Bundessozialgericht, Urteil vom 06.12.2018, Az. B 8 SO 7/17 R

8. Senat | REWIS RS 2018, 765

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Integrationshelfer zur Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule - Abgrenzung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft


Leitsatz

Auch ein außerunterrichtliches schulisches Nachmittagsangebot in Form der Offenen Ganztagsschule (OGS) kann je nach seiner konkreten Ausgestaltung eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung darstellen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 24. August 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten noch um die Kostenübernahme bzw Erstattung für die Inanspruchnahme eines [X.] während der Teilnahme an Angeboten der offenen [X.]anztagsschule ([X.]) der [X.] im Schuljahr 2013/2014.

2

Bei dem 2006 mit dem sog Down-Syndrom geborenen Kläger liegen Folgeerkrankungen (insbesondere Sprachentwicklungsstörung und Schallleitungsstörung beidseits) vor, es sind ein [X.]rad der Behinderung ([X.]dB) von 80 sowie die Merkzeichen "[X.]" und "[X.]" festgestellt. Er ist im streitigen Zeitraum der [X.] nach dem [X.] - (S[X.]B XI) zugeordnet gewesen. Das Schulamt der Beklagten stellte einen sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem vorrangigen Schwerpunkt geistige Entwicklung und dem weiteren Schwerpunkt Sprache fest, verfügte, dass der Kläger ab Schuljahresbeginn 2013/2014 vorrangig eine allgemeine Schule mit gemeinsamen Unterricht oder - sollte die Aufnahme in eine allgemeine Schule scheitern - eine Förderschule besucht und empfahl die Anmeldung in der [X.], die den Kläger entsprechend seinen Förderschwerpunkten sonderpädagogisch fördern könne (Bescheid vom 2.5.2013).

3

Seit September 2013 nahm der Kläger in der [X.] am regulären Schulunterricht am Vormittag und an der [X.] am Nachmittag teil. Auf den vor der Einschulung gestellten Antrag des [X.] auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer für die gesamte Anwesenheitszeit in der Schule und die Bewältigung des [X.] ab dem Schuljahr 2013/2014 bewilligte die Beklagte die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer im Umfang von 23 Stunden pro Woche während des vormittäglichen Schulbesuchs im Schuljahr 2013/2014 und lehnte hinsichtlich der [X.] und des [X.] die Übernahme von Kosten ab (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 2.10.2013). Auf den [X.]inweis der Beklagten, dass sich bei Teilnahme an der [X.] Zeiten ergäben, die nicht über den Bedarf für den Integrationshelfer abgedeckt werden könnten, jedoch einkommens- und vermögensabhängige Leistungen des familienunterstützenden Dienstes als [X.]ilfe zur Teilhabe am Leben in der [X.]emeinschaft in Frage kämen, teilte der Kläger mit, diese Leistungen nicht beantragen zu wollen.

