Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.09.2019, Az. IX ZR 22/17

9. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 3397

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Gegenstand

Rechtsanwaltsvertrag: Pflichten des Anwalts bei Auftrag zur zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung; Betreibung der Zwangsvollstreckung mit besonderer Beschleunigung bei drohendem Forderungsausfall


Leitsatz

1. Ein Rechtsanwalt, der mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung beauftragt worden ist und einen Titel gegen einen Schuldner des Mandanten erwirkt hat, hat zügig die Zwangsvollstreckung zu betreiben, soweit pfändbares Vermögen bekannt ist oder mit den Möglichkeiten, welche die Zivilprozessordnung bietet, ermittelt werden kann (Bestätigung von BGH, Urt. vom 7. September 2017 - IX ZR 71/16, WM 2017, 1938 Rn. 11).

2. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Verzögerung der Zwangsvollstreckung zum Ausfall des Mandanten führen würde, muss der beauftragte Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung mit besonderer Beschleunigung betreiben. Er muss dann unter den verfügbaren Vollstreckungsmöglichkeiten diejenige auswählen, die am schnellsten zu einem Ergebnis führt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2016 wird auf Kosten der Widerbeklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Widerkläger nahm die [X.] (nachfolgend nur: [X.]) auf Schadensersatz wegen des Erwerbs von stillen Beteiligungen und Genussrechten in Anspruch. Die widerbeklagte Sozietät von Rechtsanwälten vertrat ihn - wie zuvor schon andere Geschädigte - im Rechtsstreit gegen die [X.] Mit Urteil vom 26. Juni 2012 sprach das [X.] dem Widerkläger 42.275 € nebst Zinsen zu, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus den Beteiligungen. Die [X.] beantragte am 27. Juni 2012 die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und forderte beim Widerkläger eine Prozessbürgschaft an, um vollstrecken zu können. Am 8. Juli 2012 wurde das Urteil an die [X.] zugestellt. Am nächsten Tag übermittelte der Widerkläger die Prozessbürgschaft an die [X.]. Diese erhielt am 11. Juli 2012 die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils. Am gleichen Tag erteilte sie unter Vorlage der Prozessbürgschaft einen Vollstreckungsauftrag an die [X.] für [X.]. Ein Vollstreckungsversuch am 10. August 2012 blieb erfolglos. Am 26. September 2012 erschien der Geschäftsführer der [X.] nicht zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Dies teilte die Gerichtsvollzieherin unter dem 7. November 2012 der [X.]n mit. Nachdem die Verurteilung bis auf einen Teil der Zinsen rechtskräftig geworden war, stellte die [X.] am 8. November 2012 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Am 11. Dezember 2012 beendeten die Parteien das Mandatsverhältnis einvernehmlich. Am 3. Mai 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der F.      GmbH eröffnet.

2

Der Widerkläger nimmt die [X.] auf Schadensersatz in Anspruch, weil seine titulierten Forderungen gegen die [X.] nicht mehr zu realisieren seien. Dies beruhe auf Verzögerungen bei der Bearbeitung des Mandats durch die [X.]. Nach Erledigung der auf negative Feststellung gerichteten Klage hat das [X.] die Widerklage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.] zur Zahlung von 42.275 € nebst Zinsen verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung der im Vorprozess titulierten Ansprüche. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

3

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die [X.] habe die Möglichkeit einer Insolvenz der [X.] und eines drohenden [X.] gekannt, weil sie schon am 12. Januar 2011 im [X.] darüber berichtet habe. Sie hätte deshalb jede Verzögerung der Zwangsvollstreckung vermeiden müssen. Der Auftrag an die [X.] habe auch die Zwangsvollstreckung einschließlich einer Forderungspfändung umfasst. Die [X.] habe es unterlassen, eine Sicherungsforderungspfändung gegenüber der [X.](nachfolgend nur: [X.]    ) vorzunehmen, die schon nach Erhalt der einfachen Urteilsausfertigung am 27. Juni 2012 möglich gewesen wäre. Die [X.] habe zudem eine Vorpfändung gegenüber der [X.]unterlassen. Zuletzt habe die [X.] es unterlassen, nach Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung eine Forderungspfändung gegenüber der [X.]zu beantragen. Von einem Konto bei diesem Institut habe die [X.] gewusst.

