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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:101219B5STR577.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 577/19
vom
10. Dezember 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2019
gemäß § 46 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten [X.] in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom
19. August 2019 gewährt.
Die Frist
zur etwaigen Ergänzung der etwa abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (§
267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. [X.], Beschluss vom 10.
September 2008
2 [X.], [X.]St 52, 349). In diesem Fall beginnt mit der Zustellung des ergänzten Urteils die Frist zur Begründung der Revision (§
345 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Mutzbauer
König
Berger
Mosbacher
Köhler
Meta
10.12.2019
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2019, Az. 5 StR 577/19 (REWIS RS 2019, 611)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 611
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