Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.09.2016, Az. I R 63/15

1. Senat | REWIS RS 2016, 5227

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Gegenstand

Anlegerbesteuerung bei einem in US-Dollar geführten Aktienfonds


Leitsatz

1. Nimmt eine Kapitalgesellschaft, die Investmentanteile an einem in US-Dollar geführten Aktienfonds erworben hat, aufgrund einer ungünstigen Entwicklung des Währungswechselkurses eine Teilwertabschreibung auf die Investmentanteile in ihrer Steuerbilanz vor, so führt dies zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung gemäß § 8 Abs. 3 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG und damit zu einer steuerlichen Neutralisierung der Teilwertabschreibung .

2. Die unionsrechtlichen Grundfreiheiten werden hierdurch nicht beschränkt .

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2015 4 K 2484/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob auf Basis des [X.] ([X.]) erzielte [X.], die sich aufgrund von Währungsschwankungen als Aktienverluste erweisen, bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens zu berücksichtigen sind.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, erwarb in den Jahren 2006 und 2007 Anteile an einem ausländischen Investmentfonds, die sie ihrem Umlaufvermögen zuordnete. Die Vermögensanlagen des Fonds erfolgten ausschließlich in [X.]. Es wurde im Wesentlichen in [X.] Aktien investiert (im Folgenden: US-Aktienfonds).

3

Im Einzelnen erwarb die Klägerin folgende Anteile:

Kaufdatum

Wert der Anteile

Wechselkurs

Betrag in €

 5. September 2006

1.826.704,00 [X.]

1,28045

1.426.610,96

 7. März 2007

106.931,70 [X.]

1,31175

80.832,25

20. September 2007

195.356,70 [X.]

1,40225

139.286,80

Anschaffungskosten
insgesamt

2.128.092,40 [X.]

        

1.646.730,01

4

Nach Mitteilung des Fonds betrug der steuerrelevante prozentuale Anteil der Aktiengewinne am Rücknahmepreis der Investmentanteile zum 5. September 2006: 3,69 %, zum 7. März 2007: 5,69 %, zum 20. September 2007: 7,87 %, zum 31. Dezember 2007: 8,91 % und zum 10. Juni 2008: 10 %.

5

Am 10. Juni 2008 veräußerte die Klägerin sämtliche Anteile an dem Fonds über ihr [X.]-Konto bei der [X.] und erzielte einen Erlös in Höhe von 2.267.668,08 [X.]. Unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten ergab sich insgesamt ein Gewinn aus der Anschaffung und dem Verkauf der Wertpapiere in Höhe von 139.575,68 [X.]. Die Anlage des Verkaufserlöses der Anteile erfolgte zunächst auf einem in [X.] geführten [X.], das zu einem späteren Zeitpunkt in [X.] umgerechnet wurde. Da es sich bei der Klägerin um eine [X.] Kapitalgesellschaft handelt, wurde der Verkaufserlös in der Buchhaltung der Klägerin in [X.] erfasst, was bei einem Umrechnungskurs am 10. Juni 2008 von 1,55075 einen Verkaufserlös von 1.462.304,10 € ergab. Insgesamt errechnete sich damit aus der Anlage auf [X.]basis ein Verlust in Höhe von 184.426 €.

6

In den Jahresabschlüssen 2006 bis 2008 hatte die Klägerin Teilwertabschreibungen auf die Anteile mit steuerlicher Wirkung in Höhe von 24.903 € in 2006, 102.686 € in 2007 und 56.837 € in 2008 vorgenommen. Die Abschreibungen ergaben sich durch Vergleich der in [X.] umgerechneten Anschaffungskosten mit dem in [X.] umgerechneten Kurs zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Für die Abschreibung in 2008 wurde der in [X.] umgerechnete Verkaufserlös mit dem zum 31. Dezember 2007 bilanzierten Buchwert der Anteile verglichen.

7

Im [X.] an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) die Auffassung, dass zwar die Teilwertabschreibungen in der Steuerbilanz anzuerkennen seien. Allerdings sei der Verlust außerbilanziell gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung ([X.]) in voller Höhe wieder hinzuzurechnen.

