Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2000, Az. 4 StR 461/99

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 662

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[X.] [X.]/99vom2. November 2000in der Rehabilitierungssachedeswegen Anordnung der Arbeitserziehung nach der Verordnung über [X.]- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 2. November 2000 durch [X.] [X.] Prof. Dr. [X.], [X.] am [X.], [X.], [X.] und [X.]in am [X.] So-lin-SDie Sache wird an das [X.] zurück-gegeben.Gründe:I.1. Der Betroffene ist durch Urteil des [X.] vom2. November 1967 wegen "Fahren unter Alkohol und ohne Fahrerlaubnis, [X.] wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeuges, gemäß § 49St[X.], § 91 StVZO, § 1 der [X.] gegen unbefugten Gebrauch von Kfz vom20.10.1932 und wegen Anstiftung eines Jugendlichen zur Begehung einerstrafbaren Handlung, gemäß § 6 [X.], zu einer Gesamtstrafe von 8 - acht -Monaten Gefängnis" verurteilt worden. Ferner ist gegen ihn "gemäß der [X.] vom 24.8.61 die Arbeitserziehung" angeordnet worden (vgl. § 3 Abs. 2der Verordnung über [X.] vom 24. August 1961[[X.]] - GBl. [X.] II S. 343, insoweit mit Wirkung zum 1. Juli 1968 auf-gehoben durch § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Einführungsgesetz zum [X.] und zur Strafprozeßordnung der [X.] vom 12. Januar 1968 [[X.]/StPO[X.][X.]] - GBl. [X.]). Die Arbeitser-ziehung wurde vom 29. April 1968 bis zum 27. November 1969 in der [X.] (Arbeitserziehungskommando) im Anschluß an die Vollstreckung [X.] vollzogen.Nach den Feststellungen des vorgenannten Urteils trat der [X.] der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der [X.] im April 1967 in seiner Gemeinde als Außenseiter, starker Trinker undArbeitsbummelant in Erscheinung und übte einen negativen Einfluß auf andereJugendliche aus. Seinen Lebensunterhalt bestritt er unter anderem dadurch,daß er seinen Eltern Getreide entwendete, dieses verkaufte und den Erlös inerster Linie für alkoholische Getränke verbrauchte. Am 28. August 1967 beginger unter [X.] Straftaten, die Gegenstand der Verurteilung zu der [X.] sind. Zu der Anordnung der Arbeitserziehung hat [X.] bereits vor der strafbaren Handlung vom Rat derGemeinde [X.], auf Anraten der Mutter [X.] [X.]ein Beschluß auf die Erteilung der Arbeits-erziehung ergangen war, wurde dieser Beschluß berücksich-tigt und dem Angeklagten [X.]neben der ausgesprochenenGefängnisstrafe die Arbeitserziehung gemäß der [X.] auferlegt. Diese ist begründet, da er Monate [X.] nicht gewillt war, einen Arbeitsplatz aufzunehmen undin dieser [X.] auf Kosten der [X.] Das [X.] hat den flAntrag des Betroffenen, ihn we-gen der Verurteilung durch das [X.] vom 02.11.1967fl(...)flzu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zu rehabilitieren", durch [X.] 22. April 1997 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner hiergegen gerich-teten Beschwerde hat der Betroffene ausgeführt, er habe nicht die Verurteilungflwegen Fahrens unter Alkohol und ohne Fahrerlaubnisfl anfechten [X.] die anschließende Arbeitserziehung im Arbeitslager [X.] 4 -3. Das [X.] möchte die Beschwerde als unbe-gründet verwerfen. Es ist der Auffassung, Anordnungen nach § 3 Abs. 2[X.] seien flin der Regel nicht als Ausdruck politischer Verfolgung [X.] diese Vorschrift nicht in den [X.] als abschließendanzusehenden - Regelaufhebungskatalog des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auf-genommen habe. Die Verordnung über [X.] sei nichtflgenerellfl