5

Der Widerkläger habe mit dem Beweismaß des § 287 ZPO nachgewiesen, dass ihm aus der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sei. Bei sofortiger Zwangsvollstreckung wäre der Widerkläger befriedigt worden, weil die Zwangsvollstreckung für andere Mandanten im Februar und Mai 2012 noch erfolgreich gewesen sei. Einem Schaden des [X.] stehe nicht der Einwand entgegen, eine pflichtgemäße Zwangsvollstreckung würde der Insolvenzanfechtung unterfallen. Die [X.] hätte spätestens am 11. Juli 2012 eine Forderungspfändung beantragen können. Gemäß § 287 ZPO sei davon auszugehen, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss noch im Juli 2012 der S.      als Drittschuldnerin zugestellt worden wäre. Eine Anfechtung gemäß §§ 130 bis 132 [X.] scheitere am Fristablauf, zu den [X.] der §§ 134 ff [X.] sei nichts vorgetragen. Ein Benachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 [X.] und dessen Kenntnis lasse sich der Veröffentlichung der [X.]n vom 12. Januar 2011 nicht entnehmen. Die [X.] habe mit dem drohenden Aus für die [X.] nicht deren Zahlungsunfähigkeit behauptet, sondern ins Blaue hinein einen Verdacht geäußert. Auch sei nicht anzunehmen, dass die [X.]-Veröffentlichung dem Insolvenzverwalter bekannt geworden wäre.

II.

6

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

7

1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der [X.]n darin gesehen, dass diese es unterlassen hat, nach Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung des erwirkten Urteils alle Forderungen der [X.] aus ihrer Geschäftsverbindung mit der S.      zu pfänden.

8

a) Ein Rechtsanwalt hat seinen Auftrag so zu erledigen, dass Nachteile für den Mandanten möglichst vermieden werden. Ein Rechtsanwalt, der mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung beauftragt worden ist und einen Titel gegen einen Schuldner des Mandanten erwirkt hat, hat zügig die Zwangsvollstreckung zu betreiben, soweit pfändbares Vermögen bekannt ist oder mit den Möglichkeiten, welche die Zivilprozessordnung bietet, ermittelt werden kann. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Insolvenz des Schuldners bevorsteht, muss der Anwalt den Mandanten so weit belehren, dass dieser in Kenntnis der absehbaren Chancen und Risiken eine eigenverantwortliche Entscheidung über das weitere Vorgehen treffen kann ([X.], Urteil vom 7. September 2017 - [X.], [X.], 1938 Rn. 11, 13; [X.] in G. Fischer/[X.]/[X.]/Rinkler/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 258). Zu diesem Vorgehen kann die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner gehören. Droht dem Mandanten ein [X.], hat der Anwalt diesem durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken ([X.], Urteil vom 17. März 2016 - [X.], [X.], 2091 Rn. 9). Deshalb muss der Anwalt die Zwangsvollstreckung mit besonderer Beschleunigung betreiben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Verzögerung zum Ausfall des Mandanten führen würde.

9

b) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Auftrag an die [X.] auch die Zwangsvollstreckung aus einem erlangten Titel beinhaltete und ein unverzüglich beantragter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss noch im Juli 2012 der S.      zugestellt worden wäre. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass die [X.] die Kontoverbindung der [X.] bei der [X.]   aus dem [X.] der Geldanlage kannte, die [X.] von erfolgreichen Zwangsvollstreckungen gegen die [X.] noch im Februar und Mai 2012 wusste und dass die [X.] die Möglichkeit einer Insolvenz der [X.] und eines deshalb drohenden [X.] kannte, nachdem die [X.] schon am 12. Januar 2011 im [X.] unter anderem auf die Gefahr einer Insolvenz hingewiesen hatte. Die Verfahrensrügen, mit denen sich die Revision gegen diese Feststellungen wendet, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Insoweit wird gemäß § 564 ZPO von einer Begründung abgesehen.

c) In dieser Lage war die [X.] verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung die Forderungen der [X.] aus ihrer Geschäftsverbindung mit der S.      zu pfänden, weil diese Vollstreckungsmaßnahme das schnellste Ergebnis versprach.

