Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. VII ZR 268/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4610

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 22. März 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 312; Richtlinie 85/577/[X.] [X.]. 3 Abs. 2, [X.]. 8 Verträge über den Bau von Immobilien fallen in den Anwendungsbereich von § 312 [X.] (im [X.] an [X.], Urteil vom 19. November 1998 - [X.], [X.], 257 = [X.] 1999, 152). [X.] §§ 134, 632 a, 641 Abs. 1; [X.] § 3 Abs. 2, § 12 An die Stelle einer nach § 3 Abs. 2, § 12 [X.] i. V. mit § 134 [X.] nichtigen Zah-lungsvereinbarung tritt als Ersatzregelung weder der Zahlungsplan des § 3 Abs. 2 [X.] noch § 632 a [X.], sondern § 641 Abs. 1 [X.] (im [X.] an [X.], Urteil vom 22. Dezember 2000 - [X.], [X.] 146, 250). [X.] § 813 Abs. 2 Leistet der Erwerber vor Fälligkeit der [X.] Zahlungen, durch deren Entgegennahme der Unternehmer gegen das Verbot des § 3 [X.] verstößt, so steht dem bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch des Erwerbers § 813 Abs. 2 [X.] grundsätzlich nicht entgegen. § 813 Abs. 2 [X.] greift jedoch ein, soweit es des [X.] nicht bedarf, weil der von der [X.] bezweckte Schutz des Erwerbers im Einzelfall schon verwirklicht ist. [X.], Urteil vom 22. März 2007 - [X.] - [X.] LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007 durch [X.], [X.] Kuffer, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 24. Oktober 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger begehrt die Rückzahlung erbrachter Zahlungen auf einen Grundstückskaufvertrag sowie einen Bauvertrag, Zug um Zug gegen Rücküber-tragung des Grundstücks, hilfsweise Rückzahlung geleisteter [X.]. 1 Der Kläger und seine Ehefrau, die ihm ihre Ansprüche abgetreten hat (künftig: der Kläger), schlossen am 19. November 2002 mit der [X.] einen notariell beurkundeten Vertrag über den Erwerb eines Grundstückes in B. zum Kaufpreis von 33.748 •. Bereits zuvor hatten die Parteien einen auf den 15. November 2002 datierten "[X.]" abgeschlossen. Nach diesem Vertrag sollte die Beklagte als Hauptunternehmerin zu einem Pauschalpreis von 278.507 • alle Gewerke für die Erstellung eines [X.] - 3 - [X.] auf dem in dem notariellen Vertrag vom 19. November 2002 be-zeichneten Grundstück übernehmen. Gemäß Ziff. 3.1 des Bauvertrages sollte die Vergütung nach einem Zahlungsplan erfolgen, der die Zahlung des [X.] in neun Teilbeträgen vorsah. Danach sollte die erste Rate von 48.061,44 • 14 Tage nach Vertragsschluss, die zweite Rate über 32.211,39 • nach Erstellung der Bodenplatte gezahlt werden. Die Rechnungsstellung über die erste Rate erfolgte am 15. Mai 2003. Den Abschluss des Bauvertrages ver-schwiegen die Parteien bei der notariellen Beurkundung des [X.]. Nach Zahlung des Kaufpreises für das Grundstück wurde der Kläger am 28. März 2003 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Bauarbeiten begannen im Frühjahr 2003. In der Folgezeit kam es im Zusammenhang mit der Errichtung der Bodenplatte zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger außer dem Kaufpreis gemäß dem Zahlungsplan des Bauvertrages die ersten beiden Teilbeträge in Höhe von 48.061,44 • und 32.211,39 • gezahlt. Der Kläger hat in der Instanz u. a. vorgetragen, der Notartermin am 19. November 2002 sei nach längeren Verhandlungen vereinbart worden. Auf dem Weg zum Notar sei er von dem Geschäftsführer der [X.] abgefangen und in ein Café geführt worden. Dort habe dieser ihm erklärt, dass der [X.] unbedingt vor Abschluss des notariellen [X.] unter-schrieben werden müsse, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Zwischenfragen habe der Geschäftsführer der [X.] unter Hinweis auf den anstehenden Notartermin und den Zeitdruck abgeblockt. Daraufhin habe er den Bauvertrag unterzeichnet. 