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PDF anzeigen 5 [X.]/07 [X.] vom 24. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Mai 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. November 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Ausge-nommen sind die Feststellungen zum äußeren [X.]; insoweit wird die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen. [X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revi-sion des Angeklagten hat den aus dem [X.] ersichtlichen Erfolg. 1 Der [X.] hat in seiner Antragschrift vom 19. [X.] 2007 ausgeführt: 2 —Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils weckt nur insoweit durchgreifende [X.], als es den [X.] betrifft. Die nicht weiter erläuterte Auffassung der [X.], die ‡Feststellungen zum subjektiven Tatbestand™ ergäben [X.] zwingend aus dem objektiv festgestellten Sachverhalt™ ([X.]), kann in 3 - 3 - Hinblick auf die Kenntnis des Angeklagten vom Alter der Geschädigten nicht geteilt werden; hierzu folgt auch aus dem [X.] nichts (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Oktober 2002 [X.] 3 StR 358/02 [X.] in [X.], 393). Dass der Angeklagte von seinem Recht, nicht zur Sache auszusagen, Gebrauch gemacht hat, entband die [X.] nicht von ihrer Verpflich-tung ausreichende Feststellungen auch zur inneren Tatseite im Urteil [X.] stimmt der Senat zu. 4 Der rechtsfehlerfrei festgestellte objektive Tatbestand wird von dem Rechtsfehler nicht berührt. In diesem Umfang bleibt die Revision erfolglos. 5 6 Sollte der neue Tatrichter die innere Tatseite des § 176 StGB nicht feststellen, wird alternativ eine Strafbarkeit nach den Vorschriften der §§ 179, 182 und 185 StGB zu prüfen sein. Er wird [X.] ohne dass dies gegebenenfalls zur Strafmilderung führen müsste [X.] erneut das Vorliegen der Voraussetzun-gen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu prüfen haben. [X.][X.] Jäger
Meta
24.05.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. 5 StR 165/07 (REWIS RS 2007, 3698)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3698
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