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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSKZB 34/99vom14. März 2000in der BeschwerdesacheNachschlagewerk: jaBGHZ : neinBGHR : jaHörgeräteakustikSGG § 51 Abs. 2 Satz 2 (F: 1.1.2000);GWB § 87 Abs. 1 Satz 3 (F: 1.1.2000)Ungeachtet der Frage, ob die Beziehungen zwischen einer Krankenkasse und ei-nem Leistungserbringer bürgerlich- oder öffentlich-rechtlicher Natur sind, sindentsprechende Streitigkeiten Š auch soweit kartellrechtliche Ansprüche in Redestehen Š seit dem 1. Januar 2000 den Sozialgerichten zugewiesen.BGH, Beschl. v. 14. März 2000 Š KZB 34/99 Š OLG Hamburg- 2 -LG Hamburg- 3 -Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. März 2000 durch denPräsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. Melullis und Ball,die Richterin Dr. Tepperwien und den Richter Prof. Dr. Bornkammbeschlossen:Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des HanseatischenOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 30. Dezember 1998wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Der Wert der weiteren Beschwerde wird auf 35.000 DM festgesetzt.Gründe:I.Die Klägerin ist ein Unternehmen der Hörgeräteakustik mit Sitz in Ham-burg. Sie begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, daß die Beklagte, die AOKBayern, verpflichtet ist, die gültigen Festbeträge an die Klägerin zu zahlen, wennsie Patienten, die bei der Beklagten versichert sind, mit einem ärztlich verordne-ten Hörgerät versorgt hat. Hintergrund ist, daß die Klägerin ihre Geräte im soge-nannten verkürzten Vertriebsweg absetzt, wobei der behandelnde Hals-Nasen-Ohren-Arzt Œ statt des üblicherweise eingeschalteten Hörgeräteakustikers Œ denOhrabdruck anfertigt und die Anpassung und Freigabe des gelieferten Hörgerätesübernimmt. Die Klägerin, die über eine Zulassung nach § 126 SGB V des Lan-desverbands Hamburg der AOK verfügt, kann auf diese Weise ihre Geräte auchan Patienten in anderen Teilen Deutschlands liefern.- 4 -Nachdem die Klägerin in der Vergangenheit auch Versicherte der Beklagtenim verkürzten Vertriebsweg mit Hörgeräten versorgt hatte, ohne daß es Schwie-rigkeiten bei der Abrechnung gegeben hätte, teilte die Beklagte der Klägerin mit,daß diese im Hinblick auf die auf Hamburg beschränkte Zulassung keine Versi-cherten in Bayern mit Hörgeräten versorgen dürfe. Dementsprechend verweigertedie Beklagte in der Folge die Bezahlung der von der Klägerin an ihre Versichertengelieferten Hörgeräte.Das Landgericht hat durch Beschluß entschieden, daß der Rechtsweg zuden Zivilgerichten unzulässig sei, und hat den Rechtsstreit an das SozialgerichtHamburg verwiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde derKlägerin zurückgewiesen.II.Die weitere sofortige Beschwerde der Klägerin ist infolge ihrer Zulas-sung durch das Oberlandesgericht statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie hatjedoch in der Sache keinen Erfolg.Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben den Rechtsweg zu denZivilgerichten verneint, weil der Streit der Parteien im Kern nicht darum gehe, daßdie Klägerin von der Belieferung der Versicherten der Beklagten im Sinne einerBezugssperre ausgeschlossen werde. Vielmehr lasse sich der Streit auf die Fragezurückführen, ob es für die Versorgung von Versicherten in Bayern durch die Klä-gerin einer gesonderten Zulassung durch die Beklagte bedürfe oder nicht. Da essich bei dieser Zulassung um einen Verwaltungsakt handele, sei die Streitigkeitnicht bürgerlich-, sondern öffentlich-rechtlicher Art und gehöre daher vor dieSozialgerichte.- 5 -Ob das Beschwerdegericht den Streit damit zutreffend charakterisiert hatoder ob es sich bei der Frage der Notwendigkeit einer Zulassung Œ wie die Kläge-rin mit der weiteren Beschwerde geltend macht und wofür manches hätte spre-chen können Œ nur um eine Vorfrage im Rahmen der Prüfung einer zivilrechtli-chen Anspruchsgrundlage, etwa aus §§ 33, 21 Abs. 1 GWB oder aus § 1 UWG,handelt, bedarf keiner Entscheidung. Denn aufgrund einer Gesetzesänderung istder Rechtsstreit Œ ungeachtet seiner Charakterisierung als zivil- oder öffentlich-rechtliche Streitigkeit Œ nunmehr den Sozialgerichten zugewiesen. Diese Recht-sänderung, die erst eingetreten ist, als die weitere Beschwerde beim Bundesge-richtshof anhängig