Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.08.2013, Az. III R 30/12

3. Senat | REWIS RS 2013, 3550

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Gegenstand

(ALG II-Nachzahlung an ein behindertes Kind - ALG II als Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - Unterkunftskosten im Steuerrecht)


Leitsatz

NV: Eine für einen vergangenen Zeitraum geleistete Nachzahlung von Arbeitslosengeld II ist als Bezug des behinderten Kindes zu berücksichtigen und auf den Zuflussmonat und die restlichen Monate des Zuflussjahres zu verteilen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter des 1974 geborenen Kindes [X.] ist geistig behindert. Er lebt in einer eigenen Wohnung und bezieht seit Juli 2005 Arbeitslosengeld II ([X.] II).

2

Die Beklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Familienkasse) berücksichtigte [X.] in der Vergangenheit gemäß § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (E[X.]tG) als behindertes Kind und zahlte der Klägerin zunächst laufend Kindergeld. Für den streitigen Zeitraum Januar bis Dezember 2009 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung jedoch mit der Begründung auf, dass die eigenen finanziellen Mittel des [X.] hoch genug seien, um sich selbst zu unterhalten.

3

Einkünfte und Bezüge flossen ihm wie folgt zu:

4
        

a) [X.] II

        

Januar 2009

553,60 €

Februar 2009

498,54 €

März bis Juni 2009

je 676,00 €

Juli 2009
zzgl. [X.] in Höhe von

684,00 €
447,59 €

August 2009 bis April 2010

je 684,00 €

Nachzahlung (betreffend den Zeitraum ab 1. November 2005) im Januar 2009

3.502,00 €

5
        

b) eigene Einnahmen

        

Januar 2009

253,00 €

Februar 2009

340,57 €

Juli 2009

20,12 €

Oktober bis Dezember 2009

je 100,00 €

6

Während der Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid vollständig zurückgewiesen wurde, hatte die Klage teilweise Erfolg. Das Finanzgericht ([X.]) war der Auffassung, dass ein Kindergeldanspruch für die Monate Februar bis Juni 2009 besteht.

7

Mit ihrer Revision macht die Beklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Familienkasse) geltend, dass das [X.] rechtsfehlerhaft eine sozialrechtliche Betrachtung vorgenommen und die im [X.]treitzeitraum erfolgten [X.] [X.] ausschließlich im jeweiligen [X.] als kindergeldschädliche Bezüge berücksichtigt habe. Nach den Grundsätzen des Urteils des [X.] ([X.]) vom 4. November 2003 VIII R 43/02 ([X.]E 204, 120, B[X.]tBl II 2010, 1046) sei eine Verteilung auf Folgemonate geboten. Werde die danach gebotene Verteilung der Nachzahlungen im [X.]treitfall vorgenommen, dann sei [X.] in jedem Monat des Jahres 2009 in der Lage gewesen, seinen gesamten Bedarf mit eigenen Finanzmitteln zu decken.

8

Die Familienkasse beantragt sinngemäß,
1. das [X.]-Urteil, soweit es das Kindergeld für die Monate Februar bis Juni 2009 betrifft, aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen;
2. die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. das [X.]-Urteil und den Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 6. August 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2010, soweit das Kindergeld für die Monate Januar sowie Juli bis Dezember 2009 betroffen ist, aufzuheben;
2. die Revision der Familienkasse zurückzuweisen.

