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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Das Ablehnungsgesuch gegen den vormaligen Präsidenten [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin [X.] wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verwerfung des [X.] gegen die im Tenor genannten [X.]innen und [X.] des [X.] kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch bereits, wenn die abgelehnten [X.] nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind (vgl. [X.] 142, 1 <4 f. Rn. 12>). Das ist hier der Fall.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
23.10.2020
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Frankfurt, 6. Dezember 2019, Az: 3 VAs 7/19, Beschluss
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.10.2020, Az. 2 BvR 341/20 (REWIS RS 2020, 3043)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3043
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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