Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2010, Az. 4 AZR 256/09

4. Senat | REWIS RS 2010, 345

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Gegenstand

Wirksamkeit eines Wechsels in die OT-Mitgliedschaft - Anforderungen an die Satzung eines Arbeitgeberverbands


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2009 - 7 [X.]/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf tarifliche [X.], Einmalzahlung und Urlaubsgeld im Einzelhandel in [X.]. Dabei geht der Streit insbesondere darum, ob die Beklagte an die den Entgeltforderungen der Klägerin zugrunde gelegten Tarifverträge gebunden oder ob sie zuvor wirksam aus einer Vollmitgliedschaft in dem tarifschließenden Verband in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung ([X.]) gewechselt ist.

2

Die Klägerin, die der [X.] angehört, ist seit dem 1. August 1994 als Verkäuferin in einem Baumarkt der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte war seit Anfang der 90er Jahre zunächst ordentliches Mitglied im [X.] [X.] e.V. ([X.]).

3

Mit Schreiben vom 26. Juni 2001 an den [X.] erklärte die Beklagte:

        

„Mitgliedsnummer: [X.] 

        

Hiermit erkläre ich gemäß § 5 Punkt 3 der Verbandssatzung in Fassung vom 07.09.2000 den Ausschluss der Tarifbindung.

        

Die Erklärung wirkt zum Ablauf der derzeit geltenden Tarifverträge.

        

Ein Widerruf ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verband möglich.“

4

In dem [X.] der Beklagten vom selben Tag an den [X.] heißt es ua.:

        

„...   

        

hiermit möchten wir als OT Mitglied rückwirkend in Ihren Verband eintreten.

        

Wir bitten um kurzfristige Bearbeitung.

        

…“    

5

Der [X.] bestätigte dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 Folgendes:

        

„…    

        

das Ihnen übersandte Fax der Firma O GmbH & Co. KG B vom 26.06.2001 ist am 27.06.2001 beim [X.] [X.] e. V. eingegangen. Die o. g. Firma wird ab 27.06.2001 als Mitglied ohne Tarifbindung geführt.

        

…“    

6

Die Satzung des [X.] ist im Laufe der [X.] mehrfach geändert und ergänzt worden, so am 7. September 2000 in den §§ 5, 6 und 9 und am 7. Mai 2002 in § 5.

7

Mit der Änderung vom 7. September 2000 erhielt § 5 der Satzung folgenden Wortlaut:

        

„1.     

Alle Mitglieder gemäß § 3 Nr. 1 haben gleiche Rechte. Die Mitglieder haben im Rahmen des Verbandszweckes und der Aufgaben Anspruch auf Vertretung, Beratung und Förderung in allen den Einzelhandel betreffenden Fragen.

        

2.    

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse der Organe zu beachten.

        

3.    

Bei Tarifverträgen, die nicht für allgemeinverbindlich erklärt sind, können die Mitglieder den Ausschluss der Tarifbindung erklären. Die Erklärung ist schriftlich an die Hauptgeschäftsstelle des [X.] [X.] e.V. zu richten.

                 

Sie wirkt bis zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge.

                 

Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

                 

Nicht tarifgebundene Mitglieder sind nicht berechtigt, an der Abstimmung über tarifpolitische Entscheidungen mitzuwirken.“

8

Nach der Änderung vom 7. Mai 2002 lautete § 5 Punkt 3 der Satzung:

        

„3.     

Bei Tarifverträgen, die nicht für allgemeinverbindlich erklärt sind, können die Mitglieder den Ausschluss der Tarifbindung erklären. Die Erklärung ist schriftlich an die Hauptgeschäftsstelle des [X.] [X.] e.V. zu richten. Die Erklärung wirkt zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge. Ein Widerruf ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verband möglich.

                 

Nicht tarifgebundene Mitglieder sind nicht berechtigt, an der Abstimmung über tarifpolitische Entscheidungen mitzuwirken.“

9

Nach § 7 der Satzung, der durch die Änderungen und Ergänzungen vom 7. September 2000 und vom 7. Mai 2002 unverändert blieb, sind die Organe des Verbandes:

        

„1. Delegiertenversammlung

        

2. Präsidium“

Für tarifpolitische Entscheidungen besteht bei dem [X.] eine Tarifkommission, zu der die Satzung keine ausdrückliche Regelung enthält.