8

Die Sprungklage der Klägerin blieb weitgehend ohne Erfolg ([X.] --FG--, Urteil vom 15. Juli 2015  4 K 2484/13, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 228).

9

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 8 Abs. 1 bis 3 des [X.] in der in den Streitjahren geltenden Fassung (InvStG).

Die Klägerin beantragt, die angefochtenen [X.] und Gewerbesteuermessbescheide unter Aufhebung des [X.] dahingehend zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen 2007 um 102.686,05 € und das zu versteuernde Einkommen 2008 um 155.864,92 € zu vermindern und der [X.] und die Körperschaftsteuer auf der Basis des verminderten Einkommens festzusetzen ist.

Das [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen und die im angegriffenen Urteil festgestellten Werte gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu korrigieren.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 [X.]O zurückzuweisen. Der [X.] des [X.] ist begründet.

Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die [X.] Wirkungen der Teilwertabschreibung und des Veräußerungsverlusts weitgehend durch außerbilanzielle Hinzurechnungen zu neutralisieren sind. Allerdings wurde der Umfang der Hinzurechnung rechnerisch fehlerhaft zu Gunsten der Klägerin ermittelt. Dieser Fehler ist gemäß § 107 [X.]O zu berichtigen.

1. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht mehr streitig, dass die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung auf die Investmentanteile gegeben sind.

a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.

In Bezug auf Anteile an Aktienfonds, die bilanziell als Wertpapiere qualifiziert werden (vgl. z.B. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 2011, § 7 Rz 138; [X.]/[X.], [X.] Kommentar Bilanzierung, 7. Aufl., § 246 HGB Rz 306; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 5 EStG Rz 1092), gelten nach der Rechtsprechung des [X.]s für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG die Grundsätze zur Teilwertabschreibung börsennotierter Aktien entsprechend ([X.]surteil vom 21. September 2011 I R 7/11, [X.], 273, [X.], 616). Danach rechtfertigen Kursverluste der zum Fonds gehörenden börsennotierten Aktien grundsätzlich eine Teilwertabschreibung auf die Investmentanteile, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Kurs- und damit Wertsteigerung vorliegen ([X.]surteil in [X.], 273, [X.], 616).

b) Was für [X.] aufgrund des Börsenkurses gilt, gilt auch für [X.] aufgrund des Währungswechselkurses.

Der Wechselkurs ist lediglich ein unselbständiger Faktor für die Bewertung von Wirtschaftsgütern in der Bilanz. Jeder Geschäftsvorfall, der zunächst in ausländischer Währung ausgewiesen ist, muss für [X.] (§ 244 des Handelsgesetzbuchs; vgl. [X.]surteile vom 16. Februar 1996 I R 43/95, [X.], 286, [X.] 1997, 128; vom 13. September 1989 I R 117/87, [X.], 340, [X.] 1990, 57), jede einzelne Besteuerungsgrundlage muss aber auch generell für die Anwendung der [X.] Steuergesetze in die inländische Währung umgerechnet werden. Der Wechselkurs ist daher von dem zu bewertenden Wirtschaftsgut oder dem sonst für steuerliche Zwecke zu quantifizierenden Geschäftsvorfall nicht zu trennen (vgl. [X.], Internationales Steuerrecht --[X.]-- 2007, 890; [X.], [X.] 2009, 514).

c) Bei der Bewertung von Investmentanteilen ist somit nicht allein auf die Kursnotierungen der vom Aktienfonds gehaltenen Aktien abzustellen, sondern auch auf den Wechselkurs, wenn der ausländische Fonds in einer Fremdwährung geführt wird und er in auf Fremdwährung lautende Aktien investiert hat. Für die Zulässigkeit der Teilwertabschreibung kommt es damit --wie bei der Teilwertabschreibung aufgrund eines gesunkenen Börsenkurses-- darauf an, ob die Kursänderung als dauerhaft zu beurteilen ist (vgl. [X.], [X.] 2009, 514; [X.] in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 6 Rz 104 zu Fremdwährungsforderungen; vgl. auch Urteil des [X.] --[X.]-- vom 19. Januar 1978 IV R 61/73, [X.], 327, [X.] 1978, 295).

