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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:240920BIXZR260.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 260/19
vom
24. September 2020
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], die Richterin [X.], [X.] Schoppmeyer, [X.] und Dr.
Schultz
am 24. September 2020
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück-weisenden Beschluss des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 16. September 2019 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ent-scheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.].
Die vom Kläger geltend gemachte Divergenz zwischen der Rechtspre-chung des [X.] (Urteil vom 19. Januar 2012 -
IX ZR 2/11, [X.], 221 ff) und des [X.] (Urteil vom 23. September 2009 -
VII R 1
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43/08, [X.], 391 ff) ist für die im
Streitfall allein geltend gemachte Anfech-tung nach § 134 [X.] nicht entscheidungserheblich. Die Grundsätze über die Schenkungsanfechtung im [X.] gelten nach der -
vom Be-rufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten und vom [X.] nicht in Frage gestellten -
Rechtsprechung des [X.] nicht, wenn den Leistenden gegenüber dem Zahlungsempfänger eine eigene Verbind-lichkeit trifft (vgl. [X.], Urteil vom 19. Januar 2012 aaO Rn. 35; vom 29.
Oktober 2015 -
IX [X.], [X.], 2484 Rn. 9 ff mwN; vom 19. Juli 2018 -
IX [X.], [X.], 1601 Rn. 28).
In den Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft können Zahlungen der Organgesellschaft, mit denen diese Umsatzsteuerschulden befriedigt,
daher nicht als unentgeltliche Leistung angefochten werden, wenn die leistende Organ-gesellschaft eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt trifft. Als eine solche eigene Verbindlichkeit des Leistenden kommt bei einer umsatzsteuerli-chen Organschaft der gegen die Organgesellschaft gerichtete Haftungsanspruch nach §
73 [X.] in Betracht. Der Haftungsanspruch nach § 73 [X.] entsteht [X.] bereits mit der Entstehung der Steuerschuld des [X.] und hängt nicht von einer Feststellung und dem Erlass eines Haftungsbescheids ge-gen die Organgesellschaft ab ([X.], Urteil vom 19. Januar 2012 aaO Rn. 17; [X.], 392 juris Rn. 28; [X.], 216 Rn. 15; [X.] in [X.]/
[X.]/[X.], [X.], FGO,
2016, § 73 [X.] Rn.
8c; [X.]/Rüsken, [X.], 15.
Aufl., §
73 Rn. 12). Um die Leistung des Schuldners im Fall einer Schenkungsanfechtung als entgeltlich einzuordnen, ist es daher nicht erforderlich, dass bereits ein [X.] nach § 191 [X.] ergangen ist. Vielmehr genügt es, wenn die [X.] der Organgesellschaft dazu führt, dass diese von dem aus §
73 [X.] folgen-den Haftungsanspruch
frei
wird (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Oktober 2015 -
IX [X.], [X.], 2484 Rn. 9
f). Dies ist auch der Fall, wenn das Finanzamt
wie 3
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im Streitfall
die Umsatzsteuerschuld im Wege der Lastschrift von der [X.] einzieht (vgl. [X.], Urteil vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 2, 37). Soweit der [X.] eine Schenkungsanfechtung verneint hat, beruht dies tra-gend darauf, dass im Fall des [X.] die [X.] ist (vgl. [X.], 391 Rn. 18). Damit war die Frage, ob die Organgesell-schaft auch eine eigene Verbindlichkeit tilgte, für die Entscheidung des Bundes-finanzhofs
über die Schenkungsanfechtung nicht erheblich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs. 6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
[X.]
Schultz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.04.2017 -
1 [X.]/16 -
O[X.], Entscheidung vom 16.09.2019 -
8 U 48/17 -
4
Meta
24.09.2020
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2020, Az. IX ZR 260/19 (REWIS RS 2020, 11148)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11148
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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