3 Das [X.] hat die auf Rückzahlung der geleisteten Beträge in [X.] von 114.020 • Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung des [X.]s gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte auf 4 - 4 - den Hilfsantrag des [X.], der auf Zahlung von 80.272,83 • gerichtet war, zur Zahlung von 20.343,50 • verurteilt; die weitergehende Berufung des [X.] hat es zurückgewiesen. Es hat die Revision zur Klärung der Frage der Bedeu-tung des § 3 Abs. 2 [X.] nach Erlass der Verordnung über [X.] bei Bauträgerverträgen vom 23. Mai 2001 ([X.]) zugelassen. Mit der eingelegten Revision verfolgt der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet. 5 [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein [X.] auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises sowie der beiden [X.]sraten gemäß § 812 [X.] i. V. mit § 125 [X.] zu. Die zwischen den [X.] geschlossenen Verträge seien wirksam. Zwar sei der [X.] unvollständig beurkundet und deshalb zunächst gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 1, § 125 [X.] nichtig gewesen. Die Parteien hätten von Anfang an einen Bauträgervertrag abschließen wollen. Es habe schon vor der Beurkundung des [X.] festgestanden, dass das Grundstück durch die Beklagte bebaut werden sollte. Da die Verträge nur zusammen gelten sollten und trotz der Abfassung in zwei Urkunden eine rechtliche Einheit gebildet [X.], hätten der Bauvertrag und der Grundstückskaufvertrag insgesamt [X.] werden müssen. Dieser Formmangel sei jedoch durch die Eintragung des [X.] als Eigentümer im Grundbuch gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 2 [X.] ex nunc geheilt worden. Die Heilung habe sich auf den gesamten Inhalt der 6 - 5 - Verträge einschließlich aller Nebenabreden, mithin auch auf den Bauvertrag, erstreckt. 7 Jedoch stehe dem Kläger ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Höhe von 20.343,50 • zu. Der zwischen den Parteien vereinbarte Zahlungsplan sei gemäß § 3 Abs. 2, § 12 [X.] i. V. mit § 134 [X.] nichtig. § 3 Abs. 2 [X.] sehe eine in bis zu sieben Teilbeträge zu staffelnde Aufteilung des [X.] vor. Der zwischen den Parteien vereinbarte Zahlungsplan habe davon abweichend und unabhängig von der Zahlung des Kaufpreises für das [X.] weitere neun Teilbeträge vorgesehen, wobei die erste Zahlung bereits 14 Tage nach Vertragsabschluss und vor Beginn der Erdarbeiten fällig gewesen sei. Die Abschlagszahlungen zwei bis fünf des [X.] hätten für den Kläger weitere Zahlungen in Höhe von 171.739 • bedeutet. Demgemäß wären zum Zeitpunkt der Rohbaufertigstellung ohne Dacharbeiten 81,2% des [X.] von 312.255 • an die Beklagte zu erbringen gewesen. Die [X.] erlaube dem Gewerbetreibenden bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nur die Entge-gennahme von insgesamt 58% der Auftragssumme. Infolge der Nichtigkeit des vereinbarten [X.] könne der Klä-ger denjenigen Geldbetrag zurückfordern, der nicht im Einklang mit § 3 Abs. 2 [X.] stehe. Nach der Rechtsprechung des [X.] trete an die Stelle der nichtigen Abschlagszahlungsvereinbarung das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bestandteil dessen sei gemäß § 1 Satz 1 der [X.] die [X.]. Die [X.] sei wirksam, insbesondere sei sie ent-gegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung auch nicht wegen Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht als nichtig zu behandeln. Zwar trete damit nicht automatisch die Regelung des § 3 Abs. 2 [X.] an die Stelle des nichtigen vereinbarten [X.]