ÖFFENTLICHES RECHT WAHLEN BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) ALTERNATIVE FÜR DEUTSCHLAND (AFD) BUNDESTAG Hinzufügen
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Begrenzung des Wahlvorschlagsrechts gem § 2 Abs 1 GO-BT (juris: BTGO 1980) für Stellvertreter des Bundestagspräsidenten auf Fraktionen als gerechtfertigter Eingriff in die Mitwirkungsbefugnisse des einzelnen Abgeordneten aus Art 38 Abs 1 S 2 GG
1. Der Schutzbereich von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG erstreckt sich auf sämtliche Gegenstände der parlamentarischen Willensbildung.
2. Einschränkungen der Mitwirkungsbefugnisse des Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG müssen dem Schutz gleichwertiger Verfassungsgüter dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen.
3. Die Funktionsfähigkeit des Parlaments stellt ein gleichwertiges Rechtsgut von Verfassungsrang dar, das grundsätzlich geeignet ist, Einschränkungen der Beteiligungsmöglichkeiten der Abgeordneten zu rechtfertigen. Dabei obliegt die Konkretisierung des zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Parlaments Erforderlichen zunächst dem Parlament selbst.
4. Anwendung und Auslegung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages unterliegen nur eingeschränkter verfassungsgerichtlicher Prüfung. Insoweit findet lediglich eine am Grundsatz der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung orientierte Kontrolle evidenter Sachwidrigkeit statt.
5. Bei einer Beschränkung der Mitwirkungsbefugnisse des einzelnen Abgeordneten unter Rückgriff auf die Geschäftsordnungsautonomie ist eine verfassungsgerichtliche Kontrolle dahingehend geboten, ob den dabei zu beachtenden Rechtfertigungsanforderungen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung getragen ist.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG für einen [X.]des [X.]das Recht folgt, für die Wahl des Bundestagsvizepräsidenten im zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten vorzuschlagen un[X.]über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen.
1. Der Antragsteller ist seit 2017 Mitglie[X.]des [X.]un[X.]gehört der Fraktion der Alternative für [X.](AfD) an. Die [X.]hatte in der zurückliegenden Legislaturperiode mehrere Fraktionsmitglieder erfolglos für die Wahl zum Vizepräsidenten des 19. [X.]vorgeschlagen. Einer der sechs Stellvertreterpositionen des Bundestagspräsidenten, deren Anzahl der 19. [X.]in seiner konstituierenden Sitzung am 24. Oktober 2017 festgelegt hatte, blieb daher unbesetzt.
2. In der 98. Sitzung des 19. [X.]am 9. Mai 2019 schlug die [X.]drei Kandidaten, darunter die [X.][X.]un[X.]Renner, zur Wahl eines Stellvertreters des [X.]vor (vgl. [X.]19/98, S. 11709 <D>). Zur Abstimmung über die drei Kandidaten kam es am selben Tag nicht, weil der Bundestagspräsident die Wahl nicht auf die Tagesordnung setzte (vgl. [X.]19/98, S. 11709 <B>) un[X.]die anderen Fraktionen gegen eine nachträgliche Aufnahme auf die Tagesordnung stimmten (vgl. [X.]19/98, S. 11711 <C>). In der Debatte kritisierte der Abgeordnete [X.](FDP), dass die Einreichung von drei Kandidatenvorschlägen nur erfolgt sei, da im dritten Wahlgang bei mehreren Kandidaten eine relative Mehrheit un[X.]damit die Stimmen der [X.]für einen Wahlerfolg ausreichten; die [X.]wolle auf diesem Weg aus einem Wahlrecht ein einseitiges Benennungsrecht machen (vgl. [X.]19/98, S. 11711 <B>).
3. In der 115. Sitzung des 19. [X.]am 26. September 2019 wurde - im ersten Wahlgang - über den von der [X.]vorgeschlagenen [X.][X.]abgestimmt, der nicht die erforderliche Mehrheit erhielt (vgl. [X.]19/115, S. 14033 f.). Für die 124. Sitzung am 7. November 2019 wurde erneut die Wahl eines Stellvertreters des [X.]- als zweiter Wahlgang - auf die Tagesordnung gesetzt. Die [X.]schlug wiederum den [X.][X.]vor (vgl. BT-Plenarprotokoll, 19/124, S. 15347 <A>; BTDrucks 19/13963).
Der Antragsteller kündigte schriftlich an, den [X.][X.]zur Wahl vorschlagen zu wollen. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit, dass der angekündigte Wahlvorschlag nicht zugelassen werde. Nach Aufruf des Tagesordnungspunktes erhielt der Antragsteller das Wort zur Geschäftsordnung un[X.]begründete seinen Antrag (vgl. [X.]19/124, S. 15346), der jedoch von der sitzungsleitenden Vizepräsidentin mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen wurde, dass einem einzelnen [X.]kein Vorschlagsrecht für die Wahl eines Vizepräsidenten zustehe (vgl. BT-Plenarprotokoll, 19/124, [X.]f.).
4. Rechtsgrundlage für die Wahl des [X.]un[X.]seiner Stellvertreter ist Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 2 der Geschäftsordnung des [X.](GO-BT), der in der streitgegenständlichen Fassung lautet:
§ 2 Wahl des Präsidenten un[X.]der Stellvertreter
(1)
(2)
(3)
Der Senat hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, den streitigen Zustan[X.]vorläufig dahingehen[X.]zu regeln, dass im Rahmen stattfindender Wahlen von Vizepräsidenten Wahlvorschläge von [X.]des [X.]zur Abstimmung zu stellen sind, mit Beschluss vom 7. Juli 2021 abgelehnt. Der Antrag war bereits unzulässig, da er auf Rechtsfolgen gerichtet war, die im Organstreitverfahren nicht erreicht werden können, un[X.]es außerdem an einer substantiierten Darlegung der Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung fehlte.
1. Der Antragsteller macht geltend, dass er durch die Zurückweisung seines Wahlvorschlags in seinem Recht als [X.]auf gleiche Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sei.
a) Der Antrag sei zulässig. Insbesondere lägen ein tauglicher [X.]un[X.]die Antragsbefugnis vor. Die Anwendung der Bestimmungen der Geschäftsordnung des [X.]könne [X.]im [X.]sein, wenn diese einen [X.]von bestimmten Bereichen der parlamentarischen Tätigkeit ausschließe oder seine Mitwirkungsrechte beschränke. Die Antragsbefugnis sei gegeben, da der verfassungsrechtliche Status des [X.]nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG das Recht umfasse, sich an den vom [X.]vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen un[X.]hierfür Wahlvorschläge zu machen.
b) Der Antrag sei auch begründet.
aa) Der von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Status des [X.]beinhalte das Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung. Zu den daraus abzuleitenden Befugnissen zähle das Recht, sich an den vom [X.]vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen. Diese Beteiligung umfasse das Wahlvorschlagsrecht. Da Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG keine Einschränkung des Wahlvorschlagsrechts regele, liege dieses bei den Abgeordneten; jeder Abgeordnete sei vorschlagsberechtigt.
bb) § 2 [X.]könne keine Einschränkung des Wahlvorschlagsrechts der [X.]bei der Wahl des Präsidenten un[X.]der Stellvertreter entnommen werden. Der Wortlaut der Vorschrift enthalte, an[X.]als § 4 [X.]zur Wahl des Bundeskanzlers, keine Begrenzung des Wahlvorschlagsrechts auf ein Quorum von [X.]oder auf Fraktionen. Für eine einschränkende Anwendung der Regelung sei auf der Grundlage üblicher Auslegungsmethoden kein Raum. Da zudem die Zurückweisung des Wahlvorschlags im Widerspruch zur bisherigen parlamentarischen Übung stehe, verletze sie den Antragsteller in seinem Recht auf faire un[X.]loyale Anwendung der Geschäftsordnung.
Eine Einschränkung des Wahlvorschlagsrechts ergebe sich weder aus §§ 75, 76 [X.]noch aus § 2 Abs. 1 Satz 2 GO-BT. Letzterer besage lediglich, dass mindestens ein Mitglie[X.]jeder Fraktion dem [X.]angehören müsse. Eine Aussage, wie dieser Zustan[X.]herbeizuführen sei, könne der Formulierung des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]nicht entnommen werden. Vielmehr sei unmittelbar nach der Beschlussfassung über die Norm im [X.]ein Wahlvorschlag für die Wahl der Stellvertreter des Präsidenten zugelassen worden, der nicht von einer Fraktion gestammt habe. Im Schrifttum werde dementsprechen[X.]allgemein ein Vorschlagsrecht des einzelnen [X.]angenommen.
cc) Selbst wenn man annähme, dass die vom Antragsgegner vorgenommene Auslegung der Geschäftsordnung möglich sei, verletze die Zurückweisung des Wahlvorschlags den Antragsteller in seinen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Geschäftsordnungsautonomie aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG ermächtige nicht zu beliebigen Eingriffen in die Mitwirkungsrechte der Abgeordneten. Einschränkungen durch die Geschäftsordnung bedürften der Rechtfertigung durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang. Es gelte der Grundsatz, dass die Statusrechte der [X.]nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß im Interesse der Funktionsfähigkeit des [X.]zurückgesetzt werden dürften. Vorliegen[X.]gebe es keine Gründe, das Vorschlagsrecht des einzelnen [X.]durch das Erfordernis eines [X.]einzuschränken.
2. Der Antragsgegner hält den Antrag für unbegründet. Der Vortrag des Antragstellers vermöge eine Verletzung seiner verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu begründen. Die Auffassung des Antragstellers, dass jeder Abgeordnete wahlvorschlagsberechtigt sei, finde im [X.]keine Stütze.
a) Aus Art. 40 Abs. 1 GG ergebe sich das Recht des [X.]Bundestages, sein Verfahren selbst zu regeln. In diesem Rahmen sei es zulässig un[X.][X.]unvermeidlich, Mitwirkungsrechte aus dem Mandat der einzelnen [X.]zu modifizieren un[X.]einzuschränken. Die Grundentscheidung der Geschäftsordnung zugunsten einer weitgehenden Bündelung der Mitwirkungsrechte der [X.]durch die Fraktionen bestimme die Antragsbefugnisse, das [X.]un[X.]die Besetzung der Gremien. Durch dieses dominierende Proportionalprinzip könnten die individuellen Beteiligungsrechte der [X.]auch mittelbar betroffen sein. Die Geschäftsordnungsautonomie umfasse dabei auch die Art un[X.]Weise, wie der [X.]seine Regeln entwickle un[X.]gestalte. Es bestehe weder eine Verpflichtung zur Vollständigkeit des Geschäftsordnungstextes noch eine Bindung an die für Gesetze maßgeblichen Anforderungen an Bestimmtheit, Methodik oder Widerspruchsfreiheit. Da dem parlamentarischen Verfahrensrecht kein Über- un[X.]Unterordnungsverhältnis zwischen Staat un[X.]Bürgern zugrunde liege, bedürfe es an[X.]als das öffentliche Gesetzesrecht nicht der legitimierenden Nachvollziehbarkeit un[X.]Nachprüfbarkeit im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
b) Der Antragsteller gehe von einem nicht mehr zutreffenden Bil[X.]von Stellung un[X.]Aufgaben des Bundestagspräsidiums aus. Das [X.]habe sich zu einem Beratungsorgan entwickelt, das praktisch alle Probleme bearbeite, die sich im inneren Ablauf un[X.]bei der Außendarstellung des [X.]ergäben. Dieser Bedeutungszuwachs habe in der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]seine institutionelle Konsequenz gefunden. Die Besetzung des Präsidiums sei zu einer Aufgabe geworden, die politisch un[X.]personell durch die Fraktionen wahrzunehmen sei. Die Pflicht zur neutralen Amtsführung fordere von jeder Fraktion, ein Mitglie[X.]zur Wahl zu stellen, dem sie zutraue, die Belange der Fraktion mit der Verantwortung des [X.][X.]insgesamt zusammenzuführen.