rechtsstaatswidrig, mit der Folge, daß alle Verurteilungen, die aufihrer Grundlage ergangen seien, schon deshalb ebenfalls als rechtsstaatswid-rig im Sinne von § 1 Abs. 1 [X.] angesehen werden müßten. Auch An-ordnungen nach § 3 Abs. 2 [X.] seien flnicht als schlechthin und vonvornherein rechtsstaatswidrig anzusehen.fl Vielmehr sei eine solche Anordnungnur dann rehabilitierungsfähig, wenn im Einzelfall flhinreichende [X.] vorlägen, daß sie aus politischen Gründen erfolgt sei oder aus sonstigenGründen grob rechtsstaatswidrig sei. Das sei hier nicht der Fall.An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das [X.] durch die Beschlüsse des [X.] für Rehabilitie-rungssachen des [X.] in [X.] vom 30. September 1993 - 3 Ws487/93 REHA - und vom 12. November 1993 - 3 Ws 544/93 REHA [X.] gehin-dert, denen gerichtliche Anordnungen der Beschränkung des Aufenthalts ge-mäß § 3 Abs. 1 [X.] zugrunde lagen, die das [X.] [X.]eilsals rechtsstaatswidrig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] angesehen undaufgehoben hat. Das [X.] entnimmt diesen Beschlüs-sen, das [X.] vertrete die Auffassung, schon die Anwendung [X.] über [X.] als solche sei als hinreichenderRehabilitierungsgrund anzusehen, weil die Verordnung wegen der Unbe-stimmtheit der darin enthaltenen [X.], insbesondere auch des § 3- 5 -Abs. 2 [X.], mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechts-staatlichen Ordnung unvereinbar sei und die Verordnung zudem dem Zweckgedient habe, den Bestand und die Sicherheit des totalitären Systems der [X.]zu erhalten und ihre Entwicklung durch Zwangsmaßnahmen gegen ihre [X.] durchzusetzen. Es hat daher die Sache dem [X.] gemäߧ 13 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 121 Abs. 2 [X.] zur Entscheidung [X.] vorgelegt:"Sind strafrechtliche Entscheidungen, die aufgrund von § 3Abs. 2 der Verordnung über [X.] vom25.08.1961 (GBl. [X.] II S. 343) ergangen sind, allgemeinnach § 1 Abs. 1 [X.] für rechtsstaatswidrig zu [X.] aufzuheben oder ist [X.]eils im Einzelfall festzustellen,daß die Entscheidung der politischen Verfolgung [X.] Der Vorsitzende des [X.] für Rehabilitierungssachendes [X.] hat auf Anfrage des [X.] ohne weitereBegründung mitgeteilt, der Senat halte an seiner bisherigen Rechtsprechungfest.5. Der [X.] ist der Auffassung, eine die Vorlegungs-pflicht begründende Abweichung liege vor. Die Frage der Rehabilitierungsfä-higkeit hänge sowohl bei Anordnungen der [X.] als auchbei Anordnungen der Arbeitserziehung davon ab, ob die Verordnung über Auf-enthaltsbeschränkung wegen der Unbestimmtheit der Norm generell mit we-sentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unver-einbar ist. Dies könne - ungeachtet der Verschiedenheit der Fallgestaltungen intatsächlicher Hinsicht - nur einheitlich beurteilt werden. Der [X.] hat beantragt zu [X.] 6 -"Strafrechtliche Entscheidungen, die gemäß § 3 Abs. 2 [X.] über [X.] vom 25. August1961 - GBl. [X.] II S. 343 - ergangen sind, sind nach § 1Abs. 1 [X.] jedenfalls dann nicht generell für rechts-staatswidrig zu erklären und aufzuheben, sondern einer Ein-zelfallprüfung zu unterziehen, wenn die Arbeitserziehung alsweitere Rechtsfolge neben einer wegen einer Straftat ver-hängten Strafe angeordnet wurde".II.Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind nicht gegeben, da das[X.] mit der beabsichtigten Entscheidung weder [X.] Entscheidung eines anderen [X.]s (Bezirksgerichts), ins-besondere auch nicht von den genannten Beschlüssen des [X.],noch von einer Entscheidung des [X.]es abweichen würde.1. Allerdings hat das [X.] hinreichend dargetan, daß dievorgelegte Rechtsfrage für die beabsichtigte Verwerfung der Beschwerde ent-scheidungserheblich ist (vgl. [X.]St 33, 183, 185; 43, 241, 244; [X.] in [X.]. § 121 [X.] Rdn. 37; [X.]/[X.] StPO 44. Aufl.§ 121 [X.] Rdn. 10, [X.]. m. w. N.).a) Der beabsichtigten Verwerfung der Beschwerde als unbegründetsteht nicht entgegen, daß sich der angefochtene Beschluß des [X.] zu der Verurteilung des Betroffenen zu der Gefängnisstrafe, nicht aber zuder gegen ihn getroffenen Anordnung der Arbeitserziehung verhält. Die [X.] [X.] hat dazu in ihrer Antragsschrift unter anderemausgeführt, das [X.] habe gleichwohl auch insoweit in der Sache ent-schieden, da es fldie Rehabilitierung wegen der Verurteilung vom [X.] -abgelehnt habe. Eine Zurückverweisung an das [X.], die nur in Aus-nahmefällen zulässig sei, komme daher nicht in Betracht. Dieser Auffassung istersichtlich auch das [X.]. Sie ist, auch soweit es die [X.] beschwerdefähigen Entscheidung über den Antrag des Betroffenen [X.], ihn flwegen der Verurteilung vom Kreisgericht zur Arbeitserziehung zu [X.] vertretbar und deshalb vom Senat bei der Prüfung der Zulässig-keitsvoraussetzungen hinzunehmen (vgl. [X.]St 43, 285, 287; [X.] aaORdn. 43 m. w. N.).b) In diesem Sinne vertretbar ist auch die Annahme des [X.], die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 [X.] für die vom Betroffenenerstrebte Rehabilitierung lägen nach dem Ergebnis der nach seiner Auffassunggebotenen Einzelfallprüfung nicht vor, da [X.] den Umständen seines Straf-verfahrensfl keine flhinreichenden Anhaltspunkte" dafür ersichtlich seien, daßdie Anordnung der Arbeitserziehung gegen den Betroffenen der politischenVerfolgung gedient habe oder daß sie aus anderen Gründen [X.] sei. Die dieser Annahme zugrundeliegenden tatsächlichen undrechtlichen Wertungen sind nachvollziehbar. Dies gilt im Ergebnis auch, soweitdas [X.], allerdings ohne dies näher auszuführen, ein grobesMißverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zwischen der [X.] und der ihr zugrundeliegenden Tat verneint hat.Der Vollzug der Arbeitserziehung, die nach § 3 Abs. 2 [X.] vomKreisgericht gegen flarbeitsscheue Personenfl auf Verlangen der örtlichenVolksvertretungen oder ihrer Räte (vgl. § 1 [X.] Verordnung über [X.] vom 24. August 1961 [1. DB[X.]] [X.] GBl. [X.]) angeordnet werden konnte, ähnelte dem [X.] -zug von Strafen mit Freiheitsentzug im Sinne von §§ 38 ff. StGB-[X.] 1968(zur Arbeitserziehung gem. § 42 StGB-[X.] vgl. [X.] VIZ 1995,318 und 430). Sie wurde in der Regel (vgl. § 19 Abs. 2 Strafvollzugs- und [X.] vom 12. Januar 1968 [[X.]] [X.] GBl. I S. 109) in derflallgemeinen Vollzugsartfl (§ 16 [X.]) vollzogen. Die Verurteilten wurden [X.] oder Arbeitserziehungsabteilungen unterge-bracht und waren als Strafgefangene (§ 25 Abs. 1, 2 [X.]) verpflichtet, dieihnen zugewiesene Arbeit in volkseigenen Betrieben oder gleichgestellten Be-trieben flordnungsgemäß zu erfüllenfl (§§ 27, 28 [X.]).Demgemäß bedarf die Frage, ob die Anordnung von [X.] der zugrundeliegenden Tat in einem groben Mißverhältnis steht, im Einzel-fall besonders sorgfältiger Prüfung (vgl. [X.] VIZ 1995, 430,431). Insoweit hätte hier zwar der Erörterung bedurft, daß eine Höchstdauerder Arbeitserziehung im [X.]punkt der Verurteilung des Betroffenen nicht fest-gelegt war und daß er im Anschluß an die Verbüßung der gegen ihn verhäng-ten Gefängnisstrafe fast neunzehn Monate in dem Arbeitserziehungskomman-do [X.] untergebracht war. Die der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit [X.] nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zugrundeliegende Wertung des[X.]s ist aber gleichwohl noch vertretbar. Die Dauer der gegenden Betroffenen angeordneten Arbeitserziehung ist nämlich mit der [X.] § 3 Abs. 2 [X.] auf höchstens zwei Jahre ab Inkrafttreten desStGB-[X.] (1. Juli 1968) beschränkt worden (vgl. § 4 Abs. 2 [X.]