2. Senat | REWIS RS 2022, 2720
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Patentnichtigkeitssache - "Verfahren zum Übertragen von Daten innerhalb eines Telekommunikationssystems" – unzulässige Erweiterung – unzureichende Offenbarung
In der Patentnichtigkeitssache
…
…
betreffend das europäische Patent 2 087 629
([X.] 2007 041 449)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.]. Dr. rer. nat. [X.], Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch, [X.] und [X.]. [X.] für Recht erkannt:
[X.] Das [X.] Patent EP 2 087 629 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der Ansprüche 1, 2, 4 und 6 bis 9 für nichtig erklärt.
I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten und am 18. September 2007 in der [X.] angemeldeten [X.] Patents [X.] 087 629, das die Bezeichnung „[X.] OF TRANSMI[X.]NG D[X.]A WITHIN A TELECOMMUNIC[X.]IONS SYSTEM“ trägt und die Priorität der Voranmeldung GB 0619431 vom 2. Oktober 2006 in Anspruch nimmt. Es wird vom [X.] unter der Nummer [X.] 2007 041 449.0 geführt. Der Veröffentlichungstag der mit der [X.] 087 629 [X.] ([X.]) publizierten Patenterteilung ist der 13. Mai 2015, wobei die dem Streitpatent zugrundeliegende internationale Anmeldung am 10. April 2008 mit [X.] 2008/041078 A2 offengelegt wurde.
[X.] umfasst 23 Patentansprüche mit den vier unabhängigen Ansprüchen 1, 10, 22 und 23, die auf ein Verfahren, eine Vorrichtung, ein Computerprogramm und ein [X.] gerichtet sind.
Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung des [X.] Teils des Streitpatents im Umfang der Ansprüche 1, 2, 4 und 6 bis 9. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in vollem Umfang und hilfsweise beschränkt mit 20 [X.].
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit und den [X.] der fehlenden ursprünglichen Offenbarung.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin zu 1) die folgenden Dokumente genannt:
[X.] Auszug aus der Verletzungsklage der [X.] vor dem [X.];
[X.] Europäisches Patent 2 087 629;
[X.] Offenlegungsschrift [X.] 2008/041078 A2;
BP3 GB 0619431;
[X.] Auszug dem [X.] Patentregister;
BP5 Merkmalsgliederung von Anspruch 1, sowie eine Wiedergabe der [X.], 4 und 6 bis 9;
[X.] Eingabe der Patentinhaberin im Prüfungsverfahren vom 15. Juli 2014;
[X.] [X.] 2006/0195576 [X.];
BP8 [X.] 2006/0104242 [X.];
[X.] [X.] 117 136 [X.];
[X.]0 [X.] et al.: „[X.] in HIPERLAN/2 Systems“, [X.]/Service Assurance with Partial and Intermittent Resources Conference/E-Learning on Telecommunications Workshop, [X.]/[X.]/[X.] 2005, Seiten 34 bis 38;
[X.]1 EP 1 557 967 [X.];
[X.]2 [X.] 2006/061911 [X.].
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin zu 2) die folgenden Dokumente genannt:
[X.] [X.] [X.] 087 629 [X.];
MN2 Offenlegungsschrift des Streitpatents;
MN3 Auszug aus dem Patentregister;
MN4 Merkmalsanalyse;
MN-D1 [X.]-061498, Eingabe der [X.], „[X.] in support of DTX / [X.]“, für [X.] [X.] [X.] #45, Meeting 8. bis 12. Mai 2006, [X.], China;
MN-D1.1 [X.] Document information zu D1 ([X.] [X.] [X.] #45);
MN-D2 [X.] 2005/0149841 [X.];
MN-D3 EP 1 244 240 A2;
MN-D4 EP 1 557 968 [X.];
MN-D5 [X.] 2005/0041618 [X.];
MN-D6 [X.] Technical Report 25.903, [X.] (2006-04), veröffentlicht im April 2006, 3rd Generation Partnership Project; Technical Specification Group Radio Access Network; Continuous Connectivity for Packet Data Users; (Release 7);
MN-D7 [X.]-061474, Eingabe der Firma N…
MN-D8 [X.] 2002/0041586 [X.];
MN-D9 [X.] 2006/042784 [X.];
MN-D10 Das et al., Adaptive, asynchronous incremental redundancy ([X.]) with fixed transmission time intervals ([X.]) for HSPDA, 13th IEEE International Symposium on Personal, Indoor and Mobile Radio Communications, 18. September 2002, Lissabon;
MN-D11 EP 1 557 967 [X.];
MN-D12 [X.] 2006/061911 [X.] (in Japanisch);
MN-D13 [X.] et al., [X.] in HIPERLAN/2 Systems, [X.]s of the [X.]/Service Assurance with Partial and Intermittent Resources Conference/E-Learning on Telecommunications Workshop.
Den vorliegenden Verfahren war ursprünglich ein weiteres Verfahren (2 Ni 39/20 (EP)) einer damaligen Klägerin 3) ([X.], [X.]) hinzuverbunden, auf deren Vortrag in den vorliegenden Verfahren Bezug genommen wurde. Mit [X.] vom 2. Juni 2021 hat diese Klägerin zu 3) ihre Klage zurückgenommen.
Die ehemalige Klägerin zu 3) hat zur Stützung ihres Vorbringens die folgenden Dokumente genannt:
NK1 Kopie der Verletzungsklage aus dem [X.] Teil des [X.] 087 629 [X.] gegen die [X.], [X.], vor dem [X.]
[X.] Registerauszug des DPMA;
NK3 Kopie der [X.];
NK4 Kopie der [X.] des Streitpatents;
NK5 Merkmalsgliederung [X.] 087 629 [X.], Ansprüche 1 und 10;
NK6 Schreiben des Prüfers des [X.] vom 10. April 2014;
[X.] Ergänzendes Schreiben der Anmelderin vom 15. Juli 2014;
[X.] der [X.] zugrundeliegende Prioritätsanmeldung EP 06012655.4;
[X.] Auszug aus dem elektronischen Register des [X.];
QE-D1 [X.] 2007/148198 A2;
[X.] EP 1 198 096 [X.];
[X.] A. Sampath et al.: Adaptive, Asynchronous Incremental Redundancy ([X.]) with Fixed Transmission Time Intervals ([X.]) for HSDPA; The 13th IEEE International Symposium on Personal, Indoor and Mobile Radio Communications – PIMRC, 2002;
[X.] [X.] et al.: [X.]: A Reliable Transport Protocol for Wireless Sensor Networks, [X.] WSNA 2002, [X.]s of the 1st ACM international workshop on Wireless sensor networks and applications, S. 1-11;
[X.] [X.] 2006/042784 [X.];
QE-D6 [X.] et al.: [X.] in HIPERLAN/2 Systems, [X.]/Service Assurance with Partial and Intermittent Resources Conference/E-Learning on Telecommunications Workshop, [X.]/[X.]/[X.] 2005, S. 34-38;
[X.] EP 1 557 967 [X.];
QE-D8 [X.] 2006/061911 [X.].
Im [X.] vom 26. Juli 2019 hat die Klägerin zu 1) ergänzend auf die Entgegenhaltungen der ehemaligen Klägerin zu 3) in ihrer parallelen Nichtigkeitsklage gegen das Streitpatent verwiesen. Die Klägerin zu 1) hat sich das Vorbringen der ehemaligen Klägerin zu 3) zu den [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] vollumfänglich zu eigen gemacht.
Die Klägerinnen stellen den Antrag,
das [X.] Patent [X.] 087 629 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der Ansprüche 1, 2, 4 und 6 bis 9 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Klagen abzuweisen
hilfsweise
das [X.] Patent [X.] 087 629 unter Klageabweisung im Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] insoweit für nichtig zu erklären, als seine Ansprüche über die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 6 vom [X.] – mit der Maßgabe, dass diese sich lediglich auf die angegriffenen Ansprüche 1, 2, 4, 6 bis 9 beziehen – sowie der weiteren Hilfsanträge 2‘, 3‘, 4‘, 4‘‘ und 2’ D‘, 2’ E, 2’ F, 3’ E, 3’ F, 4‘‘ D‘, 4‘‘ E, 4‘‘ F, 5 A, [X.] vom [X.] – in dieser Reihenfolge – hinausgehen.
In der mündlichen Verhandlung am 17. März 2022 reicht die Beklagte die neu formulierten [X.]‘neu und 4‘‘neu ein, die die am 17. Januar 2022 eingereichten [X.]‘ und 4‘‘ ersetzen, und den neu formulierten Hilfsantrag 4‘‘neu D‘ ein, der den ebenfalls am 17. Januar 2022 eingereichten Hilfsantrag 4‘‘ D‘ ersetzt.
Die Beklagte erklärt, dass sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und [X.] jeweils als geschlossenen Anspruchssatz ansieht, der insgesamt beansprucht wird.
Die Klägerin zu 2) erhebt in der mündlichen Verhandlung am 17. März 2022 die Rüge der Verspätung hinsichtlich der neu eingereichten [X.]’neu und 4‘‘neu und verweist hierzu auf den qualifizierten Hinweis vom 9. November 2021, Seiten 52 ff., insbesondere auf Seite 56 Absatz 2.
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerinnen in allen wesentlichen Punkten entgegen und vertritt die Auffassung, dass die Gegenstände der erteilten Ansprüche neu seien, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würden und ursprünglich offenbart seien. [X.] sei jedenfalls in der Fassung eines der Hilfsanträge patentfähig.
Zur Stützung ihres Vorbringens nennt sie neben den die Hilfsanträge betreffenden Dokumenten [X.] 1 bis [X.] 8 die Anlagen:
[X.] 9 Auszug aus [X.] TS 36.321 V8.5.0;
[X.] 10 Auszug aus [X.] TS 36.300;
[X.] 11 Auszug aus [X.]/[X.]/Baker, [X.] – [X.], 2. Aufl. 2011.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der [X.] gemäß [X.] 087 629 [X.] (mit eingefügter Merkmalsgliederung):
1. A method comprising:
1.1 [X.]; and
1.2 [X.] re-transmission data independently of the [X.] data transmissions,
characterized in that
1.3 the re-transmission data is transmitted with a shorter transmission interval than the data transmissions; and in that
1.4 the scheduling is such that data transmissions are transmitted on a first cycle time while the re-transmission data is transmitted on a second cycle time,
1.5 the second cycle time being shorter than the first cycle time.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der [X.] gemäß [X.] 087 629 [X.]:
Anspruch 1 des [X.] vom 31. August 2021 ergibt sich aus Anspruch 1 des erteilten Anspruchs (Hauptantrag) durch Anfügen der folgenden Zusatzmerkmale 1.6 und 1.7:
1.6 wherein the data transmissions are sent in discontinuous reception, [X.], mode,
1.7 wherein the re-transmission data is sent in hybrid automatic repeat request, [X.], mode.
Anspruch 1 des [X.] vom 31. August 2021 ergibt sich aus Anspruch 1 des [X.] durch Anfügen des folgenden [X.] 1.8.1:
1.8.1 wherein based on a [X.] timer, a User Equipment, UE, will know when an Allocation Table, [X.], for [X.] re-transmission scheduling is transmitted.
