Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.12.2014, Az. 3 StR 272/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 585

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Gegenstand

Revisionsbegründung in Strafsachen: Anforderungen an die Verfahrensrüge wegen ungenügender Belehrung eines an verschiedenen Hauptverhandlungstagen vernommenen Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Die Rüge, die Zeugin [X.]     sei nicht vor jeder Vernehmung in der Hauptverhandlung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden, ist nicht zulässig erhoben. Die Revisionsbegründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Es wird dort lediglich vorgetragen, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung nach ordnungsgemäßer Belehrung am 29. November 2013 nochmals am 2. und am 3. Dezember 2013 vernommen worden ist, ohne erneut auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden zu sein. Dagegen fehlt es an der Mitteilung, ob die Zeugin nach ihren Aussagen am 29. November 2013 und 2. Dezember 2013 entlassen worden war, so dass der Senat aufgrund der [X.] nicht nachprüfen kann, ob es sich bei der [X.] jeweils um eine neue Vernehmung im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 [X.] gehandelt hat (vgl. hierzu [X.], [X.], 7. Aufl., § 52 Rn. 35 mwN).

Becker                         [X.]

                 [X.]

Meta

3 StR 272/14

09.12.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stade, 13. Dezember 2013, Az: 10 KLs 16/13

§ 52 Abs 3 S 1 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.12.2014, Az. 3 StR 272/14 (REWIS RS 2014, 585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 585

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Wird zitiert von

3 StR 272/14

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