Mit der Kontoverbindung bei der [X.] war der [X.]n pfändbares Vermögen bekannt. Zwar macht die Revision geltend, auf einem Konto, das im [X.] für die Einzahlung der Geldanlage genannt sei, befinde sich erfahrungsgemäß kein Guthaben mehr, das im Rahmen einer Rückabwicklung der Anlage gepfändet werden könne. Es ist aber nicht entscheidend, ob die [X.] einen solchen Erfahrungssatz zugrunde legen durfte. Denn jedenfalls musste sie davon ausgehen, dass die [X.] nicht [X.] war, zumal die [X.] von erfolgreichen Zwangsvollstreckungen im Februar und Mai 2012 wusste. Die Kontoverbindung zur [X.]gab ihr einen deutlichen Anhaltspunkt dafür, wo sie Bestandteile des Vermögens der [X.] aufspüren konnte.

Der Vollstreckungsgläubiger kann die Guthaben sämtlicher von einem Kreditinstitut geführten Konten des Schuldners pfänden, ohne deren Kontonummern angeben zu müssen (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 1988 - [X.], [X.], 871; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 829 Rn. 44). Die Pfändung des [X.] umfasst nicht nur das Guthaben am [X.] des [X.], sondern gemäß § 833a ZPO auch die Tagesguthaben der folgenden Tage. Auch ist der Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten Darlehens mit dessen Abruf pfändbar ([X.], Urteil vom 29. März 2001 - [X.], [X.]Z 147, 193, 195 ff; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - [X.], [X.], 135 Rn. 3). Die Pfändung künftiger Forderungen ist möglich, wenn schon eine Rechtsbeziehung besteht, aus der die künftige Forderung nach ihrem Inhalt und nach der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 13. März 1981 - [X.], [X.]Z 80, 172, 181; BeckOK-ZPO/[X.], 2019, § 829 Rn. 7).

Schon das Wissen, dass die [X.] bei der [X.]   ein Konto unterhielt, ermöglichte der [X.]n also, auf potentielle Vermögenswerte der Schuldnerin im Wege der Forderungspfändung zuzugreifen. Eine solche Pfändung ist nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. [X.], Beschluss vom 19. März 2004 - [X.], [X.], 934, 935). Die Forderungspfändung hätte die [X.] nach Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung am 11. Juli 2012 ohne vermeidbare Verzögerung veranlassen müssen, weil sie Anhaltspunkte für eine bevorstehende Insolvenz der Schuldnerin hatte.

2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass dem Widerkläger aus der Pflichtverletzung der [X.]n ein Schaden entstanden ist.

a) Die Ursächlichkeit einer von dem anwaltlichen Berater begangenen Pflichtverletzung für einen dadurch angeblich entstandenen Schaden gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen gelten. Deshalb reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden sei, für die richterliche Überzeugungsbildung aus ([X.], Urteil vom 18. März 2004 - [X.], [X.], 2217, 2219 mwN; vgl. auch [X.], Beschluss vom 14. Juni 2012 - [X.], juris Rn. 2).