Anspruch 1 des [X.] vom 31. August 2021 ergibt sich aus Anspruch 1 des [X.] durch Anfügen des folgenden [X.] 1.9:
1.9 wherein the [X.] re-transmission data is not limited to using the first cycle time used for the [X.] data transmissions.
Anspruch 1 des [X.] vom 31. August 2021 ergibt sich aus Anspruch 1 des [X.] durch Anfügen des folgenden [X.] 1.8.2:
1.8.2 wherein based on a negative acknowledgement, [X.], received as a [X.] response to the sent data transmissions, the [X.] timer is started.
Anspruch 1 des [X.] vom 31. August 2021 ergibt sich aus Anspruch 1 des erteilten Anspruchs (Hauptantrag) durch Anfügen der folgenden Zusatzmerkmale 1.10 und 1.11:
1.10 wherein once the re-transmission data is correctly received by a user equipment, UE, [X.] transmission interval no longer applies,
1.11 wherein the transmission interval of the data transmissions remains unchanged.
Anspruch 1 des [X.] vom 31. August 2021 ergibt sich aus Anspruch 1 des [X.] durch Anfügen der folgenden Zusatzmerkmale 1.12 und 1.13:
1.12 wherein when [X.] re-transmission period is entered, [X.] interval than the re-transmission data, and
1.13 wherein the data transmissions are continued to be transmitted on the first cycle time while performing the transmitting of re-transmission data on the second cycle time.
Die Hilfsanträge 1 bis 6 vom 31. August 2021 sind aufgrund der Klagerücknahme der ehemaligen Klägerin zu 3) mit [X.] vom 2. Juni 2021 derart zu verstehen, dass diese sich lediglich auf die nunmehr noch angegriffenen Ansprüche 1, 2, 4 und 6 bis 9 beziehen.
Anspruch 1 des [X.]‘ vom 17. Januar 2022 unterscheidet sich vom Anspruch 1 des [X.] durch die folgenden mittels Unter- und Durchstreichungen gekennzeichneten Änderungen des Merkmals 1.8.1:
1.8.1’ wherein based during on a [X.] timer is running, a User Equipment, UE, will know when an Allocation Table, [X.], for [X.] re-transmission scheduling is transmitted.
Anspruch 1 des [X.]‘ vom 17. Januar 2022 unterscheidet sich vom Anspruch 1 des [X.] durch die folgenden mittels Unter- und Durchstreichungen gekennzeichneten Änderungen des Merkmals 1.9:
1.9’ wherein the a scheduling [X.] for of [X.] re-transmissions data is not limited to using the first cycle time a [X.] interval used for the [X.] data transmissions.
Anspruch 1 des [X.]‘ D‘ vom 17. Januar 2022 ergibt sich aus Anspruch 1 des [X.]‘ durch Anfügen des [X.] 1.9‘ des [X.]‘.
Anspruch 1 des [X.]‘ E vom 17. Januar 2022 ergibt sich aus Anspruch 1 des [X.]‘ durch Anfügen der Zusatzmerkmale 1.10 und 1.11 des [X.].
Anspruch 1 des [X.]‘ F vom 17. Januar 2022 ergibt sich aus Anspruch 1 des [X.]‘ durch Anfügen der Zusatzmerkmale 1.12 und 1.13 des [X.].
Anspruch 1 des [X.]‘ E vom 17. Januar 2022 ergibt sich aus Anspruch 1 des [X.]‘ durch Anfügen der Zusatzmerkmale 1.10 und 1.11 des [X.].
Anspruch 1 des [X.]‘ F vom 17. Januar 2022 ergibt sich aus Anspruch 1 des [X.]‘ durch Anfügen der Zusatzmerkmale 1.12 und 1.13 des [X.].
Anspruch 1 des [X.]‘‘ E vom 17. Januar 2022 ergibt sich aus Anspruch 1 des [X.]‘ E, wobei zwischen den Merkmalen 1.8.1‘ und 1.10 das folgende mittels Unter- und Durchstreichungen gekennzeichnete geänderte Merkmal 1.8.2‘ eingefügt ist:
1.8.2’ wherein based on a negative acknowledgement, [X.], received sent as a [X.] response to the sent received data transmissions by [X.], the UE starts the [X.] timer is started ,
Anspruch 1 des [X.]‘‘ F vom 17. Januar 2022 ergibt sich aus Anspruch 1 des [X.]‘ F, wobei zwischen den Merkmalen 1.8.1‘ und 1.12 das Merkmal 1.8.2‘ des [X.]‘‘ E eingefügt ist.
Anspruch 1 des [X.] A vom 17. Januar 2022 ergibt sich aus Anspruch 1 des [X.] durch Anfügen der Zusatzmerkmale 1.6 und 1.7 des [X.].
Anspruch 1 des [X.] [X.] vom 17. Januar 2022 ergibt sich aus Anspruch 1 des [X.] durch Anfügen der Zusatzmerkmale 1.12 und 1.13 des [X.].
Anspruch 1 des in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2022 eingereichten [X.]‘neu unterscheidet sich vom Anspruch 1 des [X.] durch die folgenden mittels Unter- und Durchstreichungen gekennzeichneten Änderungen des Merkmals 1.8.1 in 1.8.1‘‘ und Einfügung des [X.] 1.8.3 zwischen den Merkmalen 1.7 und 1.8.1‘‘:
1.8.3 wherein if a User Equipment, UE, [X.] an [X.] in a received data transmission, [X.] sends a negative acknowledgement, [X.], as a [X.] response and starts a [X.] timer,
1.8.1’’ wherein based on a the [X.] timer, the a User Equipment, UE, will know when an Allocation Table, [X.], for [X.] re-transmission scheduling is transmitted.
Anspruch 1 des in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2022 eingereichten [X.]‘‘neu unterscheidet sich vom Anspruch 1 des [X.]’neu durch die folgenden mittels Unter- und Durchstreichungen gekennzeichneten Änderungen des Merkmals 1.8.1‘‘:
1.8.1’’’ wherein based during on the [X.] timer is running, [X.] will know when an Allocation Table, [X.], for [X.] re-transmission scheduling is transmitted.
Anspruch 1 des in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2022 eingereichten [X.]‘‘neu D‘ ergibt sich aus Anspruch 1 des [X.]‘‘neu durch Anfügen des [X.] 1.9‘ des [X.]‘.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Klage, mit der der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54 und 56 EPÜ und der [X.] der unzureichenden [X.] nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ i. V. m. Art. 83 EPÜ geltend gemacht werden, ist gemäß § 81 [X.] zulässig.
Die Klage ist auch begründet. Das Streitpatent ist für nichtig zu erklären.
I.
Die in der mündlichen Verhandlung am 17. März 2022 eingereichten Hilfsanträge 4‘neu und 4‘‘neu waren trotz Rüge der Klägerin zu 2) nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht als verspätet zurückzuweisen.
Damit ist über die Verteidigung des Streitpatents nach den Hilfsanträge 4‘neu und 4‘‘neu in der Sache zu entscheiden.
Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] kann das Patentgericht zwar eine Verteidigung des Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents zurückweisen und bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lassen. Hierfür ist es aber stets erforderlich, dass dieser Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, [X.] 2009, 307, 315). Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 [X.] nicht vor. So liegt der Fall hier, weil die Berücksichtigung der Hilfsanträge 4‘neu und 4‘‘neu zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat. [X.], dass nach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen für eine Zurückweisung dann nicht vorliegen, wenn die geänderte Anspruchsfassung nicht zur Bestandsfähigkeit des Patents führt (vgl. [X.], Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl. 2021, Rn. 223 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des B[X.], zum letztgenannten Aspekt in [X.]. 127).
II.
1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Übertragen von Daten innerhalb eines Telekommunikationssystems. Das Streitpatent bezieht sich auch auf ein Telekommunikationsnetz, eine Netzwerkeinheit und eine Benutzerausrüstung, die zur Durchführung des Verfahrens angepasst ist (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift).
Aus dem Stand der Technik sind viele verschiedene Telekommunikationssysteme, wie beispielsweise ein [X.], bekannt. In einem [X.] kommuniziert ein Benutzergerät ([X.]) über eine Funkschnittstelle mit einem [X.] ([X.]). Das [X.] ([X.]) umfasst eine Basis-Transceiver-Station ([X.]) und eine Funknetzwerksteuerung ([X.]). Ein Beispiel für eine Weiterentwicklung des [X.] ist das [X.] (Long Term Evolution) (vgl. Abs. [0002], [0003] der Streitpatentschrift).
Dabei besteht immer der Bedarf, die Leistung von [X.] weiter zu verbessern. In der Veröffentlichung von [X.] ([X.]) wird ein schneller Planungsmechanismus für erneute Übertragungen vorgeschlagen, um den Echtzeitverkehr in [X.]/2-Systemen zuverlässig zu transportieren. Die [X.] ([X.]) offenbart ein Verfahren zum Steuern des Übertragungszeitpunkts von Datenwiederholungen in einem drahtlosen Kommunikationssystem, wobei ein [X.]-Wiederholungsübertragungsprotokoll verwendet wird, um Daten von einer sendenden Entität zu einer empfangenden Entität über einen Datenkanal erneut zu übertragen ein Datenkanal. Der WO 2006/061911 [X.] ([X.]) ist eine Empfangsstation zu entnehmen, die eine Anforderung an eine Sendestation sendet, um das Datenübertragungsintervall basierend auf der [X.]scharakteristik zu modifizieren (vgl. Abs. [0004] bis [0006] der Streitpatentschrift).
Zwischen den verschiedenen Elementen eines Telekommunikationsnetzwerks werden die Daten unter Verwendung verschiedener Protokolle gesendet. Dabei können die Daten zum Beispiel periodisch bzw. diskontinuierlich nach einem Verfahren mit einem bestimmten [X.]raum zwischen den Übertragungen gesendet werden. Nun ist bekannt, dass dasselbe Planungsverfahren zum Senden neuer Daten (oder zum ersten Übertragungsversuch), zum Senden automatischer Wiederholungsanforderungen, wenn beispielsweise ein Fehler beim Senden der neuen Daten auftritt, und zum Senden der erneuten Übertragungsdaten (zweiter oder nachfolgender Versuch) verwendet wird. Dieses ist jedoch eine sehr unflexible Art der Handhabung von Datenübertragungen. Darüber hinaus kann es zu Verzögerungen bei der erneuten Übertragung der Daten und zu einem übermäßigen Stromverbrauch innerhalb des Telekommunikationssystems kommen (vgl. Abs. [0007] der Streitpatentschrift).
1.1 Eine Aufgabe gibt das Streitpatent nicht explizit an, doch besteht diese vor diesem Hintergrund objektiv darin, die Übertragen von Daten innerhalb eines Telekommunikationssystems zu verbessern.
1.2 Gelöst wird diese Aufgabe u.a. durch das Verfahren des erteilten Anspruchs 1, sowie durch das Verfahren der Ansprüche 1 der Hilfsanträge.
2. Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Universitätsabschluss zu definieren, der über eine mehrjährige Erfahrung und einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Übertragung von Daten in [X.] verfügt.