/StPO-[X.]). Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit kann schließlich nicht außerBetracht bleiben, daß es im [X.]punkt ihrer Anordnung in der [X.] auch außerhalb des Strafrechts eine freiheitsentziehende Maß-nahme gab, die mit einer obligatorischen Arbeitspflicht verknüpft war. § 26- 9 -Abs. 1 [X.] vom 30. Juni 1961 ([X.] S. 815) eröffnete nämlich die [X.], jemand zur Arbeitsleistung in einer abgeschlossenen Anstalt unterzubrin-gen, der sich trotz wiederholter Aufforderung beharrlich weigerte, zumutbareArbeit zu leisten, so daß ihm oder einem Unterhaltsberechtigten laufende Hilfezum Lebensunterhalt gewährt werden mußte (zur Verfassungsmäßigkeit dieserVorschrift vgl. [X.] ZfF 1971, 23).2. Das [X.] würde jedoch mit der beabsichtigten Ent-scheidung nicht von einer Rechtsauffassung abweichen, die tragende [X.] (vgl. [X.]St 7, 314, 315; 30, 160, 162/163; [X.] aaO Rdn. 38 m. w. N.)der Beschlüsse des [X.] vom 30. September 1993 - 3 Ws 487/93REHA - und vom 12. November 1993 - 3 Ws 544/93 REHA [X.] gewesen ist.Zwar ist auch insoweit von der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichtsauszugehen, sofern diese vertretbar ist ([X.]St 16, 321, 324; [X.] NStZ 2000,222; [X.] aaO Rdn. 43 m. w. N.). Dies ist jedoch nicht der Fall:a) Der Entscheidung des [X.] vom 30. September 1993kann [X.] auch bei großzügiger Auslegung [X.] nicht entnommen werden, daß esschon die Anwendung einer Vorschrift der Verordnung über Aufenthaltsbe-schränkung als solche als hinreichenden Rehabilitierungsgrund angesehen hat(hinsichtlich § 3 Abs. 2 [X.] ausdrücklich offengelassen in den Ent-scheidungen des KG [5. Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen] VIZ1994, 150 und des [X.], Beschluß vom 27. Januar 1994 [X.] 2 Ws [X.] [X.]/93). Das [X.] hat zur Begründung seiner Rehabilitierungsent-scheidung, die eine Anordnung der Beschränkung des Aufenthalts nach § 3Abs. 1 [X.] betraf, unter anderem [X.] genannte Verordnung ist schon deswegen mit wesentlichen [X.] einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, weil sie denrechtsstaatlichen Grundsätzen der Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit [X.] widerspricht. Darüber hinaus stellt die herangezogene Rechtsnorm eine flankierendeMaßnahme der von der [X.] kurz zuvor getroffenen politischen Entscheidungdes Baus der [X.]er Mauer dar. Ihrem Wortlaut nach bezweckt die [X.]. Die Anordnung von [X.]en sowie [X.] dienten jedoch dem Zweck, den Bestand und die Sicherheitdes totalitären Systems der [X.] zu erhalten und ihre Entwicklung durchZwangsmaßnahmen gegen ihre Einwohner durchzusetzen.flDas [X.] hat aber nicht schon die Anwendung der [X.] als solche als hinreichenden Rehabilitierungsgrund angesehen, sonderneine Prüfung der Umstände des Einzelfalles für geboten erachtet. Es hat [X.] wie eine [X.]...)