Bei der Wahl des Vizepräsidenten handele es sich um einen Teil der politischen Organisation des [X.]un[X.]nicht um das Fel[X.]der allgemeinen parlamentarischen Willensbildung. Diese Organisation gebe der parlamentarischen Willensbildung erst den institutionellen Rahmen.
c) Ein individuelles [X.]neben dieser Regelung zuzulassen durchkreuze ihren Sinn. "Freie" Kandidaturen neben den Fraktionsvorschlägen erschwerten die Erlangung der erforderlichen Zustimmung zu den Fraktionsvorschlägen durch Abgeordnete anderer Fraktionen un[X.]könnten hinsichtlich der vertretungsberechtigten Fraktion zu aufgedrängten Vertretern im [X.]führen.
Gegen die vom Antragsteller behauptete Möglichkeit, zwei Kandidaten einer Fraktion zur Wahl vorzuschlagen, spreche die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 5 GO-BT. Diese Regelung sehe eine Stichwahl vor, bei der sich der Bewerber mit den meisten Stimmen durchsetze. Die [X.]hätten dann nicht die Möglichkeit, keinen der Vorgeschlagenen zu wählen. In diesem Fall könnte eine Fraktion durch die Benennung eines zweiten Kandidaten einseitig das Vorschlagsrecht in ein Bestimmungs- un[X.]Entsendungsrecht umwandeln. Dies sei mit Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Den Mitgliedern des [X.]stehe aufgrun[X.]ihres freien Mandats das Recht zu, nur einen [X.]in ihr [X.]zu wählen, den sie für geeignet hielten. Der vom Antragsteller geforderte zusätzliche Wahlvorschlag wäre daher selbst dann nicht zulässig, wenn seine Fraktion mit dieser Doppelkandidatur einverstanden wäre.
d) Soweit der Antragsteller vortrage, Eingriffe in die Mitwirkungsrechte von [X.]bedürften der Rechtfertigung durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang, sei dem entgegenzuhalten, dass das rechtfertigende Rechtsgut vorliegen[X.]die Arbeitsfähigkeit des [X.]sei. Dieses weit zu verstehende, hochrangige Rechtsgut unterliege nur den Grenzen von Missbrauch un[X.]Willkür. Es sei grundsätzlich Sache des Bundestages, im Rahmen seiner Verfahrensautonomie zu beurteilen, wie gewichtig die Funktionen des Präsidiums für die Arbeitsfähigkeit des Hauses seien. Die vorliegende Einschränkung der Abgeordnetenrechte wahre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit der Begrenzung des Wahlvorschlagsrechts auf die Fraktionen sichere der [X.]die politisch integrative Besetzung des Präsidiums, die Anerkennung un[X.]Legitimation seiner Arbeit nach innen un[X.]den Beitrag dieses Leitungsorgans zum Ansehen un[X.]zur Glaubwürdigkeit des [X.]nach außen. Die Auswirkungen der Regelung auf die Beteiligungsrechte des Antragstellers seien demgegenüber geringfügig. Sie reduzierten sich darauf, dass das [X.]lediglich im Einvernehmen mit der Fraktion ausgeübt werden könne. Dies sei kein substantieller Eingriff in das freie Mandat.
3. In seiner Replik trägt der Antragsteller vor, dass aus dem Wesen des [X.]als [X.]folge, dass auch seine autonome Binnenorganisation an grundlegende Maßstäbe der Rationalität un[X.]Transparenz gebunden sei. Dies gelte nicht nur gegenüber der Öffentlichkeit, sondern auch gegenüber den einzelnen [X.]als den insoweit Rechtsunterworfenen. Die Erwägung, die Möglichkeit zweier Kandidaten derselben Fraktion sei mit der von Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG geforderten Wahl nicht vereinbar, sei nicht tragfähig. Art. 40 GG schreibe eine Wahl vor, nicht aber bestimmte Mehrheiten oder die Option, dauerhaft alle Vorschläge abzulehnen. Im Übrigen bleibe unklar, welche Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit des [X.]dadurch ausgelöst werden sollten, dass dem [X.]im Rahmen einer vorzunehmenden Wahl mehrere Wahlvorschläge unterbreitet würden.
4. Der Senat hat den in § 65 Abs. 2 BVerfGG genannten Verfassungsorganen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
5. In der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2021 hat der Antragsteller betont, dass ungeschriebene Regeln im [X.]wesentliche Abgeordnetenrechte nicht einschränken könnten. Das [X.]sei "dem Initiativrecht" zuzuordnen un[X.]gehöre zum Kernbereich der Abgeordnetenrechte. Die Rechtsgehalte aus Art. 40 GG folgten denen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG un[X.]nicht umgekehrt. Zudem sei die Besetzung des Präsidiums in Abgrenzung zu bloßen Organisationsakten eine hochpolitische Frage un[X.]Teil der politischen Willensbildung des Parlaments. Das [X.]bei der Wahl des Präsidiums sei allerdings beschränkt auf die Mitglieder derjenigen Fraktionen, die auf [X.]der Vizepräsidenten noch nicht vertreten seien.
Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG umfassen[X.]durch Art. 40 GG modifiziert werde. Die Norm beinhalte keine detaillierten Vorgaben für die interne parlamentarische Arbeit. Der Antragsgegner hat nochmals auf den gestiegenen Bedarf an Strukturierung dieser Arbeit verwiesen, dem im Rahmen der Geschäftsordnungsautonomie Rechnung getragen werden müsse. Dabei bestehe lediglich eine reduzierte Prüfungsdichte des Bundesverfassungsgerichts, die sich auf eine reine Willkürkontrolle beschränke. Willkür liege hier aber nicht vor. Die Interpretation von § 2 [X.]sei an Sinn un[X.]Zweck un[X.]der Rolle der Fraktionen im [X.]orientiert.
Der Antrag ist zulässig.
Antragsteller un[X.]Antragsgegner sin[X.]parteifähig. Dem Antragsteller kommt als Abgeordnetem des [X.]gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ein eigener verfassungsrechtlicher Status zu, den er im Organstreitverfahren als "anderer Beteiligter" im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG verteidigen kann (vgl. [X.]2, 143 <166 f.>; 112, 363 <365>; 137, 185 <223 Rn. 104>; 140, 115 <138 Rn. 55>; 147, 50 <117 f. Rn. 162>; stRspr).
Der Präsident des [X.]ist auch dann Antragsgegner, wenn es um die Maßnahme eines Stellvertreters geht, da die Stellvertreter als "amtierende Präsidenten" (§ 8 Abs. 1 GO-BT) an seiner Stelle handeln (vgl. [X.]60, 374 <378>; Wilrich, DÖV 2002, [X.]<154>; Brocker, in: [X.]Kommentar, Art. 40 Rn. 187 <Sept. 2019>). Der Antragsgegner ist als im Grundgesetz un[X.]in der Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestatteter Organteil des obersten Bundesorgans [X.]parteifähig im Sinne der Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG (vgl. [X.]60, 374 <378>; Morgenthaler, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 93 Rn. 19-22 <Nov. 2021>).
Der Antrag bezieht sich auf einen zulässigen Antragsgegenstand. Der Antragsteller rügt, dass der Antragsgegner es abgelehnt habe, seinen Wahlvorschlag zuzulassen un[X.]den [X.]darüber abstimmen zu lassen. Diese ablehnende Entscheidung stellt eine hinreichen[X.]konkrete un[X.]rechtserhebliche Maßnahme dar (vgl. hierzu [X.]118, 277 <317>; 120, 82 <96>; 138, 45 <59 f. Rn. 27>; 146, 1 <36 Rn. 79>; 150, 194 <199 f. Rn. 17>).
Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er hat die Möglichkeit einer Verletzung organschaftlicher Rechte (vgl. hierzu [X.]134, 141 <195 Rn. 161>; 138, 256 <259 Rn. 6>; 140, 1 <22 Rn. 58>; 150, 194 <201 Rn. 20>; 151, 191 <199 Rn. 22>; stRspr) noch hinreichen[X.]dargelegt, indem er gelten[X.]macht, die Zurückweisung seines Wahlvorschlags tangiere unmittelbar seine organschaftliche Stellung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, zu der auch das [X.]gehöre.
Zwar leitet er das behauptete [X.]aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht weiter her. Seine Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf Auslegung un[X.]Anwendung der Geschäftsordnung. Er führt auf [X.]lediglich aus, dass zu den aus dem [X.]abzuleitenden Befugnissen das Recht zähle, sich an den vom [X.]vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen un[X.]eigene Wahlvorschläge zu machen. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller das [X.]dem "Initiativrecht" des [X.]zugeordnet. Diese Ausführungen gehen über die bloße Behauptung, dass der [X.]ein eigenständiges [X.]einschließe, kaum hinaus. Es erscheint auf der Grundlage des Sachvortrags des Antragstellers dennoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Beteiligungsrecht des [X.]an der parlamentarischen Arbeit gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG das Recht umfasst, sich an den im [X.]stattfindenden Wahlen auch durch die Einbringung eigener Wahlvorschläge zu beteiligen, un[X.]dieses Recht vorliegen[X.]verletzt wurde.
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers liegt vor.
1. Dem steht die Nichtausschöpfung parlamentarischer Handlungsmöglichkeiten nicht entgegen.
a) Es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, in einem [X.]darüber zu befinden, ob dem Antragsteller zur Verfolgung seines Prozessziels außerhalb der gewählten Verfahrensart andere gleichwertige verfassungsrechtliche Wege offen gestanden hätten oder noch offenstehen. Umso weniger darf es einen Antragsteller auf einen Weg rein politischen Agierens verweisen, der dem [X.]verfassungsrechtlich un[X.]prozessual nicht gleichwertig ist (vgl. [X.]90, 286 <340>; 129, 356 <374 f.>; 152, 35 <46 Rn. 29>).
b) Demgemäß kann der Antragsteller vorliegen[X.]nicht darauf verwiesen werden, vor Einleitung des [X.]zunächst den Versuch zu unternehmen, die [X.]zu veranlassen, den von ihm benannten [X.]als Kandidaten für das Amt des Vizepräsidenten des [X.]vorzuschlagen. Es handelt sich dabei schon nicht um eine gleichwertige Möglichkeit zur Durchsetzung des von ihm verfolgten Ziels. Der Antragsteller macht ein neben dem Vorschlagsrecht der Fraktion bestehendes eigenständiges Vorschlagsrecht geltend, welches vom Antragsgegner bestritten wird. Die insoweit im [X.]vorzunehmende Klärung der Reichweite des [X.]gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG kann nicht dadurch erreicht werden, dass der Antragsteller auf die Möglichkeit verwiesen wird, sich für eine Übernahme seines Wahlvorschlags durch die [X.]einzusetzen.
2. Dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei der Nichtzulassung seines Wahlvorschlags um einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Vorgang handelt.
Im Organstreitverfahren entfällt die Zulässigkeit eines Antrags regelmäßig nicht allein deshalb, weil die beanstandete Rechtsverletzung sich auf einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Vorgang bezieht (vgl. [X.]1, 372 <379>; 10, 4 <11>; 49, 70 <77>; 121, 135 <152>; 131, 152 <193>; 140, 115 <146 Rn. 81>; 148, 11 <22 Rn. 35>). Selbst wenn man in derartigen Fällen ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse fordern wollte, läge dieses hier wegen einer bestehenden Wiederholungsgefahr un[X.]eines Bedürfnisses nach Klärung der objektiven Rechtslage vor (vgl. [X.]121, 135 <152>; 131, 152 <194>; 137, 185 <230 Rn. 127>; 140, 115 <146 Rn. 82>; 148, 11 <22 Rn. 35>).