. Jedoch könne eine geleistete Zahlung insoweit nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen [X.] - 6 - fordert werden, als sie sich im Rahmen des § 3 Abs. 2 [X.] halte. Nach dem derzeitigen Stand der Bauarbeiten habe die Beklagte einen Anteil von 30% des [X.] entgegennehmen und behalten dürfen. Dies sei ein Betrag von 93.676,50 •. Da der Kläger an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 114.020 • gezahlt habe, stehe ihm ein Rückzahlungsanspruch von 20.343,50 • zu. I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 9 1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung der auf den Bau- sowie den Grundstückskaufvertrag geleisteten Beträge von 114.020 • Zug um Zug gegen Rückübertragung des Grundstückes zusteht. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 [X.] (a) noch aus § 346 Abs. 1 und 2, § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 355 Abs. 1 Satz 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 [X.] (b). 10 a) Dem Kläger steht kein Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 [X.] zu. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Zahlungen an die Beklagte nicht ohne rechtlichen Grund erfolgten, weil die [X.] gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 1, § 125 [X.] formunwirksam geschlosse-nen Grundstückskauf- und Bauverträge gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 2 [X.] durch Auflassung und Eintragung des [X.] in das Grundbuch gültig gewor-den sind, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Einwendungen hierge-gen hat die Revision auch nicht erhoben. 11 - 7 - b) Dem Kläger steht auch kein [X.] gemäß § 346 Abs. 1 und 2, § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 355 Abs. 1 Satz 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu. Der Kläger hat seine auf den Abschluss des Bauvertrags ge-richtete Willenserklärung nicht wirksam nach § 312 Abs. 1 Nr. 3, § 355 Abs. 1 Satz 1 [X.] widerrufen. Infolgedessen kommt auch eine Rückabwicklung des [X.] nicht in Betracht, § 139 [X.]. 12 aa) Allerdings unterfällt der zwischen den Parteien geschlossene [X.] entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung grundsätzlich dem An-wendungsbereich des § 312 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 19. November 1998 - [X.], [X.], 257 ff. = [X.] 1999, 152; [X.]/[X.] (2005) § 312 [X.]. 26; [X.], [X.], 4. Aufl., § 312 [X.]. 25; Pa-landt/[X.], [X.], 66. Aufl., § 312 [X.]. 7). 13 Dem steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 85/577/[X.] betreffend den Verbraucherschutz im Falle außerhalb von [X.] vom 20. Dezember 1985 in [X.]. 3 Abs. 2 unter anderem Verträge über den Bau von Immobilien von ihrem Anwendungsbereich ausschließt. [X.]. 8 der Richtlinie 85/577/[X.] gestattet es den Mitgliedstaaten, günstigere Verbraucherschutzmaßnahmen zu erlassen, als sie die Richtlinie vorsieht. Eine solche für den Verbraucher günstigere Regelung enthält § 312 [X.], mit dem der Anwendungsbereich dieser Vorschrift weiter gefasst wird, als es die [X.] vorsieht (vgl. [X.]/[X.] (2005) § 312 [X.]. 26; [X.], [X.], 4. Aufl., § 312 [X.]. 25; [X.], NJW 1994, 1418 ff. (betr. Mietverträge)). 14 [X.]) Jedoch ist dem Vortrag des [X.] in den Tatsacheninstanzen nicht schlüssig zu entnehmen, dass er von der [X.] zum Abschluss des Bau-vertrages i. S. von § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] bestimmt worden ist. 15 - 8 - § 312 [X.] setzt voraus, dass die Haustürsituation für die Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers zumindest mitursächlich geworden ist (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 180, 181; Ur-teil vom 19. November 1998 - [X.], [X.], 257, 259 = [X.] 1999, 152; Urteil vom 16. Januar 1996 - [X.], [X.] 131, 385, 391). Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, dass vor der angeblichen Unter-zeichnung des Bauvertrages in dem öffentlichen Café bereits Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden hatten. Das steht einer Mitursächlichkeit der Haustürsituation nicht von vornherein entgegen. Haben zum Zeitpunkt des formalen Vertragsabschlusses in einer der in § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 [X.] genannten Örtlichkeiten bereits Verhandlungen zwischen den Vertrags-parteien stattgefunden, kann eine solche Mitursächlichkeit dann angenommen werden, wenn der Verbraucher ohne die Haustürsituation den Vertrag nicht oder zumindest nicht in seiner konkreten Fassung abgeschlossen hätte. An die-sen Voraussetzungen fehlt es, wenn die Parteien über die Vertragskonditionen bereits vorher aufgrund der stattgefundenen Verhandlungen einig waren. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass vor der behaupteten Haustürsituation noch Fra-gen zum beabsichtigten Bauvertrag offen gewesen seien, die erst im [X.] hätten geklärt werden sollen. 16 2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass dem Kläger auf seinen Hilfsantrag über den Betrag [X.] von 20.343,50 • hinaus kein Anspruch zusteht. Der Bauvertrag zwischen den Parteien unterfällt der [X.] (a). Der vereinbarte Zahlungsplan ist gemäß § 3 Abs. 2, § 12 [X.] i. V. mit § 134 [X.] als nichtig anzusehen (b). Die infolge der Nichtigkeit der Zahlungs-vereinbarung entstandene Lücke kann nicht durch Rückgriff auf § 3 Abs. 2 [X.] oder § 632 a [X.] geschlossen werden. An die Stelle der nichtigen [X.] tritt vielmehr § 641 Abs. 1 [X.] (c). Der Zahlungsanspruch der [X.] war nach § 641 Abs. 1 [X.] nicht fällig (d). Dem über einen Betrag von 17 - 9 - 20.343,50 • hinausgehenden Herausgabeanspruch steht § 813 Abs. 2 [X.] entgegen (e). 18 a) Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der zwischen den Parteien geschlossene Bauvertrag der [X.] unterliegt, wird von der Revision nicht [X.] und ist zutreffend. Die Beklagte war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrages, auf den es im Regelfall ankommt, Eigentümerin des zu be-bauenden Grundstücks (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 1978 - [X.] ZR 50/77, [X.] 1978, 220, 221 f.; BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 9/85, NJW 1987, 511 f.). b) Zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der [X.] den Parteien vereinbarte Zahlungsplan gemäß § 3 Abs. 2, § 12 [X.] i. V. mit § 134 [X.] nichtig ist. Die Regelung, dass die erste Zahlung vor Beginn der Erdarbeiten erfolgen soll, verstößt gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.]. Ob der Zahlungsplan noch aus anderen Gründen nichtig ist, wie das Berufungsge-richt meint, kann deshalb dahinstehen. Rechtsfolge einer Abweichung von § 3 Abs. 2 [X.] zu Lasten des Erwerbers ist, dass die gesamte [X.] nach § 12 [X.] i. V. mit § 134 [X.] nichtig ist ([X.], Urteil vom 22. [X.] - [X.], [X.] 146, 250, 257 f.). 19 c) An die Stelle der nichtigen Zahlungsvereinbarung tritt § 641 Abs. 1 [X.]. Ein Rückgriff auf den Zahlungsplan des § 3 Abs. 2 [X.] oder auf § 632 a [X.] kommt nicht in Betracht. 20 aa) Der Senat hat mit Urteil vom 22. Dezember 2000 ([X.], [X.] 146, 250, 259 f.) entschieden, dass an die Stelle einer gemäß § 3 Abs. 2, § 12 [X.] i. V. mit § 134 [X.] nichtigen Zahlungsregelung nicht § 3 Abs. 2 [X.] als zivilrechtliche Ersatzregelung tritt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass § 3 Abs. 2 [X.] keine Norm des Zivilrechts sei, die für den Bauträger und 21 - 10 - den Erwerber die Fälligkeitsvoraussetzungen für die Forderung des Bauträgers mit vorrangigem Geltungsanspruch vor dem Gesetzesrecht regele. Vielmehr regele § 3 Abs. 2 [X.] ausschließlich gewerberechtliche Verbote und Gebote, deren alleiniger Normadressat der Bauträger sei. Die sich hieraus ergebende Lücke im Vertrag werde durch § 641 Abs. 1 Satz 1 [X.] geschlossen. 