4

Während das Sozialgericht (S[X.]) [X.], ausgehend von einer ganzheitlichen Betrachtung, die Beklagte verurteilt hat, die Kosten des [X.] auch für die [X.] zu übernehmen, nicht aber für die Begleitung auf dem Schulweg (Urteil vom 23.9.2014), hat das [X.] (LS[X.]) [X.] auf die Berufung der Beklagten das Urteil des S[X.] aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen (Urteil vom [X.]). Die Teilnahme des [X.] an der [X.] sei weder erforderlich noch geeignet zur Erlangung einer allgemeinen Schulbildung. Da die [X.] nur ein schulisches Angebot darstelle, welches freiwillig wahrgenommen werden könne, sei im [X.]rundsatz davon auszugehen, dass das für den Schulbesuch maßgebliche Bildungsziel auch ohne Teilnahme an der [X.] erreicht werden könne. Die ganzheitliche Betrachtung des S[X.] lasse jede Einzelfallbetrachtung vermissen. Die [X.] habe primär Betreuungscharakter. Die pädagogische Unterstützung stehe nicht im Vordergrund, zumal das Angebot auf die Kinder beschränkt sei, die an der [X.] teilnähmen. Dass sie grundsätzlich für alle Kinder pädagogisch sinnvoll und gerade für den Kläger vor dem [X.]intergrund einer umfassenden Integration sicherlich auch wünschenswert sei, genüge nicht, um die zu prüfenden Merkmale der Erforderlichkeit und [X.]eeignetheit zur Erlangung einer allgemeinen Schulbildung bei der Inanspruchnahme eines [X.] zu erfüllen. [X.]insichtlich des [X.] könnte der vorhandene Fahrdienst in Anspruch genommen werden.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der § 92 Abs 2 Satz 1 [X.], § 53 Abs 1 und § 54 Abs 1 Satz 1 [X.] Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (S[X.]B XII). Nur eine inklusive Betrachtung der [X.]rundschule werde dem [X.]esetzeszweck gerecht. Ein derartiges Förderverständnis verbiete eine Differenzierung zwischen pädagogischen und unterrichtsflankierenden Angeboten. Die [X.]ilfen zu einer angemessenen Schulbildung umfassten auch sonstige Maßnahmen, wenn diese geeignet und erforderlich seien, dem behinderten Kind den Schulbesuch zu ermöglichen und zu erleichtern, was die Inanspruchnahme eines [X.] für den Besuch der [X.] leiste. Den Anspruch auf Kostenübernahme für einen Integrationshelfer für den Schulweg hat der Kläger im Revisionsverfahren nicht mehr weiter verfolgt.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.] vom 24. August 2016 abzuändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 23. September 2014 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das Urteil des LS[X.] für zutreffend.

9

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ). Der [X.] kann mangels ausreichender Feststellungen des [X.] nicht beurteilen, ob der geltend gemachte Anspruch besteht.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die Übernahme von [X.]osten eines [X.] als Hilfe zur angemessenen Schulbildung während des Besuchs der [X.] abgelehnt hat. In zeitlicher Hinsicht haben die Beteiligten den Streitgegenstand auf das erste "Schuljahr 2013/2014" des [X.] begrenzt. Nicht im Streit sind einkommens- und vermögensabhängige Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.] (familienunterstützender Dienst).

Der [X.] kann schon nicht beurteilen, welches vorliegend die richtige [X.]lageart ist, weil das [X.], von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent, entsprechende Feststellungen nicht getroffen hat. Das Begehren des [X.] ist mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) auf Verurteilung der Beklagten zum Schuldbeitritt (ggf verbunden mit einer Leistungsklage auf Zahlung an den Beigeladenen, vgl dazu nur [X.], 1 = [X.]-1500 § 75 [X.], Rd[X.]1 f, 24 ff) oder im Fall der Selbstbeschaffung mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, § 56 SGG, vgl [X.], 301 = [X.]-3500 § 54 [X.], Rd[X.]) zu verfolgen.

Ob die Beklagte in der Sache als örtlicher Träger der Sozialhilfe endgültig sachlich (§ 97 Abs 1 [X.] iVm § 3 Abs 2 [X.] und § 1 Abs 1 Landesausführungsgesetz zum [X.] vom 16.12.2004 ) und örtlich zuständig (§ 98 Abs 1 Satz 1 [X.]) ist, oder ob ggf der [X.] als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 1 Abs 1 AG-SGB [X.] iVm § 2 Abs 1 der Ausführungsverordnung zum [X.] vom 16.12.2004 ) eigentlich zuständiger Sozialhilfeträger und deshalb beizuladen ist (vgl zur Zuständigkeit des überörtlichen Trägers bei Leistungserbringung in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung [X.], 196 [X.]-3500 § 54 [X.], Rd[X.]1 f), kann der [X.] offenlassen und wird das [X.] unter Auslegung des Landesrechts zu beurteilen haben. Die Zuständigkeit der Beklagten als Rehabilitationsträger nach § 6 Abs 1 [X.] iVm § 5 [X.] behinderter Menschen - (<[X.]> in der Normfassung des [X.] der [X.] vom [X.], [X.] bzw des [X.] vom 19.6.2001, [X.] 1046) für die vom [X.]läger begehrten Rehabilitationsleistungen ergibt sich jedenfalls aus § 14 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 [X.] (in der Normfassung des [X.] schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, [X.] 606), da sie den Antrag des [X.] vom 16.4.2013 nicht an einen anderen von ihr für zuständig gehaltenen Rehabilitationsträger weitergeleitet hat (vgl zuletzt [X.] vom 26.10.2017 - [X.] [X.] 12/16 R - [X.]-1750 § 524 [X.] Rd[X.]7 ff mwN).