3. Die Anspruchsmerkmale bedürfen der Auslegung.
3.1 Gemäß Merkmal 1.1 erfolgt ein zeitliches Planen von Datenübertragungen. Diese Planung erfolgt für die Übertragung in einem Telekommunikationssystem. Somit werden Datenübertragungen auf der [X.]achse geplant. Unter einer Datenübertragung versteht der Fachmann allgemein die Übertragung von Daten. Eine Beschränkung auf eine Datenart, wie z.B. Nutz- oder Steuerdaten, sieht das Merkmal 1.1 nicht vor. Darüber hinaus kann es sich bei einem Übertragen um ein Senden oder ein Empfangen handeln.
3.2 Im Merkmal 1.2 unterscheidet das Verfahren zwischen Wiederholungsübertragungsdaten („re-transmission data“) und anderen Datenübertragungen („data transmission“). Unter [X.] („re-transmission data“) versteht das Streitpatent Daten, die identisch oder in reduzierter Form zu bereits gesendeten Daten [X.], wie z.B. im zweiten oder nachfolgenden Versuch, gesendet werden (vgl. Abs. [0007]: „[X.] ([X.])“). Anfragen zur erneuten Übertragung können beispielsweise im [X.]-Modus (Hybrid Automatic Request Repeat) gesendet werden (vgl. Abs. [0018]: „Requests for re-transmission may be sent in hybrid automatic request repeat ([X.]) mode.“). Im [X.]-Modus wird vom Empfänger mittels eines „[X.]“ eine erneute Übertragung beim Sender angefragt, wenn die übertragenen Daten nicht fehlerfrei eingegangen sind (vgl. Abs. [0039]: „the [X.] [X.] an [X.] (and therefore provides an [X.] (negative acknowledgement) to the network)“). [X.] („re-transmission data“) sind somit Daten, die bereits einmal gesendet wurden.
Die Planung („scheduling“) der Übertragung der nochmal zu übertragenden Daten („re-transmission data“) soll dabei unabhängig von der Planung der übrigen Datenübertragungen erfolgen. Unter einer unabhängigen Planung versteht der Fachmann eine losgelöste, nicht von der übrigen Datenübertragung bestimmte oder beeinflusste Planung der nochmal zu übertragenden Daten. Gemäß dem Absatz [0035] des Streitpatents bedeutet dies, dass die [X.]-Planung für die [X.]-[X.] eben nicht das [X.]-Intervall verwendet, das für das Planen von normalen Datenübertragungen verwendet wird, sondern ein anderes. Für eine unabhängige Planung ist es darüber hinaus notwendig, dass die Planung der [X.]punkte zur Übertragung der [X.] nicht zu einer Verschiebung und damit Beeinflussung der [X.]punkte zur Übertragung der neuen Daten führt.
Da das Merkmal 1.2 explizit für die [X.] eine unabhängige Planung fordert, sind alle und nicht nur einige [X.] unabhängig zu planen. Auch der Beschreibung des Streitpatents ist kein Hinweis zu entnehmen, dass nur manche und nicht alle [X.] unabhängig zu planen sind.
Der Auslegung der Beklagten, dass die Unabhängigkeit im Sinne des Merkmals 1.2 bereits gegeben sei, solange das Planen der [X.] losgelöst von dem Planen der normalen/neuen Datenübertragungen erfolgen könne, ist nicht zuzustimmen, da das Merkmal 1.2 explizit eine Durchführung einer unabhängigen Planung erfordert.
3.3 Nach Merkmal 1.3 sollen die Wiederholungsübertragungsdaten („re-transmission data“) mit einem kürzeren Übertragungsintervall als die Datenübertragungen übertragen werden.
Unter einem Übertragungsintervall („transmission interval“) versteht der Fachmann eine zwischen zwei [X.]punkten liegende [X.]spanne, in der eine Übertragung, auch nur zeitweise, stattfinden kann. Zur Übertragung der [X.] („re-transmission data“) ist diese [X.]spanne kürzer als die [X.]spanne der anderen Datenübertragungen.
Aus seinem Fachwissen ist dem Fachmann grundsätzlich bekannt, dass im [X.] und [X.] unter einem Übertragungsintervall beispielsweise ein Übertragungszeitintervall ([X.]) verstanden werden kann (vgl. [X.], [X.]: „[X.] - [X.]“). Dabei wird in einem [X.] ein Datenpaket übertragen (vgl. [X.], [X.], [X.]. 4: „- active [X.]: [X.] the [X.]. … - active UL: [X.] B in the [X.]“). Auch im Streitpatent wird ein [X.] erwähnt (vgl. [X.], Abs. [0033]: „(1[X.])“).
Das Streitpatent offenbart darüber hinaus ein [X.]- („[X.] retransmission interval“) und ein [X.]-Übertragungsintervall („[X.] interval“). Im [X.]-Übertragungsintervall werden die [X.] übertragen. Im längeren [X.]-Übertragungsintervall erfolgt die Übertragung der neuen Daten (vgl. [X.], Abs. [0019]: „In [X.] an embodiment, the [X.] retransmission interval can be set at a different, and preferably shorter, length when compared to the new data [X.] interval to prevent delays in [X.] re-transmissions.“, sowie Anspruch 9). “[X.]” bedeutet diskontinuierlicher bzw. unterbrochener Empfang (vgl. Abs. [0018]: „discontinuous reception ([X.])“). In dem entsprechenden [X.]-Modus empfängt das Benutzergerät pro [X.]-Intervall nur einmal Daten (vgl. Abs. [0033]: „In [X.] the main idea is that the [X.] is scheduled with UL/[X.] (uplink/downlink) [X.]/[X.]/P[X.] (Allocation Table/Downlink Shared Control [X.]annel/Physical [X.]), which is received once per [X.] interval at [X.] timeout.“).
Das Ausführungsbeispiel gemäß [X.]ur 3 des Streitpatents zeigt eine beispielhafte Planung von normalem [X.] und [X.]-[X.] (vgl. Abs. [0047]: „[X.]ure 3 illustrates the scheduling of normal [X.] and [X.] [X.] according to an embodiment of the present invention.“; „[X.] interval“ und [X.]. 3).
[X.]ur 3 des Streitpatents mit farblicher Illustration des Senats
Als normales [X.] wird die Verwendung des [X.]-Intervalls bezeichnet, das für die Planung einer normalen Datenübertragung verwendet wird (vgl. Abs. [0035]: „… using the [X.] interval used for scheduling of normal/new data transmissions (from now on called as normal [X.]).“). Die Länge des für die Planung normaler bzw. neuer Daten verwendeten [X.]-Intervalls in der [X.]ur 3 beträgt 20 ms. Eine [X.]-Wiederholungsübertragung wird mit einem kürzeren [X.]-Intervall geplant, dessen [X.]spanne 4 ms beträgt (vgl. Abs. [0047]: „[X.] used for scheduling of normal/new data is 20 ms. Possible [X.] re-transmissions are scheduled with a shorter [X.] which is 4 ms.“). Neue Daten (rot markiert) können somit im normalen [X.]-Intervall (gelb markiert) übertragen werden. Liegen keine neuen Daten vor, werden auch keine im normalen [X.] übertragen (vgl. [X.]ur 3, links). Wenn das Benutzergerät einen Fehler beim [X.] erkennt und dem Netzwerk ein [X.] übermittelt, wird zur Wiederholung der Datenübertragung ein kürzeres [X.]-[X.]-Intervall verwendet (vgl. Abs. [0039]). Die [X.] (blau markiert) werden dazu in einem in der [X.]ur 3 grün markierten [X.]-[X.]-Intervall übertragen. Die [X.]ur 3 offenbart somit ein [X.]-[X.]-Übertragungsintervall (grün markiert), das kürzer ist als ein normales [X.]-Übertragungsintervall (gelb markiert).
Auch wenn das Ausführungsbeispiel der [X.]ur 3 [X.]-Intervalle zeigt, ist das Merkmal 1.3 des Anspruch 1 nicht auf eine diskontinuierliche Übertragung und damit nicht auf die Verwendung eines [X.]-Intervalls beschränkt.
Das Merkmal 1.3 definiert lediglich das Verhältnis der beiden Übertragungsintervall-längen und ist dabei weder auf [X.], noch auf einem Empfang von [X.]-Steuerinformationen, die der Fachmann von Nutzdaten unterscheidet, eingeschränkt.
3.4 Gemäß den Merkmalen 1.4 und 1.5 ist die zeitliche Planung derart, dass Datenübertragungen in einer ersten Zyklusdauer übertragen werden, während die Wiederholungsübertragungsdaten in einer zweiten Zyklusdauer übertragen werden, wobei die zweite Zyklusdauer kürzer als die erste Zyklusdauer ist.
Während sich das Merkmal 1.3 auf ein Übertragungsintervall bezieht, entnimmt der Fachmann den Merkmalen 1.4 und 1.5 darüber hinaus, dass mehrere Datenübertragungen als Kreislauf regelmäßig und damit zeitlich stets gleich wiederkehrender Übertragungsintervalle geplant werden. In einem Zyklus folgen die einzelnen Datenübertragungsintervalle somit unmittelbar aufeinander. Entsprechend folgen in der [X.]ur 3 des Streitpatents die normalen [X.]-Intervalle mit einer Zykluszeit von 20 ms unmittelbar aufeinander, sowie im Falle einer Wiederholungsübertragung die blau markierten Wiederholungsübertragungs-intervalle mit einer Zykluszeit von 4 ms unmittelbar aufeinander.
Der Auffassung der Beklagten, dass das Wort „while“ („während“) im Merkmal 1.4 eine zeitliche Beziehung zum Ausdruck bringe, so dass Übertragungsintervalle für [X.] derart geplant seien, dass diese neben bzw. simultan zu den Übertragungsintervallen für die erstmaligen Datenübertragungen laufen, ist nicht zu folgen, da allen Ausführungsbeispielen des Streitpatents eine sequentielle Planung der Übertragungsintervalle zu entnehmen ist (vgl. [X.]uren 3, 4). Überdies wäre bei einer gleichzeitigen Übertragung die Planung der Übertragung der neuen und der [X.] nicht mehr gemäß Merkmal 1.2 voneinander unabhängig bzw. losgelöst, sondern würde eine die jeweils andere Übertragung berücksichtigende und damit eine voneinander abhängige Planung erfordern. Somit versteht der Fachmann das Wort „while“ als adversative Beziehung im Sinne von „wohingegen“.
3.5 Gemäß Merkmal 1.6 des [X.] erfolgt zumindest die Datenübertragung der normalen bzw. neuen Daten („data transmission“) - die gemäß Merkmal 1.2 von [X.] („re-transmission data“) unterschieden werden - in einem diskontinuierlichen bzw. unterbrochenen Empfangsmodus („[X.]“).