Unter dem Datum des 27. Januar 2005 unterzeichneten die Parteien des Rechtsstreits folgenden Änderungsvertrag:

        

        

„Auf Grund der angespannten wirtschaftlichen Lage des [X.] G sind sich Belegschaft und Arbeitgeber darüber einig, dass es erforderlich ist, Kosten zu sparen, um den Bestand des O nicht zu gefährden. Aus diesem Grunde schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer folgenden Änderungsvertrag zum bestehenden Anstellungsvertrag:

        

1.    

Die durchschnittliche, regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers wird ab dem [X.] von 38 Stunden auf 40 Stunden erhöht.

        

2.    

Ein Lohnausgleich findet nicht statt. Spätzuschläge für die [X.]en nach 18.30 bzw. Samstags nach 14.00 Uhr sowie Nacht-, Mehrarbeits- oder sonstige Zuschläge werden nicht gewährt.

        

3.    

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des bisherigen Anstellungsvertrages.

        

4.    

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

        

…“    

        

Die [X.] und der [X.] schlossen in der [X.] nach dem 27. Juni 2001 mehrere Tarifverträge, ua. am 22. August 2001 den Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland [X.] ([X.] 2001) und am 1. August 2003 den Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Bundesland [X.] ([X.] 2003). Am 3. Februar 2006 unterzeichneten die Tarifvertragsparteien dann einen Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten im Einzelhandel im Bundesland [X.] ([X.] 2006) sowie einen Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Bundesland [X.] ([X.] 2006).

Mit ihrer Klage hat die Klägerin [X.], Einmalzahlung und Urlaubsgeld nach Maßgabe des [X.] 2006 und des [X.] 2006 gefordert. Die Beklagte sei nicht wirksam in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung gewechselt und sei deshalb nach wie vor an die jeweiligen zwischen dem [X.] und der [X.] geschlossenen Tarifverträge gebunden. Eine [X.] sei nur unter strengen Voraussetzungen möglich, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Jedenfalls wirke gemäß § 5 Punkt 3 Satz 3 der Satzung des [X.] idF vom 7. September 2000 die Erklärung des Ausschlusses der Tarifbindung „bis“ zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge, woraus sich ergebe, dass eine [X.] für jeden neu durch den Arbeitgeberverband abgeschlossenen Tarifvertrag neu begründet werden müsse.

Die Klägerin hat zusammengefasst zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie

        

1.    

2.208,96 [X.] Differenzlohn für den [X.]raum Februar 2007 bis September 2007 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Rechtshängigkeit zu zahlen sowie

        

2.    

140,70 [X.] Resturlaubsgeld für das [X.] nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sei an den [X.] 2006 und an den [X.] 2006 nicht gebunden, da sie mit ihren Schreiben vom 26. Juni 2001 wirksam in die [X.] im [X.] gewechselt sei.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das [X.] hat für die Klägerin die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet, der geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht nicht.

I. Das [X.] hat, soweit für die Revision von Bedeutung, seine Entscheidung damit begründet, dass der Wechsel der [X.] von der Vollmitgliedschaft in die [X.] mit Schreiben vom 26. Juni 2001 wirksam erfolgt sei. Das zweite Schreiben der [X.] vom 26. Juni 2001 sei dem [X.] per Fax jedenfalls am 27. Juni 2001 zugegangen. Dem Schreiben lasse sich unzweideutig der Wille der [X.] entnehmen, zukünftig nicht mehr der Bindung an die von dem [X.] abgeschlossenen Tarifverträge für den Einzelhandel im [X.] zu unterliegen. Der [X.], der die Beklagte seit dem 27. Juni 2001 als Mitglied ohne Tarifbindung führe, habe die Erklärung der [X.] auch als Wechsel in die [X.] verstanden und dementsprechend behandelt. Es könne somit dahingestellt bleiben, ob auch das erste Schreiben vom 26. Juni 2001 dem [X.] im Juni 2001 zugegangen sei.