Damit kann selbst bei einem positiven Kursverlauf der Aktien auf Fremdwährungsbasis steuerlich eine Wertminderung zu berücksichtigen sein, wenn sich der Wechselkurs aus Sicht des Steuerpflichtigen gegenläufig zu dem in Fremdwährung notierten Börsenkurs, also ungünstig, entwickelt hat.

d) Im Streitfall haben sich möglicherweise die Börsenkurse der in Dollar notierten Aktien des Fondsvermögens günstig entwickelt, was die in [X.] ausgewiesenen Wertsteigerungen (steigende positive Fondsaktiengewinnanteile) und den in [X.] erzielten Veräußerungsgewinn erklären könnte. Der Wechselkurs des [X.] zum Dollar entwickelte sich aus Sicht der Klägerin allerdings gegenläufig, also ungünstig. Damit waren die Investmentanteile "per saldo" zum Bewertungsstichtag am 31. Dezember 2007 und zum Veräußerungszeitpunkt weniger wert als zum Zeitpunkt ihrer Anschaffung. Da zum Bilanzstichtag nichts für eine Wertsteigerung, also einen sich erholenden Dollarkurs, sprach, war von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Investmentanteile auszugehen.

2. Da zwischen der Währungskomponente und der Börsenkurskomponente als unselbständigen Faktoren für die Bewertung von Geschäftsvorfällen und Wirtschaftsgütern nicht zu unterscheiden ist, musste die in der Steuerbilanz der Klägerin zum 31. Dezember 2007 vorgenommene Teilwertabschreibung auf die Investmentanteile zu einer [X.] Hinzurechnung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 3 [X.] führen.

a) Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist bei Ansatz eines niedrigeren Teilwerts der zu berücksichtigende Teil nach § 3c Abs. 2 EStG und § 8b [X.], vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4, der Unterschied zwischen dem [X.] auf den maßgebenden Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Bewertung einerseits und dem [X.] auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung andererseits, soweit dieser Unterschiedsbetrag sich auf den [X.] ausgewirkt hat.

Diese Regelung stellt die Grundlage für die außerbilanzielle Korrektur einer Teilwertabschreibung dar ([X.]/[X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 7 Rz 173). Die Teilwertabschreibung wird insoweit neutralisiert, als sie auf die während der Haltedauer des Anlegers eingetretenen Wertminderungen im [X.] --und nicht etwa auf Wertminderungen bei Immobilien oder festverzinslichen Wertpapieren-- beruht (vgl. z.B. [X.], Erträge aus Investmentvermögen, 2009, S. 196; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 7 Rz 148 und 173). Somit ist für die Bestimmung des [X.] der sog. besitzzeitanteilige Anleger-[X.] maßgeblich, der sich aus der Differenz zwischen dem [X.] zum Bewertungsstichtag und dem [X.] zum [X.] ergibt.

b) Zu der von § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] vorausgesetzten besitzzeitanteiligen Wertminderung im [X.] ist es im Streitfall gekommen. Eine solche Wertminderung tritt nicht nur dann ein, wenn der Börsenkurs der vom Investmentfonds gehaltenen Aktien sinkt, sondern auch dann, wenn der Wert der Aktien zum Bilanzstichtag [X.] gesunken ist. Wie ausgeführt, ist steuerlich zwischen börsenkursbedingten und [X.]en [X.] nicht zu differenzieren.

c) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Wortlaut des Gesetzes dieser Betrachtungsweise nicht entgegen. Die Klägerin vermisst das Vorliegen eines negativen (besitzzeitanteiligen) [X.]s, weil der Fondsaktiengewinn --erkennbar an den während der Haltezeit von 3,69 % auf schließlich 10 % gestiegenen positiven [X.] durchweg positiv gewesen sei. Sie verkennt hierbei allerdings, dass die Investmentgesellschaft den --positiven oder negativen-- Prozentsatz (vgl. § 5 Abs. 2 [X.]) auf der Basis des [X.] ermittelt hat und sich die Wechselkurskomponente naturgemäß auf [X.] des in [X.] geführten Fonds nicht auswirken konnte. Die für die Besteuerung der Klägerin gemäß § 8 [X.] maßgeblichen Grundlagen sind aber in [X.] zu ermitteln. So sind die in § 8 Abs. 1 und 2 [X.] legaldefinierten Begriffe des positiven und negativen [X.]s und die sich hieraus ableitbare Größe des besitzzeitanteiligen Anleger-[X.]s i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] --nicht anders als zahlreiche ähnliche steuerrechtliche Begriffe (Einkommen, Gewinn, Freibetrag u.v.a.m.)-- zwingend als auf [X.] lautende Beträge zu verstehen. Daran vermag ein gemäß § 5 Abs. 2 [X.] auf Basis des [X.] ermittelter und veröffentlichter [X.] nichts zu ändern, schon deswegen, weil der von der Investmentgesellschaft ermittelte und veröffentliche Fondsaktiengewinn keine Bindungswirkung für die Anlegerbesteuerung gemäß § 8 [X.] entfaltet (vgl. Neumann in [X.]/[X.], [X.], Bd. 2, § 8 Rz 42). [X.] deshalb die Aktien während der Besitzzeit des Anlegers [X.] an Wert, liegt auf der maßgeblichen Basis des [X.] die von § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] vorausgesetzte Wertminderung im [X.] vor.

d) Nur mit dieser Betrachtungsweise kann auch dem Zweck des § 8 [X.], den Investmentfondsanleger (Investition in Aktienfonds) mit einem Direktanleger (Investition in Aktien) gleichzustellen (vgl. [X.]surteil vom 14. Dezember 2011 I R 92/10, [X.], 106, [X.] 2013, 486; Bacmeister/Reislhuber in [X.], [X.], 2. Aufl., § 8 Rz 2; [X.]/[X.] in Berger/ [X.]/Lübbehüsen, [X.]/[X.], § 8 [X.] Rz 1 f.), entsprochen werden.

Erwirbt eine Körperschaft direkt eine Beteiligung, z.B. an einer Aktiengesellschaft (Investition in Aktien), führen [X.]e [X.] im [X.] oder -verlusten bzw. können im Bewertungsfall eine Teilwertabschreibung rechtfertigen ([X.], [X.] 2007, 890). [X.] Kürzungen oder Hinzurechnungen gemäß § 8b Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 [X.] sind dann die zwingende Folge. Dass die realisierten [X.] [X.] sind, rechtfertigt es nicht, sie vom Anwendungsbereich dieser Regelungen auszunehmen ([X.], [X.] 2009, 514). Für eine isolierte steuerliche Behandlung [X.]er [X.] ist auch hier kein Raum.

Nichts anderes kann für eine Investition in Aktienfonds gelten. Auch hier ist zur Sicherstellung des vom Gesetz bezweckten Besteuerungsgleichlaufs mit der Direktanlage eine außerbilanzielle Hinzurechnung geboten, wenn der Anleger sich aufgrund der Währungsverluste für eine Teilwertabschreibung der Fondsanteile entscheidet (zum diesbezüglichen Wahlrecht des Steuerpflichtigen vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 7 Rz 144).

e) Die Ermittlung der Höhe der besitzzeitanteiligen Wertminderung durch das [X.] begegnet --abgesehen von einem Rechenfehler-- keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

aa) Der Sache nach hat das [X.] die Wertminderung im Schätzungswege festgestellt. In einem ersten Schritt hat es den auf den [X.] entfallenden Teil der [X.] auf der Basis des [X.] ermittelt. Hierbei hat es auf die zwei gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] maßgeblichen Stichtage (Bewertungsstichtag 31. Dezember 2007; [X.]) die [X.]e ermittelt und den Unterschiedsbetrag (besitzzeitanteiliger Anleger-[X.]) errechnet. Den so auf [X.]-Basis festgestellten prozentualen Anteil des [X.]s am Gesamtgewinn hat es sodann auf den auf [X.]-Basis berechneten Gesamtverlust übertragen, um den auf die Wertminderung im [X.] entfallenden Teil der Teilwertabschreibung, also den [X.] [X.] (vgl. § 8b Abs. 3 Satz 3 [X.]), bestimmen zu können. Daraus ergab sich zum 31. Dezember 2007 ein steuerlich abzugsfähiger --weil nicht auf Wertminderungen im [X.] entfallender-- [X.] von 3,249 % und ein steuerlich nicht abzugsfähiger --weil auf Wertminderungen im [X.] entfallender-- [X.] von 96,751 %.