[X.] § 249 StGB/[X.] ist aber aucheine Verurteilung wegen Vergehens nach § 3 der Verordnung über Aufent-haltsbeschränkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] als rechtsstaatswidrig auf-zuheben, wenn die Entscheidung im Einzelfall der politischen Verfolgung ge-dient hat.Maßgeblich ist dabei, ob die Entscheidung zur Ahndung als kriminellangesehenen Unrechts ergangen ist oder ob die Disziplinierung aus politi-schen und gesellschaftlichen Gründen im Vordergrund standfl(...). [X.] Indizkann etwa die überraschend und extensive Interpretation dieses weitgefaßtenund unbestimmten Tatbestandes darstellen.Dies ist nach den Tatsachenfeststellungen des angegriffenen Urteils derFall.flDas [X.] hat mithin die getroffene Rehabilitierungsentschei-dung auf die in dem Beschluß im einzelnen dargelegten Umstände des zu ent-scheidenden Einzelfalles gestützt, die aber bei dem vom vorlegenden [X.] beurteilenden Sachverhalt, zumal er eine auf § 3 Abs. 2 [X.] ge-stütze Anordnung betrifft, nicht in gleicher Weise vorliegen. Demgemäß [X.] die nur in der Beurteilung der [X.] der angewendeten- 11 -Verordnung bestehende Divergenz entgegen der Auffassung des [X.] auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit des Rechtsproblems(vgl. [X.]St 29, 252, 254; [X.] aaO § 121 [X.] Rdn. 34 m. w. N.) eineVorlegungspflicht nicht zu begründen. Die Beurteilung, ob nach den [X.] des [X.]eiligen Einzelfalles eine auf § 3 [X.] gestützte Anordnungmit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Grundord-nung unvereinbar ist (§ 1 Abs. 1 [X.]), ist Tatfrage, die der Klärung [X.] eines [X.] nicht zugänglich ist (vgl. [X.] VIZ 1995,417, [X.]) Auch der Entscheidung des [X.] vom 12. [X.], in der das [X.] auf seinen Beschluß vom 30. September 1993Bezug genommen hat, läßt sich eine der vom [X.]beabsichtigten Entscheidung entgegenstehende Rechtsauffassung nicht ent-nehmen. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren, dasebenfalls eine Anordnung nach § 3 Abs. 1 [X.] betraf, war dem [X.] nämlich eine Einzelfallprüfung verwehrt, weil weder die [X.] noch eine Urteilsabschrift aufgefunden werden konnten. Das [X.] hat die Rehabilitierung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] allein darauf ge-stützt, daß eine - nach seiner Auffassung - im Sinne dieser Vorschrift rechts-staatswidrige Norm angewendet worden ist. Dem liegt ersichtlich die Rechts-auffassung zugrunde, die Anwendung einer solchen Norm begründe die [X.], daß eine darauf gestützte Verurteilung rechtsstaatswidrig im Sinnedes § 1 Abs. 1 [X.] sei, die jedoch erst dann für die zu treffende Ent-scheidung Bedeutung erlange, wenn die tatsächlichen Grundlagen für die -sonst gebotene - Einzelfallprüfung fehlen (vgl. [X.] 1993, 366 [WSt[X.]-[X.]]; 1994, 150 [Handelsschutz [X.]-[X.]], 149 [Spekulations[X.]-[X.]]).- 12 -Ob der Katalog der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 a-i [X.] genannten Regel-beispiele, die eine [X.] für rechtsstaatswidrige Verfolgung begründen,abschließend ist (so [X.] und [X.] 1994, 436) oder ob, wasfraglich ist ([X.] wistra 1994, 195, 196), über den Gesetzeswortlaut hinaus [X.] weiterer solcher "Vermutungen" zulässig ist, kann der Senat [X.] offenlassen. Die beim Fehlen entsprechender Beweismittel bestehendeDivergenz ist nicht entscheidungserheblich, da hier die für eine [X.] erforderlichen Unterlagen vorliegen.[X.] Maatz Kuckein [X.]

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4 StR 461/99

02.11.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2000, Az. 4 StR 461/99 (REWIS RS 2000, 662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 662

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