[X.]ie ist der Auffassung, dass die im Januar 2009 erfolgte [X.] [X.] in Höhe von 3.502 € überhaupt nicht angerechnet werden dürfe. Es handele sich um den Ausgleich eines "[X.]chadens", der durch den zu niedrigen [X.] [X.] in der Vergangenheit entstanden sei. Eine solche Nachzahlung könne nach der Rechtsprechung des [X.] nicht als anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden. Wegen der Einheitlichkeit des [X.]ozialrechts, wozu im weiteren [X.]inne auch das Kindergeldrecht gehöre, dürfe auch im letztgenannten Bereich keine Anrechnung stattfinden. Hinsichtlich des Zeitraumes Juli bis Dezember 2009 sei zu beachten, dass die Leistungen nach dem Zweiten Buch [X.]ozialgesetzbuch ([X.]GB II) der Höhe nach entscheidend von den Unterkunftskosten abhingen. Dies führe im Kindergeldrecht zu widersinnigen Ergebnissen: [X.]o sei jemand, der hohe Unterkunftskosten habe und entsprechend hohe [X.]ozialleistungen beziehe, imstande, sich selbst zu unterhalten, obgleich sein Bedarf wegen der Unterkunftskosten eher hoch sei. Dagegen sei jemand mit niedrigen Unterkunftskosten, also einem eher niedrigen Bedarf, wegen des entsprechend niedrigen [X.]ozialleistungsbezugs nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Obgleich der Erstgenannte keinen einzigen Cent mehr habe als der andere Betroffene könne er kein Kindergeld erhalten. Ferner sei ihr [X.]ohn nach Auffassung des [X.] in der Lage gewesen, sich selbst zu unterhalten. Dies sei aber nur deshalb möglich gewesen, weil er wegen der ausbleibenden Kindergeldzahlung ein höheres [X.] II bezogen habe. Hätte sie, die Klägerin, das Kindergeld erhalten und an ihren [X.]ohn auch nur teilweise weitergeleitet, so wäre das Kindergeld angerechnet worden und das [X.] II ihres [X.]ohnes wäre entsprechend niedriger gewesen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

II. Die Familienkasse … der [X.] ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der [X.] Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der [X.], Ausgabe Mai 2013, [X.]. 6 ff., Nr. 2.2 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der [X.] eingetreten (s. dazu [X.] vom 3. März 2011 V B 17/10, [X.], 1105, unter II.A.).

III.

Die Revision der Familienkasse ist begründet. [X.]ie führt zur [X.] und zur vollständigen Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Dagegen ist die Revision der Klägerin unbegründet und somit zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). Die im Monat Januar 2009 zugeflossene [X.]-Nachzahlung ist als Bezug des Kindes zu erfassen und auf die Folgemonate zu verteilen. [X.] war danach im gesamten [X.] imstande, sich selbst zu unterhalten.

1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 [X.]ätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 3 E[X.]tG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist ein behindertes Kind dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten existenziellen Lebensbedarfs ausreicht (vgl. z.B. [X.]-Urteile in [X.]E 204, 120, B[X.]tBl II 2010, 1046, unter [X.]; vom 23. Februar 2012 V R 39/11, [X.]/NV 2012, 1584). Der gesamte existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97, [X.]E 189, 442, B[X.]tBl II 2000, 72, unter 1.c). Die Fähigkeit des Kindes zum [X.]elbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen, nämlich des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits, zu prüfen. Erst wenn sich daraus eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert (vgl. Beschluss des [X.] vom 29. Mai 1990  1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, [X.] 82, 60, 87, B[X.]tBl II 1990, 653, 658; [X.]-Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98, [X.]E 189, 449, B[X.]tBl II 2000, 75). Dann ist es auch gerechtfertigt, für behinderte Kinder kein Kindergeld oder keinen Kinderfreibetrag zu gewähren (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 204, 120, B[X.]tBl II 2010, 1046, unter [X.]).

b) Bei der Prüfung, ob ein volljähriges Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist auf den Kalendermonat abzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Entscheidungen in [X.]E 204, 120, B[X.]tBl II 2010, 1046; vom 28. März 2011 III B 144/09, [X.], 1144).