3.6 Die Übertragung der Wiederholungsübertragungsdaten („re-transmission data“), also der bereits einmal gesendeten Daten, erfolgt gemäß Merkmal 1.7 des [X.] in einem hybriden automatischen Wiederholungsanforderungs- („[X.]“) Modus. Dabei wird vom Empfänger mittels eines „[X.]“ eine erneute Übertragung beim Sender angefragt, wenn die übertragenen Daten nicht fehlerfrei eingegangen sind (vgl. Abs. [0039]). Das Merkmal 1.7 fordert dabei jedoch keine [X.]-Übertragung im [X.]-Modus, da das Streitpatent zwischen einem allgemeinen [X.] Übertragungsintervall (vgl. Abs. [0019]: „[X.] transmission period“) und einem [X.] [X.] (vgl. Abs. [0047] und [X.]ur 3) unterscheidet.
3.7 Das Merkmal 1.8.1 bzw. 1.8.1‘‘ des [X.] bzw. 4‘neu gibt an, dass ein Benutzergerät, [X.], basierend auf einem [X.]-Timer wissen wird, wann eine [X.], [X.], für eine [X.]-Wiederholungsübertragungsplanung übertragen wird. Diesen Angaben entnimmt der Fachmann, dass die [X.], wann die Tabelle übertragen wird, also der Sendezeitpunkt, auf dem [X.]-Timer basiert, mithin der [X.]-Timer die Quelle des Sendezeitpunkts ist.
3.8 Gemäß dem Merkmal 1.8.1‘ bzw. 1.8.1‘‘‘ des [X.]‘ bzw. 4‘‘neu wird ein Benutzergerät ([X.]), während ein [X.]-Timer läuft, wissen, wann eine [X.] ([X.]) für die [X.]-Wiederholungsübertragungsplanung übertragen wird. Dieses Merkmal spezifiziert somit, dass dem Benutzergerät ([X.]) während des [X.]-Timer-Ablaufs der Sendezeitpunkt der [X.] ([X.]) bekannt ist.
Der Argumentation der Beklagten, wonach das Merkmal 1.8.1‘ derart auszulegen sei, dass das [X.] nur eine bestimmte [X.] (in einem bestimmten Subframe) überwachen müsse, ist nicht zu folgen. Da das Merkmal 1.8.1‘ lediglich die Kenntnis eines Sendezeitpunkts spezifiziert, ist dem Wortlaut weder zu entnehmen, dass eine bestimmte [X.], beispielsweise aus einer Vielzahl empfangener [X.]n, noch, dass sie in einem bestimmten aus mehreren [X.] überwacht wird. Im Merkmal 1.8.1‘ ist weder von einer Überwachung, noch von [X.] die Rede. Auch dem Streitpatent ist kein Hinweis auf [X.] und damit auf eine abweichende Auslegung zu entnehmen. Darüber hinaus ist dem Wortlaut des Merkmals 1.8.1‘ auch die Schlussfolgerung, dass sich das [X.] während der Laufzeit des [X.] Timers „schlafen legt“ und „gezielt“ aufwacht, nicht zu entnehmen. Dabei handelt es sich um zusätzliche Verfahrensschritte, auf die das Merkmal 1.8.1‘ keinen Hinweis liefert. Das Merkmal 1.8.1‘ gibt ausschließlich an, dass dem [X.] eine Information über einen Sendezeitpunkt vorliegt. Welche weiteren Verfahrensschritte aus dieser Information folgen, definiert das Merkmal 1.8.1‘ nicht. Darüber hinaus gelten die Dokumente [X.] bis [X.] nicht als Stand der Technik und sind somit für die Frage der Auslegung unbeachtlich.
3.9 Nach Merkmal 1.8.2 des [X.] wird der [X.]-Timer basierend auf einer negativen Bestätigung ([X.]), die als eine [X.]-Antwort auf die gesendeten Datenübertragungen empfangen wird, gestartet. Gemäß Merkmal 1.8.2‘ des [X.]‘‘ E erfolgt der Start des [X.]-Timers durch das [X.] basierend auf einem vom [X.] gesendeten [X.]. Diese Merkmale versteht der Fachmann derart, dass der [X.]-Timer entweder durch ein empfangenes [X.] (1.8.2), oder durch ein gesendetes [X.] (1.8.2‘) gestartet wird.
3.10 Das Merkmal 1.8.3 des [X.]‘neu definiert, dass, wenn ein Benutzergerät ([X.]) einen Fehler in einer empfangenen Datenübertragung erkennt, das [X.] eine negative Bestätigung ([X.]) als eine [X.]-Antwort sendet und einen [X.]-Timer startet. Diesen Angaben entnimmt der Fachmann, dass die Erkennung eines Datenübertragungsfehlers im [X.] zur Aussendung eines [X.]s und zum Start eines [X.]-Timers durch das [X.] führt.
3.11 Gemäß Merkmal 1.9 des [X.] 3 ist die Planung von Wiederholungsübertragungsdaten nicht auf die Verwendung der ersten Zykluszeit beschränkt, die für die Planung von Datenübertragungen verwendet wird. Diesen Angaben entnimmt der Fachmann zunächst, dass für die Planung der Wiederholungsübertragungsdaten nicht nur die erste Zykluszeit, sondern auch eine andere verwendet werden kann. Da jedoch die Merkmale 1.4 und 1.5 bereits spezifizieren, dass die Wiederholungsübertragungsdaten in einer zweiten, kürzeren Zykluszeit übertragen werden, ist das Merkmal 1.9 derart auszulegen, dass die Planung von Wiederholungsübertragungsdaten nicht die erste Zykluszeit verwendet, die bereits für die Planung der erstmaligen Datenübertragungen verwendet wird, sondern die zweite Zykluszeit.
3.12 Das Merkmal 1.9‘ des [X.] 3‘ spezifiziert, dass die Planung eines [X.] für die [X.]-Wiederholungsübertragungen nicht auf die Verwendung eines [X.]-Intervalls beschränkt ist, das für die Planung von erstmaligen Datenübertragungen verwendet wird. [X.]. Merkmal 1.4 ist das Merkmal 1.9‘ derart auszulegen, dass die Planung von Wiederholungsübertragungsdaten nicht die erste Zykluszeit verwendet, die bereits für die Planung der erstmaligen Datenübertragungen verwendet wird, sondern die zweite Zykluszeit, wobei darüber hinaus die Übertragung der Wiederholungsübertragungsdaten in einem hybriden automatischen Wiederholungsanforderungs- („[X.]“) Modus erfolgt und sowohl für die erstmaligen Datenübertragungen als auch für die Wiederholungsübertragungen ein diskontinuierlicher bzw. unterbrochenen Empfangsmodus ([X.]) geplant wird. Der Argumentation der Beklagten, wonach die Angabe „[X.] for [X.] re-transmissions“ im Absatz [0035] des Streitpatents ([X.]) nichts Anderes bedeuten könne, als dass das [X.] während des Ablaufs des [X.] Timers in [X.]. 4 schlafe, ist nicht zu folgen, da sich der Absatz [0035] des Streitpatents weder auf die [X.]ur 4 bezieht, noch dem Streitpatent unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, dass während des Ablaufs des [X.] Timers in [X.]ur 4 ein „Schlafmodus“ ausgeführt wird. Somit ist das Merkmal 1.9‘ derart auszulegen, dass es sich bei dem betreffenden [X.]-Intervall zwar um ein Intervall mit diskontinuierlichem Empfang handelt, wobei jedoch die genaue Position des [X.] innerhalb des Intervalls nicht definiert ist.
3.13 Gemäß Merkmal 1.10 des [X.] 5 findet das kürzere Übertragungsintervall keine Anwendung mehr, sobald die Wiederholungsübertragungsdaten von einem Benutzergerät, [X.], korrekt empfangen wurden, wobei - gemäß Merkmal 1.11 - das Übertragungsintervall der Datenübertragungen unverändert bleibt. Diesen Angaben entnimmt der Fachmann, dass das kürzere Übertragungsintervall nicht weiter genutzt wird, und so lange mit der weiteren Übertragung gewartet wird, bis das parallellaufende lange Übertragungsintervall abgelaufen ist und für die nächste erstmalige Übertragung neuer Daten wieder beginnt.
3.14 Gemäß Merkmal 1.12 des [X.] 6 werden, wenn in die kürzere Wiederholungsübertragungsperiode eingetreten wird, die normalen Datenübertragungen nicht auf ein gleiches Übertragungsintervall wie die Wiederholungsübertragungsdaten eingestellt. Diesen Angaben entnimmt der Fachmann, dass die Übertragungsperioden der normalen und der [X.] unterschiedlich eingestellt werden, und dabei die Wiederholungsübertragungsperiode kürzer ist.
3.15 Das Merkmal 1.13 des [X.] 6 präzisiert, dass die Datenübertragungen immer mit der ersten Zykluszeit übertragen werden, während die Übertragung von Wiederholungsübertragungsdaten in der zweiten Zykluszeit durchgeführt wird.
4. Die Verfahren der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1, 3, 5, 6, 2‘, 3‘, 4‘‘neu, 2’ D‘, 2’ E, 2’ F, 3’ E, 3’ F, 4‘‘neu D‘, 4‘‘ E, 4‘‘ F, 5A und [X.] sind nicht patentfähig, da sie nicht neu bezüglich Druckschrift [X.] sind oder dem Fachmann durch Druckschrift [X.] nahegelegt werden (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52 Abs. 1, 54 u. 56 EPÜ).
Alle Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sind auch in der Druckschrift [X.] offenbart.
Der jeweilige Anspruch 1 der [X.] bis 4, 4’neu, 4‘‘ E und 4‘‘ F ist unzulässig, da die darin beanspruchten Verfahren ursprünglich nicht offenbart sind (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.], Artikel 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ).
4.1 Zum Hauptantrag
4.1.1 Die Druckschrift [X.] 2006/0195576 [X.] ([X.]) betrifft die Übertragung von Daten in einem Kommunikationssystem, insbesondere ein diskontinuierliches Senden/Empfangen von Daten in einem Kommunikationssystem (vgl. [X.], Abs. [0002]). Die [X.] offenbart ein Kommunikationssystem mit einer Kommunikationsvorrichtung. Die Kommunikationsvorrichtung empfängt Informationen, die von einem oder mehreren [X.] übertragen werden, oder sendet Informationen an das Kommunikationssystem (vgl. Abs. [0072], [0073] und [X.]ur 1). Die Informationen werden unter Verwendung einer Reihe von Sätzen von [X.] übertragen. Ein Satz von [X.] kann beispielsweise ein Funkrahmen, eine Zusammensetzung von Rahmen (ein Superrahmen), ein Satz von Schlitzen oder Symbolen in einem Rahmen oder Datenblöcke auf einem gemeinsam genutzten Medium sein. Die Zuweisung von [X.] innerhalb eines Satzes von [X.] wird durch [X.] definiert, die dem Satz von [X.] zugeordnet sind. Einer Kommunikationsvorrichtung können Zuordnungsregeln („allocation rules“) zugeordnet sein, die einer bestimmten Kennung zugeordnet sind, und/oder [X.], die einer Gruppenkennung zugeordnet sind (vgl. Abs. [0075], [0076]). Es kann auch eine Zuordnungsregel für eine Kommunikationsvorrichtung definiert sein, die Informationen auf diskontinuierliche Weise senden oder empfangen möchte (vgl. Abs. [0080]).
