17 c) Keinesfalls rechtfertigt das - den [X.] zu 3-6 von der Klägerin angelastete - Nichteinschreiten gegen die umfangreiche wirtschaftliche Betäti-gung des [X.] und die darin liegende Überschreitung des [X.] - mag sie auch erheblich gewesen sein - den vom Berufungsgericht pos-tulierten Haftungsdurchgriff der Gläubiger auf diese (faktischen) [X.] wegen Rechtsformmissbrauchs. Einer solchen - ex tunc wirkenden - Durchgriffshaftung der Mitglieder ei-nes [X.]s für den Fall eines Vereinsklassenwechsels durch bewusste Überschreitung des [X.] steht entgegen, dass von Gesetzes wegen als Sanktion für eine derartige zweckwidrige unternehmerische Betäti-gung des eingetragenen Vereins allein das Amtslöschungsverfahren gemäß §§ 159, 142 [X.] oder die behördliche Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB in Betracht kommt. 18 Unabhängig davon, ob das Amtslöschungsverfahren für den zu Unrecht eingetragenen [X.] nur bei anfänglichen [X.]n oder auch parallel zum [X.] des § 43 Abs. 2 BGB bei der nachträglichen Zweckverfehlung in Betracht kommt (vgl. zum Streitstand nur: [X.], [X.] 1987, 177, 178; [X.], NJW 1991, 385, 389), fällt jedenfalls die dem [X.] durch dessen Eintragung im Vereinsregister mit konstitutiver Wirkung verliehene Rechtsfähigkeit nicht dadurch weg, dass - wie hier - zu einem späte-ren Zeitpunkt bei dem Verein die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr [X.] oder etwa von Anfang an vorhandene [X.] erst später offenbar werden. Erst die behördliche Entziehung nach § 43 Abs. 2 BGB oder die Löschung im Vereinsregister nach §§ 159, 142 [X.] stellt den erforderli-chen Rechtsakt dar, der die Rechtsfähigkeit des Vereins beendet. Allein durch diesen Verlust der Rechtsfähigkeit wird der Verein zu einem nichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Verein, für dessen Verbindlichkeiten die Mitglieder von diesem Zeitpunkt an (ex nunc) persönlich haften (§ 54 BGB). 19 - 10 - 20 Gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 43 Abs. 2 BGB ein be-sonderes Verfahren zur Entziehung der Rechtsfähigkeit eines [X.]s ge-schaffen hat, führt andererseits dazu, dass die Vereinsmitglieder - solange ein solches Verfahren nicht angestrengt wird - auf die mit der Rechtsfähigkeit des e.V. verbundene Haftungsbeschränkung vertrauen dürfen. Dies gilt um so mehr, als die rechtliche Einordnung, ob eine bestimmte wirtschaftliche Betäti-gung sich noch im Rahmen des [X.] hält oder dieses bereits überschreitet, im Einzelfall schwierig und dem einzelnen Mitglied - selbst wenn man ihm wie hier seitens des Berufungsgerichts aufgrund der spezifischen Mit-glie[X.]truktur eine beson[X.] prägende Stellung zumisst - kaum zuverlässig möglich ist (vgl. auch [X.], [X.], 605, 607, 609). Das [X.] darf sich dann aber grundsätzlich darauf verlassen, dass die Klärung [X.] eventuellen Überschreitung des [X.] - sei es von Amts wegen oder auf Anregung eines Gläubigers - in dem dafür vorgesehenen Ver-fahren nach §§ 43 Abs. 2, 44 BGB stattfindet und es sich nicht nachträglich und rückwirkend einer persönlichen Haftung für Zeiträume ausgesetzt sieht, auf die es keinen Einfluss mehr nehmen kann. Die gesetzlichen Sanktionen der Amtslöschung gemäß §§ 159, 142 [X.] und der behördlichen Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB sowie der durch sie bewirkte mittelbare Zwang zur Auflösung oder Um-wandlung des das [X.] überschreitenden [X.]s sind nach derzeitiger Gesetzeslage grundsätzlich - d.h., soweit nicht [X.] eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des Trennungsprinzips durch die Vereinsmitglieder im oben beschriebenen Sinne (vgl. [X.] 78, 318, 333) hin-zukommt - zum Schutz des Rechtsverkehrs ausreichend (vgl. auch [X.], [X.] aaO [X.]; [X.]. in [X.], 677, 680; Segna, Rpfleger 2006, 449, 454). 21 d) Angesichts dieser eindeutigen Gesetzeslage ist für den vom [X.] unternommenen Versuch, im Wege einer Rechtsfortbildung die 22 - 11 - Duldung bzw. Nichtverhinderung einer Überschreitung des [X.] durch Vereinsmitglieder zusätzlich mit der Sanktion ihrer (rückwirkenden) persönlichen Haftung zu belegen, schon wegen Fehlens einer - regelungsbedürftigen - Gesetzeslücke kein Raum (abl. auch: [X.], [X.] 2006, 537; [X.], [X.] aaO S. 605; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO § 21 Rdn. 22; [X.] in Prütting/Wegen/Weinreich, [X.]. § 21 Rdn. 8; offen gelassen bei: [X.]/[X.], [X.]. Einf. v. § 21 Rdn. 12; [X.]/[X.], § 21 Rdn. 48; [X.]/[X.] § 22 Rdn. 41, die aber jeweils auf die kritische Urteilsanmerkung von [X.] verweisen). Überdies trifft die Ausgangsthese des Berufungsgerichts, es [X.] —allgemeinen korporationsrechtlichen Grundsätzen, dass die Mitglieder bzw. Gesellschafter einer Körperschaft grundlegenden strukturellen Fehlent-wicklungen durch nachhaltige Maßnahmen entgegenzutreten haben und sie bei der Verletzung einer solchen Pflicht einer persönlichen Haftung unterworfenfi sind, nicht zu; ein derartiger Durchgriffstatbestand ist dem geltenden Recht fremd (so zutreffend: [X.], [X.] aaO S. 609; [X.]. [X.] aaO S. 687). 