Vorliegen[X.]besteht die Gefahr, dass dem Antragsteller auch als Abgeordnetem des 20. [X.]durch den amtierenden [X.]in vergleichbarer Situation erneut das [X.]abgesprochen wird. Zudem liegt ein objektives Klarstellungsinteresse vor, weil die Frage, ob einzelnen [X.]nach dem Grundgesetz ein [X.]für die Wahl eines Stellvertreters des Präsidenten des [X.]zusteht, nicht eindeutig aus dem Wortlaut des Grundgesetzes beantwortet werden kann un[X.]vom [X.]noch nicht entschieden ist.
Der Antrag ist nicht begründet. Nach den zugrunde zu legenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (I.) liegt eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vor. Auch wenn das freie Mandat des [X.]gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich das Recht umfasst, für die vom [X.]durchzuführenden Wahlen [X.]zu machen (I[X.]1.), stellt sich die Beschränkung des Vorschlagsrechts für die Wahl des Vizepräsidenten des [X.]auf die im [X.]vertretenen Fraktionen als verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Wahrnehmung der Geschäftsordnungsautonomie des [X.]dar (I[X.]2.).
Prüfungsmaßstab des [X.]im [X.]ist allein das Grundgesetz, nicht hingegen sin[X.]dies die lediglich in der Geschäftsordnung des [X.]nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG getroffenen Regelungen. Vor dem [X.]sin[X.]nur jene Rechte einklagbar, die sich auf ein entsprechendes Verfassungsgebot zurückführen lassen. Allein in der Geschäftsordnung gewährleistete Rechte können für sich genommen im [X.]nicht gelten[X.]gemacht werden (vgl. [X.]142, 25 <53 Rn. 79>).
Davon ausgehen[X.]sin[X.]Entscheidungsgrundlage für das [X.]der Inhalt un[X.]die Reichweite des durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten freien Mandats des Abgeordneten, das grundsätzlich auch das Recht zur Mitwirkung an den Wahlhandlungen des [X.]umfasst (1.). Allerdings kann der [X.]dieses Recht im Rahmen der ihm übertragenen Geschäftsordnungsautonomie ausgestalten (2.). Die dabei durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Grenzen unterliegen verfassungsgerichtlicher Kontrolle, die dem Selbstorganisationsrecht des [X.]Rechnung zu tragen hat (3.).
1. Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sin[X.]die [X.]des [X.]Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge un[X.]Weisungen nicht gebunden un[X.]nur ihrem Gewissen unterworfen. Diese Norm schützt nicht nur den Bestand, sondern auch die tatsächliche Ausübung des Mandats (vgl. [X.]80, 188 <217 f.>; 99, 19 <32>; 118, 277 <324>; 134, 141 <172 Rn. 93>). Sie gewährleistet, dass die durch die Wahl erworbene Legitimation des Abgeordneten, das Volk im [X.]zu vertreten, von den anderen Verfassungsorganen respektiert wir[X.](vgl. [X.]99, 19 <32>). Der Abgeordnete ist - vom Vertrauen der Wählerinnen un[X.]Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger eines freien Mandats un[X.]gemeinsam mit der Gesamtheit der Mitglieder des [X.](vgl. [X.]56, 396 <405>; 80, 188 <217>; 84, 304 <321>; 130, 318 <342>; 140, 115 <149 f. Rn. 91>) Vertreter des ganzen Volkes (vgl. [X.]76, 256 <341>; 112, 118 <134>; 134, 141 <172 Rn. 93>). Er hat einen repräsentativen Status inne un[X.]übt sein Mandat in Unabhängigkeit aus (vgl. [X.]40, 296 <314, 316>; 118, 277 <324>).
Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert dem [X.]alle zur Wahrnehmung seines Mandats erforderlichen Befugnisse un[X.]Statusrechte (a). Der Schutzbereich der Norm erstreckt sich auf sämtliche Gegenstände der parlamentarischen Willensbildung (b).
a) aa) Die Freiheit des Mandats aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG schützt die parlamentarische Tätigkeit des Abgeordneten. Jeder Abgeordnete ist nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, an den Verhandlungen un[X.]Entscheidungen des [X.]teilzunehmen (vgl. [X.]80, 188 <218>). Hieraus folgt eine [X.]an der parlamentarischen Willensbildung, die nicht nur das Recht auf Beteiligung an der Beschlussfassung (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG), sondern auch an deren Vorbereitung umfasst. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG schützt das Recht zu beraten, also zu "verhandeln" im Sinne von Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. [X.]70, 234 <355>; 140, 115 <150 Rn. 92>).
bb) Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert demgemäß die für die Ausübung des Mandats wesentlichen Befugnisse. Indem die [X.]diese Befugnisse wahrnehmen, wirken sie an der Erfüllung der Aufgaben des [X.]im Bereich der Gesetzgebung, des Budgetrechts, des Kreations-, Informations- un[X.]Kontrollrechts un[X.]- nicht zuletzt - an der Erörterung anstehender Probleme in öffentlicher Debatte (vgl. Art. 42 Abs. 1 GG) mit un[X.]genügen so den Pflichten ihres Amtes (vgl. Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG; [X.]80, 188 <218>).
cc) Dies zugrunde gelegt, resultieren aus dem freien Mandat des [X.]umfangreiche Statusrechte. Hierzu zählen vor allem das Rederecht (vgl. [X.]10, 4 <12>; 60, 374 <379>; 80, 188 <218>; 130, 318 <342>; 140, 115 <151 Rn. 92>), das Stimmrecht (vgl. [X.]10, 4 <12>; 70, 324 <355>; 130, 318 <342>; 140, 115 <151 Rn. 92>), das Recht auf Teilhabe am Frage- un[X.]Informationsrecht des [X.](vgl. [X.]13, 123 <125>; 57, 1 <5>; 67, 100 <129>; 70, 324 <355>; 80, 188 <218>; 124, 161 <188>; 130, 318 <342>; 137, 185 <230 ff. Rn. 129 ff.>; 140, 115 <151 Rn. 92>; 147, 50 <126 Rn. 195>), das Recht, parlamentarische Initiativen zu ergreifen un[X.]sich an den vom [X.]vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen (vgl. [X.]80, 188 <218>; 130, 318 <342>; 140, 115 <151 Rn. 92>), sowie das Recht, sich mit anderen [X.]zu einer Fraktion zusammenzuschließen (vgl. [X.]43, 142 <149>; 70, 324 <354>; 80, 188 <218>; 96, 264 <278>; 130, 318 <342>). Dabei wir[X.]in der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung für das Stimmrecht als eigenständiges Statusrecht (vgl. [X.]10, 4 <12>; 70, 324 <355>; 130, 318 <342>; 140, 115 <151 Rn. 92>) nicht zwischen der Beteiligung an (Sach-)Abstimmungen un[X.]Wahlen unterschieden.
b) Der Schutzbereich von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG erstreckt sich auf sämtliche Gegenstände der parlamentarischen Willensbildung. Die Norm schützt den Status der Gleichheit der [X.]un[X.]deren [X.]in einem formellen un[X.]umfassenden Sinn (aa). Sie entfaltet daher grundsätzlich auch Wirkung bei Entscheidungen über die innere Organisation des [X.](bb) einschließlich der hierfür erforderlichen Wahlakte (cc). Diese Bestimmung der Reichweite des Schutzgehalts von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des [X.](dd).
aa) Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem [X.]grundsätzlich das Recht auf gleichberechtigte Mitwirkung am gesamten Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. [X.]44, 308 <316>; 56, 396 <405>; 80, 188 <218>; 84, 304 <321 f.>; 96, 264 <278>; 112, 118 <133 ff.>). Die [X.]sin[X.]in Rechten un[X.]Pflichten formal gleichgestellt (vgl. [X.]80, 188 <218>; 130, 318 <342>; Badura, in: Schneider/Zeh, [X.]un[X.]Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, 1989, § 15 Rn. 16). Dem liegt zugrunde, dass die Repräsentation des Volkes bei parlamentarischen Entscheidungen vom [X.]als Ganzem, das heißt durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, bewirkt wir[X.]un[X.]diese Mitglieder daher gleiche [X.]haben müssen (vgl. [X.]80, 188 <218>; 130, 318 <342>; 140, 115 <149 f. Rn. 91>). Im Status un[X.]in der Tätigkeit der [X.]wirkt die Wahlrechtsgleichheit gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG auf der zweiten Stufe der Entfaltung demokratischer Willensbildung fort (vgl. [X.]102, 224 <237 f.>; 112, 118 <134>; 130, 318 <352>; stRspr). Demgemäß schützt Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG den Status der Gleichheit der [X.]un[X.]deren [X.]in einem formellen un[X.]umfassenden Sinn.
bb) Damit ist eine Engführung des Schutzbereichs von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf die Erfüllung der Aufgaben des [X.]mit Außenwirkung oder die politisch-parlamentarische Willensbildung im engeren Sinn nicht zu vereinbaren. Vielmehr erstreckt sich die gleiche [X.]der [X.]nicht nur auf die Tätigkeit des [X.]als Organ der Gesetzgebung un[X.]der Kontrolle der Regierung, sondern auch auf Entscheidungen über die innere Organisation un[X.]die Arbeitsabläufe des [X.]einschließlich der Festlegung un[X.]Besetzung von Leitungsämtern un[X.]Untergliederungen. Auch diese Entscheidungen setzen einen Prozess der Willensbildung des [X.]voraus, an dem mitzuwirken alle [X.]gleichermaßen berufen sind. Es ist nicht ersichtlich, warum der Status der Gleichheit der [X.]gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sich nicht auch auf parlamentsinterne Gegenstände beziehen un[X.]insoweit kein Anspruch auf gleichberechtigte Mitwirkung bestehen sollte, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Entscheidungen im Einzelfall auf die politische Willensbildung des [X.]zurückwirken.
cc) Demgemäß findet das Recht auf gleichberechtigte Mitwirkung der [X.]grundsätzlich auch auf Wahlakte des [X.]Anwendung. Dabei ist es für das Beteiligungsrecht der [X.]ohne Belang, ob der jeweilige Wahlakt verfassungsrechtlich vorgegeben ist. Beschränkungen der [X.]der [X.]bei Wahlentscheidungen des [X.]können sich als Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, die verfassungsrechtlicher Rechtfertigung unter Berücksichtigung der Selbstorganisationsbefugnis des [X.]bedürfen (vgl. dazu sogleich Rn. 52 ff.).
dd) Die Annahme, dass Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich die gleichberechtigte Mitwirkungsmöglichkeit der [X.]in Bezug auf die Gesamtheit der parlamentarischen Arbeit schützt un[X.]Einschränkungen daher verfassungsrechtlicher Rechtfertigung bedürfen, steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der Senat hat zwar noch nicht ausdrücklich festgestellt, dass der Anspruch des [X.]auf gleichberechtigte Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung grundsätzlich alle parlamentarischen Entscheidungen einschließlich der Besetzung der Leitungsstrukturen des [X.]umfasst. Soweit er aber Einschränkungen der [X.]der [X.]hingenommen hat, beruhen diese entweder auf Regelungen der Geschäftsordnung des [X.]Bundestages, die in verhältnismäßiger Weise dem Schutz gleichwertiger Verfassungsgüter, insbesondere der Funktionsfähigkeit des Parlaments, dienen (vgl. [X.]80, 188 <226 ff.>; 84, 304 <328>; 112, 118 <145 ff.>; siehe dazu sogleich Rn. 52 ff.), oder sie betreffen Gegenstände, die der parlamentarischen Willensbildung vorgelagert sin[X.]un[X.]die Mitwirkung im [X.]un[X.]seinen Ausschüssen unberührt lassen (vgl. [X.]140, 115 <155 ff. Rn. 102 ff.>).