Die [X.]ur 3b zeigt ein Beispiel einer ersten Zuordnungsregel mit einer längeren Periode („rule#1“, rot) und einer zweiten Zuordnungsregel mit einer kürzeren Periode („rule#2“, blau). Die erste Zuweisungsregel kann als Langzeit-, die zweite als Kurzzeitzuweisungsregel bezeichnet werden (vgl. Abs. [0094]). Gemäß der [X.] wird alle acht Rahmen ein Sprachpaket übertragen. Ist das Sprachpaket jedoch nicht zur Übertragung im gemäß [X.] definierten Rahmen 311 verfügbar, kann im Allgemeinen dessen Übertragung auch nicht für weitere acht Rahmen bis zum Rahmen 319 verzögert werden. Daher beginnt das Kommunikationsgerät in diesem Fall, die Kurzzeitzuweisungsregel zu verwenden („rule#2“). Die Kurzzeitzuweisungsregel definiert, dass die Kommunikationsvorrichtung die Zuordnungsinformationen jedes nachfolgenden Rahmens überwacht. Nachdem die für sich selbst zugewiesenen Übertragungsressourcen nicht im [X.], aber im Rahmen 313 gefunden und die Informationen korrekt empfangen wurden, kehrt die Kommunikationsvorrichtung zur Verwendung der [X.] zurück (vgl. Abs. [0095]).
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1. A method comprising:
1.1 [X.] (vgl. Abs. [0094]: “[X.]. 3b shows schematically an example where there is a first allocation rule with a longer period (rule#1 in [X.]. 3b) and a second conditional allocation rule with a shorter period (rule#2 in [X.]. 3b). [X.], it is sufficient to define a periodic allocation rule (rule#1). [X.] in all downlink and/or uplink frames as defined by the allocation indication present according to the periodic allocation rule”); and
1.2 [X.] (vgl. Abs. [0095]: “the long-term rule (rule#) defines that frame 311 is expected to contain a voice packet for the communications device 101. … the next frame 319 defined by the long-term ([X.]) allocation rule”; Abs. [0097]: “the communications system allocates resources for the retransmission based on the short-term allocation rule”; Abs. [0096]: “specify an independent long-term allocation rule and an independent short-term allocation rule”),
characterized in that
1.3 [X.] interval (vgl. Abs. [0097]: “retransmits information in [X.] a short-term transmission rule”; Abs. [0095]: “subsequent frame”, sowie in [X.]. 3b ein Rahmen, wie z.B. der [X.]) than the data transmissions (vgl. Abs. [0095]: “long-term rule”; “eight-frame”, sowie in [X.]. 3b das Intervall vom Rahmen 311 bis einschließlich des [X.]); and in that
1.4 the scheduling is such that data transmissions are transmitted on a first cycle time (vgl. Abs. [0095]: “[X.]”; in [X.]. 3b der Zyklus der regelmäßig wiederkehrenden Übertragungsintervalle 311-318, 319-326, usw.) [X.] (vgl. Abs. [0095]: “every subsequent frame”, sowie in [X.]. 3b der Zyklus der regelmäßig wiederkehrenden einzelnen Übertragungsintervalle 312, 313, usw.),
1.5 the second cycle time (vgl. Abs. [0095]: “every subsequent frame”) [X.] (vgl. Abs. [0095]: “[X.]”).
Die Argumentation der Beklagten, wonach die [X.]ur 3b der [X.] keine Wiederholungsübertragungsdaten offenbare, da sich die [X.]ur 3b nur auf das erste, ausschließlich auf erstmalige, neue Datenübertragungen gerichtete Beispiel der Abs. [0094] bis [0096] der [X.] beziehe, kann nicht überzeugen.
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4.1.2 Die Druckschrift [X.] ([X.]) betrifft ein Kommunikationssteuerungsverfahren, insbesondere ein Verfahren zum Steuern der Kommunikation zwischen mehreren miteinander gekoppelten Terminals, die ein Netzwerk zur seriellen Übertragung einer Mischung aus isochronen Daten und [X.] Daten bilden. Bekannt ist es, Computer, Peripheriegeräte, digitale Videogeräte und andere Komponenten in Privathaushalten und Büros miteinander zu verbinden, um ein lokales Netzwerk zu bilden. In einem Netzwerk dieses Typs wird eine Mischung aus isochronen Daten, die in periodischen [X.]intervallen wiederkehren (z.B. Video- und Audiodaten für die [X.]), und [X.] Daten (z.B. Burst-ähnliche Kommunikationsdaten) seriell übertragen. Ein Beispiel ist der [X.] (vgl. Abs. [0001]-[0003]). Im [X.] wird eine Steuerzeit in vorbestimmte Zyklen (zum Beispiel alle 125 µs) unterteilt. Jeder Zyklus hat einen vorbestimmten isochronen Bereich mit einer vorbestimmten [X.]länge (zum Beispiel maximal 100 µs). Der isochrone Bereich ist weiter in mehrere Bereiche unterteilt. Diese Bereiche sind jeweils den Komponenten mit zu übertragenden isochronen Daten zugeordnet (vgl. Abs. [0007] und [X.]. 24). Jede der Komponenten kann die isochronen Daten einmal pro Zyklus übertragen (vgl. Abs. [0012]). Selbst wenn im [X.] ein [X.] der isochronen Daten auftritt, wird keine erneute Übertragungssteuerung durchgeführt. Stattdessen wird das Verhältnis des Auftretens von Fehlern auf weniger als einen vorbestimmten Wert reduziert, indem die Länge eines Kabels, das die Komponenten miteinander verbindet, auf weniger als eine vorbestimmte Länge beschränkt wird (vgl. Abs. [0014]). Da in einem, immer öfter eingesetzten, drahtlosen Übertragungspfad jedoch Übertragungsfehler häufiger auftreten als in einem drahtgebundenen Übertragungspfad, stellt sich die Druckschrift [X.] die Aufgabe, ein Verfahren bereitzustellen, um Bildstörungen während der [X.] und Rauschen zu verhindern (vgl. Abs. [0016], [0017]). Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt die [X.] vor, die nicht erfolgreich empfangenen isochronen Daten unter Verwendung des [X.] Bereichs erneut zu übertragen (vgl. Abs. [0020]).
[X.]ur 1 der Druckschrift [X.]
Im Ausführungsbeispiel gemäß [X.]ur 1 weist jeder 125 µs lange Zyklus einen isochronen Bereich von 5 µs bis 85 µs auf sowie anisochrone Bereiche von 0 µs bis 5 µs und von 85 µs bis 125 µs. Die isochrone Region ist in zwei dedizierte Regionen unterteilt, eine ([X.]. 1) von 5 µs bis 25 µs, die dem ersten Terminal, und die andere ([X.]. 2) von 25 µs bis 85 µs, die dem dritten Terminal zugeordnet ist. Terminals, wie z.B. ein erstes und ein drittes Terminal, übertragen ihre isochronen Daten ([X.]) unter Verwendung der dedizierten Bereiche (Kanal 1 und Kanal 2). Dabei teilt das dritte Terminal seine isochronen Daten [X.] zur Übertragung in drei Blöcke ([X.]-1, [X.]-2 und [X.]-3) auf (vgl. Abs. [0070]-[0076] und [X.]. 1).
Wird beispielsweise ein im isochronen Bereich von einem dritten Terminal übertragener isochroner Datenblock „[X.]-3“ nicht erfolgreich vom vierten Terminal empfangen, wird der isochrone Datenblock „[X.]-3“ vom dritten zum vierten Terminal nochmals übertragen. Diese erneute Übertragung erfolgt im [X.] Datenbereich (vgl. Abs. [0081]-[0083] und [X.]. 5). Somit unterteilt das Kommunikationssteuerverfahren die [X.] in Zyklen, wobei jeder Zyklus einen isochronen Bereich und anisochrone Bereiche hat (vgl. Abs. [0087]).
[X.]ur 5 der Druckschrift [X.]
Wenn die erneut übertragenen isochronen Daten ([X.]-3) jedoch wieder nicht erfolgreich empfangen wurden, wird die erneute Übertragung wiederholt, bis der [X.] behoben ist. Alternativ kann ein maximaler [X.]wert vorbestimmt werden, der für die erneute Übertragung der isochronen Daten pro Zyklus verwendet wird. In diesem Fall wird die erneute Übertragung angehalten, wenn eine weitere Wiederholungsübertragungsoperation bewirkt, dass die gesamte [X.] den Maximalwert überschreitet, obwohl der [X.] nicht behoben wird. Ein solcher Fall ist in [X.]. 6 dargestellt (vgl. Abs. [0089] und [X.]. 6).
[X.]ur 6 der Druckschrift [X.] mit farblicher Illustration des Senats
In [X.]. 6 wird der Maximalwert für die erneute Übertragung auf einen Wert eingestellt, der der [X.]länge des [X.], z.B. 45 µs, entspricht, wodurch die Verringerung des Übertragungsfehlers der isochronen Daten die höchste Priorität erhält. In der Einstellung gemäß [X.]ur 6 können möglicherweise überhaupt keine [X.] Daten übertragen werden (vgl. Abs. [0091] und [X.]ur 6). Im nächsten isochronen Bereich wird ein neuer Datenblock ([X.]) übertragen (vgl. [X.]ur 6).
Diesen Angaben entnimmt der Fachmann, dass in einem Intervall mit einer Länge von beispielsweise 125 µs jedes Terminal neue isochrone Daten, wie z.B. neue Video- und Audiodaten, jeweils nur in einem isochronen Bereich erstmalig übertragen kann (vgl. Abs. [0002], [0070], [0074]-[0076] und [X.]. 1). [X.] isochrone Daten nicht erfolgreich empfangen, erfolgt eine erneute, insbesondere mehrmalige Übertragung der isochronen Daten nur in einem [X.] Bereich mit einer beispielhaften Länge von 45 µs (vgl. Abs. [0083], [0089], [0091] und [X.]. 5, 6). Bei einer in [X.]ur 6 dargestellten zweimaligen Wiederholungsübertragung der isochronen Daten beträgt das Intervall einer Wiederholung somit 22,5 µs.