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Haftung der [X.] zu 3-6 erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend (vgl. § 561 ZPO). Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Berufungsgericht im Üb-rigen nämlich zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen anderweitiger denkbarer Anspruchsgrundlagen aus eigenem oder abgeleitetem Recht der Klägerin nicht erfüllt sind. 23 a) Ob die vom [X.]at für das GmbH-Recht entwickelten Grundsätze zur Durchgriffshaftung des Gesellschafters wegen Vermögensvermischung (vgl. [X.].Urt. [X.] November 2005 - [X.], [X.] 2006, 466) auf die Mitglieder des rechtsfähigen Vereins übertragbar sind, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat das Berufungsgericht eine derartige, den [X.] zu 3-6 zurechenbare Vermögensvermischung zutreffend verneint. Soweit sich die Klägerin erneut 24 - 12 - auf eine fehlende Dokumentation von Zahlungsflüssen im Rechnungswesen des [X.] beruft, betrifft dies nur ein im Verhältnis zu den Tochter- bzw. Enkelgesellschaften eingeführtes [X.], nicht aber eine undurchsichtige Abgrenzung der Vermögenslage des Vereins zu diesen [X.]. b) Auch eine Haftung der [X.] wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB unter dem Aspekt einer "vorsätzlichen Kapital-vernichtung" oder einer "Existenzvernichtung" hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. 25 aa) Der vorinstanzliche Vortrag der Klägerin, auf den sie in ihrer Revisi-onserwiderung einen entsprechenden Anspruch wegen "Kapitalvernichtung" zu stützen versucht, lässt konkrete Anhaltspunkte für eine solche vorsätzliche Gläubigerschädigung durch die [X.] nicht erkennen. Weder der Umstand, dass die vier vom [X.] initiierten Großprojekte wirtschaftlich riskant waren, noch eine Kenntnis der [X.] von diesen Projekten genügen, um hier eine sittenwidrige vorsätzliche "Kapitalvernichtung" anzunehmen. 26 [X.]) Eine Übertragung der speziellen, in Ergänzung des Kapitalschutz-systems der GmbH entwickelten Grundsätze zur sog. [X.] auf den eingetragenen [X.] kommt jedenfalls nach der Neuausrichtung des [X.] im [X.]atsurteil vom 16. Juli 2007 ([X.], [X.], 1552 - "Trihotel") durch die Einordnung als beson-dere Fallgruppe des § 826 BGB angesichts der grundlegenden strukturellen Unterschiede zwischen der GmbH und dem [X.] nicht in Betracht. 27 Freilich wäre - unabhängig von diesen Unterschieden - auch beim rechtsfähigen Verein der Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung i.[X.]. § 826 BGB erfüllt, wenn ein Mitglied des Vereins in [X.] der Satzung zweckgebundene Vereinsvermögen eingreifen und sich missbräuchlich daraus "selbst bedienen" würde. Soweit das Berufungsgericht diesbezüglich [X.] - 13 - stellt hat, dass die Beteiligung des [X.] an den vier Großprojekten wirt-schaftlich unvernünftig gewesen sei, aber keinen gezielten Eingriff in die [X.] dargestellt habe, ist dies - entgegen der Ansicht der Klägerin - revisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die weitergehende Fest-stellung, dass ein in diesem Zusammenhang eigennütziges Tätigwerden des geschäftsführenden Vorstandes für die [X.] zu 3-6 nicht erkennbar ge-wesen sei. Die weitere Behauptung der Klägerin, die [X.] hätten den [X.] zu einem wirtschaftlichen Verein umgestaltet, um die Gewinne aus dessen Tätigkeiten für sich selbst zu vereinnahmen, findet in den [X.] des Berufungsgerichts keine Stütze. Vielmehr ging es dem [X.] dar-um, mit "Gewinnen" aus seinen wirtschaftlichen Betätigungen seine vielfältigen gemeinnützigen Betätigungen "querzusubventionieren"; darin ist schon im An-satz keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zu sehen. c) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der [X.] zu 3-6 unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Pflichten als "faktischen Vorstandsmitgliedern" verneint. 29 Nach der ständigen [X.]atsrechtsprechung kommt es für die Frage, ob jemand faktisch wie ein [X.] gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes [X.] zu verant-worten hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. [X.] ist insoweit, dass der Betreffende die Geschicke der juristischen Person - über die interne Einwirkung auf deren satzungsmäßige Organe hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen [X.] nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat ([X.].Urt. v. 27. Juni 2005 - [X.], [X.] 2005, 1414, 1415). Ein [X.] nach außen gerichtetes Auftreten der beklagten Vereine - die nicht einmal selbst satzungsmäßige Mitglieder des [X.] waren - als Leitungsorgane des [X.] hat das Berufungsgericht mit Recht nicht festzustellen vermocht. 30 - 14 - 31 Dass zwischen den [X.] zu 3-6 und dem [X.] personelle [X.] bestanden und teilweise organschaftliche Vertreter dieser [X.] auch beim [X.] zu Vorstandsmitgliedern bestellt waren, reicht nicht aus, um diese beklagten Vereine selbst als faktische Vorstandsmitglieder des [X.] einzuordnen. Entsprechendes gilt für die in § 1 Abs. 2 der Satzung des [X.] vorgesehene Regelung, dass dieser "Träger der entsprechenden Aktivitäten der Diözesanverbände [X.]