bb) Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gehört zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 [X.]O, an die der [X.] als Revisionsgericht grundsätzlich gebunden ist (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 118 Rz 31). [X.] Fehler, etwa ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, sind --auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der mündlichen [X.] nicht ersichtlich.

cc) Das [X.] hat allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass dem [X.] bei der Ermittlung des [X.]s auf den [X.] ein A[X.]itionsfehler unterlaufen ist ([X.] zum [X.] 88.813,15 [X.] anstatt 83.383,15 [X.]). Wird die Berechnung um diesen Fehler korrigiert, so folgt daraus ein steuerlich abzugsfähiger Anteil von lediglich 1,36 %. [X.] dazu steigt der Betrag der [X.] Hinzurechnung.

[X.]) Da dem [X.] ein reiner Rechenfehler unterlaufen ist, der aufgrund überschlägigen Nachrechnens ohne Weiteres erkennbar ist und somit "auf der Hand liegt", war der [X.] als hierfür zuständiges Gericht ([X.]surteil vom 9. Mai 2012 I R 91/10, [X.]/NV 2012, 2004, m.w.[X.]) gehalten, das [X.]-Urteil gemäß § 107 Abs. 1 [X.]O zu berichtigen.

ee) Eine vollständige Neutralisierung der vorgenommenen Teilwertabschreibung scheidet wegen des Verbots der Verböserung aus.

In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass der [X.] im Rahmen der Teilwertabschreibung eines Aktienfondsanteils ([X.]surteil in [X.], 273, [X.], 616) typisierend unterstelle, dass die [X.] vollständig auf die vom Fonds gehaltenen Aktien entfalle. Dies könne es rechtfertigen, auch den Betrag der [X.] Hinzurechnung --ungeachtet des Wortlauts des § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.], der die Hinzurechnung auf die Höhe des negativen besitzzeitanteiligen [X.]s begrenze-- typisierend in der (vollen) Höhe der vorgenommenen Teilwertabschreibung anzusetzen ([X.]/ Faller, [X.], 727). Zu dieser Rechtsfrage braucht der [X.] indes nicht Stellung zu nehmen. Denn die vollständige steuerliche Neutralisierung der Teilwertabschreibung ginge zu Lasten der Klägerin. Eine solche Verböserung ist in dem allein von ihr angestrengten Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen.

f) Zu einer Beschränkung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten kommt es durch die außerbilanzielle Hinzurechnung nicht. Zwar bewirkt diese, dass der [X.] steuerlich im Ergebnis nicht berücksichtigt wird (zur Problematik vgl. [X.]surteil vom 2. Dezember 2015 I R 13/14, [X.]/NV 2016, 961). Allerdings sehen die gesetzlichen Regelungen für den umgekehrten Fall eines Wechselkursgewinns, der sich in einem positiven besitzzeitanteiligen [X.] niederschlägt, eine entsprechende Steuerbefreiung vor. Denn der in der Steuerbilanz erfasste [X.]e Veräußerungsgewinn führt gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 [X.] i.V.m. § 8b Abs. 2 [X.] zu einer [X.] Kürzung (vgl. [X.], [X.] 2007, 890). Bei einer derartigen Regelungssymmetrie (Befreiung der Gewinne einerseits, Verlustabzugsverbot andererseits) ist nach dem Urteil des Gerichtshofs der [X.]päischen Union X vom 10. Juni 2015 [X.] ([X.]:[X.], [X.] 2015, 557) mit dem Nichtansatz des [X.] kein Verstoß gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten verbunden (Eiling/[X.], [X.] 2015, 328, zu § 8b [X.]; s.a. [X.]surteil in [X.]/NV 2016, 961, zu einer vergleichbaren Regelungssymmetrie im Gewerbesteuerrecht).