Somit offenbart die Druckschrift [X.] in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1
1. A method (vgl. Abs. [0087]: “communications control method”) comprising:
1.1 [X.] (vgl. Abs. [0062]: “wireless local area network 9”, Abs. [0068]: “[X.], [X.]" is going to be transmitted from the digital video player 11 (first terminal) to the digital television 12 (second terminal); isochronous data "[X.]" is going to be transmitted from the STB 13 (third terminal) [X.] (fourth terminal); [X.] (control station) controls communications among the components ([X.])”; Abs. [0002]: “isochronous data recurring at periodic time intervals (for example, video and audio data for streaming reproduction)” und [X.]. 2); and
1.2 [X.] (vgl. Abs. [0074]: “Therefore, [X.] µsec are the anisochronous regions. [X.] is divided into two dedicated regions, one ([X.]. 1) from 5 to 25 µsec assigned to the first terminal and the other ([X.]. 2) from 25 to 85 µsec to the third terminal”; Abs. [0087]: “communications control of the isochronous data is carried out in [X.]. In the anisochronous region, retransmission control of the isochronous data that has not been successfully received is first carried out” und [X.]. 1, 5, 6),
characterized in that
1.3 [X.] interval (vgl. Abs. [0091]: “time length of the anisochronous region (45 µsec, for example)”, sowie [X.]. 6; bei einer zweimaligen Wiederholungsübertragung der isochronen Daten beträgt das Intervall einer Wiederholung somit 22,5 µs) than the data transmissions (vgl. Abs. [0070]: “125 µsec”, sowie [X.]. 1 und 6 die [X.] vom Beginn der ersten isochronen Region bis zum Ende der ersten [X.] Region); and in that
1.4 the scheduling is such that data transmissions are transmitted on a first cycle time (vgl. Abs. [0070]: “one cycle is 125 µsec”, sowie [X.]. 1) [X.] (vgl. Abs. [0091]: “time length of the anisochronous region (45 µsec, for example)”, sowie [X.]. 6; bei einer zweimaligen Wiederholungsübertragung der isochronen Daten beträgt die Zykluszeit einer Wiederholung somit 22,5 µs),
1.5 the second cycle time (22,5 µs) [X.] (125 µs).
Somit sind der Druckschrift [X.] alle Merkmale des Anspruchs 1 zu entnehmen.
Die Beklagte argumentiert, dass in der [X.] Region gemäß den Absätzen [0017], [0019] und [0104] der [X.] auch (erstmalige) anisochrone Daten übertragen würden. Da in der [X.] Region sowohl erstmalige anisochrone Daten als auch [X.]übertragungen von isochronen Daten stattfinden könnten, würden diese zeitlich gemeinsam geplant. Das Planen von [X.] sei daher nicht unabhängig von der Planung der Datenübertragungen im Sinne von Merkmal 1.2.Dieser Argumentation ist nicht zu folgen, denn für die Übertragung der isochronen Audio- und Videodaten (beispielsweise des Terminals 1 auf Kanal 1 oder des Terminals 3 auf Kanal 2) gilt, dass diese erstmalig nur in der isochronen Region und wiederholt ausschließlich in der [X.] Region übertragen werden (vgl. [X.]uren 5, 6). In Bezug auf diese Übertragung der isochronen Audio- und Videodaten ist dabei unerheblich, ob beispielsweise andere anisochrone Befehle anderer Terminals zusätzlich in der [X.] Region übertragen werden. Für die isochronen Audio- und Videodaten sind jedenfalls alle Merkmale des Anspruchs 1 in der [X.] offenbart.Darüber hinaus können im Falle eines Ausführungsbeispiels der Absätze [0090] und [0091] der [X.], bei dem der Maximalwert der [X.] auf einen Wert eingestellt wird, der gleich der [X.]länge des [X.] ist und von den [X.] vollständig genutzt wird, überhaupt keine [X.] Daten im [X.] Bereich übertragen werden (vgl. Abs. [0091]: „In [X.]. 6, [X.] (45 µsec, for example), thereby putting reduction in [X.]. In the setting as shown in [X.]. 6, however, an isochronous data may not possibly be transmitted at all“).
Die Argumentation der Beklagten, wonach die technische Lehre der Druckschrift [X.] generell nicht ausschließe, dass ein Terminal, das erstmalige Audio- und Videodaten in der isochronen Region übertrage, nicht auch erstmalige anisochrone Daten in der [X.] Region übertragen könne, kann nicht überzeugen, da dem Ausführungsbeispiel der [X.]ur 5 der [X.] ausschließlich eine erstmalige Übertragung im isochronen und eine Wiederholungsübertragung im [X.] Bereich zu entnehmen ist (vgl. Abs. [0081]-[0083] und [X.]. 5), so dass in der Ausführungsform einer Video- und Audio- bzw. isochronen Übertragung (vgl. Abs. [0002]) alle Merkmale des erteilten Anspruchs 1 der Druckschrift [X.] zu entnehmen sind.
Somit sind alle Merkmale des Verfahrens des Anspruchs 1 auch in der Druckschrift [X.] offenbart, so dass es nicht patentfähig ist.
4.2 Zum Hilfsantrag 1
Die Druckschrift [X.] offenbart auch eine Datenübertragung in einem diskontinuierlichen Empfangsmodus im Sinne des Merkmals 1.6 (vgl. Titel, Abs. [0002]: „discontinuous transmission/[X.] in a communication system“). Gemäß zweitem Ausführungsbeispiel der Absätze [0094] bis [0097] der [X.] i.V.m. [X.]ur 3b erfolgt die erstmalige/normale Datenübertragung gemäß der Langzeitregel nicht in jedem, sondern nur in jedem achten Rahmen (vgl. Abs. [0095]: „long term ([X.]) allocation rule“) und somit diskontinuierlich (vgl. Abs. [0081]: „[X.] in [X.] the allocation rules, a communications device knows when is the next instant in [X.]/transmit information in a discontinuous manner“).
Darüber hinaus ist auch das Merkmal 1.7 der Druckschrift [X.] zu entnehmen, da der Absatz [0097] offenbart, dass das Kommunikationsgerät ein „[X.]“, welches der Fachmann als [X.]-Modus versteht, sendet (vgl. [X.], Abs. [0097]: „[X.] sends a negative acknowledgement“). Zudem wird im Abs. [0147] explizit auf ein [X.] [X.] verwiesen (vgl. Abs. [0147]: “Retransmission format (IR, [X.])”).
Somit sind alle Merkmale des Verfahrens des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 in der Druckschrift [X.] offenbart, so dass es nicht patentfähig ist.
4.3 Zum Hilfsantrag 2
Die Beklagte gibt an, dass das Merkmal 1.8.1 („wherein based on a [X.] timer, a User Equipment, [X.], will know when an Allocation Table, [X.], for [X.] re-transmission scheduling is transmitted“) seine [X.] auf Seite 7, dritter Absatz bis Seite 8, Seite 10, letzter Absatz und [X.]. 4 der ursprünglich eingereichten Beschreibung ([X.]) finde.
Nach Überzeugung des Senats ist der ursprünglichen [X.] ([X.]) zunächst auf der Seite 7 nur zu entnehmen, dass im [X.] die Hauptidee darin besteht, dass die Planung („scheduled“) von [X.] des [X.] über eine Downlink-[X.] erfolgt, die einmal pro [X.]-Intervall während der [X.]-Auszeit empfangen wird (vgl. [X.], Seite 7, Zeilen 16-19: „In [X.] the main idea is that the [X.] is scheduled with UL/[X.] (uplink/downlink) re-sources through downlink [X.]/[X.]/P[X.] (Allocation Table/Downlink Shared Control [X.]annel/Physical [X.]), which is received once per [X.] interval at [X.] timeout.“). Die [X.]ur 4 der ursprünglichen Anmeldung ([X.]) offenbart, dass während des Ablaufs des [X.] Timers das [X.] wissen wird, wann die [X.] für die Planung der [X.]-Wiederholungsübertragung übertragen wird (vgl. [X.]. 4: „[X.] Timer“; „[X.] will know when [X.] for [X.] re-transmission scheduling is transmitted“).
[X.]ur 4 der ursprünglichen Anmeldung ([X.])
Somit ist der ursprünglichen Anmeldung lediglich zu entnehmen, dass im [X.] eine [X.] einmal pro [X.]-Intervall während der [X.]-Auszeit, also außerhalb des [X.], empfangen wird, über die die Planung der [X.] des [X.] erfolgt, und dass das [X.] während des Ablaufs des [X.] Timers wissen wird, wann die [X.] für die Planung der [X.]-Wiederholungsübertragung übertragen wird.
Jedoch ist der ursprünglichen Anmeldung nicht zu entnehmen, dass die [X.], wann die Tabelle übertragen wird („when“), auf dem [X.]-Timer basiert (vgl. im Merkmal 1.8.1: „based on a [X.] timer“), sondern lediglich, dass eine Tabelle im [X.] einmal während einer [X.]-Auszeit gesendet wird und das [X.] auch während des [X.]-Timer-Ablaufs weiß, wann gesendet wird. Aus der [X.] geht jedoch nicht hervor, wie dieser Sendezeitpunkt definiert wird, insbesondere nicht, dass dieser auf dem [X.] Timer basiert.
Der Argumentation der Beklagten, wonach die Formulierung „basierend auf einem [X.]-Timer“ umfasse, dass das [X.] auch während des [X.]-Timer-Ablaufs wisse, wann die [X.] gesendet werde, kann nicht überzeugen. Die Angabe in der [X.]ur 4 des Streitpatents, wonach das [X.] weiß, wann die Tabelle gesendet wird, offenbart nicht, aus welcher Quelle diese Information stammt. Insbesondere ist der [X.]ur 4 nicht zu entnehmen, dass, nur, weil dem [X.] diese Information während des Ablaufs des [X.]-Timers vorliegt, diese Information aus dem [X.]-Timer stammt.
Das Merkmal 1.8.1 ist somit den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen.
4.4 Zum Hilfsantrag 3
Die Beklagte gibt an, dass das Merkmal 1.9 („wherein the scheduling of re-transmission data is not limited to using the first cycle time used for the scheduling of data transmissions“) auf Seite 8, erster Absatz der ursprünglich eingereichten Beschreibung offenbart sei.
Nach Überzeugung des Senats ist dem ersten Absatz der Seite 8 der ursprünglichen [X.] ([X.]) zu entnehmen, dass die [X.] Ablaufplanung („scheduling“) für [X.]-[X.]/Signalisierung nicht auf die Verwendung des [X.]-Intervalls beschränkt ist, das zur Ablaufplanung („scheduling“) von normalen/neuen Datenübertragungen verwendet wird (von nun an als normales [X.] bezeichnet) (vgl. [X.], [X.] 2-3: „the scheduling [X.] for [X.] re-transmissions/signalling is not limited to using the [X.] interval used for scheduling of normal/new data transmission (from now on called as normal [X.])“). Da sich diese [X.] ausschließlich auf [X.]-Intervalle bezieht, die im Merkmal 1.9 nicht enthalten sind, erweitert der Anspruch 1 des [X.] 3 den Gegenstand der Anmeldung und ist somit nicht zulässig.
Darüber hinaus ist der Druckschrift [X.] auch zu entnehmen, dass eine Ablaufplanung („scheduling“) von [X.] (Abs. [0097]: “the communications system allocates resources for the retransmission based on the short-term allocation rule”) nicht auf die Verwendung der ersten Zykluszeit beschränkt ist, die für Ablaufplanung („scheduling“) von Datenübertragungen verwendet wird (vgl. Abs. [0095]: “the long-term rule (rule#) defines that frame 311 is expected to contain a voice packet for the communications device 101. … the next frame 319 defined by the long-term ([X.]) allocation rule”; Abs. [0096]: “specify an independent long-term allocation rule and an independent short-term allocation rule”),.
Anspruch 1 des [X.] 3 ist deshalb auch wegen fehlender Neuheit bezüglich Druckschrift [X.] nicht patentfähig.
4.5 Zum Hilfsantrag 4
Der Anspruch 1 des [X.] ist bereits aufgrund des unzulässigen Merkmals 1.8.1 des [X.] unzulässig.