22 [X.]) An dieser Rechtslage hat sich, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht erkennt, weder mit dem Inkrafttreten der [X.] noch durch den durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 ([X.]l. I, 330) geschaffenen § 632 a [X.] etwas geändert. § 1 Satz 1 [X.] kommt nicht die Wirkung zu, dass an die Stelle einer nach § 3 Abs. 2, § 12 [X.] i. V. mit § 134 [X.] nichtigen Zahlungsrege-lung ein Zahlungsplan entsprechend § 3 Abs. 2 [X.] tritt (1). § 632 a [X.] fin-det keine Anwendung (2). 23 (1) Die Frage der rechtlichen Wirksamkeit von § 1 [X.] bedarf hier keiner Entscheidung. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass jedenfalls im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage in § 27 a AGBG (jetzt [X.]. 244 EG[X.]) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Letztlich kann dies aber ebenso offen bleiben wie die weiteren Fragen, ob die in § 2 [X.] geregelte Rückwirkung auf Verträge, die zwischen dem 1. Mai 2000 und dem 29. Mai 2001 geschlossen worden sind, verfassungskonform ist und ob die [X.] gegen die Richtlinie 93/13/[X.] des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (vom 5. April 1993, [X.]. [X.]) verstößt. 24 Denn § 1 Satz 1 [X.] kommt nicht die Wirkung zu, dass an die Stelle einer nach § 3 Abs. 2, § 12 [X.] i. V. mit § 134 [X.] nichtigen Zah-lungsvereinbarung ein Zahlungsplan entsprechend § 3 Abs. 2 [X.] tritt (vgl. 25 - 11 - [X.], [X.], 5. Aufl., [X.]. 68 f. und [X.], 329; [X.]/[X.] (2003), § 632a [X.]. 29; a. A.: [X.], [X.], 4. Aufl., § 632 a [X.]. 16; Pause, Bauträgerkauf und [X.], 4. Aufl., [X.]. 376 a.E.; [X.], NJW 2002, 1073, 1078 (Fußnote 41); [X.]. in [X.]/[X.], Immobilienrecht 2002, 105, 112 (Fußnote 17); [X.], [X.], 7. Aufl., § 12 [X.]. 12 und 13). § 1 Satz 1 [X.] eröffnet nach seinem Wortlaut lediglich die Mög-lichkeit, Verträge unter Zugrundelegung des § 3 [X.] zu gestalten. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, im Hinblick auf § 632 a [X.] klarzustellen, dass Vertragsklauseln, die sich an § 3 [X.] orientieren, der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] standhalten (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], BT-Drucks. 14/2752, [X.]). Dagegen enthält § 1 Satz 1 Hausbau-VO keine Regelung für den Fall, dass eine vertragliche Zahlungsbestimmung den Anforderungen des § 3 Abs. 2 [X.] nicht entspricht. Zudem wäre eine Ausfüllung der in einem solchen Fall entstehenden Lücke durch Übernahme eines [X.] entsprechend § 3 Abs. 2 [X.] mittels einer bloßen [X.] auf diese Regelung gar nicht möglich. § 3 Abs. 2 [X.] bestimmt für insgesamt dreizehn Bauabschnitte jeweils maximale [X.], aus denen die Ratenhöhe in bis zu sieben Teilbeträgen beliebig zusammengestellt werden kann. Damit gibt § 3 Abs. 2 [X.] lediglich einen Rahmen vor, der von den Vertragsparteien individuell auszufüllen ist. Haben die Vertragsparteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen, die nicht den Vorgaben des § 3 [X.] entspricht, ist eine Ausfüllung der dadurch entstandenen Lücke durch bloße Bezugnahme auf diese Regelung nicht möglich. 26 (2) An die Stelle der nichtigen Zahlungsvereinbarung tritt auch nicht § 632 a [X.]. 27 - 12 - § 632 a [X.] findet auf Bauverträge, die dem Anwendungsbereich der [X.] unterliegen, keine Anwendung (vgl. [X.], [X.], 1007, 1009; [X.], [X.], 5. Aufl., [X.]. 69; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 3 [X.]. 209; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 632 a [X.]. 3; a. A.: Wagner, [X.] 2001, 422; [X.]