29. Senat | REWIS RS 2019, 2811
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Mir all sin Kölle
Bei bekenntnishaften Aussagen bzw. Botschaften sozialer Kommunikation liegen gerade im Hinblick auf den Aussagegehalt konkrete Anhaltspunkte für eine nach außen gerichtete und damit sichtbare Verwendung der Wortfolge vor; andere Verwendungsformen sind insoweit unüblich und praktisch nicht bedeutsam. Derartigen Aussagen fehlt in der Regel die Unterscheidungskraft, weil sie stets nur als solche, nicht jedoch als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden.
Meta
09.10.2019
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
§ 64 Abs 6 MarkenG, § 66 MarkenG, § 8 Abs 2 MarkenG
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.10.2019, Az. 29 W (pat) 519/18 (REWIS RS 2019, 2811)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2811
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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