Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2005, Az. X ARZ 210/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2367

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[X.]BESCHLUSS [X.] 210/05
vom 26. Juli 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] hat am 26. Juli 2005 durch [X.] [X.], [X.] Scharen, [X.], [X.]in [X.] und [X.] [X.] beschlossen:

Zuständig ist das [X.].

Gründe:

[X.] Die Klägerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine unbedingte Klage, die bisher mangels Zustellung nicht rechtshängig geworden ist. Das [X.] hat das bei ihm anhängig gemachte Prozeßkostenhilfe-verfahren an das seiner Ansicht nach zuständige [X.] [X.]. Dieses ist der Ansicht, die Verweisung lediglich des [X.] an ein Gericht eines anderen Rechtsweges sei nicht zulässig; nach unbedingter Klageerhebung könne lediglich das [X.] verwiesen werden. Es hat daher die Übernahme abgelehnt. Das [X.] hat daraufhin die Sache dem [X.] zur Entscheidung der [X.] vorgelegt.
I[X.] Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig. - 3 -
1. Der Antrag ist statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]-gerichtshofs und des [X.] ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in Fällen eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen Gerichten verschiedener Ge-richtszweige entsprechend anwendbar ([X.]Z 17, 168, 170; [X.], 167, 169). Diese Vorschrift ist dazu geschaffen, jedem Rechtsuchenden das für die Entscheidung seines Rechtsanliegens zuständige Gericht zuzuweisen und da-durch jeden langwierigen Zuständigkeitsstreit der Gerichte untereinander zu vermeiden.
Zwar regeln die §§ 17 a, 17 [X.] das Verfahren der [X.] grundsätzlich abschließend (vgl. [X.], 21, 24). Hieraus folgt indes nur, daß die Parteien sich nicht auf das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweisen lassen müssen, solange eine Entscheidung gemäß § 17 a [X.] noch mit Rechtsmitteln angefochten werden kann ([X.], aaO). Wenn solche Rechtsmittel nicht mehr zur Verfügung stehen, ist ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hingegen möglich. Denn auch die Regelung in § 17 a [X.] kann nicht vollständig verhindern, daß es im Einzelfall innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten. In diesen seltenen Fällen bietet eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die geeignete Handhabe, den Streit über die [X.] schnell zu beenden (vgl. [X.].[X.]. v. 26.07.2001 - [X.] 132/01, NJW 2001, 3633).
2. Der [X.] ist für die hier zu treffende Entscheidung zu-ständig. - 4 -
a) Zuständig für die Bestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des [X.], der zuerst darum angegangen wird ([X.]Z 44, 14, 15; [X.], 167, 170; [X.], [X.]. v. 25.11.1983 - 5 AS 20/83, NJW 1984, 751, 752); entspre-chend für § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO und § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG das [X.]ver-waltungsgericht und das [X.]sozialgericht ([X.], [X.]. v. 05.03.1993 - 11 ER 400/93, NJW 1993, 3087; BSG, [X.]. v. 11.10.1988 - 1 S 14/88, [X.] 1989, 189).
b) Daran hat die Änderung der Vorschrift des § 36 ZPO durch Art. 1 Nr. 1 des [X.] vom 22. Dezember 1997 ([X.] [X.]) nichts geändert, da in [X.] verschiedener Gerichtszweige ein gemeinschaftliches höheres Gericht, wie es § 36 Abs. 2 ZPO voraussetzt, nicht existiert und auch dessen [X.] Anwendung, etwa in Form einer Entscheidung des jeweiligen Obergerichts des zunächst beschrittenen Rechtsweges, im Hinblick auf die beschränkte Zahl derartiger Kompetenzkonflikte weder erforderlich noch zweckmäßig ist (vgl. [X.].[X.]. v. 26.07.2001 - [X.] 69/01, NJW 2001, 3631, 3632 m.w.N.).
3. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das [X.] als auch das Arbeitsgericht haben jeweils rechtskräftig entschieden, daß der zu ihnen beschrittene Rechtsweg unzulässig sei.
II[X.] Als zuständiges Gericht ist das [X.] zu bestimmen. Dieses ist durch die nach Gewährung rechtlichen Gehörs ergangene und nicht offensichtlich gesetzwidrige Rechtswegentscheidung des Amtsgerichts für das - 5 - Prozeßkostenhilfeverfahren gebunden, § 17 a Abs. 2 Satz 3 [X.]. Nach ihrem Wortlaut und Sinnzusammenhang sind die Regelungen der §§ 17 a, 17 [X.] schon zur Vermeidung langwieriger Zuständigkeitsstreitigkeiten auch im [X.] über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe anzuwenden (vgl. [X.]. aaO, 3633).
[X.] Die Verweisung an das [X.] erstreckt sich nicht auf das [X.], das mangels Rechtshängigkeit der Klage noch nicht [X.] werden kann.

[X.] Scharen Keukenschrij-ver

[X.] [X.]

Meta

X ARZ 210/05

26.07.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2005, Az. X ARZ 210/05 (REWIS RS 2005, 2367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2367

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