2. Das Recht auf gleichberechtigte Mitwirkung an der politischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ist - wie die übrigen Statusrechte - nicht schrankenlos gewährleistet. Einschränkungen der [X.]der [X.]unterliegen jedoch besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen. Sie müssen dem Schutz gleichwertiger [X.]dienen un[X.]dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen (a). Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des [X.]stellt ein solches Verfassungsgut dar, das dem Status der Gleichheit der [X.]die Waage halten kann (b). Es ist Sache des [X.]Bundestages, im Rahmen der ihm durch Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG übertragenen Geschäftsordnungsautonomie die effektive Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben unter Beachtung des Rechts auf gleichberechtigte Mitwirkung der [X.]an der parlamentarischen Willensbildung zu gewährleisten (c).
a) Die Ausübung des freien Mandats des einzelnen [X.]hat immer auch der Mandatsfreiheit der übrigen [X.]Rechnung zu tragen. Bereits deshalb sin[X.]die Freiheit des Mandats der [X.]un[X.]die darin enthaltenen Statusrechte nicht schrankenlos gewährleistet (vgl. im Ergebnis [X.]118, 277 <324>). Da im Status der Gleichheit der [X.]der Grundsatz der Wahlgleichheit fortwirkt un[X.]beide besonderen Gleichheitssätze im Hinblick auf das durch sie konkretisierte Prinzip der repräsentativen Demokratie in einem unauflösbaren, sich wechselseitig bedingenden Zusammenhang stehen (vgl. [X.]102, 224 <237 f.>; 112, 118 <134>; 130, 318 <352>), gelten für eine Durchbrechung des Grundsatzes der Gleichheit der [X.]die gleichen Anforderungen, die an Differenzierungen der Wahlrechtsgleichheit (vgl. dazu [X.]6, 84 <92>; 51, 222 <236>; 95, 408 <418>; 129, 300 <320>) zu stellen sin[X.](vgl. [X.]142, 25 <61 Rn. 98>). Eingriffe in den Status der Gleichheit der [X.]bedürfen daher eines besonderen Grundes, der durch die Verfassung legitimiert un[X.]von einem Gewicht ist, das der Gleichheit der [X.]die Waage halten kann. Demgemäß ist der Ausschluss der [X.]von Entscheidungen durch Einrichtung eines plenarersetzenden Ausschusses nur zum Schutz anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. [X.]131, 230 <235>; 137, 185 <242 Rn. 151>). Auch Beschränkungen der [X.]bedürfen eines besonderen, von der Verfassung legitimierten Grundes un[X.]müssen verhältnismäßig sein.
b) Zur Wahrnehmung der dem [X.]durch das Grundgesetz übertragenen Aufgaben bedarf es eines Ordnungsrahmens, der die Gleichheit der [X.]aller [X.]sichert un[X.]zugleich der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des [X.]dient. Die Funktionsfähigkeit des [X.]stellt ein gleichwertiges Rechtsgut von Verfassungsrang dar, das grundsätzlich geeignet ist, Einschränkungen der Beteiligungsmöglichkeiten der [X.]zu rechtfertigen (vgl. [X.]80, 188 <219>; 130, 318 <348 ff.>).
Die Konkretisierung des zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des [X.]Erforderlichen obliegt dabei zunächst dem [X.]selbst. Dem dient die verfassungsrechtliche Befugnis zum Erlass einer Geschäftsordnung gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG. In der Geschäftsordnung werden die den einzelnen [X.]aus ihrem verfassungsrechtlichen Status zufließenden Rechte nicht begründet, sondern lediglich die Art un[X.]Weise ihrer Ausübung geregelt. Die Geschäftsordnung setzt die grundlegenden Bedingungen für die geordnete Wahrnehmung dieser Rechte, die einander zugeordnet un[X.]aufeinander abgestimmt werden müssen; nur so wir[X.]dem [X.]eine sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben möglich (vgl. [X.]80, 188 <219>; 130, 318 <348>). Dies bedingt zugleich Beschränkungen der Rechte der einzelnen Abgeordneten, weil sie sich - als Mitgliedschaftsrechte - in deren notwendig gemeinsame Ausübung einfügen müssen. Allerdings darf das Recht der einzelnen Abgeordneten, an der Willensbildung un[X.]Entscheidungsfindung des [X.]mitzuwirken, dabei nicht dem Grunde nach infrage gestellt werden. Die Rechte des einzelnen [X.]dürfen im Einzelnen ausgestaltet un[X.]insofern auch eingeschränkt, ihm jedoch nicht gänzlich entzogen oder weitgehen[X.]entleert werden (vgl. [X.]44, 308 <316>). Richtmaß für die Ausgestaltung der Organisation un[X.]des Geschäftsgangs muss das Prinzip der gleichberechtigten Beteiligung aller [X.]bleiben (vgl. zum Ganzen [X.]80, 188 <219>; 130, 318 <348>).
Davon ausgehen[X.]gibt Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG dem [X.]die Befugnis, seine inneren Angelegenheiten im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom zu regeln un[X.]sich selbst so zu organisieren, dass es seine Aufgaben effektiv erfüllen kann (vgl. [X.]80, 188 <219>; 102, 224 <235 f.>; 130, 318 <348>). Zugleich bestimmt es damit den Rahmen, in dem die [X.]ihre verfassungsrechtlichen Statusrechte ausüben (vgl. [X.]80, 188 <219>). In diesem Sinne kann der [X.]näher bestimmen, auf welche Weise seine Mitglieder an der parlamentarischen Willensbildung mitwirken; er kann dabei festlegen, welche parlamentarischen [X.]im Interesse der Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit der gemeinschaftlichen Wahrnehmung durch eine Fraktion, ein Quorum oder eine Gruppe von [X.]vorbehalten bleiben sollen (vgl. [X.]84, 304 <321>).
Das Recht des Parlaments, seine Angelegenheiten zu regeln, erstreckt sich insbesondere auf den Geschäftsgang (vgl. [X.]80, 188 <218 f.>; 130, 318 <348>). Diesbezüglich entscheidet der [X.]etwa über den näheren Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. [X.]1, 144 <151 f.>; 80, 188 <219>), über Einrichtung, Aufgaben, Zusammensetzung un[X.]Arbeitsweise von Ausschüssen un[X.]anderen Gremien, über die Verfahren zur Wahrnehmung der Initiativ-, Informations- un[X.]Kontrollrechte des einzelnen Abgeordneten, über die Bildung von Fraktionen un[X.]deren Rechte sowie über die Ausübung des parlamentarischen Rederechts (vgl. [X.]80, 188 <219>; 130, 318 <349>). Grundsätzlich zulässig sin[X.]Regelungen, die bestimmte Anträge den Fraktionen oder einem bestimmten Quorum der Mitglieder des [X.]vorbehalten (vgl. beispielsweise § 20 Abs. 3 Satz 1, § 42, § 44 Abs. 3 Satz 1, § 76 Abs. 1 GO-BT), sowie Differenzierungen zwischen Fraktionen un[X.]anderen Gruppierungen, die von der Erwägung getragen sind, Behinderungen der parlamentarischen Arbeit durch eine Vielzahl von letztlich aussichtslosen Anträgen kleiner Gruppen zu begegnen (vgl. [X.]96, 264 <278 f.>; 130, 318 <349>).
c) Bei der Entscheidung darüber, welcher Regelungen es zur effektiven Selbstorganisation un[X.]zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bedarf, kommt dem [X.]ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. [X.]10, 4 <19 f.>; 80, 188 <220>; 84, 304 <322>; 112, 118 <150>; 140, 115 <155 Rn. 102>). In der Ausgestaltung seiner inneren Ordnung ist dem [X.]als allein unmittelbar demokratisch legitimiertem Verfassungsorgan weitgehende Freiheit einzuräumen. Insoweit kann es in Kauf zu nehmen sein, dass seine Regelungen den einzelnen [X.]auf unterschiedliche Weise beschränken. Eine unter allen Aspekten befriedigende Regelung wir[X.]sich nur in seltenen Fällen un[X.]oft nur um den Preis unangemessener Komplizierung finden lassen (vgl. [X.]10, 4 <19 f.>). Dies darf das [X.]bei der Wahrnehmung seiner Geschäftsordnungsautonomie in Rechnung stellen un[X.]sich für die zur effektiven Aufgabenerfüllung aus seiner Sicht zweckmäßige Lösung entscheiden.
Unabhängig davon bleibt der [X.]aber an den Status der Gleichheit der [X.]un[X.]das Recht zur Mitwirkung an allen parlamentarischen Angelegenheiten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gebunden. Im Rahmen der Geschäftsordnungsautonomie ist es zwar seine Aufgabe, die [X.]der [X.]auszugestalten un[X.]so aufeinander abzustimmen, dass das [X.]in der Lage ist, die ihm von der Verfassung übertragenen Aufgaben effektiv wahrzunehmen. Soweit aber dabei in die durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten [X.]des einzelnen [X.]eingegriffen wird, bedürfen solche Eingriffe der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, die sich aus dem Schutz der [X.]der anderen [X.]oder der Bestimmung des zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des [X.]Erforderlichen ergeben kann. Einschränkungen des Status der Gleichheit der [X.]darf der [X.]auch im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie nur anordnen, soweit dies zur effektiven Aufgabenerfüllung oder zum Schutz sonstiger gleichwertiger [X.]geeignet, erforderlich un[X.]angemessen ist.
3. a) Das [X.]hat die Autonomie des [X.]bei der Ausgestaltung seiner inneren Ordnung zu beachten. Mit dessen Bedeutung als Volksvertretung un[X.]allein unmittelbar demokratisch legitimiertes Verfassungsorgan wäre es nicht vereinbar, wenn andere Organe die innere Organisation des [X.]bestimmen könnten (vgl. Kühnreich, [X.][X.]unter besonderer Berücksichtigung des Hauptstadtbeschlusses, 1997, S. 59 f.). Demgemäß ist nicht nur der Erlass, sondern auch die Auslegung un[X.]Anwendung der Geschäftsordnung grundsätzlich Sache des [X.]selbst un[X.]der von ihm damit beauftragten Organe. Den Bestimmungen der Geschäftsordnung des [X.]kommt für sich genommen keine verfassungsrechtliche Qualität zu.
Die gebotene Beachtung der [X.]hat zur Folge, dass Ausgestaltung un[X.]Anwendung der Geschäftsordnung durch den [X.]beziehungsweise durch seine hierzu berufenen Organe nur eingeschränkter verfassungsgerichtlicher Überprüfung unterliegen (vgl. H.H. Klein, in: Dürig/ Herzog/Scholz, GG, Art. 40 Rn. 56 <Juli 2021>; Brocker, in: [X.]Kommentar, Art. 40 Rn. 269 ff. <Dez. 2021>; Schliesky, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 40 Rn. 25>). Hinsichtlich der Auslegung un[X.]Anwendung der Geschäftsordnung findet lediglich eine am - im Rahmen von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachtenden - Grundsatz der fairen un[X.]loyalen Anwendung (vgl. [X.]1, 144 <149>; 84, 304 <332>; 96, 264 <285>; 154, 1 <11 Rn. 28>) un[X.]den anerkannten Auslegungsmethoden orientierte Kontrolle daraufhin statt, ob diese evident sachwidrig sin[X.](vgl. Schwerin, Der [X.]als Geschäftsordnungsgeber, 1998, S. 279; Groh, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2021, Art. 40 Rn. 20 f.).
b) Auch wenn das [X.]bei der Entscheidung darüber, welcher Regeln es zu seiner Selbstorganisation un[X.]zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bedarf, einen weiten Gestaltungsspielraum hat, unterliegt es jedoch verfassungsgerichtlicher Kontrolle, ob dabei das Prinzip der Beteiligung aller [X.]an den Aufgaben des [X.]gewahrt bleibt (vgl. [X.]80, 188 <220>). Daraus folgt, dass Organisationsmaßnahmen des [X.]Bundestages, die wegen des Umfangs der delegierten Befugnisse oder wegen der von der Übertragung betroffenen Sachgebiete beson[X.]tief in die grundsätzlich gleichen Statusrechte aller [X.]eingreifen, einer strengen verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. [X.]130, 318 <352 f.>).