Die Regelung „sie wirkt bis zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge“ in § 5 Punkt 3 Satz 3 der Satzung vom 7. September 2000 sei im Hinblick auf § 3 Abs. 3 [X.] nur so zu verstehen, dass die Erklärung über den Ausschluss der Tarifbindung erst zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge greife. Die in der Satzung des [X.] vorgesehene Möglichkeit einer [X.] in Form des sog. Stufenmodells sei von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Satzung sehe für [X.] eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung vor.

II. Der Senat versteht das Vorbringen der Klägerin in der Revisionsinstanz dahin, dass die Revision beschränkt auf Ansprüche aus normativ wirkenden Tarifverträgen eingelegt worden ist. Die Klägerin hat sich zu dem weiteren Streitgegenstand „arbeitsvertragliche Ansprüche“, die vom [X.] kurz - und zutreffend - abgelehnt worden sind, in der Revisionsbegründung nicht geäußert. Er ist aufgrund dieser Beschränkung der Revision auch nicht in die Revisionsinstanz gelangt.

III. Die gegen das Urteil des [X.]s gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass nach dem vereins- und tarifrechtlich wirksamen Wechsel der [X.] in eine [X.] im Jahre 2001 mangels beiderseitiger [X.] kein Anspruch aus dem [X.] 2006 und dem [X.] 2006 besteht.

1. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die Satzung des [X.] den Anforderungen an eine Verbandssatzung genügt, die einen [X.]status tarifrechtlich wirksam bereitstellen will.

a) Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung kann die Satzung eines Arbeitgeberverbandes unter bestimmten Voraussetzungen aus tarifrechtlicher Sicht wirksam einen Mitgliederstatus ohne Tarifbindung bereithalten.

aa) Nicht jedes vereinsrechtliche Mitglied eines Arbeitgeberverbandes muss auch tarifgebunden iSv. § 3 Abs. 1 [X.] sein ([X.] 4. Juni 2008 - 4 [X.] - Rn. 25 ff., [X.]E 127, 27; 22. April 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 27, [X.]E 130, 264). Arbeitgeberverbände sind aufgrund der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG verliehenen Satzungsautonomie ([X.] 1. März 1979 - 1 BvR 532, 533/77, 419/78, 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 50, 290, 367) grundsätzlich befugt, in ihren Satzungen eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung vorzusehen. Eine solche Regelung widerspricht im Grundsatz weder einfachem Recht noch Verfassungsrecht ([X.] 18. Juli 2006 - 1 [X.] - Rn. 56, [X.]E 119, 103; 4. Juni 2008 - 4 [X.] - Rn. 26, aaO). Die Begründung einer [X.] in einem Arbeitgeberverband setzt voraus, dass es für diese Mitgliedschaftsform zu dem [X.]punkt, in dem ein bisheriges Vollmitglied eine [X.] begründen will, eine wirksame satzungsmäßige Grundlage gibt ([X.] 26. August 2009 - 4 [X.] - Rn. 32, AP [X.] § 3 [X.] Nr. 28 = EzA [X.] § 3 Nr. 33).

bb) Die Satzung des Verbandes kann selbst definieren, auf welche Weise eine Mitgliedschaft iSv. § 3 Abs. 1 [X.] begründet und beendet werden kann. Das gilt auch für das sog. Stufenmodell, bei der ein prinzipiell tarifwilliger Verband nachträglich einen Sonderstatus für [X.] mit eingeschränkten Beteiligungsrechten geschaffen hat. Wegen der an die [X.] anknüpfenden und ggf. weitreichenden Rechtswirkungen auch auf Dritte ist es jedoch erforderlich, dass die Verbandsmitgliedschaft mit Tarifbindung iSv. § 3 Abs. 1 [X.] von einer Verbandsmitgliedschaft ohne Tarifbindung eindeutig abgrenzbar ist (vgl. nur [X.] 22. April 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 27 und 28, [X.]E 130, 264).