In der Sache kommt als Rechtsgrundlage für die begehrte Leistung, die nach § 92 Abs 2 Satz 1 [X.], Satz 2 [X.] (in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011, [X.] 453) unabhängig von Einkommen und Vermögen zu erbringen ist, nur § 19 Abs 3 [X.] (in der Normfassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007, [X.] 554) iVm § 53 Abs 1 Satz 1, § 54 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] (jeweils in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.], [X.] 3022; § 54 [X.] für die [X.] ab [X.] in der Normfassung des [X.] [X.] im [X.]rankenhaus vom [X.], [X.] 2495) iVm § 12 [X.] Eingliederungshilfe-VO (idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.], [X.] 3022), ggf iVm § 15 Abs 1 Satz 4 [X.] (in der Normfassung des [X.] vom 19.6.2001, [X.] 1046) in Betracht.

Der [X.]läger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 [X.] für eine Pflichtleistung; denn bei ihm besteht nach den bindenden Feststellungen des [X.] eine geistige Behinderung (§ 2 Eingliederungshilfe-VO) in Form des sog [X.] mit Folgeerkrankungen. Die Behinderung ist auch "wesentlich" iS des § 2 Eingliederungshilfe-VO, denn sie machte nach den Feststellungen des Schulamts der Beklagten von seiner Einschulung an einen sonderpädagogischen Förderbedarf in mehreren Lern- und Leistungsbereichen notwendig, um die Ziele einer Schulbildung zu erreichen (vgl im Einzelnen dazu [X.], 301 = [X.]-3500 § 54 [X.], Rd[X.]9 und [X.], 196 = [X.]-3500 § 54 [X.], Rd[X.]4).

Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht) umfasst nach §§ 53, 54 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] iVm § 12 [X.] Eingliederungshilfe-VO heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter [X.]inder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Auch ein außerunterrichtliches schulisches Nachmittagsangebot in Form der [X.] kann je nach seiner konkreten Ausgestaltung im Hinblick auf den konkreten Förderbedarf des behinderten Schülers eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung darstellen, wenn es geeignet und erforderlich ist, den jeweiligen individuellen [X.] entsprechend der jeweils von der Schulverwaltung festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfe zu erreichen. Es gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung entgegensteht (BSG vom 23.8.2013 - [X.] [X.] 24/11 R - FEVS 65, 418). Die Entscheidung darüber, was für das einzelne [X.]ind die "angemessene Schulbildung" darstellt, obliegt der Schulverwaltung (BSG vom 9.12.2016 - [X.] [X.] 8/15 R - [X.], 154 = [X.]-3500 § 53 [X.], Rd[X.]3; BSG vom 23.8.2013 - [X.] [X.] 10/12 R - [X.]-1500 § 130 [X.] Rd[X.]1). Diese hat im Fall des [X.] einen sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt (Bescheid vom [X.]) und ausgeführt, die notwendige sonderpädagogische Förderung könne sowohl an einer inklusiven Schule als auch auf einer Förderschule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung und Sprache erfolgen, und den sorgeberechtigten Eltern vorrangig die Einschulung auf der inklusiven Regelschule E. schule empfohlen, da dort die sonderpädagogische Förderung entsprechend den individuellen Förderschwerpunkten des [X.] erfolgen könne. Der Sozialhilfeträger ist an diese Entscheidung der Schulverwaltung gebunden (BSG vom 23.8.2013 - [X.] [X.] 10/12 R - [X.]-1500 § 130 [X.] Rd[X.]1 mwN). Die von der Schulverwaltung beschriebenen Förderbedarfe und Lernziele geben den Rahmen der "angemessenen Schulbildung" für das jeweilige behinderte [X.]ind vor, nicht die für nicht-behinderte [X.]inder im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung; zu Grunde zu legen sind im Wege eines individualisierten Förderverständnisses die individuellen körperlichen und geistigen Verhältnisse des behinderten Menschen (BSG vom [X.] - [X.] [X.] 30/10 R - [X.], 301 = [X.]-3500 § 54 [X.], Rd[X.]1; Voelzke in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 54 Rd[X.]1, Stand 11/18; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 19. Aufl 2015, § 54 Rd[X.]5.1; zu eng wohl [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl 2018, § 54 Rd[X.]2).