Demgemäß ist hinsichtlich der Beschränkung der [X.]des einzelnen [X.]unter Rückgriff auf die Geschäftsordnungsautonomie eine verfassungsgerichtliche Kontrolle dahingehen[X.]geboten, ob den dabei zu beachtenden Rechtfertigungsanforderungen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung getragen ist. Ausgangspunkt ist die Auslegung der Geschäftsordnung des [X.]durch diesen selbst, es sei denn, dass sie nach Maßgabe anerkannter Auslegungsmethoden evident gegen den im Rahmen des Status der Gleichheit der [X.]zu beachtenden Grundsatz der fairen un[X.]loyalen Anwendung der Geschäftsordnung verstößt. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob ein damit verbundener Eingriff in das Recht der [X.]auf gleichberechtigte Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich ausreichen[X.]legitimiert ist.
Eine die [X.]des einzelnen [X.]einschränkende Auslegung un[X.]Anwendung der Geschäftsordnung des [X.]wir[X.]umso eher als gerechtfertigt anzusehen sein, je weniger intensiv sie den Status der Gleichheit der [X.]betrifft un[X.]je mehr sie den Erfordernissen effektiver Aufgabenerledigung des [X.]dient. Wir[X.]demgegenüber in wesentliche Statusrechte eingegriffen, steigen die Anforderungen an die Rechtfertigung eines derartigen Eingriffs. Währen[X.]insbesondere bei Regelungen, die vorrangig organisatorische Zusammenhänge betreffen un[X.]nicht zu einer Vorformung der parlamentarisch-politischen Willensbildung im engeren Sinn führen (vgl. dazu oben Rn. 49), regelmäßig der Arbeits- un[X.]Funktionsfähigkeit des [X.]der Vorrang einzuräumen sein wird, kann dies bei einer substantiellen Einschränkung der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des [X.]von vornherein ausgeschlossen sein.
Nach diesen Maßstäben ist der Antrag unbegründet.
1. Das freie Mandat des [X.]umfasst grundsätzlich nicht nur die Befugnis, sich an Wahlakten des [X.]durch die Wahrnehmung seines Stimmrechts zu beteiligen, sondern auch das Recht, Wahlvorschläge zu machen. Dass dem [X.]als Ausfluss seines freien Mandats ein solches Recht zusteht, erschließt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut (a) un[X.]der Entstehungsgeschichte von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG (b). Es ergibt sich jedoch aus der systematischen (c) un[X.][X.](d) Auslegung der Norm.
a) Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG regelt nach seinem Wortlaut lediglich die Art un[X.]Weise, wie der Abgeordnete seine parlamentarischen Befugnisse ausübt. Die Regelung setzt den Bestan[X.]der Befugnisse voraus, ohne sie selbst zu bestimmen (vgl. Abmeier, Die parlamentarischen Befugnisse des [X.]des [X.]nach dem Grundgesetz, 1984, S. 48). Auch ansonsten fehlt es an einer grundgesetzlichen Regelung des Vorschlagsrechts für die Wahl des [X.]un[X.]seiner Stellvertreter. Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt lediglich, dass der [X.]seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter un[X.]die Schriftführer wählt, trifft aber keine Aussage dazu, wer berechtigt ist, Wahlvorschläge hierfür zu machen.
b) Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben sich ebenfalls keine Erkenntnisse für das Bestehen eines Wahlvorschlagsrechts des einzelnen Abgeordneten. Art. 46 des Entwurfs des [X.]von [X.]lautete: "Die [X.]sin[X.]Vertreter des ganzen Volkes. Sie sin[X.]nur ihrem Gewissen unterworfen un[X.]an Aufträge nicht gebunden" (vgl. Verfassungsausschuss der Ministerpräsidentenkonferenz der westlichen Besatzungszonen, Bericht über den Verfassungskonvent auf [X.]vom 10. bis 23. August 1948, S. 67). Der [X.]übernahm diese Formulierung in sprachlich angepasster Form, ohne den Status der [X.]im Einzelnen zu debattieren (vgl. Der [X.]1948-1949, Akten un[X.]Protokolle, [X.]Hauptausschuss, 2009, S. 970; Trute, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 38 Rn. 4). Hinweise auf die Absicht, dem [X.]eigene Wahlvorschlagsrechte zuzuweisen oder zu verweigern, können dem nicht entnommen werden.
c) Demgegenüber spricht die Systematik des Grundgesetzes dafür, dass das Vorschlagsrecht des einzelnen [X.]bei der Wahl der Stellvertreter des [X.]grundsätzlich dem Schutzbereich von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG unterfällt. Eine Beschränkung dieser Form der Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung sieht das Grundgesetz nur für die Wahl des Bundeskanzlers vor (aa). Unter Berücksichtigung der grundgesetzlichen Regelungen von [X.]deutet dies darauf hin, dass Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG das Recht des einzelnen [X.]umfasst, bei sonstigen Wahlen eigene Vorschläge zu unterbreiten (bb).
aa) (1) Gemäß Art. 63 Abs. 1 GG steht bei der Wahl des Bundeskanzlers das [X.]zunächst dem Bundespräsidenten zu. Scheitert die Wahl des Bundeskanzlers im ersten Wahlgang, ermöglicht Art. 63 Abs. 3 un[X.]4 [X.]weitere Wahlgänge, ohne das [X.]zu bestimmen. § 4 Satz 2 [X.]sieht vor, dass solche Wahlvorschläge aus der Mitte des [X.]von einem Viertel seiner Mitglieder oder einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des [X.]umfasst, zu unterzeichnen sind.
(2) Für die Wahl eines neuen Bundeskanzlers im Wege eines Misstrauensvotums sieht das Grundgesetz in Art. 67 GG keine ausdrückliche Regelung der Wahlvorschlagsberechtigung vor. Gemäß § 97 Abs. 1 [X.]kann ein Wahlvorschlag durch ein Viertel der Mitglieder des [X.]oder eine Fraktion entsprechender Größe eingebracht werden. Dieses Quorum wir[X.]als Ausdruck des Vorrangs der effektiven Gestaltung der parlamentarischen Arbeit gegenüber den personellen Änderungswünschen einzelner [X.]qualifiziert (vgl. Abmeier, Die parlamentarischen Befugnisse des [X.]des [X.]nach dem Grundgesetz, 1984, S. 122). Im Ergebnis entspricht das Vorgehen nach Art. 67 GG in Verbindung mit der Geschäftsordnung den für die Kanzlerwahl gemäß Art. 63 GG geltenden Regelungen.
(3) Sonstige Beschränkungen des Rechts, Wahlvorschläge zu machen, ergeben sich nicht unmittelbar aus den Regelungen des Grundgesetzes. So enthält Art. 54 GG keine Regelung des Wahlvorschlagsrechts für die Wahl des Bundespräsidenten. Allerdings sieht § 9 [X.]vor, dass jedes Mitglie[X.]der [X.]Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten einreichen kann. Auch für die Wahl des Wehrbeauftragten gemäß Art. 45b GG un[X.]der Mitglieder des [X.]gemäß Art. 95 Abs. 2 GG fehlt es - ebenso wie für die Wahl des [X.]un[X.]seiner Stellvertreter - an einer grundgesetzlichen Regelung des Wahlvorschlagsrechts. Einschränkungen des Wahlvorschlagsrechts beruhen regelmäßig auf der Geschäftsordnung des [X.](vgl. § 4 Satz 2 GO-BT, § 97 Abs. 1 GO-BT) oder auf spezialgesetzlichen Vorschriften (z.B. § 13 WBeauftrG, § 6 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, § 5 Abs. 2 RiWahlG).
bb) Im Unterschie[X.]zu Wahlvorschlagsrechten sin[X.]Antragsrechte Gegenstan[X.]eigenständiger verfassungsrechtlicher Regelung un[X.]typischerweise bereits im Grundgesetz als Rechte eines bestimmten [X.]der Mitglieder des [X.]ausgestaltet. Dies gilt insbesondere für die Erhebung der Subsidiaritätsklage (Art. 23 Abs. 1a Satz 2 GG), die Einberufung eines Untersuchungsausschusses (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG), die Einsetzung des Verteidigungsausschusses als [X.](Art. 45a Abs. 2 Satz 1 GG) un[X.]die Erhebung der abstrakten Normenkontrollklage (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG), deren Beantragung jeweils der Unterstützung durch ein Viertel der Mitglieder des [X.]bedarf. Lediglich hinsichtlich der Einbringung von Gesetzesvorlagen aus der Mitte des [X.]verzichtet Art. 76 GG auf die verfassungsunmittelbare Festlegung eines bestimmten [X.](siehe aber: §§ 75, 76 GO-BT). Dies spricht dafür, dass das freie Mandat des [X.]gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich ein Beteiligungsrecht in der Form des Wahlvorschlagsrechts beinhaltet.
d) Dieser Befun[X.]wir[X.]durch Sinn un[X.]Zweck des freien Mandats bestätigt. Als zweite Stufe der Entfaltung demokratischer Willensbildung (vgl. [X.]130, 318 <352>; 142, 25 <61 Rn. 98>) setzt das freie Mandat die gleiche [X.]aller [X.]voraus (vgl. [X.]44, 308 <316>; 56, 396 <405>; 80, 188 <218>). Die Egalität der Staatsbürger setzt sich im Status der Gleichheit der [X.]fort.
aa) Die [X.]der [X.]an der parlamentarischen Arbeit sin[X.]daher weit zu fassen (vgl. oben Rn. 47 ff.). Der Aufgabe demokratischer Repräsentation des Volkes entspricht es, den [X.]grundsätzlich die Möglichkeit zu eröffnen, sich umfassen[X.]mit ihren Vorschlägen, Anregungen un[X.]Ideen auch an den im [X.]zu treffenden Personalentscheidungen zu beteiligen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Wahrnehmung des [X.]Mitwirkungsauftrags, der den [X.]durch ihre Wahl erteilt wird, nicht zumindest dem Grunde nach auch die Personalentscheidungen des [X.]einschließlich der Wahl des [X.]un[X.]seiner Stellvertreter umfassen sollte.
bb) Der Grundsatz der Wahlfreiheit aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich nicht nur auf die Stimmabgabe, sondern auch auf das gesamte Wahlvorbereitungsverfahren (vgl. [X.]89, 243 <251 f.>). Er garantiert ein grundsätzlich freies [X.]für alle Wahlberechtigten (vgl. BVerfG, Beschluss des [X.]vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 103 m.w.N.). Besteht aber nach dem Prinzip der repräsentativen Demokratie zwischen der Wahlfreiheit un[X.]-gleichheit einerseits un[X.]dem freien Mandat der [X.]andererseits ein unauflösbarer, sich wechselseitig bedingender Zusammenhang (vgl. [X.]130, 318 <352> m.w.N.), findet das [X.]der Staatsbürgerinnen un[X.]Staatsbürger seine Entsprechung in dem Recht der Abgeordneten, bei den von diesen zu treffenden Personalentscheidungen eigene Wahlvorschläge zu machen. Zwar unterscheiden sich die jeweiligen Wahlentscheidungen in erheblichem Umfang. Dem ist bei der Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Beschränkungen der jeweiligen Wahlvorschlagsrechte Rechnung zu tragen. Der grundsätzlichen Annahme, dass die [X.]der [X.]bei Personalentscheidungen des [X.]ebenso wie das aktive Wahlrecht der Bürgerinnen un[X.]Bürger das gesamte Wahlverfahren einschließlich des Rechts, Wahlvorschläge zu machen, umfassen, steht dies jedoch nicht entgegen.
e) Dem einzelnen [X.]ist demnach grundsätzlich ein durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geschütztes Recht zuzuerkennen, bei den durch den [X.]durchzuführenden Wahlen eigene Wahlvorschläge zu machen. Dies entspricht dem Leitbil[X.]der Wahrnehmung des freien Mandats als zweite Stufe des Prozesses der [X.]Willensbildung. Demgemäß umfasst der Schutzbereich des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich auch das Recht des einzelnen Abgeordneten, sich an der Wahl der Stellvertreter des [X.]durch eigene Wahlvorschläge zu beteiligen.