cc) Der Senat hat die Anforderungen an eine Verbandssatzung, die aus tarifrechtlicher Sicht wirksam eine [X.] vorsieht, in der Entscheidung vom 4. Juni 2008 (- 4 [X.] - Rn. 25 ff., [X.]E 127, 27) im Einzelnen beschrieben: Es reicht insbesondere nicht aus, wenn die Satzung für die Mitglieder ohne Tarifbindung lediglich die Rechtsfolge der [X.] nach § 3 Abs. 1 [X.] [X.]. Wegen des im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie erforderlichen Gleichlaufs von Verantwortlichkeit und Betroffenheit hinsichtlich tarifpolitischer Entscheidungen muss die Satzung eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und solchen ohne Tarifbindung vorsehen. Eine unmittelbare Einflussnahme von [X.]n auf tarifpolitische Entscheidungen ist nicht zulässig. Dies ist satzungsrechtlich abzusichern. [X.] dürfen nicht in [X.] entsandt werden und den Verband im Außenverhältnis tarifpolitisch vertreten. Sie sind von der Verfügungsgewalt über einen Streik- oder Aussperrungsfonds auszuschließen. Weiter ist bei ihnen ein Stimmrecht bei Abstimmungen über die Festlegung von tarifpolitischen Zielen oder die Annahme von Tarifverhandlungsergebnissen auszuschließen.

dd) Diese vom Senat für maßgeblich gehaltenen Grundsätze hat das [X.] in seinem Nichtannahmebeschluss bestätigt (1. Dezember 2010 - 1 BvR 2593/09 - [X.] 2011, 60). Die Anforderung der eindeutigen Trennung der Mitgliedschaftsbereiche beruhe auf verfassungsrechtlich tragfähigen Erwägungen. Nur wenn das Vorgehen des Arbeitgeberverbandes bei [X.] und im Arbeitskampf nicht von einer Gruppe von Mitgliedern mitbestimmt werde, die eine Tarifbindung für sich generell ablehnen, könne typischerweise ausgeschlossen werden, dass sich der Verband von sachfremden Einflüssen leiten lasse und die [X.] zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen würden. Das [X.] habe die Möglichkeit der Mitwirkung der [X.] im Arbeitgeberverband nur in dem Umfang eingeschränkt, der erforderlich sei, um sachfremde Einflüsse auf [X.] und [X.] auszuschließen.

b) Entgegen der Auffassung der Revision erfüllt die Satzung des [X.] in der Fassung der Veränderungen und Ergänzungen vom 7. September 2000 trotz sehr allgemein gehaltener Regelungen zur Trennung der Befugnisse von [X.] und [X.] die in der ständigen Senatsrechtsprechung gestellten Anforderungen. Dies hat das [X.] zu Recht erkannt.

aa) In § 5 Punkt 3 der Satzung des [X.] ist ausdrücklich eine [X.] vorgesehen. Nach § 5 Punkt 3 Satz 1 der Satzung können Verbandsmitglieder den Ausschluss der Tarifbindung erklären. Verknüpft ist diese Bestimmung mit dem klarstellenden Hinweis, dass davon für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge ausgenommen sind. Ausdrücklich ist in § 5 Punkt 3 Satz 2 der Satzung geregelt, in welcher Form der Wechsel von der Vollmitgliedschaft in die [X.] vollzogen werden kann, nämlich schriftlich, wobei keine Frist vorgegeben worden ist.

bb) Eindeutig geregelt ist in § 5 Punkt 3 Satz 5 der Satzung auch, dass [X.] an Abstimmungen über tarifpolitische Entscheidungen nicht mitwirken. Entgegen der Auffassung der Revision ist dieser Ausschluss weiter gefasst als ein Ausschluss nur hinsichtlich des Stimmrechts. Nichtmitwirkung umfasst auch die Nichtentsendung von [X.]n in eine Tarifkommission, die Unterlassung tarifpolitischer Vertretung des Verbandes im Außenverhältnis durch [X.] sowie den Mitwirkungsausschluss, was ggf. bestehende Streik- oder Aussperrungsfonds angeht.