Ob im vorliegenden Verfahren die begehrte Integrationshilfe für den Besuch der [X.], also während des gemeinsam eingenommenen Mittagessens sowie während der jeweiligen, gesondert zu beurteilenden Nachmittagsveranstaltungen, Hilfen zur angemessenen Schulbildung oder Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.] darstellen, kann der [X.] im vorliegenden Verfahren mangels hinreichender Feststellungen des [X.] zu den Zielen und der konkreten Ausgestaltung der [X.] nicht abschließend entscheiden.

Maßgebend für die Abgrenzung der Hilfen zur angemessenen Schulbildung und der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.] sind die mit der [X.] verfolgten Ziele. Dient die [X.] insbesondere der Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der pädagogischen Arbeit, ist auch die hierfür erforderliche Integrationshilfe eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung (vgl [X.]/Wildanger, [X.] 2014, 113 <124>). Verfolgt die [X.] hingegen lediglich das Ziel, durch das Nachmittagsangebot, etwa durch gemeinsames Spielen, die [X.] zu überbrücken bis die berufstätigen Eltern sich wieder ihrer [X.]inder annehmen können, und hat sie allenfalls mittelbar eine positive Auswirkung auf die Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, kann auch die Integrationshilfe allenfalls eine Hilfe zur Teilhabe am Leben in der [X.] sein. Dies bedeutet nicht, dass eine Leistungserbringung, die an der pädagogischen Arbeit ansetzt, nicht gleichzeitig mit dem Ziel durchgeführt wird, die [X.] Integration zu fördern und umgekehrt. In diesem Fall wird das [X.] zu prüfen haben, ob die vom Sozialhilfeträger für die Maßnahme zu erbringende Hilfe in einen Teil "Hilfe zur angemessenen Schulbildung" sowie in einen weiteren Teil "Hilfe zur Teilhabe am Leben in der [X.]" aufgeteilt werden kann. Entscheidend ist, ob im Hinblick auf den konkret beim [X.]läger bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf (insbesondere Erweiterung der mündlichen Sprachkompetenz, Förderung beim Aufbau eines positiven Selbstwertgefühls, der Selbständigkeit, Verbesserung der Selbstwahrnehmung, Förderung in den Bereichen [X.]ognition und Denken) spezifische Fördermaßnahmen in der [X.] darauf abzielen, die im Bescheid vom [X.] genannten sonderpädagogischen Förderschwerpunkte zu fördern und so dem behinderten [X.]läger den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 12 [X.] Eingliederungshilfe-VO). [X.] ist der Ausgangspunkt des [X.], das darauf abstellt, bei freiwilligen Bildungsangeboten sei davon auszugehen, dass das für den Schulbesuch maßgebliche Bildungsziel auch ohne Teilnahme an diesen Angeboten erreicht werden könne. Denn auch freiwillige Bildungsangebote (zB Nachhilfe) können selbst bei nicht behinderten [X.]indern erforderlich sein, um das für den Schulbesuch maßgebliche Bildungsziel zu erreichen. Im Übrigen geht es vorliegend nicht um das Erreichen des maßgeblichen Bildungsziels, sondern darum, ob durch die Teilnahme an den jeweiligen Angeboten der [X.] - zieldifferent zu dem Besuch der [X.] durch nicht behinderte [X.]inder - die behinderungsbedingten Auswirkungen auf die angemessene Schulbildung reduziert werden können, dem behinderten [X.]läger der Schulbesuch also erleichtert wird. Mit anderen Worten: Für ein behindertes [X.]ind kann die Teilnahme an den einzelnen Angeboten einer [X.] eine andere Bedeutung haben, als für ein nicht behindertes [X.]ind. Es wären deshalb konkrete Feststellungen des [X.] erforderlich gewesen, ob und wie der [X.]läger tatsächlich in der [X.] seiner Schule gefördert werden und wie sich dies im Einzelnen - unter prognostischer Sicht - auf seine individuelle Lernfähigkeit und die im Bescheid des Schulamts vom [X.] ausführlich beschriebenen Förderbedarfe und -ziele auswirken sollte (vgl BSG vom [X.] - [X.] [X.] 30/10 R - [X.], 301 = [X.]-3500 § 54 [X.], Rd[X.]3 mwN). Diese Feststellungen wird das [X.] nachzuholen haben.

