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PDF anzeigen[X.]/03vom16. Januar 2004in der Strafsachegegenwegensexueller [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2004gemäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11. September 2003 im Strafausspruch da-hin geändert, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafevon einem Jahr, elf Monaten und einer Woche, deren [X.] zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt wird.Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurchentstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zurLast.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung (Ein-zelfreiheitsstrafe ein Jahre und elf Monate) unter Einbeziehung einer Geld-strafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 [X.] vom 22. April 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren,die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Gegen diese Entscheidungrichtet sich die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsan-waltschaft.Das Rechtsmittel ist begründet. Der Senat schließt sich der [X.] an, der zutreffend ausgeführt [X.] -"Die Revision der Staatsanwaltschaft ist, wie sich aus der Begründungdes Rechtsmittels ergibt, auf den Strafausspruch beschränkt und strebt aus-schließlich eine dem Verurteilten günstige Rechtsfolge an; deshalb und weildas Rechtsmittel begründet ist, ist dem Senat eine Beschlußentscheidung nach§ 349 Abs. 4 StPO eröffnet ([X.] bei [X.] NStZ 1997, 379 Nr. 20 m.w.[X.] Staatsanwaltschaft rügt zu Recht einen den Verurteilten [X.] gegen § 54 Abs. 2 StGB bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe. [X.] hat die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren aus der fürdie vorliegende Tat festgesetzten [X.] von einem Jahr und [X.] sowie aus der einzubeziehenden Geldstrafe von 15 Tagessätzen ausdem Strafbefehl des Amtsgerichts [X.] vom 22. April 2003 gebildet. Nach§ 54 Abs. 2 StGB durfte die Gesamtstrafe somit die Summe der [X.] erreichen und mußte deshalb unter einem Jahr elf Monaten und zweiWochen liegen. Somit kam lediglich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr [X.] und einer Woche in Betracht; bei Verfahrenslagen wie der [X.] ist es zulässig, die Freiheitsstrafe entgegen § 39 StGB nach Jahren, [X.] und Wochen zu bemessen (vgl. [X.], Beschluß vom 8. Oktober 2003 - 2StR 328/03 - m.w.[X.] nur diese Gesamtfreiheitsstrafe aus rechtlichen Gründen gebildetwerden kann, hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1StPO auf diese erkannt. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB steht dem nicht entgegen, dadas [X.] von der Möglichkeit, die Geldstrafe gesondert bestehen zulassen, ersichtlich keinen Gebrauch machen [X.] -Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2StPO (vgl. auch [X.]St 19, 226).Rissing-van Saan Detter [X.] Roggenbuck
Meta
16.01.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2004, Az. 2 StR 515/03 (REWIS RS 2004, 5012)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 5012
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 557/10 (Bundesgerichtshof)
3 Ss 437/07 (Oberlandesgericht Hamm)
3 Ss 68/08 (Oberlandesgericht Hamm)
4 StR 250/17 (Bundesgerichtshof)
4 StR 269/18 (Bundesgerichtshof)
Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe
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