Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. IX ZR 321/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4177

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 321/01

vom 7. April 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 7. April 2005 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 21. November 2001 wird nicht angenommen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beklagte 94 % und die Klägerin 6 % zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 62.607,91 • festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs aus § 600 Abs. 2, § 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO sind erfüllt, obwohl die damalige Beklagte/jetzige Klä-gerin im Nachverfahren des [X.] zur Zahlung verurteilt wurde. Über die Anschlußberufung des damaligen [X.]/jetzigen Beklagten war ein neuer Anspruch in das Verfahren eingeführt worden. Vorher hatte der damalige Klä-- 3 - ger/jetziger Beklagte eine Drittschuldnerklage durchgeführt. Demgegenüber richtete sich der neue Anspruch unmittelbar gegen die damalige Beklagte/ jetzige Klägerin und resultierte aus § 419 BGB. Es handelte sich um eine [X.] Klagehäufung, weil die beiden Ansprüche aus unterschiedlichen Lebens-sachverhalten resultierten. Gegenstand des Vorbehaltsurteils, aus dem der da-malige Kläger/jetzige Beklagte vollstreckt hat, war nur der Anspruch gegen die Drittschuldnerin, der im Nachverfahren vom Berufungsgericht rechtskräftig ab-gewiesen worden ist. Zwar ist auch im Nachverfahren des § 600 Abs. 1 ZPO eine Klageänderung im Rahmen der §§ 264, 269 ZPO zulässig ([X.], 31, 35). Im Rahmen der § 600 Abs. 2, § 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO kann der im Urkun-denprozeß geltend gemachte Anspruch jedoch nicht durch den im [X.] neu eingeführten und letztlich zuerkannten Anspruch substituiert werden, wenn der damalige Beklagte/jetzige Kläger für diesen nur beschränkt haftet. In diesem Fall dürfen die Nachteile, die er zur Abwendung der Zwangsvollstrek-kung aus dem im Urkundenverfahren erwirkten Vorbehaltsurteil auf sich [X.] mußte, nicht bei ihm verbleiben. Denn die Vollstreckung war auf eine Ver-mögensmasse gerichtet, die dem damaligen Kläger/jetzigen Beklagten nicht - auch nicht nach dem auf die Klageänderung ergehenden Urteil - haftete.

Unter diesen Umständen sind auch die gegen die Klageforderung [X.] geltend gemachten Aufrechnungen teilweise unzulässig (§ 390 Satz 1 BGB a.F.). Der Inhaber der Aktivforderung kann nicht gegen eine Passivforde-rung aufrechnen, die nicht zu dem seinem Zugriff unterliegenden Vermögen gehört (vgl. zu § 1990 BGB: [X.], 317, 327 f; [X.], Urt. v. 25. November 1954 - [X.], NJW 1955, 339, 340; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 390 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 390 Rn. 2). Im Streitfall gehört der Schadensersatzanspruch - die "[X.] 4 - rung" - nicht zu dem übernommenen, sondern zu dem eigenen Vermögen der Klägerin.

Soweit die Aufrechnung zulässig ist - nämlich hinsichtlich des angebli-chen Schadensersatzanspruchs wegen schuldhafter Verweigerung der Heraus-gabe des übernommenen Vermögens - hat der Tatrichter im Endergebnis halt-bar festgestellt, daß keine werthaltigen Vermögensgegenstände übernommen wurden.

Mit der Nichtannahme der Revision verliert die unselbständige [X.] der Klägerin ihre Wirkung (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO a.F.). Im übrigen hätte auch sie keine hinreichende Erfolgsaussicht gehabt.
[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 321/01

07.04.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. IX ZR 321/01 (REWIS RS 2005, 4177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4177

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