c) Das [X.] nach § 19 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]GB II gehört zu den Bezügen i.[X.]. des § 32 Abs. 4 [X.]atz 2 E[X.]tG in der im [X.]treitjahr geltenden Fassung (vgl. [X.]-Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, [X.]E 223, 365, B[X.]tBl II 2010, 1057). Denn Bezüge in diesem [X.]inne sind alle Zuflüsse in Geld oder [X.], die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 28. Mai 2009 III R 8/06, [X.]E 225, 141, B[X.]tBl II 2010, 346, unter [X.]). Das [X.] kann kindergeldrechtlich nicht anders behandelt werden wie die Grundsicherung nach den §§ 41 ff. des Zwölften Buches [X.]ozialgesetzbuch ([X.]GB [X.]I), die grundsätzlich als Bezug des Kindes zu erfassen ist ([X.]-Urteil vom 20. März 2013 [X.] R 51/10, [X.]/NV 2013, 1088, m.w.N.). Der Unterschied zwischen beiden [X.]ozialleistungsformen besteht darin, dass das [X.] an erwerbsfähige Hilfsbedürftige gezahlt wird (vgl. § 7 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 2 [X.]GB II und § 19 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.]GB [X.]I). Dieser Unterschied ist für die Frage, ob das behinderte Kind sich mit eigenen Finanzmitteln selbst unterhalten kann, irrelevant.

Der Hinweis der Klägerin auf unterschiedlich hohe Unterkunftskosten, die einzelnen Beziehern von [X.] erstattet werden (vgl. § 22 Abs. 1 [X.]GB II), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn das [X.]teuerrecht orientiert sich im Bereich der Unterkunftskosten nicht am [X.]ozialrecht. Während dort die tatsächlichen Kosten für eine angemessene Unterkunft erstattet werden, werden im [X.]teuerrecht Unterkunftskosten --ungeachtet aller regionalen [X.] nur pauschal mit einem bundeseinheitlichen Betrag im Rahmen des steuerrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt (vgl. [X.]-Urteil vom 18. November 2009 [X.], [X.]E 227, 99, B[X.]tBl II 2010, 414, unter [X.] der Gründe). Mit dieser Typisierung wird ein legitimer Vereinfachungszweck verfolgt (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 227, 99, B[X.]tBl II 2010, 414, m.w.N.), der im Einzelfall allerdings dazu führen könnte, dass solche [X.]teuerpflichtige über den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld eine Entlastung erfahren, deren behinderte Kinder sich angesichts regional niedriger Unterkunftskosten mit eigenen Einkünften und Bezügen eigentlich selbst unterhalten könnten.

d) Wird eine für einen vergangenen Zeitraum geleistete Nachzahlung, die zum Wegfall der Bedürftigkeit führt, erst im Laufe des Monats ausbezahlt, wirkt sie sich erst ab dem auf den [X.] folgenden Monat kindergeldschädlich aus (vgl. [X.]-Entscheidungen in [X.]E 204, 120, B[X.]tBl II 2010, 1046, unter II.2.; in [X.]/NV 2012, 1584; in [X.]/NV 2013, 1088; vom 11. April 2013 III R 35/11, [X.]E 241, 499, B[X.]tBl II 2013, 1037). [X.]ie ist auf den [X.] und die restlichen Monate des [X.] zu verteilen (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 204, 120, B[X.]tBl II 2010, 1046; zu regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen i.[X.]. des § 11 Abs. 1 [X.]atz 2 E[X.]tG, vgl. [X.]enatsurteil in [X.]E 241, 499, B[X.]tBl II 2013, 1037). Der [X.]enat folgt damit der Auffassung der Familienkasse, dass zwischen der Nachzahlung einer Waisenrente, die dem [X.]-Urteil in [X.]E 204, 120, B[X.]tBl II 2010, 1046 zugrunde lag, und der Nachzahlung von [X.] im Hinblick auf die kindergeldrechtliche Berücksichtigung keine Unterschiede bestehen. Eine Verteilung auf die --zurückliegenden-- Monate, für die die [X.]-Nachzahlung gewährt wird, kommt im Kindergeldrecht wegen des dort grundsätzlich geltenden Zuflussprinzips nicht in Betracht (a.[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 32 Rz 490). Auch eine Berücksichtigung der --gesamten-- Nachzahlung ausschließlich im [X.] scheidet aus. Dies hat der [X.]. [X.]enat des [X.] bereits entschieden ([X.]-Urteil in [X.]/NV 2013, 1088). Der erkennende [X.]enat schließt sich dieser Beurteilung an.

2. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze war [X.] in allen Monaten des Jahres 2009 zum [X.]elbstunterhalt imstande, weil er über ausreichende Mittel verfügte, um seinen gesamten existenziellen Lebensbedarf zu decken.

a) Nach den vom [X.] in Bezug genommenen und damit festgestellten (vgl. § 118 Abs. 2 [X.]O) Berechnungen der Familienkasse lt. Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2010, gegen die die Klägerin auch keine Einwände erhoben hat, belief sich der gesamte Lebensbedarf des [X.] (Grundbedarf von 7.680 € [X.] behinderungsbedingter Mehrbedarf von 310 €) im [X.] nach entsprechender Umrechnung auf monatlich 665,83 €.

b) Dem standen in den einzelnen Monaten eigene Mittel des [X.] gegenüber, die jeweils höher waren als der Bedarf. Neben den laufenden [X.]-Zahlungen ist auch die im Januar 2009 zugeflossene [X.]-Nachzahlung in Höhe von 3.502 € zu berücksichtigen. Diese ist auf den [X.] und die Monate Februar bis Dezember 2009 gleichmäßig zu verteilen (anteiliger Monatsbetrag 291,83 €). [X.] sind monatlich jeweils 15 € als anteilige Kostenpauschale. Die eigenen (Monats-)Einnahmen des [X.] sind um den anteiligen [X.] gemäß § 9a [X.]atz 1 Nr. 1 Buchst. a E[X.]tG (920 €) zu kürzen (monatlicher Kürzungsbetrag damit 76,66 €). Wegen der geltenden monatlichen Betrachtungsweise kann ein in "einkunftslosen" Monaten nicht ausgeschöpfter anteiliger Pauschbetrag nicht auf andere Monate übertragen werden. Danach ergibt sich für die streitigen Monate folgendes Bild:

        

Januar 2009

        

Bezüge (laufender [X.] II-Bezug in Höhe von 553,60 € abzgl. 15 €)

538,60 €

Einkünfte (253 € Einnahmen abzgl. 76,66 €)

176,34 €

gesamt

715,94 €

Das Kind ist nicht bedürftig. Der auf den [X.] entfallende Teil der [X.] [X.] in Höhe von 291,83 € wirkt sich nicht aus.

        
                 

Februar 2009

        

Bezüge (laufender [X.] Bezug abzgl. 15 €)

483,54 €

und anteilige [X.] Nachzahlung aus dem Januar

291,83 €

Einkünfte (340,57 € Einnahmen abzgl. 76,66 €)

263,91 €

gesamt

1.039,28 €

                 

März 2009 bis Juni 2009

        

Bezüge (laufender [X.] Bezug abzgl. 15 €) jeweils

661,00 €

anteilige [X.] Nachzahlung aus dem Januar jeweils

291,83 €

gesamt jeweils

952,83 €

Auf die eigenen Einkünfte des [X.] kommt es hiernach nicht mehr an.

        
                 

Juli 2009 bis Dezember 2009

        

Bezüge (laufender [X.] Bezug abzgl. 15 €) jeweils

684,00 €

anteilige [X.] Nachzahlung aus dem Januar jeweils

291,83 €

gesamt jeweils

975,83 €

Auf die eigenen Einkünfte und weitere Bezüge kommt es hiernach nicht mehr an.

        

Meta

III R 30/12

08.08.2013

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 12. Oktober 2011, Az: 7 K 2181/10 Kg, Urteil

§ 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 41 SGB 12

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.08.2013, Az. III R 30/12 (REWIS RS 2013, 3550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3550

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