b) Diesen Maßstab hat das Berufungsgericht zugrunde gelegt und es als erwiesen angesehen, dass der Widerkläger bei sofortiger Zwangsvollstreckung nach [X.] befriedigt worden wäre, weil die Zwangsvollstreckung für andere Mandanten im Februar und Mai 2012 erfolgreich war. Diese Bewertung wird von der Revision nicht angegriffen. Diese Forderungspfändung wäre noch im Juli 2012 und damit deutlich früher als die sich hinziehenden Vollstreckungsversuche des Gerichtsvollziehers erfolgt.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Rechtsanwalt, der eine zügige Zwangsvollstreckung unterlasse, müsse beweisen, dass es auch bei pflichtgemäßem Vorgehen zu keiner Befriedigung gekommen wäre. Diese Ansicht trifft zwar nicht zu (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juli 2005 - [X.], juris Rn. 3 ff). Das angefochtene Urteil beruht aber nicht auf ihr, weil das Berufungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern sich auf seine Überzeugung von der Wahrheit der Behauptung des [X.] gestützt hat.

c) Ein Schaden des [X.] entfällt auch nicht deshalb, weil der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] den Vollstreckungserlös im Wege der Insolvenzanfechtung vom Widerkläger herausverlangen könnte. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Anfechtung gemäß §§ 130 bis 132, 134 ff [X.] verneint, was die Revision hinnimmt.

Eine Vorsatzanfechtung gemäß § 133 [X.] hat das Berufungsgericht der Sache nach ausgeschlossen, weil sich eine Kenntnis der [X.]n von einem Benachteiligungsvorsatz der [X.] nicht aus der [X.]-Veröffentlichung vom 12. Januar 2011 ergebe. Es kann dahinstehen, ob diese Feststellung mit der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts vereinbar ist, die [X.] habe die Möglichkeit einer Insolvenz der [X.] und einen deshalb drohenden Forderungsausfall gekannt, weil sie schon am 12. Januar 2011 im [X.] darauf hingewiesen habe, dass [X.] "vor dem Aus" stünden, starke Verluste erzielt worden seien und die Gefahr einer Insolvenz drohe.

Rechtsfehlerfrei ist jedenfalls die weitere, selbständig tragende Begründung des Berufungsgerichts, wonach keine ausreichende Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) dafür bestehe, dass der Insolvenzverwalter einen Anspruch aus Vorsatzanfechtung gegen den Widerkläger geltend gemacht hätte, wenn die [X.] pflichtgemäß gegen die [X.] vollstreckt hätte. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt ([X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.], [X.], 942 Rn. 32). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts entspricht diesen Anforderungen.

Einer Anfechtung der Befriedigung des [X.] durch Zwangsvollstreckung in das Vermögen der [X.] hätte im Übrigen auch entgegengestanden, dass es grundsätzlich an einer Rechtshandlung des Schuldners als Voraussetzung für die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 [X.] fehlt, wenn der Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung zwar dann außerhalb des [X.] anfechtbar sein, wenn dazu zumindest auch eine selbstbestimmte Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat, mit der dieser die Vollstreckungsmaßnahme gefördert hat und dies die Qualifizierung der Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners rechtfertigt (vgl. [X.], Urteil vom 27. Mai 2003 - [X.], [X.]Z 155, 75, 79; vom 10. Februar 2005 - [X.], [X.]Z 162, 143, 147 ff; vom 1. Juni 2017 - [X.], Z[X.] 2017, 1479 Rn. 6 f mwN). Für eine derartige Unterstützungshandlung des Schuldners oder eine der Handlung gleichstehende Unterlassung, die zum Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme hätte beitragen können, ist aber im Streitfall nichts ersichtlich. Eine Anfechtung der Vollstreckung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung wäre deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht gekommen.

[X.]     

      

Lohmann     

      

Pape   

      

Möhring     

      

Schoppmeyer     

      

Meta

IX ZR 22/17

19.09.2019

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 21. Dezember 2016, Az: 12 U 59/15

§ 280 Abs 1 BGB, § 833a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.09.2019, Az. IX ZR 22/17 (REWIS RS 2019, 3397)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 250-251 WM2020,93 REWIS RS 2019, 3397


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX ZR 22/17

Bundesgerichtshof, IX ZR 22/17, 19.09.2019.


Az. 12 U 59/15

OLG Nürnberg, 12 U 59/15, 21.12.2016.

Oberlandesgericht Hamm, 12 U 59/15, 27.11.2015.


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