Insgesamt spricht vieles für eine an der angemessenen Schulbildung ausgerichtete Hilfe, weil der [X.] ein pädagogisches [X.]onzept zugrunde liegt, das in der Regel von Schulleitung und Träger gemeinsam erstellt wird (§ 9 Abs 3 Schulgesetz für das [X.] vom [X.], Gesetz- und Verordnungsblatt NRW [X.]02; vgl zu Merkmalen und Zielen der [X.] auch den Runderlass des [X.] vom [X.], Amtsblatt NRW 01/11 S 38, insbesondere Ziff 3.1) und das darauf ausgerichtet ist, durch die Teilnahme an außerunterrichtlichen schulischen Bildungsangeboten einen positiven Einfluss auf den Schulerfolg zu erreichen, indem die im Unterricht eingeleiteten Bildungsprozesse verstärkt und im Sinne einer ganzheitlichen Bildungsförderung ergänzt werden ([X.]/Wildanger, [X.] 2014, 113 <124>; vgl auch [X.], Drucks 16/12091 vom [X.], [X.] f: "Die Teilnahme an außerunterrichtlichen schulischen Bildungsangeboten hat nachweisbar positiven Einfluss auf den Schulerfolg und die [X.] Integration des jeweiligen [X.]indes. … Die individuelle Förderung im Offenen Ganztag dient der Lern- und Entwicklungsförderung"). Mit dem [X.] ([X.]) vom 23.12.2016 ([X.] 3234) wird - unter den in § 112 Abs 1 Satz 2 [X.] nF genannten Voraussetzungen - die Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form auch ausdrücklich als Leistung zur Teilhabe an Bildung genannt. Sie müssen dabei im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden.

Ist die Frage der Zielrichtung der [X.] zugunsten des [X.] geklärt, stellt sich die vom [X.] damit verstrickte Frage der Eignung und der Erforderlichkeit für den Besuch der [X.] und damit zusammenhängend für die Integrationshilfe. Erforderlich ist eine Rehabilitationsmaßnahme dann, wenn sie, ausgehend von Art und Schwere der Behinderung und den hieraus resultierenden Einschränkungen, unter prognostischer Betrachtung geeignet und notwendig ist, die in Frage stehenden Rehabilitationsziele zu erreichen (vgl BSG vom 9.12.2016 - [X.] [X.] 8/15 R - [X.], 154 = [X.]-3500 § 53 [X.], Rd[X.]2). Die insofern maßgeblichen Ziele werden von § 12 [X.] Eingliederungshilfe-VO (unterstützende Hilfen zur Schulbildung, um dem behinderten Menschen den Schulbesuch zu ermöglichen und zu erleichtern) vorgegeben. Das [X.] hat weder die gegenüber dem [X.]läger tatsächlich stattgefundenen Maßnahmen, noch die im Hinblick auf den festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf prognostisch zu erreichenden Ziele festgestellt. Nicht maßgeblich ist die vom [X.] festgestellte Freiwilligkeit des Besuchs der [X.] und auch nicht, dass für die Aufnahme in die [X.] "keine leistungsbezogenen [X.]riterien im Vordergrund stehen". Es bleibt schon unklar, welche [X.]riterien dies bei einem gerade einzuschulenden behinderten 6-jährigen [X.]ind sein sollten. Maßgeblich ist der vom Schulamt festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf (Bescheid vom [X.]), die dort ausführlich benannten Förderziele und die ausgesprochene Schulempfehlung der Regelschule.