/[X.], [X.], 859, 866; [X.], [X.] 2001, 85, 90 f.). Der Gewerbetreibende darf, soweit er dem Anwendungsbe-reich der [X.] unterfällt, in Abweichung von den allgemeinen Fälligkeitsrege-lungen Zahlungen von dem Erwerber nur unter den Voraussetzungen der §§ 3, 7 [X.] entgegennehmen. Werden die Vorgaben der [X.] nicht eingehalten, ist es dem Gewerbetreibenden verboten, Zahlungen von dem Erwerber zu [X.]. Dieses Verbot kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Gewer-betreibenden in diesem Fall gestattet wird, Zahlungen unter den Voraussetzun-gen des § 632 a [X.] zu beanspruchen (vgl. [X.] aaO). 28 d) Der Vergütungsanspruch der [X.] war noch nicht fällig, § 641 Abs. 1 Satz 1 [X.], da der Kläger das Werk der [X.] noch nicht abge-nommen hatte. 29 e) Im Ergebnis als richtig erweist sich die Auffassung des Berufungsge-richts, dass der Kläger nur Zahlung von 20.343,50 • und nicht die Rückzahlung weiterer Zahlungen verlangen kann. 30 Der Kläger hat sämtliche Zahlungen auf eine Forderung geleistet, die mangels eines wirksam vereinbarten [X.] und vor Abnahme des ge-schuldeten Werks noch nicht fällig war. Ginge es in einem solchen Fall nur um eine vorzeitige Leistung auf eine betagte Forderung, so würde einem bereiche-rungsrechtlichen Rückforderungsanspruch grundsätzlich die gesetzliche Rege-lung in § 813 Abs. 2 [X.] entgegenstehen. Bei den Zahlungen, die § 3 Abs. 1, 2 [X.] wi[X.]prechen, kommt jedoch hinzu, dass der Bauträger durch die [X.] - 13 - gegennahme dieser Vermögenswerte gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 [X.] verstoßen hat und daher einem bereicherungsrechtlichen Rück-forderungsanspruch aus § 817 Abs. 1 [X.] ausgesetzt ist. Da das Verbotsge-setz gerade die Entgegennahme von Zahlungen auf eine betagte Forderung verbietet, solange die Fälligkeitsvoraussetzungen noch nicht vorliegen, kann die Regelung des § 813 Abs. 2 [X.] keine Anwendung finden, soweit sie den vom Verbotsgesetz bezweckten Schutz des Erwerbers ausschalten würde (vgl. [X.], [X.], 552,553). Die Regelung in § 813 Abs. 2 [X.] kann jedoch nur insoweit zurücktre-ten, als dies im Hinblick auf Sinn und Zweck des genannten [X.] gerechtfertigt ist. Soweit der vorrangige Schutz des Erwerbers die Rückzahlung der vor Fälligkeit geleisteten Zahlungen nicht gebietet, verbleibt es beim gesetz-lichen Ausschluss des Kondiktionsanspruchs. Dies ist der Fall, wenn und soweit der Erwerber Zahlungen geleistet hat, die bei wirksamer Vereinbarung eines [X.] im Rahmen des § 3 Abs. 1, 2 [X.] nicht zu beanstanden wä-ren. Denn es bedarf des [X.] nicht, soweit der von der [X.] bezweckte Schutz des Erwerbers bereits verwirklicht ist. 32 Legt man diese Überlegungen zugrunde, so kann der Kläger von den insgesamt geleisteten Zahlungen in Höhe von 114.020 • den vom Berufungsge-richt zuerkannten Betrag von 20.343,50 • zurückfordern, während seinem [X.] auf die weiteren 93.676,50 • § 813 Abs. 2 [X.] entgegensteht. Das Be-rufungsgericht geht beanstandungsfrei davon aus, dass sich Zahlungen in der zuletzt genannten Höhe im Rahmen eines nach § 3 Abs. 2 [X.] zulässigen [X.] gehalten haben und dem Kläger das Eigentum am Grundstück übertragen wurde. Da nichts für das Fehlen weiterer Voraussetzungen im Sinne von § 3 Abs. 1 [X.] ersichtlich ist, steht sein Schutz, der durch die Regelun-gen der [X.] gewährleistet werden soll, dem in § 813 Abs. 2 [X.] normierten 33 - 14 - Ausschluss der Rückforderung vor Fälligkeit geleisteter Zahlungen in diesem Umfang nicht entgegen. Dressler Kuffer [X.]

[X.]

Eick Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 05.01.2005 - 3 O 179/04 - [X.], Entscheidung vom 24.10.2005 - [X.] U 16/05 -

Meta

VII ZR 268/05

22.03.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. VII ZR 268/05 (REWIS RS 2007, 4610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4610

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