cc) Die Satzung enthält hinsichtlich der Ausgestaltung der für tarifpolitische Entscheidungen bestehenden Tarifkommission keine ausdrückliche Regelung. Da die Satzung die Einrichtung einer Tarifkommission oder eines sonstigen tarifpolitischen Organs nicht vorsieht, bedurfte es aber auch keiner näheren Regelungen, die die Mitgliedschaft in diesen Organen für [X.] ausschließen oder den Verlust entsprechender Funktionen regeln. Die allgemeine Regelung des § 5 Punkt 3 gilt ausnahmslos und deshalb nicht nur für satzungsmäßig geregelte Organe, sondern auch für eine in der Satzung nicht vorgesehene, aber gleichwohl bestehende Tarifkommission, einschließlich der von der Revision ausdrücklich angesprochenen Fragen „Zusammensetzung der“ und „Benennungs- und Entsendungsrecht in die“ Tarifkommission. Angesichts einer eher niedrigen Regelungsdichte der [X.] ist die Regelung zur [X.] noch verhältnismäßig detailliert und „regelungsreich“. Mit ihrer ausnahmslosen und für alle Verbandsbereiche geltenden Regelung wird der erforderliche Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit, was Tarifabschlüsse angeht, hinreichend hergestellt.

dd) Soweit die Revision sich auf mangelnde Regelungen zu Aufsichtsorganen, zur Verwaltung von [X.] und zur Verteilung von [X.] bezieht, ist dieser Einwand erkennbar hypothetischer Natur. Die Beklagte hat dazu unwidersprochen vorgetragen, dass beim [X.] ein [X.] nicht besteht.

Zudem griffe jedenfalls für die Aufsicht und Verwaltung von [X.] ebenfalls die allgemeine und ausnahmslos geltende Regelung des § 5 Punkt 3 der Satzung. Soweit die Revision sich weiter auf die Senatsentscheidung vom 22. April 2009 - 4 [X.]/08 - ([X.]E 130, 264) bezieht, sind Parallelen in dem von ihr angezielten Sinne nicht ersichtlich. Die herangezogene Entscheidung betraf ein völlig anderes [X.]Regelungsmodell (Fachgruppen statt Stufen) und eine Satzung, in der die Einrichtung eines Arbeitskampffonds (dort „Unterstützungsfonds“) ausdrücklich vorgesehen war. In einem solchen Fall kommt es dann auch darauf an, wie die Verfügungsrechte über diesen Fonds geregelt sind.

ee) Die hier zwischen den Parteien besonders umstrittene Satzungsregelung in § 5 Punkt 3 Satz 3 der Satzung des [X.] vom 7. September 2000, nach der die schriftliche Erklärung über den Ausschluss der Tarifbindung „bis zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge“ wirkt, ist nicht in dem buchstäblichen, bei verständigen Beteiligten auszuschließenden offensichtlich gesetzwidrigen Sinn zu verstehen. Sie kann nach Sinn, Zweck und tariflichem Gesamtzusammenhang nur als Hinweis auf die sich aus § 3 Abs. 3 [X.] ohnehin ergebende Rechtslage begriffen werden, wie dies auch durch die Satzungsänderung vom 7. Mai 2002 klargestellt worden ist. Die Auslegung der Revision, diese Formulierung sei als Ausschluss der [X.] „je Tarifvertrag“ statt von Dauer zu verstehen, macht keinen Sinn. Bei wortwörtlicher Auslegung wäre ein Ausschluss der Tarifbindung „für die Mitglieder“ während der Laufzeit eines geltenden [X.] bis zu dessen Ende vorgesehen, also gerade in der [X.], in der er nach § 3 Abs. 3 [X.] zwingend weiter gilt. Dies macht auch die Revision nicht geltend. Für eine von der Revision angeregte Auslegung, nach der die Erklärung nur bis zum Ablauf des [X.] gelten solle, der dem Laufenden folgt, gibt es wiederum keinen Anhalt im Wortlaut der Satzung. Vielmehr bestimmt § 5 Punkt 3 der Satzung, dass die Erklärung über den Ausschluss der Tarifbindung jederzeit widerrufen werden kann. Im Gesamtzusammenhang der Satzung spricht dies für einen dauerhaften und nicht nur tarifvertragsbezogenen Ausschluss „zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge“. Denn bei einem Verständnis der Bindung „je Tarifvertrag“ bliebe für eine Widerrufsmöglichkeit angesichts der Regelung in § 4 Abs. 5 [X.], nach der nach Ablauf des [X.] seine Rechtsnormen weiter gelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden, kein Anwendungsbereich.

ff) Ohne Belang für den vorliegenden Rechtsstreit ist die von der Revision aufgeworfene Frage, ob nach der Satzung des [X.] eine [X.] lediglich im Wechsel aus vorheriger Vollmitgliedschaft begründet werden kann oder generell möglich ist. Die Beklagte ist entsprechend der ausdrücklich in der Satzung des [X.] bereitgestellten Möglichkeit von der vorherigen Vollmitgliedschaft in die [X.] gewechselt.

