Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2011, Az. 4 StR 430/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 700

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Gegenstand

Strafverfahren: Unmittelbare Ladung von Zeugen; erforderlicher Vortrag in der Revisionsrüge wegen Ablehnung der Vernehmung selbst geladener Zeugen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erweist sich als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].

2

[X.] Darlegung bedürfen lediglich die auf die Verletzung der „§§ 245 II, 244 III [X.]" gestützten Verfahrensrügen, mit denen die Ablehnung der Vernehmung der von der Verteidigung des Angeklagten zum [X.] am 24. September 2010 gestellten Zeugen [X.], [X.], [X.]    und [X.]        . beanstandet wird ([X.]). Diese Verfahrensrügen sind unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

3

Die Revision trägt vor, die Verteidigung habe die Zeugen, die sich am [X.] vor dem Gerichtssaal eingefunden hätten, vor dem 24. September 2010 selbst geladen; dies werde auch anwaltlich versichert. Damit hat sie jedoch nicht hinreichend dargetan, dass es sich um präsente Beweismittel im Sinne von § 245 Abs. 2 Satz 1 [X.] handelt. Ein Angeklagter kann die Vorladung von Beweispersonen im Sinne dieser Vorschrift gemäß §§ 220, 38 [X.] nur mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers bewirken ([X.], Beschluss vom 14. Juli 1981 - 1 [X.], [X.]StZ 1981, 401; ebenso bereits [X.], Urteil vom 15. Januar 1952 - 2 StR 567/51, [X.]JW 1952, 836 zu § 245 [X.] a.F.); er hat die förmliche Ladung nachzuweisen, wenn diese nicht aktenkundig ist ([X.], [X.], 54. Aufl., § 245 Rn. 16 a.E.). Zur Einhaltung dieser Formvorschriften verhält sich die Revision unter Verstoß gegen § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht (vgl. LR-Becker, [X.], 25. Aufl., § 245 Rn. 77); entgegen ihrer Auffassung erübrigt sich „die Einhaltung der Ladungsform gemäß § 38 [X.]" nicht dadurch, dass die Verteidigung einen nach § 245 Abs. 2 Satz 1 [X.] ohnehin erforderlichen Beweisantrag stellt. Die Revision trägt lediglich vor, dass die in Rede stehenden [X.], die auf Bedeutungslosigkeit der [X.] (aus rechtlichen Gründen) gestützt sind, die Voraussetzungen des (engeren) Katalogs der sachlichen Ablehnungsgründe gemäß § 245 Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht erfüllten; bloße Unerheblichkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen genüge danach nicht. Im Übrigen liege Bedeutungslosigkeit im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht vor, so dass auch ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 [X.] gegeben sei.

4

Abgesehen davon, dass diese von der Revision offenbar verfolgte „[X.]“ nicht über die Unzulänglichkeit ihres Vortrags zu § 245 Abs. 2 [X.] hinweghilft, kann aufgrund ihres nicht eindeutigen Vorbringens auch nicht entschieden werden, ob die angegriffenen [X.] an dem Prüfungsmaßstab des § 245 Abs. 2 Satz 3 oder des § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.] zu messen sind. Eine zulässige Verfahrensrüge setzt gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] voraus, dass der behauptete Verstoß gegen formelles Recht so konkret und bestimmt vorgetragen wird, dass keine Zweifel verbleiben, welche Verfahrensvorschrift verletzt sein und anhand welcher [X.]orm der gerügte Verstoß geprüft werden soll (vgl. [X.], [X.], 54. Aufl., § 344 Rn. 24). Dies gilt namentlich dann, wenn zwei Vorschriften inmitten stehen, die ähnliche Regelungen enthalten, sich aber im entscheidungserheblichen Punkt doch unterscheiden: § 245 Abs. 2 Satz 3 [X.] erlaubt die Ablehnung eines Beweisantrags – soweit hier von Interesse – nur, wenn zwischen der [X.] und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht; § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.] lässt hingegen Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen genügen (vgl. im Einzelnen [X.], aaO, § 244 Rn. 54 bis 56, § 245 Rn. 25; LR-Becker, [X.], 25. Aufl., § 245 Rn. 61 f.). Da somit der Prüfungsmaßstab des § 245 Abs. 2 Satz 3 [X.] aufgrund der unmittelbaren Verfügbarkeit der Beweismittel wesentlich enger ist als der des § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.], hätte es vorliegend eines konkreten, die Voraussetzungen der als verletzt bezeichneten [X.]orm ausfüllenden Vortrags der Revision bedurft.

5

Der Senat kann daher offen lassen, ob auch der vom [X.] geltend gemachte Vortragsmangel die Behandlung der vier Verfahrensrügen als unzulässig trägt.

[X.]                              Cierniak

                       Mutzbauer                                      [X.]

Meta

4 StR 430/11

08.12.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Rostock, 6. Januar 2011, Az: 12 KLs 9/10

§ 38 StPO, § 220 StPO, § 244 Abs 3 S 2 StPO, § 245 Abs 2 S 1 StPO, § 245 Abs 2 S 3 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2011, Az. 4 StR 430/11 (REWIS RS 2011, 700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 700

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