und G.

des Kolping-werkes" sei. Diese Regelung legt zwar eine interne Einwirkung zumindest der [X.] zu 3 und 5 auf die satzungsmäßigen Vorstandsmitglieder des [X.] nahe; ein unmittelbares eigenes, die Tätigkeit des Vorstandes nach-haltig prägendes Handeln im Außenverhältnis der [X.] zu 3 und 5 für den [X.] kann allein auf der Grundlage dieser Satzungsbestimmung aber nicht angenommen werden. Es genügt danach nicht, dass der Rechtsverkehr von der Organisationsstruktur und der genannten Satzungsbestimmung des [X.] Kenntnis erlangen konnte, sondern es hätte der Feststellung weiter-gehender tatsächlicher Tätigkeiten der [X.] mit Außenwirkung für den [X.] bedurft. Solche relevanten Umstände vermochte weder das [X.] festzustellen noch werden sie von der Revisionserwiderung der Klägerin vorgebracht. d) Aus den genannten Gründen kommt auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Insolvenzverschleppung nicht in Betracht. Einer solchen Haftung könnten nur die Vorstandsmitglieder des [X.] unterworfen sein, was für die beklagten Vereine auch unter dem Gesichtspunkt einer faktischen Vorstandsstellung ausscheidet. 32 e) Schließlich stellt auch ein Schreiben des geschäftsführenden Vor-standes des [X.] vom 3. Dezember 1997, in welchem dieser - gerichtet an die [X.]

