Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.03.2012, Az. VII B 128/11

7. Senat | REWIS RS 2012, 8043

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Gegenstand

Anfechtung der Steuerberaterprüfung wegen angeblicher Mängel im Prüfungsverfahren


Leitsatz

1. NV: Das Ergebnis der Steuerberaterprüfung kann nicht mit der Begründung, die Prüfungsakten seinen nicht paginiert, angefochten werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Manipulation der Akten bestehen.

2. NV: Wird die Anfechtung mit angeblich unangemessenem Verhalten eines Prüfers während der mündlichen Prüfung begründet, muss dieses geeignet gewesen sein, sich verunsichernd und leistungsmindernd auf den Prüfling auszuwirken.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nahm an der Steuerberaterprüfung 2005 teil, wurde jedoch wegen nicht ausreichender schriftlicher Prüfungsleistungen (Gesamtnote 4,66) nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Nach hiergegen beim Finanzgericht ([X.]) erhobener Klage (2 K 284/05) änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das [X.]) die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit, was zur verbesserten Gesamtnote 4,5 und zur Zulassung des [X.] zur mündlichen Prüfung führte. Der Rechtsstreit wurde daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt.

2

Die im März 2009 abgelegte mündliche Prüfung des [X.] wurde vom Prüfungsausschuss mit der Gesamtnote 4,14 bewertet. Aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung ergab sich die Prüfungsnote 4,32 und damit das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung.

3

Die hiergegen erhobene Klage wies das [X.] nach Vernehmung der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Protokollführerin sowie der Mitprüflinge als Zeugen zum Verlauf der mündlichen Prüfung ab. Gegenstand der Klage sei allein die Bewertung der Leistungen des [X.] in der mündlichen Prüfung. Diese sei rechtlich nicht zu beanstanden, da weder Verfahrens- noch [X.] vorlägen.

4

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.], welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie des [X.] (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) stützt.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe schon nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

6

1. Weshalb der Rechtssache "wegen der unvollständigen Paginierung der Prüfungs- und Zulassungsakten des [X.]" grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, erschließt sich nicht und wird von der Beschwerde auch nicht ansatzweise erläutert. Zu dieser Nachlässigkeit bei der Aktenführung hat das [X.] das Erforderliche ausgeführt. Die durchgängige Paginierung von Akten ist zwar geeignet, deren nachträgliche Manipulation durch Herausnehmen von Aktenteilen zu erschweren. Im Streitfall hat das [X.] jedoch einen Verdacht auf etwaige Manipulationen nicht erkennen können und auch der Kläger hat weder im Klage- noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren angeblich fehlende Aktenteile bezeichnet.

7

Nicht erkennbar ist auch, welche grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage sich aus dem Beschwerdevorbringen ergeben soll, "wesentliche Teile der Zulassungs- und Prüfungsakten" hätten beim Beweisaufnahmetermin nicht vorgelegen. Eine fehlerhaft unterbliebene Berücksichtigung bestimmter Unterlagen durch das [X.] könnte allenfalls im Rahmen einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Hierfür fehlt es aber bereits an der konkreten Bezeichnung der Unterlagen, welche das [X.] bei seiner Entscheidungsfindung angeblich unberücksichtigt gelassen hat, und der für den Kläger günstigen Tatsachen, die sich aus diesen ergeben hätten.

8

2. Soweit die Beschwerde fehlende Zweifel des [X.] an der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen rügt, obwohl diese vor ihrer Vernehmung Einsicht in Zulassungs- und Prüfungsakten sowie in ein schriftliches Vortragskonzept des [X.] gehabt hätten, wird kein Verfahrensmangel dargelegt, weil die Grundsätze der Beweiswürdigung dem materiellen Recht zuzuordnen sind.

9

Ebenso wenig stellt es einen Verfahrensmangel dar, dass das [X.] die den Ablauf der mündlichen Prüfung betreffenden "verfahrensrechtlichen [X.]" des [X.] (betreffend einen auf den Kläger bezogenen "Scherz" eines der Prüfer) als verspätet erhoben angesehen hat. Im Übrigen hat das [X.] seine Entscheidung auch nicht allein auf die angebliche Verspätung dieser [X.] gestützt, sondern hat die Ansicht vertreten, es sei nicht ersichtlich, dass das Verhalten des Prüfers zu einer leistungsvermindernden Einschüchterung oder Verunsicherung des [X.] geführt habe.

3. Die Ausführungen der Beschwerde zu einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt gegebenen "1. mündlichen Prüfungsbescheid", der anschließend durch einen "2. mündlichen Prüfungsbescheid" widerrufen worden sei, sind unverständlich und lassen zudem keinen Bezug zu einem der in § 115 Abs. 2 [X.]O genannten Gründe für die Zulassung der Revision erkennen. Wie die Prüfungsnote ermittelt wird und wie das sich aus dieser Note folgende Prüfungsergebnis den Bewerbern mitgeteilt wird, ergibt sich ohne weiteres aus § 28 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften.

4. Das mit "Gebotene Neutralität" überschriebene Beschwerdevorbringen, die anschließenden Ausführungen zu dem früheren Klageverfahren 2 K 284/05, das --anders als die Beschwerde zu meinen scheint-- nicht Gegenstand des vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, sowie zu angeblichen Bewertungsfehlern der mündlichen Prüfungsleistungen haben ebenfalls keinen Bezug zu den [X.] des § 115 Abs. 2 [X.]O, sondern versuchen lediglich zu begründen, dass die Prüfungsleistungen des [X.] besser hätten bewertet werden müssen. Der [X.] sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O).

Meta

VII B 128/11

19.03.2012

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 30. März 2011, Az: 2 K 1554/09, Urteil

§ 37 StBerG, § 28 Abs 1 StBDV

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.03.2012, Az. VII B 128/11 (REWIS RS 2012, 8043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8043

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