2. Die Einschränkung der Mandatsfreiheit des Antragstellers durch die Nichtzulassung seines Wahlvorschlags ist jedoch verfassungsrechtlich hinreichen[X.]legitimiert. Sie beruht auf § 2 Abs. 1 Satz 2 GO-BT, dessen Auslegung durch den Antragsgegner verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (a). Der mit der Auslegung dieser Regelung verbundene Eingriff in das freie Mandat des [X.]dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des [X.]un[X.]damit dem Schutz eines Rechtsguts von Verfassungsrang, das der Mandatsfreiheit die Waage halten kann (b). Die Ausgestaltung der Regelung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (c). Daher ist der Antragsteller durch die Zurückweisung seines Wahlvorschlags in der Sitzung des 19. [X.]vom 7. November 2019 nicht in seinen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt (d).
a) Die Regelung des Wahlvorschlagsrechts für die Besetzung des Präsidiums des [X.]unterfällt der Geschäftsordnungsautonomie des [X.](aa). Dabei geht der Antragsgegner davon aus, dass durch § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]das [X.]für die Wahl der Vizepräsidenten auf die Fraktionen beschränkt ist (bb). Gegen diese Auslegung der Geschäftsordnung des [X.]ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern (cc).
aa) Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG sieht vor, dass die Bestimmung des Präsidenten des [X.]Bundestages, seiner Stellvertreter un[X.]der Schriftführer im Wege der Wahl erfolgt. Weitere ausdrückliche verfassungsrechtliche Vorgaben für die Wahl des [X.]un[X.]der Vizepräsidenten bestehen nicht. Die Ausgestaltung des Wahlverfahrens einschließlich der Bestimmung der Wahlvorschlagsberechtigten stellt sich daher als eine innere Angelegenheit des [X.]dar, die dieses im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom regeln kann (vgl. [X.]80, 188 <219>; 102, 224 <235 f.>; 130, 318 <348>; siehe oben Rn. 54 ff.).
bb) Von der Möglichkeit, die Wahl des Präsidenten un[X.]der Vizepräsidenten in seiner Geschäftsordnung zu regeln, hat der [X.]sowohl bezüglich des Zeitpunkts der Wahl als auch in Bezug auf das Wahlverfahren Gebrauch gemacht (1). Aus diesen Regelungen leitet der Antragsgegner eine Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts bei der Wahl eines Stellvertreters des [X.]ab (2).
(1) Gemäß § 1 Abs. 4 [X.]findet in der konstituierenden Sitzung nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit die Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter un[X.]der Schriftführer statt. Dabei bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]für die Wahl des Präsidenten sowie der Stellvertreter die Grundsätze der getrennten un[X.]geheimen Wahl. § 2 Abs. 2 [X.]regelt die Frage der erforderlichen Mehrheiten in den einzelnen Wahlgängen. Außerdem bestimmt § 2 Abs. 2 GO-BT, dass im zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden können. Schließlich regelt § 2 Abs. 1 Satz 2 GO-BT, dass jede Fraktion des [X.]mindestens durch einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin im [X.]vertreten ist. Eine ausdrückliche Regelung des Wahlvorschlagsrechts enthalten diese Bestimmungen nicht.
(2) Gleichwohl hat der Antragsgegner den Wahlvorschlag des Antragstellers unter Verweis auf § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]zurückgewiesen. Er hat dabei die Auffassung vertreten, dass die Norm eine Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts für die Wahl der Vizepräsidentinnen un[X.]Vizepräsidenten auf die Fraktionen beinhalte (vgl. [X.]19/124, [X.]f.). Dabei hat er von § 127 [X.]Gebrauch gemacht, wonach der Bundestagspräsident über währen[X.]einer Sitzung auftretende Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet.
cc) Verfassungsrechtlich ist hiergegen nichts zu erinnern. Unter Berücksichtigung auslegungsrelevanter Gesichtspunkte (1) erscheint die vom Antragsgegner vertretene Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]jedenfalls nicht evident sachwidrig (2).
(1) Der Wortlaut der Norm ist für die Auslegung unergiebig (a). Für seine Auffassung, wie § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]auszulegen ist, sprechen jedoch dessen Entstehungsgeschichte (b) un[X.]die parlamentarische Praxis (c). Ebenso streiten Sinn un[X.]Zweck der Norm für eine derartige Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts auf die Fraktionen (d). Im Schrifttum vertretene Auffassungen zum Regelungsgehalt von § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]stehen dem nicht entgegen (e).
(a) Der Wortlaut der Norm verhält sich nicht zum [X.]für die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]durchzuführende Wahl des Präsidenten un[X.]seiner Stellvertreter durch den Bundestag. Er beschreibt nur das angestrebte Ergebnis, dass jede Fraktion des [X.]durch mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin im [X.]vertreten ist.
(b) Bei der Beratung der Einführung von § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]in der Plenarsitzung des [X.]vom 10. November 1994 stimmten die Beteiligten im Wesentlichen darin überein, dass durch das in der Regelung vorgesehene "Grundmandat" die Vertretung jeder Fraktion im [X.]des [X.]sichergestellt werden sollte (vgl. [X.]13/1, [X.]ff.). Umstritten war lediglich die Frage einer darüber hinausgehenden Erhöhung der Zahl der Vizepräsidenten. Außerdem wurde problematisiert, ob die Festschreibung eines Grundmandats damit vereinbar ist, dass die Mitglieder des Präsidiums gewählt werden müssen un[X.]nicht von den Fraktionen entsandt werden können (vgl. [X.]13/1, S. 9-11).
Demgegenüber wurde die Frage der Vorschlagsberechtigung für die Besetzung der den Fraktionen zugewiesenen "Grundmandate" nicht ausdrücklich erörtert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]darauf abzielt, den Fraktionen eine Vertretung im [X.]des [X.]durch jeweils einen Vizepräsidenten einzuräumen. Es liegt daher nahe, dass damit den Fraktionen auch das Recht eingeräumt werden sollte, die Kandidaten für die Besetzung des ihnen eingeräumten Grundmandats vorzuschlagen.
(c) Die der Bekanntmachung der Regelung am 16. Dezember 1994 ([X.]1995 S. 11) nachfolgende parlamentarische Praxis war dadurch geprägt, dass die Vorschläge zur Wahl der Stellvertreter des [X.]durch die Fraktionen erfolgten. Zwar weist der Antragsteller zutreffen[X.]darauf hin, dass im [X.]an die [X.]der amtierende Sitzungspräsident regelmäßig die Frage stellte, ob weitere Vorschläge gemacht würden. Dies war jedoch durchgängig nicht der Fall. Außerdem ist nicht ersichtlich, ob die Frage des Sitzungspräsidenten sich nur an die Fraktionen oder auch an die einzelnen [X.]richtete. Auch die Tatsache, dass in der Sitzung des [X.]vom 10. November 1994 im [X.]an die Beschlussfassung über § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]ein Wahlvorschlag zugelassen wurde, der nicht von einer Fraktion stammte, ist nicht geeignet, die Annahme einer dem [X.]der Fraktionen entgegenstehenden parlamentarischen Praxis zu begründen, da jedenfalls danach kein derartiger Vorschlag mehr zur Abstimmung gestellt wurde.
(d) Die mit § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]verfolgte Zielsetzung spricht ebenfalls für eine Beschränkung des Vorschlagsrechts bei der Wahl der Stellvertreter des [X.]auf die im [X.]vertretenen Fraktionen.
Die Regelung dient der Einbindung der Fraktionen in die Arbeit des Präsidiums (§ 5 GO-BT) un[X.]des [X.](§ 6 GO-BT). Sie soll eine Besetzung des Präsidiums gewährleisten, die diesem die Wahrnehmung der ihm zugewiesenen interfraktionellen [X.]un[X.]Schlichtungsfunktion erleichtert (vgl. Schliesky, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 40 Rn. 12). Mit der Gewährleistung eines Grundmandats für jede Fraktion im [X.]wir[X.]angestrebt, die Konsens- oder Kompromissfindung bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe des [X.]un[X.]der Besetzung parlamentarischer Gremien zu ermöglichen (vgl. Schwerin, Der [X.]als Geschäftsordnungsgeber, 1998, S. 128 f.). Voraussetzung für das Erreichen dieses Ziels ist es aber, dass der jeweilige Vertreter das Vertrauen der von ihm vertretenen Fraktion besitzt. Nur dann kann er im [X.]oder im [X.]getroffene Vereinbarungen un[X.]Kompromisse mit bestmöglicher Aussicht auf Akzeptanz in die jeweilige Fraktion tragen. Dem entspricht es, dass die Fraktionen ihre Vertreter im [X.]selbst vorschlagen. In diesem Fall ist zumindest das Erreichen des mit der Regelung des "Grundmandats" verfolgten Ziels innerparlamentarischer Koordination un[X.]Einbindung der Fraktionen in einem höheren Maß gewährleistet, als dies bei einer Wahl aufgrun[X.]von Vorschlägen einzelner [X.]der Fall wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob der von dem einzelnen [X.]Vorgeschlagene derjenigen Fraktion angehört, der die zu wählende Vizepräsidentenposition gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]zugewiesen ist.
(e) Soweit das Schrifttum sich mit der Auslegung von § 2 [X.]befasst, steht das Spannungsverhältnis zwischen dem Verfassungsgebot der Wahl des [X.]un[X.]seiner Stellvertreter gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG un[X.]dem Anspruch der Fraktionen auf die Besetzung des Amtes eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin in § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]im Vordergrund. Dabei werden hinsichtlich der Auflösung dieses Spannungsverhältnisses unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. Lovens, [X.]39 <2008>, S. 18 ff.; Groh, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2021, Art. 40 Rn. 9; Darsow, NVwZ 2019, S. 1013 <1015>). An[X.]als der Antragsteller dies meint, ergeben sich daraus für die Frage des Wahlvorschlagsrechts einzelner [X.]indes keine Rückschlüsse.
(2) Ob die vom Antragsgegner vorgenommene Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]im dargelegten Sinn die einzig vertretbare Möglichkeit der Inhaltsbestimmung dieser Norm darstellt, kann dahinstehen. Das [X.]ist - wie dargelegt (siehe oben Rn. 60 ff.) - hinsichtlich der Auslegung der Geschäftsordnung des [X.]durch den Antragsgegner auf die Kontrolle evidenter Sachwidrigkeit beschränkt. Eine solche ist vorliegen[X.]aber nicht gegeben, weil die Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]durch den Antragsgegner aus den vorstehen[X.]dargelegten Gründen vertretbar erscheint. Für einen Verstoß gegen den Grundsatz der fairen un[X.]loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. [X.]154, 1 <13 Rn. 29>), sin[X.]keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich.
b) Der mit dieser Auslegung im Sinne einer Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts für die Wahl der Stellvertreter des [X.]auf die Fraktionen verbundene Eingriff in das freie Mandat des [X.]dient dem Schutz eines gleichwertigen Verfassungsguts. Durch die Regelung wir[X.]die Einbindung der Fraktionen in die Leitungsstrukturen des [X.]mit dem Ziel sichergestellt, den innerparlamentarischen Interessenausgleich bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe zu gewährleisten, Konsens- un[X.]Kompromissmöglichkeiten auszuloten un[X.]dadurch die Arbeitsabläufe zu optimieren (aa). Damit dient die Regelung der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des [X.](bb).
aa) Durch das mit § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]garantierte "Grundmandat" soll jede im [X.]vertretene Fraktion in dessen Leitungsstrukturen eingebunden werden. Dies ergibt sich aus den Aufgaben un[X.]Befugnissen der Stellvertreter un[X.]Stellvertreterinnen in Vertretung des [X.](1) sowie aufgrun[X.]ihrer mit dem Amt verbundenen Mitgliedschaft im [X.](2) un[X.]im [X.](3) des [X.]Bundestages.