GmbH - ausführt, "dass durch die sat-zungsmäßige Verquickung von Personen und Entscheidungsträgern in den unterschiedlichen Rechtsträgern die Durchgriffshaftung gemäß des faktischen 33 - 15 - Konzerns ohnehin gegeben ist", keine eigenständige Anspruchsgrundlage ge-genüber den [X.] dar. Bei der Auslegung dieses Schreibens durch das Berufungsgericht als schlichte Wissensäußerung und - freilich unzutreffende - Rechtsauskunft handelt es sich nicht nur um eine mögliche, sondern um eine nahe liegende tatrichterliche Würdigung, die im Rahmen der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit durch den [X.]at rechtsbedenkenfrei und daher hinzunehmen ist. Vergeblich versucht die Klägerin eine ihr günstigere Deutung dieses Schreibens dadurch herbeizuführen, dass sie sich mit der [X.] in der Revisionsinstanz erstmalig darauf beruft, das Schreiben vom 3. Dezember 1997 sei zwischen 17.14 Uhr und 17.15 Uhr per Fax übersandt worden; hieraus sei zu schließen, dass das Schreiben den Abschluss zuvor geführter Telefon-konferenzen gebildet habe und erst zur Versendung gelangt sei, nachdem der geschäftsführende Vorstand des [X.] die von ihm im Rahmen dieser Tele-fonkonferenz zugesagte interne Abstimmung mit den [X.] vorgenommen gehabt habe. Selbst wenn man diesen Inhalt der Rüge über den Geschehens-ablauf als richtig unterstellen wollte, so ließe sich daraus immer noch keine taugliche Anspruchsgrundlage - etwa i.S. eines Schuldanerkenntnisses - zu Lasten gerade der [X.] ableiten, zumal das Schreiben nicht einmal an die Klägerin gerichtet war. 34 [X.] Revision der Klägerin Mit ihrer eigenen Revision verfolgt die Klägerin eine Verurteilung der [X.] zu 1 und 2 weiter; außerdem wendet sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung hinsichtlich der Abweisung ihres auch bezüglich der [X.] zu 3-6 vorrangig gestellten Klageantrags zu 1 auf Leistung an sich sowie hin-sichtlich des Feststellungsantrags zu 2. In allen Punkten bleibt das Rechtsmittel der Klägerin ohne Erfolg. 35 - 16 - 36 1. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht, soweit es die [X.] Sachentscheidung des [X.]s gegenüber den [X.] zu 1 und 2 bestätigt hat, jegliche in Betracht kommenden Ansprüche der Klägerin aus ei-genem oder abgeleitetem Recht gegen diese [X.] verneint. Die vorste-henden, die Revision der [X.] zu 3-6 betreffenden Ausführungen zur Un-begründetheit der Klage wegen Nichtbestehens von Ansprüchen diesen [X.] gegenüber gelten entsprechend auch für die Klage gegen die [X.] zu 1 und 2; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der [X.]at hierauf (II, [X.]) Bezug. b) Die Klägerin rügt - über die oben erörterten Ansprüche hinaus -, das Berufungsgericht habe erheblichen Sachvortrag zu ihrer Behauptung übergan-gen, dass der [X.] zu 1 aus ausschließlich von ihm verfolgten Zwecken den [X.] durch Übertragung von dauerhaft verlustbringenden Projekten wirtschaftlich ausgeplündert habe und daher den Gläubigern aus § 826 BGB hafte. Auch diese Rüge bleibt im Endergebnis erfolglos. 37 Insoweit ist der Revision allerdings einzuräumen, dass sich das [X.] zwar mit der Eingliederung der Feriensiedlung "[X.]" in den [X.] auseinandergesetzt, die beiden weiteren - angeblich auf Veranlas-sung des [X.] zu 1 "aufgenommenen" - Verlustbringer "R.

-GmbH" und "[X.]

-[X.] GmbH" jedoch nicht dezidiert [X.] hat. Das rechtfertigt aber nicht den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs. So wird die Übertragung des "[X.]