2. Die Beklagte war bei Abschluss des [X.] 2006 und des [X.] 2006, auf deren Regelungen die Klägerin ihre Ansprüche stützt, an deren Bestimmungen nicht mehr iSd. § 4 Abs. 1 [X.] gebunden, weil sie vor deren Abschluss in Übereinstimmung mit der Verbandssatzung, auch unter Berücksichtigung von § 5 Punkt 3 Satz 3 der Satzung vom 7. September 2000, wirksam in die [X.] gewechselt ist. Dies hat das [X.] rechtsfehlerfrei erkannt. Die Revision ist dem, was die konkreten Umstände des Wechsels der [X.] in die [X.] angeht, nicht mehr entgegengetreten.

Soweit die Revision geltend macht, nach der vorliegenden Satzung sei ein rückwirkender Wechsel in eine [X.] nicht möglich, bedarf es keiner abschließenden Stellungnahme. Mit dem [X.] ist von einem Wechsel jedenfalls für den 27. Juni 2001 auszugehen. Da die hier streitgegenständlichen Tarifverträge erst am 3. Februar 2006 abgeschlossen worden sind, kommt es damit auf die Frage, ob die Beklagte rückwirkend wirksam für einen davor liegenden [X.]punkt aus der Vollmitgliedschaft in die [X.] wechseln konnte, nicht an.

IV. Die Klageforderung ergibt sich auch nicht teilweise aus einem der Vorgängertarifverträge. Es spricht alles dafür, dass es sich hier um einen anderen, vom Klagevorbringen nicht mit umfassten Streitgegenstand handelt. Unabhängig davon stellt die Vereinbarung der Parteien vom 27. Januar 2005 hinsichtlich der vorangegangenen Gehalts- und Manteltarifverträge im Einzelhandel [X.], soweit die Beklagte an diese überhaupt noch gebunden war, eine „andere Abmachung“ iSd. § 4 Abs. 5 [X.] dar.

Die Beklagte ist seit dem 27. Juni 2001 im [X.] nicht mehr Voll-, sondern nur noch [X.]Mitglied. Damit war sie bereits nicht mehr an den von der [X.] und dem [X.] am 22. August 2001 unterzeichneten Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland [X.] ([X.] 2001) gebunden. Der nur noch nachwirkende [X.] vom 21. Juli 2000 war zum [X.]punkt des Änderungsvertrages am 27. Januar 2005 nach § 4 Abs. 5 [X.] durch eine „andere Abmachung“ auch zu Lasten der Klägerin ersetzbar.

Die Beklagte war auch nicht mehr dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Bundesland [X.] vom 1. August 2003 ([X.] 2003) unterworfen. Auch hier konnte der zum [X.]punkt des Änderungsvertrages am 27. Januar 2005 nur noch nachwirkende [X.] vom 5. Februar 1999 nach § 4 Abs. 5 [X.] auch zu Lasten der Klägerin durch eine „andere Abmachung“ ersetzt werden. In den vorliegend streitgegenständlichen Punkten hat der Änderungsvertrag vom 27. Januar 2005 die nachwirkenden tarifvertraglichen Regelungen ersetzt.

V. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Pfeil    

        

    Bredendiek    

                 

Meta

4 AZR 256/09

15.12.2010

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stendal, 6. Dezember 2007, Az: 1 Ca 946/07, Urteil

§ 3 Abs 1 TVG, § 3 Abs 3 TVG, Art 9 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2010, Az. 4 AZR 256/09 (REWIS RS 2010, 345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 345

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

10 Sa 1029/11

10 Sa 1030/11

10 Sa 1543/11

10 Sa 1028/11

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