(1) Die Vizepräsidenten vertreten den [X.]im parlamentarisch-politischen Bereich (vgl. Schindler, in: Schneider/Zeh, [X.]un[X.]Parlamentspraxis, 1989, § 29 Rn. 30; Brocker, in: [X.]Kommentar, Art. 40 Rn. 184 <Sept. 2019>; ders., in: BeckOK GG, Art. 40 Rn. 10 <Nov. 2021>). Sie unterstützen ihn bei der Wahrnehmung der ihm insoweit übertragenen Aufgaben un[X.]nehmen diese im Vertretungsfall selbst wahr.
(a) Das Grundgesetz weist dem Präsidenten des [X.]in Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG das Hausrecht un[X.]die Polizeigewalt zu. Darüber hinaus ergeben sich seine Aufgaben un[X.]Befugnisse insbesondere aus § 7 GO-BT. Danach obliegen dem [X.]die Vertretung des [X.]nach außen un[X.]die Regelung seiner Geschäfte (§ 7 Abs. 1 GO-BT), die Leitung der Verhandlungen un[X.]die Wahrung der Ordnung im [X.](§ 7 Abs. 1 Satz 2 GO-BT), die Ausübung des Hausrechts un[X.]der Polizeigewalt in den der Verwaltung des [X.]unterliegenden Immobilien (§ 7 Abs. 2 GO-BT) un[X.]die Mitwirkung in [X.](§ 5 GO-BT), [X.](§ 6 GO-BT) un[X.]sonstigen parlamentarischen Gremien (§ 7 Abs. 1 Satz 3 GO-BT).
Der Bundestagspräsident hat nach § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.]die Würde un[X.]die Rechte des [X.]zu wahren. Er ist als Repräsentativ- un[X.]Leitungsorgan (vgl. Brocker, in: [X.]Kommentar, Art. 40 Rn. 139 <Sept. 2019>) die "Personifizierung des Parlaments" (vgl. Schliesky, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 40 Rn. 7). Die Ausübung seines Amtes setzt Glaubwürdigkeit un[X.]Überzeugungskraft voraus. Er muss über eine breite Vertrauensgrundlage im [X.]verfügen (vgl. Wilrich, DÖV 2002, [X.]<158>), hat sein Amt mit größtmöglicher parteipolitischer Zurückhaltung wahrzunehmen (vgl. Schliesky, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 40 Rn. 8) un[X.]trägt die vorrangige Verantwortung für den ungestörten Ablauf der Arbeit des [X.](vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die parlamentarische Praxis, § 7 S. 4 <Juli 2003>).
(b) Für die Vizepräsidenten gelten im Vertretungsfall die gleichen Anforderungen wie für den [X.](vgl. Brocker, in: [X.]Kommentar, Art. 40 Rn. 184 <Sept. 2019>). Dies gilt insbesondere bei Übernahme der Sitzungsleitung gemäß § 8 Abs. 2 GO-BT.
(2) Gemäß § 5 [X.]gehören die Bundestagsvizepräsidenten dem [X.]an. Dessen Zuständigkeiten werden nur an wenigen Stellen der Geschäftsordnung des [X.]ausdrücklich geregelt. Dies gilt etwa für die Herstellung des Benehmens bei der Einstellung leitender Bediensteter der Bundestagsverwaltung (§ 7 Abs. 4 GO-BT) un[X.]bei dem Erlass von Richtlinien für die Behandlung von Ausschussprotokollen (§ 73 Abs. 3 GO-BT). Daneben kommen dem [X.]in erster Linie ungeschriebene Funktionen zu (vgl. Bücker, in: Schneider/Zeh, [X.]un[X.]Parlamentspraxis, 1989, § 27 Rn. 28; Brocker, in: [X.]Kommentar, Art. 40 Rn. 193 <Sept. 2019>; H.H. Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 40 Rn. 116 <Juli 2021>; Blum, in: Morlok/Schliesky/ Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 21 Rn. 60). Es tagt regelmäßig in jeder Sitzungswoche vor der Sitzung des [X.]un[X.]bespricht in diesem Rahmen organisatorische un[X.]verwaltungstechnische Fragen vor (vgl. Zeh, in: Isensee/ Kirchhof, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 52 Rn. 31).
Die Aufgaben des Präsidiums liegen demgemäß vorrangig im Bereich der binnenorganisatorischen Unterstützung der Arbeit des Präsidenten (vgl. Schliesky, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 40 Rn. 12). Das [X.]wirkt als parlamentarisches Konsultations- un[X.]Streitschlichtungsorgan (vgl. Blum, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 21 Rn. 60, Fn. 432). Es ermöglicht interfraktionelle Verständigungen (vgl. Groh, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 40 Rn. 8) un[X.]stellt sich als eine "Art Clearing-Stelle im Vorfel[X.]von Vereinbarungen im eigentlichen Lenkungsausschuss, dem Ältestenrat" dar (vgl. Zeh, in: Isensee/Kirchhof, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 52 Rn. 32; Wilrich, DÖV 2002, [X.]<157>). Die Erfüllung dieser Funktion verlangt von seinen Mitgliedern in besonderem Maße die Beachtung der Pflicht zu ([X.]Mäßigung (vgl. H.H. Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 40 Rn. 95 <Juli 2021>).
(3) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]besteht der [X.]aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern un[X.]23 weiteren von den Fraktionen nach deren Stärkeverhältnis gemäß § 12 Satz 1 [X.]zu benennenden Mitgliedern. Für eine Vertretung der Fraktionen im [X.]bedarf es daher des Rückgriffs auf das "Grundmandat" des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]nicht.
Gemäß § 6 Abs. 2 [X.]besteht die vorrangige Aufgabe des [X.]in der Unterstützung des Präsidenten bei seiner Aufgabenerfüllung. Insoweit nimmt er - ebenso wie Präsident un[X.][X.]- Vermittlungs-, Koordinations- un[X.]Beratungsfunktionen wahr (vgl. Brocker, in: [X.]Kommentar, Art. 40 Rn. 194, 198 <Sept. 2019>; H.H. Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 40 Rn. 116 <Juli 2021>; Zeh, in: Isensee/Kirchhof, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 52 Rn. 35; Achterberg, Parlamentsrecht, 1987, S. 133). Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 un[X.]3 [X.]führt er eine Verständigung zwischen den Fraktionen über die Besetzung der Ausschussvorsitze sowie über den Arbeitsplan des [X.]herbei, ohne hierfür Beschlussorgan zu sein. Er ist an der Vorbereitung der Plenarsitzungen insbesondere durch das Bemühen um eine Verständigung über Termin un[X.]Tagesordnung beteiligt (vgl. auch § 20 Abs. 1 GO-BT; Roll, in: Schneider/Zeh, [X.]un[X.]Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, 1989, § 28 Rn. 23 ff.; Franke, [X.]zum [X.]des Bundestages, 1987, S. 103).
Als Beschlussorgan agiert der [X.]gemäß § 6 Abs. 3 [X.]in inneren Angelegenheiten des Parlaments. Umfasst sin[X.]hiervon alle für die Funktionsfähigkeit des [X.]erforderlichen Maßnahmen, die sowohl den parlamentarischen wie auch den Verwaltungsbereich betreffen, soweit sie nicht dem [X.]oder dem [X.]vorbehalten sin[X.](vgl. Franke, [X.]zum [X.]des Bundestages, 1987, S. 103 f.; Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für Parlamentarische Praxis, § 6 II[X.]1. Buchstabe b <Juli 2003>). Dies gilt insbesondere für die Aufstellung des [X.]für den Haushaltseinzelplan des [X.]Bundestages, von dem der [X.]nur im Benehmen mit dem [X.]abweichen kann (§ 6 Abs. 3 Satz 3 GO-BT).
bb) Die Stellvertreter des [X.]sin[X.]damit in erheblichem Umfang in die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben im [X.]eingebunden un[X.]wirken dadurch an der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des [X.]mit (1). Die dabei durch § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]angestrebte Einbindung sämtlicher Fraktionen mit dem Ziel, effektive un[X.]möglichst reibungslose Arbeitsabläufe zu gewährleisten, wir[X.]durch die Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts auf die jeweils betroffene Fraktion sichergestellt (2).
(1) Das [X.]des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]bezweckt die Repräsentation aller Fraktionen in den Leitungsstrukturen des [X.](vgl. Ritzel/Bücker/ Schreiber, Handbuch für die parlamentarische Praxis, § 2 S. 7 <Dez. 2008>). Die Norm zielt darauf ab, Ausgleichs-, Ideen- un[X.]Verständigungspotentiale bei der Gestaltung der Organisationsstrukturen un[X.]Arbeitsabläufe des [X.]zu heben. Die "Querschnittsbesetzung" soll interfraktionelle Verständigungen ermöglichen un[X.]fördern (vgl. Schliesky, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 40 Rn. 12) un[X.]dadurch parlamentarische Auseinandersetzungen entschärfen, Polarisierungen vermeiden un[X.]der Konsensfindung dienen (vgl. Schwerin, Der [X.]als Geschäftsordnungsgeber, 1998, S. 128 f.). Die Bedeutung des [X.]erschöpft sich damit nicht in der Vertretung des Präsidenten; durch die Rolle der Vizepräsidenten werden Entscheidungen un[X.]Lenkungsmaßnahmen des Präsidiums un[X.]des [X.]auf eine breitere Basis gestellt (vgl. Brocker, in: [X.]Kommentar, Art. 40 Rn. 188 <Sept. 2019>).
(2) Sämtliche Fraktionen sollen sich durch den ihnen angehörenden Stellvertreter des [X.]in der Leitung des [X.]wiederfinden. Über den jeweiligen Vizepräsidenten sollen - ungeachtet seiner Verpflichtung zur Unparteilichkeit im Fall der Sitzungsleitung - die Interessen un[X.]Vorstellungen aller Fraktionen eingebracht un[X.]die Akzeptanz der zur Bewältigung der Aufgaben des [X.]zu treffenden Organisationsentscheidungen in den einzelnen Fraktionen verbessert werden. Demgemäß soll mit dem für jede Fraktion vorgesehenen [X.]auf [X.]der Bundestagsvizepräsidenten ein Beitrag zur Arbeits- un[X.]Funktionsfähigkeit des [X.]geleistet werden.
Danach kommt der Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts bei der Wahl der Stellvertreter des [X.]auf die jeweilige Fraktion eigenständige Bedeutung zu. Die Erreichung der mit dem [X.]des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]verbundenen Transformations- un[X.]Verständigungsziele ist davon abhängig, dass der jeweilige Bundestagsvizepräsident vom Vertrauen der von ihm vertretenen Fraktion getragen ist. Nur dann kann das mit dem "Grundmandat" verbundene Ziel der Optimierung der Arbeitsabläufe des [X.]un[X.]der Erhöhung der Akzeptanz der getroffenen Organisationsentscheidungen in den jeweiligen Fraktionen bestmöglich erreicht werden. Für das Gelingen interfraktioneller Verständigungen un[X.]die Herstellung innerfraktioneller Akzeptanz für die in der Parlamentsleitung erzielten Kompromisse braucht der jeweilige Bundestagsvizepräsident die Unterstützung un[X.]das Vertrauen seiner Fraktion. Dem wir[X.]Rechnung getragen, wenn allein diese wahlvorschlagsberechtigt ist, wobei es in ihrem eigenen Interesse liegt, sich um einen mehrheitsfähigen Vorschlag zu bemühen (vgl. Steiger, in: Schneider/Zeh, [X.]un[X.]Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, 1989, § 25 Rn. 8).