3. Die Ermittlung des [X.]s im Zusammenhang mit der Veräußerung der Investmentanteile am 10. Juni 2008 folgt denselben Rechtsgrundsätzen. Auch hier ist die Währungskomponente bei der Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-[X.]s zu berücksichtigen. Dies führt im Streitjahr 2008 ebenfalls zu einem in der Steuerbilanz abgebildeten Verlust aus der Veräußerung der Investmentanteile zum 10. Juni 2008 und zu einer [X.] Hinzurechnung in annähernd gleicher Höhe.

a) Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist der nach den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigende Teil der Einnahmen, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4, der Unterschied zwischen dem [X.] auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Veräußerung einerseits und dem [X.] auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung andererseits.

Auch diese Regelung verlangt für die Schlussbesteuerung des betrieblichen Anlegers die Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-[X.]s ([X.]/[X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 7 Rz 171 ff.), nur dass sich hier die Bestimmung des [X.] aus der Gegenüberstellung der [X.]e zum [X.] und zum Veräußerungszeitpunkt ergibt, während es bei der [X.] Korrektur einer Teilwertabschreibung (s. oben unter II.2. der Gründe dieses Urteils) auf den Bewertungsstichtag ankommt.

b) Im Streitfall kam es während der Haltedauer der Klägerin zu --[X.]en-- Wertminderungen im [X.] und damit zu einem negativen Anleger-[X.]. Auch dieser Begriff beschreibt eine in [X.] auszudrückende Besteuerungsgrundlage, so dass Währungsverluste zu einem negativen [X.] führen können. Bei der Berechnung hat das [X.] auch die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 4 [X.] berücksichtigt, wonach der auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermittelnde negative Anleger-[X.] um den zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten negativen Anleger-[X.] zu berichtigen ist, soweit sich dieser auf den [X.] ausgewirkt hat. Da die Klägerin zum 31. Dezember 2007 eine sich auf den [X.] auswirkende Teilwertabschreibung wegen der im [X.] eingetretenen Wertminderungen vorgenommen hat, lagen die Voraussetzungen für eine solche Berichtigung vor (vgl. Schreiben des [X.] vom 18. August 2009, [X.], 931, Rz 174 f.).

4. Die Revision der Klägerin konnte hiernach keinen Erfolg haben. Aufgrund der gebotenen Urteilsberichtigung gemäß § 107 Abs. 1 [X.]O (s. oben unter [X.] und [X.] der Gründe dieses Urteils) war die vom [X.] vorgenommene Hinzurechnung zum Ausgleich der Teilwertabschreibung zum 31. Dezember 2007 lediglich um 1.733,88 € --das entspricht einem steuerlich abzugsfähigen Anteil von 1,36 %-- und die Hinzurechnung zum Ausgleich des Veräußerungsverlusts in 2008 um 409,36 € --das entspricht einem steuerlich abzugsfähigen Anteil von 1,16 %-- zu mindern. Der Tenor des angegriffenen Urteils ist im [X.] folglich dahin zu berichtigen, dass das zu versteuernde Einkommen der Klägerin und der Gewinn aus Gewerbebetrieb in 2007 um 1.733,88 € und in 2008 um 409,36 € vermindert wird. Die Kostenentscheidung des [X.] war nicht zu berichtigen, da die Vorinstanz der Klägerin ohnehin sämtliche Kosten wegen der Geringfügigkeit des [X.] auferlegt hatte (§ 136 Abs. 1 Satz 3 [X.]O).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

I R 63/15

21.09.2016

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 15. Juli 2015, Az: 4 K 2484/13, Urteil

§ 8 Abs 3 InvStG, § 5 Abs 2 InvStG, § 8b Abs 3 S 3 KStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG 2002, § 107 Abs 1 FGO, KStG VZ 2007, KStG VZ 2008, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, Art 49 AEUV, Art 63 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.09.2016, Az. I R 63/15 (REWIS RS 2016, 5227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5227

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