-[X.] " in den Verantwortungsbereich des [X.] zumindest im Tatbestandsteil des Berufungsurteils dargestellt. Hinsichtlich der "[X.]-GmbH" zielte der - im [X.] nicht gesondert aufgeführte - Vortrag der Klägerin darauf ab, dass [X.] als Instrument zur Steuerung der beiden hier beteiligten [X.] durch den [X.] zu 1 gedient habe. Vor diesem Hintergrund hat aber der entsprechende Vortrag der Klägerin zu beiden genannten [X.] auch Eingang in die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils 38 - 17 - gefunden, da er zumindest jenen "verschiedenen anderen [X.] unterfällt, bei denen der [X.] zu 1 seine Vorstellungen von der Vereinsarbeit artiku-liert haben soll. Soweit das Berufungsgericht aus dem Vortrag der Klägerin nicht den Rückschluss zu ziehen vermochte, dass der [X.] zu 1 tatsächlich lenkend in die Willensbildung im Vorstand des [X.] eingegriffen habe, sondern an-genommen hat, die "Einflussnahme" habe sich auf einen Informations- und Meinungsaustausch auf [X.] sowie in dessen Verlauf um ausge-sprochene Anregungen beschränkt, handelt es sich um tatrichterliche Wertun-gen, die von der Klägerin nicht in revisionsrechtlich relevanter Weise angegrif-fen werden. 39 Auch aus einem anderen Grund erweist sich das Berufungsurteil in die-ser Hinsicht im Ergebnis als zutreffend. Alle drei von der Revision als verlust-bringend bezeichneten Projekte wurden vom [X.] nicht selbst übernom-men, sondern über Enkelgesellschaften jeweils in dessen gemeinnützigen [X.] eingegliedert. Dabei hat die Klägerin vorinstanzlich zwar auf die jährli-chen Verluste dieser Enkelgesellschaften hingewiesen; ihrem Vortrag kann aber bereits nicht entnommen werden, inwieweit der [X.] diese Verluste auch aus eigenem Vermögen ausgeglichen hat und nicht die [X.] diese aus eigenen, früher gebildeten "Rücklagen" tragen konnten. [X.] davon hat der [X.] alle drei Projekte seinen gemeinnützig tätigen Enkelgesellschaften zugeordnet, deren - seitens des [X.] "eingeplanten" - Verluste durch die wirtschaftlich tätigen Enkelgesellschaften erwirtschaftet wer-den sollten. Eine sittenwidrige Ausplünderung des [X.] dadurch, dass [X.] eine dauerhafte finanzielle Unterstützung von Projekten aufgebürdet [X.], für die eigentlich der [X.] zu 1 hätte einstehen müssen, kann hieraus jedenfalls nicht geschlossen werden, zumal die mit diesen drei Projekten über-nommenen Aufgaben mit dem satzungsmäßigen Zweck des [X.] im Ein-klang standen. 40 - 18 - 41 2. Die Revision der Klägerin bleibt auch insoweit erfolglos, als das [X.] das den Leistungsantrag zu 1 gegen alle [X.] abweisende Sachurteil des [X.]s wegen fehlender Prozessführungsbefugnis der Klägerin für Ansprüche aus Durchgriffshaftung und unerlaubter Handlung durch ein - gleichfalls [X.] - Prozessurteil ersetzt hat. Da nach den Ausführungen sämtliche Ansprüche, deren sich die Kläge-rin gegenüber allen [X.] berühmt hat, der Sache nach nicht bestehen, so dass sie daraus auch kein Forderungsrecht zugunsten der Masse (Antrag zu 3) ableiten kann, steht ihr auch zweifelsfrei - mangels Bestehens eines [X.] - kein materielles Recht zu, nach dem Hauptantrag zu 1 eine Leistung an sich selbst zu verlangen. 42 Gleichwohl verbleibt es hier bei der - prozessrechtlich vorrangigen - Ab-weisung der Klage als unzulässig. Denn das Berufungsgericht hat die [X.] der Klägerin für eine Klage auf Leistung an sich selbst in [X.] auf - unterstellte - Ansprüche aus Durchgriffshaftung im Hinblick auf § 93 [X.] und aus unerlaubter Handlung im Hinblick auf § 92 [X.] zutreffend [X.]. Jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation waren die vom Insolvenz-verwalter erklärte "Abtretung" und dessen "Freigabe" der entsprechenden [X.] mit den vorrangigen Zwecken der Insolvenzordnung, eine gleichmäßi-ge Befriedigung sämtlicher Gläubiger zu gewährleisten und dabei insbesondere einen Gläubigerwettlauf zu verhindern, unvereinbar; auf die diesbezüglichen ausführlichen, zutreffenden Begründungen des Berufungsgerichts (C. I[X.] 1, 2 der Urteilsgründe; [X.]-58), die durch die [X.] nicht entkräftet werden, nimmt der [X.]at zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. 43 3. Eine nähere Auseinan[X.]etzung mit der Rüge der Revision, das Be-rufungsgericht habe hinsichtlich des von der Klägerin hilfsweise geltend ge-machten Feststellungsantrags zu 2 zu Unrecht ein Feststellungsinteresse [X.], ist entbehrlich. Wie bereits ausgeführt, ist eine Haftung der [X.] in 44 - 19 - der Sache unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar ([X.], [X.] 1, 2). Bei einer derartigen Rechtslage ist der [X.]at selbst bei einem fehlenden rechtli-chen Interesse im Sinne von § 256 ZPO nicht am Erlass eines Sachurteils ge-hindert ([X.]at, [X.] 12, 308, 316; [X.], Urt. v. 14. März 1978 - [X.], NJW 1978, 2031, 2032). Der Klärung des Vorliegens eines Feststellungsinte-resses bedarf es danach nicht, weil die Feststellungsklage - ohne dass dies im [X.] beson[X.] zum Ausdruck gebracht werden muss - offensichtlich unbegründet ist. [X.]Strohn

Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.04.2004 - 10 O 5117/02 - [X.], Entscheidung vom 09.08.2005 - 2 U 897/04 -

Meta

II ZR 239/05

10.12.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2007, Az. II ZR 239/05 (REWIS RS 2007, 396)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 396

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