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PDF anzeigen[X.]in der Strafsachegegen1.2.3.wegengemeinschaftlichen [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. November 2000 be-schlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. März 2000 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Zum Revisionsvorbringen des Angeklagten [X.]bemerkt [X.]:Der Rüge der Verletzung von § 265 StPO liegt die Annahme zuGrunde, der Angeklagte habe nach den Urteilsfeststellungen [X.]"allein und ohne Hilfe der Tatgenossen ... getötet".Tatsächlich hat die [X.] festgestellt, die Mitangeklagte S.habe (entsprechend dem Inhalt der Anklageschrift) die vom Ange-klagten begonnene "Verlegung der Atemwege [X.] das Opfer nach einigen Minuten erstickt war" ([X.]). [X.] ergibt sich nichts anderes. Nachdem sich der Ange-klagte nochmals auf [X.]gesetzt und ihn (nochmals) geschlagenhatte, bemerkte er, daß [X.](bereits zuvor) eingenässt hatte, sodaß ihm bewußt wurde, daß [X.](bereits) tot [X.] hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.[X.]Nack Wahl Schluckebier [X.]
Meta
21.11.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2000, Az. 1 StR 387/00 (REWIS RS 2000, 455)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 455
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