Entscheidend im Sinne einer personenzentrierten Betrachtungsweise ist es, ob aufgrund des konkret beim [X.]läger bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs die spezifischen in der [X.] stattfindenden Fördermaßnahmen geeignet sind, dem behinderten [X.]läger den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern und hierfür die Unterstützung eines [X.] - wie auch im Gemeinsamen Unterricht - benötigt wird. Die Hilfen zur angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] iVm § 12 [X.] Eingliederungshilfe-VO können sehr unterschiedliche Unterstützungsleistungen umfassen (vgl die Beispiele bei Voelzke in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 54 Rd[X.]4, Stand 06/15; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl 2018, § 54 RdNr 63, jeweils mwN). In Betracht kommen alle konkreten, auf den [X.]läger bezogenen Maßnahmen, die an der [X.] der E. schule durchgeführt werden, solange sie nicht dem [X.]ernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind; dieser beschränkt sich nach der Rechtsprechung des [X.]s eng auf die Unterrichtsgestaltung selbst (BSG vom 15.11.2012 - [X.] [X.] 10/11 R - [X.], 196 = [X.]-3500 § 54 [X.], Rd[X.]5; BSG vom 9.12.2016 - [X.] [X.] 8/15 R - [X.], 154 = [X.]-3500 § 53 [X.], Rd[X.]9). Der Leistungspflicht der Beklagten im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung können damit sowohl unterrichtsbegleitende als auch sonstige pädagogische Maßnahmen, die nur unterstützenden Charakter haben, und nicht-pädagogische Maßnahmen unterfallen, wenn sie geeignet und erforderlich sind, den jeweiligen individuellen [X.] zu erreichen (BSG vom 21.9.2017 - [X.] [X.] 24/15 R - [X.]-3500 § 54 [X.]6, Rd[X.]0). Entscheidend ist im Ausgangspunkt, wie sich die vorhandenen Beeinträchtigungen auf den Schulbesuch ausgewirkt haben; dabei ist vorliegend auch in Rechnung zu stellen, dass der klagende behinderte Erstklässler einer möglichst wirksamen Hilfe bedurfte, um - am Beginn seines Bildungsweges stehend - die Teilhabe an der [X.] als essentielle Basis für jegliche weitere [X.] möglichst erfolgreich zu gestalten (vgl zu diesem Aspekt BSG vom [X.] - [X.] [X.] 30/10 R - [X.], 301 = [X.]-3500 § 54 [X.], Rd[X.]9).

Soweit es die Hausaufgabenbetreuung betrifft, wird es dabei nicht entscheidend sein, ob der [X.]läger die Hausaufgaben auch zu Hause erledigen kann oder ob in der [X.] Einzelbetreuung oder Nachhilfe angeboten wird, sondern ob ein Schulbegleiter oder eine sonstige Integrationskraft zur Bewältigung der Hausaufgaben des [X.] benötigt wird. Auch die Einnahme eines gemeinsamen Mittagessens kann als sowohl gemeinschaftsfördernde als auch erzieherische Maßnahme eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung sein (BSG vom [X.] 11b A[X.]9/07 R - [X.], 79 = [X.]-3500 § 54 [X.], Rd[X.]6 f; [X.] Baden-Württemberg 20.11.2009 - L 12 AS 4180/08 = juris RdNr 30). Das [X.] wird zu prüfen haben, welchen Stellenwert das gemeinsame Mittagessen in der [X.] der E. schule für den [X.]läger gehabt hat, soweit er es dort eingenommen hat.

Schließlich wird das [X.] auch darüber zu befinden haben, welche Inhalte die weiteren Angebote der [X.] (Arbeitsgemeinschaften, Spiel, Freizeit) hatten, an welchen Maßnahmen der [X.]läger teilgenommen hat und ob und inwieweit er im Hinblick auf seinen Förderbedarf und die Ziele des § 12 [X.] Eingliederungshilfe-VO in prognostischer Betrachtung davon profitieren, dh wie sich dies auf seine individuelle Lernfähigkeit und die vom Schulamt beschriebenen sonderpädagogischen Förderbedarfe und -ziele auswirken sollte.

Das [X.] wird auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 7/17 R

06.12.2018

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Detmold, 23. September 2014, Az: S 2 SO 315/13, Urteil

§ 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12, § 55 Abs 1 SGB 9, § 12 Nr 1 BSHG§47V

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.12.2018, Az. B 8 SO 7/17 R (REWIS RS 2018, 765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 765

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