Die Beklagte gibt an, dass das Merkmal 1.8.2 („wherein based on a negative acknowledgement, [X.], received as a [X.] response to the sent data transmissions, the [X.] timer is started“) auf Seite 7, dritter Absatz bis Seite 8, Seite 10, letzter Absatz, sowie in der [X.]. 4 der ursprünglich eingereichten Beschreibung offenbart sei.
Bzgl. des Merkmals 1.8.2 ist der ursprünglichen Anmeldung ([X.]) zwar zu entnehmen, dass zum Beispiel in die kürzere [X.]-Schleife eingetreten werden kann, wenn das [X.] einen Fehler beim [X.] erkennt (und daher eine [X.] (negative Bestätigung) an das Netzwerk liefert) (vgl. [X.], [X.] 27-29: „[X.], the shorter [X.] loop may be entered if the [X.] [X.] an [X.] (and therefore provides an [X.] (negative acknowledgement) to the network).“). Jedoch offenbart die [X.]ur 4 nicht, dass der [X.]-Timer basierend auf einem [X.], das als [X.]-Antwort auf die gesendeten Datenübertragungen empfangen wird, gestartet wird. Der [X.] Timer beginnt in der [X.]ur 4 unterhalb eines vom [X.] ausgesendeten - und nicht aufgrund eines empfangenen - [X.] im [X.] zu laufen.
Die Beklagte argumentiert sinngemäß, dass basierend auf einem aus Sicht der Basisstation empfangenen [X.] der [X.] Timer im [X.] gestartet werde. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen, da der ursprünglichen Anmeldung nicht zu entnehmen ist, dass ein [X.]-Empfang durch die Basisstation den [X.] Timer im [X.] startet. Der [X.] Timer beginnt in der [X.]ur 4 ohne Verbindung zur Basisstation unterhalb eines vom [X.] ausgesendeten [X.] im [X.] zu laufen.
Somit ist auch das Merkmal 1.8.2 der ursprünglichen Anmeldung ([X.]) nicht zu entnehmen.
4.6 Zum Hilfsantrag 5
Die Druckschrift [X.] offenbart auch das Merkmal 1.11, wonach das Übertragungsintervall der Datenübertragungen unverändert bleibt (vgl. [X.], Abs. [0095]: “the long-term rule (rule#) defines that frame 311 is expected to contain a voice packet for the communications device 101. … the next frame 319 defined by the long-term ([X.]) allocation rule”; Abs. [0096]: “specify an independent long-term allocation rule and an independent short-term allocation rule”; vgl. in [X.]. 3b der Zyklus der regelmäßig wiederkehrenden Übertragungsintervalle 311-318, 319-326, usw.). Darüber hinaus findet das kürzere Übertragungsintervall im Sinne des Merkmals 1.10 keine Anwendung mehr, sobald die [X.] von einem Benutzergerät korrekt empfangen wurden, da auch das Kommunikationssystem der [X.] die Informationen gemäß einer [X.] nur erneut überträgt, bis eine positive Bestätigung von der Kommunikationsvorrichtung empfangen wurde (vgl. [X.], Abs. [0097]: „the communications system typically retransmits information in [X.] a short-term transmission rule until a positive acknowledgment is received from the communications device 101“).
Somit sind auch alle Merkmale des Verfahrens des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 in der Druckschrift [X.] offenbart, so dass es nicht patentfähig ist.
4.7 Zum Hilfsantrag 6
Der Druckschrift [X.] ist auch das Merkmal 1.12 zu entnehmen, dass, wenn die kürzere Wiederholungsübertragungsperiode eingegeben wird (vgl. Abs. [0097]: “the communications system allocates resources for the retransmission based on the short-term allocation rule”; Abs. [0095]: “every subsequent frame”, sowie in [X.]. 3b der Zyklus der regelmäßig wiederkehrenden einzelnen Übertragungsintervalle 312, 313, usw.), die Datenübertragungen nicht auf ein gleiches Übertragungsintervall (vgl. Abs. [0095]: “[X.]”; in [X.]. 3b der Zyklus der regelmäßig wiederkehrenden Übertragungsintervalle 311-318, 319-326, usw.) wie die [X.] (“every subsequent frame”) eingestellt werden. Dabei werden die Datenübertragungen weiterhin in der ersten Zykluszeit übertragen (vgl. Abs. [0095]: “the long-term rule (rule#) defines that frame 311 is expected to contain a voice packet for the communications device 101. … the next frame 319 defined by the long-term ([X.]) allocation rule”), während die Übertragung von [X.] in der zweiten Zykluszeit (vgl. Abs. [0097]: “retransmits information in [X.] a short-term transmission rule”) durchgeführt wird (Merkmal 1.13).
Somit sind auch alle Merkmale des Verfahrens des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 in der Druckschrift [X.] offenbart, so dass es nicht patentfähig ist.
4.8 Zum Hilfsantrag 2‘
Das Merkmal 1.8.1’ („wherein during a [X.] timer is running, a User Equipment, [X.], will know when an Allocation Table, [X.], for [X.] re-transmission scheduling is transmitted“) ist in der [X.]ur 4 der [X.] ursprünglich offenbart. Diese offenbart auch unmittelbar und eindeutig den Lauf eines [X.]-Timers als zur Erfindung gehörend. Überdies ist die Aufnahme einzelner Merkmale des Ausführungsbeispiels zulässig, da der Lauf des [X.]-Timers den Erfolg der unabhängigen Datenübertragung fördert (vgl. [X.], [X.], 249 – [X.]; [X.], [X.], 542 – Kommunikationskanal; [X.], [X.], 432 – Spleißkammer).
Der Druckschrift [X.] ist jedoch auch eine [X.] („allocation table“) bzw. [X.] („allocation information“) zu entnehmen, die zu Beginn eines Rahmens übertragen wird. Das [X.] nutzt die [X.], um die [X.]/[X.] abzuhören (vgl. dort Abs. [0075], [0084], [0095], [0097] und [X.]. 3b). Die [X.] kann dabei als [X.]raum definiert werden (vgl. Abs. [0086]: „[X.]). Somit weiß das [X.] durch die Auslösung („[X.]“, „triggered“) der Verwendung der [X.] auch, wann die [X.] übertragen wird (vgl. Abs. [0097]: „the communications device 101 sends a negative acknowledgement of receipt” … The communications device 101 may be triggered to use this short-term rule for allocation information monitoring in response to an unsuccessfully received piece of information“). Das [X.] ist [X.] (vgl. Abs. [0147]). Dabei versteht der Fachmann sowohl die notwendige Wartezeit zwischen dem fehlgeschlagenen [X.] bzw. [X.] und dem Empfang der [X.] zu Beginn des gemäß der [X.] definierten Rahmens, als auch die definierten zeitlichen Abstände der [X.] als vorzugebende [X.]räume (vgl. Abs. [0086]: „an allocation rule defining that the communications device 101 monitors allocation information in frames periodically. The period may be defined as … a time period “), für die der Fachmann veranlasst ist, einen [X.]geber bzw. Timer einzusetzen und diesen mit dem fehlgeschlagenen [X.] bzw. [X.] zu starten. Mithin weiß das [X.] während des Ablaufs dieses Timers, wann die [X.] übertragen wird. Somit ergibt sich für den Fachmann das Merkmal 1.8.1‘ in naheliegender Weise aus der Druckschrift [X.].
Die Beklagte argumentiert, dass der Fachmann bei der technischen Lehre der [X.] wisse, wie der Empfang der [X.] durch die Kommunikationsvorrichtung sichergestellt werden könne, da durch die Zuweisungsregel ein [X.]punkt definiert sei, wann die Kommunikationsvorrichtung die [X.] empfangen könne und ein Verwenden eines [X.]-Timers in der [X.] hingegen nicht vorgeschlagen sei. Diese Argumentation kann nicht überzeugen, da, wie auch die Beklagte feststellt, durch die Zuweisungsregel ein [X.]punkt definiert ist. Dabei ist es für den Fachmann naheliegend, einen definierten [X.]punkt mit einem Timer bzw. [X.]geber vorzugeben.
Das Verfahren des Anspruchs 1 des [X.]‘ beruht somit gegenüber der [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ), so dass es nicht patentfähig ist (Art. 52 EPÜ).
4.9 Zum Hilfsantrag 3‘
Das Merkmal 1.9’ („wherein a scheduling [X.] for [X.] re-transmissions is not limited to using a [X.] interval used for the scheduling of data transmissions“) ist in den Zeilen 2 bis 3 der Seite 8 der [X.] ursprünglich offenbart und damit zulässig.
Der Druckschrift [X.] ist auch zu entnehmen, dass - gemäß Merkmal 1.9‘ - ein Planungs-[X.] (vgl. Abs. [0080]: „at least one allocation rule is defined for a communications device that wishes to … receive information in a discontinuous manner“) für [X.]-[X.] (vgl. Abs. [0097]: „usage of a conditional short-term allocation rule, consider retransmission of data“; Abs. [0147]: „[X.]“; vgl. in [X.]. 3b die [X.]-318, 320-326) nicht auf die Verwendung eines [X.]-Intervalls (vgl. Abs. [0095]: „[X.]“; vgl. in [X.]. 3b die Rahmen 311, 319, 327) beschränkt ist, das für die Planung von Datenübertragungen (vgl. Abs. [0095]: „voice packet“; Abs. [0094]: „[X.], it is sufficient to define a periodic allocation rule (rule#1)“) verwendet wird (vgl. [X.]. 3b). Darüber hinaus offenbart die [X.] dem Fachmann auch explizit [X.], bei denen nicht jeder Rahmen, sondern nur jeder zweite oder jeder vierte Rahmen empfangen werden, die der Fachmann ebenfalls als diskontinuierliche bzw. unterbrochenen Empfangsregeln ([X.]) versteht (vgl. Abs. [0168]: „short-term allocations, regularly in every second frame … short-term allocations, regularly every fourth frame“).
Der Argumentation der Beklagten, wonach die [X.] Rahmen mit einer Länge von 0,66 ms offenbare (vgl. Abs. [0175]), innerhalb derer ein Herunterfahren eines Transceivers nicht möglich sei, kann ebenfalls nicht überzeugen. Zum einen verlangt das Merkmal 1.9‘ nur einen [X.]raum eines [X.] ([X.]) beliebiger Dauer und kein „Herunterfahren“ eines Transceivers, bei dem weitere Verfahrensschritte notwendig wären. Darüber hinaus weist die [X.] auch explizit darauf hin, dass es sich bei allen Regeln um [X.]-Regeln handelt (vgl. Abs. [0180]: „The allocation rules discussed above may be called active [X.] rules“), so dass es sich sowohl bei der [X.] und der [X.] (vgl. Abs. [0095] - [0097] und [X.]. 3b), als auch bei den weiteren [X.]n (vgl. Abs. [0168]) um [X.]-Regeln handelt.
Somit sind alle Merkmale des Verfahrens des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3‘ in der Druckschrift [X.] offenbart, so dass es nicht patentfähig ist.