war, muß auch in diesem Verfahrensstadium berücksichtigtwerden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 300 Rdn. 3 m.w.N.).Durch § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG sind Streitigkeiten, die in Angelegen-heiten der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund von Entscheidungen oderVerträgen der Krankenkassen entstehen, den Sozialgerichten zugewiesen, auchsoweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Aufgrund dieser ausdem Jahre 1988 stammenden Regelung sollten für Rechtsstreitigkeiten der be-schriebenen Art ungeachtet ihres zivil- oder öffentlich-rechtlichen Charakters dieSozialgerichte zuständig sein (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 Œ I ZB 26/96, WRP1997, 1199 Œ Hilfsmittellieferungsvertrag; Beschl. v. 5.6.1997 Œ I ZB 42/96, GRUR1998, 506; Beschl. v. 15.1.1998 Œ I ZB 20/97, GRUR 1998, 744 = WRP 1998, 624Œ Maßnahmen der Mitgliederwerbung; Beschl. v. 15.9.1999 Œ I ZB 59/98, WRP2000, 98 Œ Arzneimittelversorgung). Soweit es allerdings um kartellrechtlicheStreitigkeiten ging, fand diese Bestimmung keine Anwendung, da die in § 87GWB ausgesprochene Zuweisung von bürgerlich-rechtlichen Kartellstreitigkeitenan die Kartellgerichte anderen Zuweisungen, so auch der Regelung des § 51Abs. 2 SGG, vorging (BGHZ 114, 218, 224 Œ Einzelkostenerstattung; BGH, Urt. v.25.6.1991 Œ KZR 19/90, WuW/E 2721, 2725 f. Œ Krankenpflege).- 6 -Das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. IS. 2626) enthält nunmehr eine Reihe weiterer Änderungen, aus denen sich ergibt,daß ab dem 1. Januar 2000 für Streitigkeiten der vorliegenden Art ebenfalls dieSozialgerichte zuständig sein sollen. Dabei kommt es im Streitfall für die Frageder Zuständigkeit nicht auf die Neuregelung des § 69 SGB V an, mit dem das Zielverfolgt worden ist, die Tätigkeiten der Krankenkassen, die im Zusammenhang mitder Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags stehen, dem Privat-recht, insbesondere dem Wettbewerbs- und Kartellrecht, vollständig zu entziehen(vgl. den Entwurf des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000, BT-Drucks.14/1245, S. 68; dazu die Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für Gewerbli-chen Rechtsschutz und Urheberrecht, GRUR 1999, 968; ferner Neumann, WuW1999, 961, 963 ff.). Denn in § 51 Abs. 2 SGG (dort Satz 2) ist durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 eine Regelung aufgenommen worden, aus dersich ergibt, daß der bislang geltende Vorrang der Rechtswegzuweisung des § 87GWB für Streitigkeiten nach § 51 Abs. 2 SGG nicht mehr gelten soll. Gleichzeitigist in § 87 Abs. 1 GWB ein neuer Satz 3 eingefügt worden, wonach die aus-schließliche Zuständigkeit der Landgerichte für bürgerliche Kartellsachen nicht fürRechtsstreitigkeiten aus den in § 69 SGB V genannten Rechtsbeziehungen Œ alsoaus Rechtsbeziehungen, die im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichenVersorgungsauftrag stehen Œ gelten soll.Damit ist Œ ungeachtet der Frage, ob vorliegend kartellrechtliche Ansprücheder Klägerin in Betracht kommen Œ der Streitfall den Sozialgerichten zugewiesen.Jedenfalls aufgrund dieser nunmehr maßgeblichen Rechtslage ist es nicht zu be-anstanden, daß das Landgericht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten verneintund die Sache an das Sozialgericht verwiesen hat.- 7 -III.Danach ist die weitere Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.Den Wert der weiteren Beschwerde hat der Senat Œ ebenso wie das Be-schwerdegericht Œ auf etwa 1/3 des Wertes der Hauptsache festgesetzt (BGH,Beschl. v. 19.12.1996 Œ III ZB 105/96, BGHR GVG § 17a Œ Streitwert 1; Beschl. v.30.9.1999 Œ V ZB 24/99, NJW 1999, 3785).GeißMelullisBallTepperwienBornkamm
Meta
14.03.2000
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2000, Az. KZB 34/99 (REWIS RS 2000, 2856)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2856
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
B 1 SF 3/10 R (Bundessozialgericht)
B 1 SF 1/10 R (Bundessozialgericht)
Sozialgerichtliches Verfahren - zulässiger Rechtsweg - Klage einer Krankenkasse gegen Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts - Rechtswegzuständigkeit …
B 1 SF 2/10 R (Bundessozialgericht)
I ZB 19/03 (Bundesgerichtshof)
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