Wahlvorschläge einzelner [X.]können nicht in gleichem Maße gewährleisten, dass der Vorgeschlagene von den vertretenen Fraktionen getragen un[X.]akzeptiert wir[X.]un[X.]auf dieser Grundlage den ihm zugewiesenen Beitrag zur Arbeitsfähigkeit des [X.]leisten kann. Fraktionen sin[X.]am ehesten in der Lage, Wahlvorschlägen Akzeptanz zu verleihen (vgl. [X.]96, 264 <281>). Ihre Vorschläge für den ihnen zugewiesenen Bundestagsvizepräsidenten sin[X.]besser als Vorschläge einzelner [X.]geeignet, Konflikten bei der späteren Amtsführung, insbesondere bei der Wahrnehmung der ordnungswahrenden un[X.]disziplinierenden Aufgabe der Sitzungsleitung, entgegenzuwirken (vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die parlamentarische Praxis, § 2 S. 9 <Dez. 2008>) un[X.]die Akzeptanz der im [X.]un[X.][X.]gefundenen Kompromisse zur Gestaltung der parlamentarischen Arbeit zu erhöhen. Daher dient das [X.]der Fraktion für das Amt der Stellvertreter des [X.]über das in § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]garantierte [X.]hinaus dem Schutz der Funktionsfähigkeit des [X.]un[X.]damit einem der Mandatsfreiheit des [X.]aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gleichwertigen Verfassungsgut.
c) Der Eingriff in die Mandatsfreiheit des Antragstellers durch den Ausschluss des Rechts, Vorschläge für die Wahl der Stellvertreter des [X.]einzubringen, ist zur Erreichung des Erhalts un[X.]der Effektivierung der Funktionsfähigkeit des [X.]geeignet (aa), erforderlich (bb) un[X.]angemessen (cc).
aa) Geeignet ist eine Maßnahme, wenn durch ihren Einsatz der angestrebte Erfolg erreicht oder gefördert werden kann (vgl. [X.]16, 147 <183>; 30, 292 <316>; 33, 171 <187>; 67, 157 <175>; 96, 10 <23>; stRspr). Dies ist vorliegen[X.]der Fall. Dass die Beschränkung des Vorschlagsrechts für die gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG, § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]zu wählenden Stellvertreter des [X.]auf die im [X.]vertretenen Fraktionen einen Beitrag dazu leisten kann, interfraktionelle [X.]un[X.]Kompromisspotentiale zu erschließen un[X.]dadurch die Arbeitsfähigkeit des [X.]zu verbessern, liegt auf der Hand.
bb) Die Erforderlichkeit beinhaltet das Gebot, aus den zur Erreichung des angestrebten Zwecks gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, das gegenläufige Rechtsgut am wenigsten beeinträchtigende Mittel auszuwählen (vgl. [X.]30, 292 <316>; 70, 278 <286>; 81, 156 <192>; 92, 262 <273>; 100, 313 <375>; stRspr).
(1) Dem ist vorliegen[X.]Rechnung getragen. Selbst ein [X.]des einzelnen Abgeordneten, das auf die Mitglieder der zu vertretenden Fraktion beschränkt würde, könnte nicht in gleicher Weise wie im Falle des Vorschlagsrechts der Fraktion selbst deren Einbindung auf der Leitungsebene des [X.]un[X.]die Nutzung damit verbundener interfraktioneller Abstimmungs- un[X.]Kompromissmöglichkeiten gewährleisten. Es wäre in diesem Fall nicht auszuschließen, dass von dem einzelnen [X.]ein Vorschlag gemacht un[X.]sodann eine Person zum Bundestagsvizepräsidenten oder zur Bundestagsvizepräsidentin gewählt würde, die das Vertrauen der zu vertretenden Fraktion nicht oder nicht in vollem Umfang genießt un[X.]zur Erreichung der mit der Besetzung des Amtes verbundenen Ziele weniger geeignet wäre als ein Fraktionsmitglied, das von dieser selbst ausgewählt un[X.]vorgeschlagen wird. Dies gilt umso mehr, wenn der Wahlvorschlag des einzelnen [X.]wie im vorliegenden Fall neben dem Wahlvorschlag der Fraktion ausgeübt wird.
(2) Zu keinem anderen Ergebnis führen die Erwägungen des Antragstellers, das [X.]des einzelnen [X.]unter den Vorbehalt der Zustimmung der zu vertretenden Fraktion zu stellen. In diesem Fall läge das [X.]materiell letztlich bei der Fraktion un[X.]nicht bei dem einzelnen Abgeordneten. Dieser wäre im Ergebnis nur in der Lage, einen Wahlvorschlag der Fraktion zu initiieren, aber nicht, einen eigenen Vorschlag zur Abstimmung stellen zu lassen. An fraktionsinternen Initiativen ist der Abgeordnete ohnehin nicht gehindert. Ein unter dem Zustimmungsvorbehalt der Fraktion stehendes "begrenztes Wahlvorschlagsrecht" geht daher ins Leere. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller vorschlägt, den Fraktionen ein Vetorecht gegen die Vorschläge einzelner [X.]einzuräumen. Auch in diesem Fall würde das [X.]des einzelnen [X.]substantiell entleert un[X.]im Ergebnis die Entscheidung über die Einbringung eines Wahlvorschlags den Fraktionen überlassen.
cc) Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn setzt voraus, dass der Nutzen der einschränkenden Regelung oder Maßnahme nicht außer Verhältnis zu den dadurch herbeigeführten Beeinträchtigungen steht (vgl. [X.]50, 217 <227>; 80, 103 <107>; 99, 202 <212 f.>; stRspr). Die Maßnahme muss für den Betroffenen zumutbar sein (vgl. [X.]67, 157 <178>; 77, 84 <111>; 81, 70 <93>; 101, 331 <350>; 102, 1 <20>; stRspr) un[X.]dem Übermaßverbot Rechnung tragen (vgl. [X.]67, 157 <178>; 90, 145 <173>; 105, 17 <36>).
Vorliegen[X.]führt der Ausschluss des Wahlvorschlagsrechts für den einzelnen [X.]nur zu einer eingeschränkten Beeinträchtigung seines Rechts zur gleichberechtigten Mitwirkung an der parlamentarischen Arbeit (1). Dem steht ein deutliches Interesse des [X.]an einer Begrenzung des Wahlvorschlagsrechts auf die zu vertretenden Fraktionen zur Erreichung der mit § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]verfolgten Ziele entgegen (2). Angesichts dessen ist der Ausschluss des Wahlvorschlagsrechts dem einzelnen [X.]zumutbar un[X.]greift nicht übermäßig in seine durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Rechtsstellung ein (3).
(1) Durch den Ausschluss des einzelnen [X.]von der Möglichkeit, im Plenum eigene Kandidaten für die Wahl eines Bundestagsvizepräsidenten oder einer Bundestagsvizepräsidentin vorzuschlagen, werden dessen [X.]an der parlamentarischen Willensbildung nur in geringem Umfang eingeschränkt.
(a) Dabei ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass die Wahl der Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des [X.]zumindest unmittelbar keinen Gegenstan[X.]der politischen Willensbildung im engeren Sinn, sondern eine primär innerorganisatorische Angelegenheit des [X.]betrifft. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Beratungen im [X.]un[X.]im [X.]aufgrun[X.]der diesen Gremien zugewiesenen integrierenden un[X.]ausgleichenden Funktionen mittelbar auf die politische Willensbildung des [X.]einwirken können (vgl. Groh, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2021, Art. 40 Rn. 9; Lovens, [X.]39 <2008>, S. 18 <25>; Schönberger/Schönberger, JZ 2018, S. 105 <110 Fn. 39>). Dies ändert aber nichts daran, dass Entscheidungen im Plenum dadurch nicht vorweggenommen werden.
(b) Hinzu kommt, dass der Ausschluss des Wahlvorschlagsrechts im Plenum nicht bedeutet, dass dem [X.]bei der Wahl der Stellvertreter des [X.]keine Möglichkeit mehr verbliebe, auf den Wahlvorschlag seiner Fraktion Einfluss zu nehmen. Vielmehr ist es ihm unbenommen, sich innerhalb der Fraktion für den von ihm favorisierten Vorschlag einzusetzen un[X.]darauf hinzuwirken, dass die Fraktion sich diesen zu eigen macht. Insoweit schließt die Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts als Gruppenrecht nicht aus, dass der einzelne Abgeordnete sich am Prozess der gruppenbezogenen Mehrheitsbildung aktiv beteiligen un[X.]dadurch am Zustandekommen des Wahlvorschlags mitwirken kann. Zugleich hat dies zur Folge, dass er an das Ergebnis der sich nach der [X.]Mehrheitsregel vollziehenden fraktionsinternen Willensbildung gebunden ist (vgl. Demmler, Der Abgeordnete im [X.]der Fraktionen, 1994, S. 172). Jedenfalls verbleibt dem [X.]auch ohne ein eigenes [X.]im Plenum ein erhebliches Maß an Möglichkeiten zur Einwirkung auf den Vorschlag seiner Fraktion zur Wahl eines Vizepräsidenten des [X.]Bundestages.
(c) Vor allem jedoch bleibt seine Mitwirkung an der Wahl selbst erhalten. Die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebene Wahl des [X.]un[X.]seiner Stellvertreter gibt in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG jedem [X.]das Recht, an dieser Wahl teilzunehmen.
(2) Der begrenzten Beeinträchtigung der [X.]des einzelnen [X.]durch die Ausgestaltung des Vorschlagsrechts als (Fraktions-) Gruppenrecht steht ein erhebliches Interesse des [X.]an der Absicherung der mit der "Grundmandats"-Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]verfolgten Ziele einer Einbindung der Fraktionen in die Leitungsstrukturen des [X.]un[X.]einer Aktivierung der damit verbundenen Abstimmungs- un[X.]Koordinationsmöglichkeiten gegenüber. Das [X.]der Fraktionen trägt zur Erreichung dieser Ziele in relevantem Umfang bei.
(3) Vor diesem Hintergrun[X.]ist der Ausschluss des Vorschlagsrechts des einzelnen [X.]für die Wahl der Stellvertreter des [X.]angemessen. Die Funktionsfähigkeit des [X.]ist ein hinreichen[X.]gewichtiges Verfassungsgut, das den Eingriff in die Mandatsfreiheit aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen vermag. Die damit verbundene Beschränkung seiner [X.]ist dem einzelnen [X.]zumutbar, zumal er fraktionsintern auf die Nominierung des von ihm präferierten Kandidaten hinwirken kann. Eine Verletzung des Übermaßverbots ist nicht ersichtlich.
d) Stellt demgemäß der aus § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]abgeleitete Ausschluss des Vorschlagsrechts einzelner [X.]für die Wahl der Bundestagsvizepräsidenten eine zum Schutz der Arbeitsfähigkeit des [X.]gerechtfertigte Maßnahme dar, begegnet die streitbefangene Nichtzulassung des Wahlvorschlags des Antragstellers in der Sitzung des [X.]vom 7. November 2019 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Meta
22.03.2022
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Urteil
Sachgebiet: BvE
vorgehend BVerfG, 7. Juli 2021, Az: 2 BvE 2/20, Ablehnung einstweilige Anordnung
Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 40 Abs 1 S 1 GG, Art 40 Abs 1 S 2 GG, § 63 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG, § 2 Abs 1 S 1 BTGO 1980, § 2 Abs 1 S 2 BTGO 1980
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22.03.2022, Az. 2 BvE 2/20 (REWIS RS 2022, 578)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 578 BVerfGE 160, 368-410
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