Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.10.2020, Az. 2 BvR 341/20

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 3043

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den vormaligen Präsidenten [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verwerfung des [X.] gegen die im Tenor genannten [X.]innen und [X.] des [X.] kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch bereits, wenn die abgelehnten [X.] nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind (vgl. [X.] 142, 1 <4 f. Rn. 12>). Das ist hier der Fall.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 341/20

23.10.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Frankfurt, 6. Dezember 2019, Az: 3 VAs 7/19, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.10.2020, Az. 2 BvR 341/20 (REWIS RS 2020, 3043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3043

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 2079/20

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