4.10 Zum Hilfsantrag 4‘neu
Das Merkmal 1.8.3 („wherein if a User Equipment, [X.], [X.] an [X.] in a received data transmission, the [X.] sends a negative acknowledgement, [X.], as a [X.] response and starts a [X.] timer“) des [X.]’neu ist dem Sequenzdiagramm der [X.]ur 4 der [X.] zu entnehmen und somit ursprünglich offenbart.
Das Merkmal 1.8.1‘‘ („wherein based on the [X.] timer, the [X.] will know when an Allocation Table, [X.], for [X.] re-transmission scheduling is transmitted“) des [X.]’neu entspricht bis auf die Verwendung des bestimmten statt des unbestimmten Artikels dem Merkmal 1.8.1 („wherein based on a [X.] timer, a User Equipment, [X.], will know when an Allocation Table, [X.], for [X.] re-transmission scheduling is transmitted“) des [X.]. Da diese Änderung zu keiner Behebung des [X.]smangels führt, ist auch der Anspruch 1 des [X.]’neu unzulässig.
4.11 Zum Hilfsantrag 4‘‘neu
Das Merkmal 1.8.1‘‘‘ („wherein during the [X.] timer is running, the [X.] will know when an Allocation Table, [X.], for [X.] re-transmission scheduling is transmitted“)
des Hilfsantrag 4‘‘neu ist dem Sequenzdiagramm der [X.]ur 4 der [X.] zu entnehmen und somit ursprünglich offenbart.
Das Merkmal 1.8.3 ist, wie bereits zum Hilfsantrag 4’neu ausgeführt, ursprünglich offenbart.
Anspruch 1 des [X.]‘‘neu ist folglich zulässig.
Wie bereits zum Merkmal 1.8.1‘ des [X.]‘ ausgeführt, ist es für den Fachmann naheliegend, für die [X.]räume (vgl. Abs. [0086]: „time period“) der notwendigen Wartezeit zwischen dem fehlgeschlagenen [X.] bzw. [X.] und dem Empfang der [X.] zu Beginn des gemäß der [X.] definierten Rahmens, als auch für die definierten zeitlichen Abstände der [X.], die beispielsweise einen Abstand von einem (vgl. [X.], Abs. [0097]) oder mehreren Rahmen (vgl. [X.], Abs. [0168]) betragen, einen [X.]geber bzw. Timer einzusetzen und zu starten. Mithin weiß das [X.] während des Ablaufs dieses Timers auch, wann die [X.] übertragen wird.
Somit ergibt sich für den Fachmann auch das Merkmal 1.8.1‘‘‘ des [X.]‘‘neu in naheliegender Weise aus der Druckschrift [X.].
Die Druckschrift [X.] offenbart auch ein Senden eines [X.] als [X.]-Antwort, wenn das Benutzergerät einen Fehler im [X.] erkennt (vgl. Abs. [0097]: „[X.] an acknowledgment of receipt is lost or when the communications device 101 sends a negative acknowledgement of receipt“; Abs. [0147]: „Retransmission format (IR, [X.])“). Überdies ist es für den Fachmann naheliegend, wie bereits zum Merkmal 1.8.1‘‘‘ ausgeführt, für den [X.]raum der notwendigen Wartezeit zwischen dem fehlgeschlagenen [X.] bzw. [X.] und dem Empfang der [X.] zu Beginn des gemäß der [X.] definierten Rahmens, einen [X.]geber bzw. Timer zu starten.
Somit ergibt sich für den Fachmann auch das Merkmal 1.8.3 des [X.]‘‘neu in naheliegender Weise aus der Druckschrift [X.].
Das Verfahren des Anspruchs 1 des [X.]‘‘neu beruht somit gegenüber der [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ), so dass es nicht patentfähig ist (Art. 52 Abs. 1 EPÜ).
4.12 Zum Hilfsantrag 2’ D‘
Da Anspruch 1 des [X.]’ D‘ sowohl die Merkmale des Anspruchs 1 des [X.]‘ als auch das Merkmal 1.9‘ des [X.] 3‘ enthält und das Merkmal 1.9‘ in Druckschrift [X.], wie gezeigt, offenbart ist, ist das Verfahren dieses Anspruchs wie Anspruch 1 des [X.]‘ zu beurteilen. Das heißt, sein Verfahren beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ) und ist damit nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ).
4.13 Zum Hilfsantrag 2’ E
Da Anspruch 1 des [X.]’ E sowohl die Merkmale des Anspruchs 1 des [X.]‘ als auch die Merkmale 1.10 und 1.11 des [X.] 5 enthält und die Merkmale 1.10 und 1.11 in Druckschrift [X.], wie gezeigt, offenbart sind, ist das Verfahren dieses Anspruchs wie Anspruch 1 des [X.]‘ zu beurteilen. Das heißt, sein Verfahren beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ) und ist damit nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ).
4.14 Zum Hilfsantrag 2’ F
Da Anspruch 1 des [X.]’ F sowohl die Merkmale des Anspruchs 1 des [X.]‘ als auch die Merkmale 1.12 und 1.13 des [X.] 6 enthält und die Merkmale 1.12 und 1.13 in Druckschrift [X.], wie gezeigt, offenbart sind, ist das Verfahren dieses Anspruchs wie Anspruch 1 des [X.]‘ zu beurteilen. Das heißt, sein Verfahren beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ) und ist damit nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ).
4.15 Zum Hilfsantrag 3’ E
Da Anspruch 1 des [X.] 3’ E sowohl die Merkmale des Anspruchs 1 des [X.] 3‘ als auch die Merkmale 1.10 und 1.11 des [X.] 5 enthält und die Merkmale 1.10 und 1.11 in Druckschrift [X.], wie gezeigt, offenbart sind, ist das Verfahren dieses Anspruchs wie Anspruch 1 des [X.] 3‘ zu beurteilen. Das heißt, sein Verfahren ist ebenfalls nicht neu (Art. 54 EPÜ) und damit nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ).
4.16 Zum Hilfsantrag 3’ F
Da Anspruch 1 des [X.] 3’ F sowohl die Merkmale des Anspruchs 1 des [X.] 3‘ als auch die Merkmale 1.12 und 1.13 des [X.] 6 enthält und die Merkmale 1.12 und 1.13 in Druckschrift [X.], wie gezeigt, offenbart sind, ist das Verfahren dieses Anspruchs wie Anspruch 1 des [X.] 3‘ zu beurteilen. Das heißt, sein Verfahren ist ebenfalls nicht neu (Art. 54 EPÜ) und damit nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ).
4.17 Zum Hilfsantrag 4‘‘neu D‘
Da Anspruch 1 des [X.]‘‘neu D‘ sowohl die Merkmale des Anspruchs 1 des [X.]‘‘neu als auch das Merkmal 1.9‘ des [X.] 3‘ enthält und das Merkmal 1.9‘ in Druckschrift [X.], wie gezeigt, offenbart ist, ist das Verfahren dieses Anspruchs wie Anspruch 1 des [X.]‘‘neu zu beurteilen. Das heißt, sein Verfahren beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ) und ist damit nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ).
4.18 Zu den Hilfsanträgen 4‘‘ E und 4‘‘ F
Die [X.] und 4‘‘ F sind unzulässig. Die Beklagte gibt an, dass das Merkmal 1.8.2‘ („wherein based on a negative acknowledgement, [X.], sent as a [X.] response to the received data transmissions by the [X.], the [X.] starts the [X.] timer“) auf Seite 7, zweiter Absatz bis Seite 8, zweiter Absatz, sowie Seite 10, vorletzter Absatz, sowie in der [X.]. 4 der ursprünglich eingereichten Beschreibung ([X.]) offenbart sei. Diesen Textstellen ist jedoch lediglich zu entnehmen, dass in die kürzere [X.]-Schleife eingetreten werden kann, wenn das [X.] einen Fehler beim [X.] erkennt (und daher ein [X.] (negative Bestätigung) an das Netzwerk liefert). Somit triggert die Fehlererkennung sowohl das kürzere [X.], als auch die [X.]-Übertragung. Zum [X.] Timer, insbesondere zu dessen Start, finden sich keine Hinweise. Auch die [X.]ur 4 zeigt lediglich, dass ein [X.] Timer im [X.] unterhalb eines vom [X.] ausgesendeten [X.] irgendwann zu laufen beginnt, ohne dabei einen Hinweis zu liefern, wodurch dieser gestartet wird. Insbesondere ist im Sequenzdiagramm der [X.]ur 4 der [X.] kein kausaler Zusammenhang durch einen „Signal-Pfeil“ vom „[X.]“ zum Eingang des Timers erkennbar. Somit ist das Merkmal 1.8.2‘ der ursprünglichen Anmeldung ([X.]) nicht zu entnehmen.
Wie bereits zu den Merkmalen 1.8.1‘ bzw. 1.8.1‘‘‘ ausgeführt, ergibt sich der Einsatz eines [X.]gebers bzw. Timers, zur Überwachung der [X.], der mit dem Versenden der negativen Bestätigung zu laufen beginnt, für den Fachmann in naheliegender Weise aus der [X.].
Das Verfahren des jeweiligen Anspruchs 1 der [X.] und 4‘‘ F beruht deshalb auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ) und ist damit auch nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ).
4.19 Zum Hilfsantrag 5A
Da Anspruch 1 des [X.] 5A sowohl die Merkmale des Anspruchs 1 des [X.] als auch die Merkmale 1.10 und 1.11 des [X.] 5 enthält und die Merkmale 1.10 und 1.11 in Druckschrift [X.], wie gezeigt, offenbart sind, ist das Verfahren dieses Anspruchs wie Anspruch 1 des [X.] zu beurteilen. Das heißt, sein Verfahren ist ebenfalls nicht neu (Art. 54 EPÜ) und damit nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ).
4.20 Zum Hilfsantrag [X.]
Da Anspruch 1 des [X.] [X.] sowohl die Merkmale des Anspruchs 1 des [X.] als auch die Merkmale 1.10 und 1.11 des [X.] 5 und die Merkmale 1.12 und 1.13 des [X.] 6 enthält und die Merkmale 1.10, 1.11, 1.12 und 1.13 in Druckschrift [X.], wie gezeigt, offenbart sind, ist das Verfahren dieses Anspruchs wie Anspruch 1 des [X.] zu beurteilen. Das heißt, sein Verfahren ist ebenfalls nicht neu (Art. 54 EPÜ) und damit nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Meta
2 Ni 37/20 (EP), verb. m. 2 Ni 38/20 (EP)
17.03.2022
Urteil
Sachgebiet: Ni
Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk, § 81 PatG
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 17.03.2022, Az. 2 Ni 37/20 (EP), verb. m. 2 Ni 38/20 (EP) (REWIS RS 2022, 2720)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 2720
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 Ni 60/22 (EP) (Bundespatentgericht)
6 Ni 32/19 (EP) verbunden mit 6 Ni 33/19 (EP) (Bundespatentgericht)
Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Vorrichtung, Verfahren und Computerprogrammprodukt zum Anfordern einer Datenratenvergrößerung auf der Basis der Fähigkeit …
2 Ni 28/20 (EP) (Bundespatentgericht)
Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.
4 Ni 54/22 (EP) (Bundespatentgericht)
4 Ni 1/22 (EP) (Bundespatentgericht)
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