Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.01.2010, Az. 8 C 38/09

8. Senat | REWIS RS 2010, 9907

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Gegenstand

Feststellungsklage gegenüber Allgemeinverbindlichkeitserklärung


Leitsatz

Die Klage eines Arbeitgeberverbandes mit dem Antrag festzustellen, er werde durch die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages gemäß § 5 Abs. 1 TVG im Baugewerbe (Bundesrahmentarifvertrag für Arbeiter, Tarifvertrag über Sozialkassen), den konkurrierende Tarifvertragsparteien abgeschlossen haben, in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt, ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Re[X.]htmäßigkeit einer Allgemeinverbindli[X.]herklärung von Tarifvertragswerken des Baugewerbes.

2

Der Kläger ist ein auf freiwilliger Mitglieds[X.]haft beruhender Zusammens[X.]hluss handwerkli[X.]her und industrieller Unternehmen der Bauwirts[X.]haft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Satzung) in [X.] und [X.]. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehören u.a. das Führen von Tarifverhandlungen und der Abs[X.]hluss von Tarifverträgen mit den [X.] (§ 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. f der Satzung).

3

Am 15. Mai 2008 erklärte die Beklagte auf Antrag der Industriegewerks[X.]haft [X.] ([X.]) sowie der Arbeitgeberverbände "[X.]" ([X.]) und "[X.]" ([X.]) na[X.]h vorheriger Dur[X.]hführung des in § 5 [X.] vorgesehenen Verfahrens, an dem si[X.]h der Kläger beteiligt hatte, dur[X.]h den [X.] mehrere von den der [X.] einerseits und dem [X.] und dem [X.] andererseits abges[X.]hlossene Tarifverträge für das Baugewerbe für allgemeinverbindli[X.]h, und zwar

4

a) den Bundesrahmentarifvertrag für Arbeiter eins[X.]hließli[X.]h Anhang (Einstellungsbogen) vom 4. Juli 2002 in der Fassung der [X.] vom 17. Dezember 2003 und 14. Dezember 2004, 29. Juli 2005, 19. Mai 2006 und 20. August 2007,

5

b) den Tarifvertrag über die Berufsbildung vom 29. Januar 1987 in der Fassung der [X.] vom 11. Juni 1987, 11. Februar 1991, 19. Mai 1992, 15. Dezember 1993, 20. April 1994, 23. Juni 1995, 28. Februar 1997, 30. Oktober 1998, 13. November 1998, 9. April 1999, 19. April 2000, 27. Februar 2002, 10. Dezember 2002, 17. Dezember 2003, 29. Juli 2005, 15. Dezember 2005, 30. Juni 2006 und 20. August 2007,

6

[X.]) den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren vom 20. Dezember 1999 in der Fassung der [X.] vom 1. Dezember 2000, 27. Februar 2002, 4. Juli 2002, 10. Dezember 2002, 17. Dezember 2003, 14. Dezember 2004, 15. Dezember 2005 und 20. August 2007,

7

d) den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren vom 20. Dezember 1999 in der Fassung der [X.] vom 1. Dezember 2000, 27. Februar 2002, 4. Juli 2002, 10. Dezember 2002, 17. Dezember 2003, 14. Dezember 2004, 15. Dezember 2005, 20. August 2007 und 5. Dezember 2007,

8

e) den Tarifvertrag über Rentenbeihilfen vom 31. Oktober 2002 in der Fassung des [X.] vom 5. Dezember 2007.

9

Die Allgemeinverbindli[X.]herklärung erfolgte mit näher bezei[X.]hneten Eins[X.]hränkungen für die unter a) bis [X.]) aufgeführten Tarifverträge mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 sowie für die unter d) und e) aufgeführten Tarifverträge mit Wirkung vom 1. Januar 2008. Sie wurde im [X.] vom 15. Juli 2008, Nr. 104a (Beilage), bekannt gema[X.]ht.

Bereits zuvor hatte die Beklagte auf Antrag der [X.], des [X.] und des [X.] am 24. Februar 2006 [X.] für Arbeiter, Tarifverträge über die Berufsbildung und Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren sowie dann am 24. Februar 2007 [X.] für Arbeiter und Tarifverträge über die Berufsbildung für das Baugewerbe jeweils mit näheren Maßgaben für allgemeinverbindli[X.]h erklärt. Die [X.] vom 24. Februar 2006 und vom 24. Februar 2007 waren jeweils im [X.] vom 11. April 2006 ([X.], [X.]) bzw. vom 17. März 2007 ([X.], [X.]) bekannt gema[X.]ht worden.

Am 11. Januar 2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgeri[X.]ht Klage erhoben und zunä[X.]hst beantragt festzustellen, dass die Allgemeinverbindli[X.]herklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe vom 24. Februar 2006 unwirksam ist, hilfsweise festzustellen, dass sie in den Bundesländern [X.] und [X.] unwirksam ist.

Am 23. Mai 2007 hat der Kläger die Klage erweitert und ergänzend beantragt festzustellen, dass (au[X.]h) die Allgemeinverbindli[X.]herklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe vom 24. Januar (offenbar gemeint: Februar) 2007 unwirksam ist, hilfsweise festzustellen, dass sie in den Bundesländern [X.] und [X.] unwirksam ist.

Am 18. Juli 2008 hat der Kläger die Klage no[X.]hmals erweitert und beantragt festzustellen, dass (au[X.]h) die Allgemeinverbindli[X.]herklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe vom 15. Mai 2008 unwirksam ist, hilfsweise festzustellen, dass sie in den Bundesländern [X.] und [X.] unwirksam ist.

In der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Verwaltungsgeri[X.]ht [X.] am 5. Juni 2009 haben die Beteiligten den Re[X.]htsstreit "bezügli[X.]h der [X.] vom 11. Januar und 23. Mai 2007" (offenbar gemeint: "den Re[X.]htsstreit hinsi[X.]htli[X.]h der Klagebegehren vom 11. Januar und 23. Mai 2007 bezügli[X.]h der [X.] vom 24. Februar 2006 und vom 24. Februar 2007") übereinstimmend für in der Hauptsa[X.]he erledigt erklärt. Außerdem hat der Kläger unter Rü[X.]knahme seiner Klage "im Übrigen" beantragt,

festzustellen, dass die Allgemeinverbindli[X.]herklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 15. Mai 2008 ([X.] vom 15. Juli 2008, Nr. 104a) unwirksam ist, soweit sie die darin unter den Bu[X.]hstaben a (= Bundesrahmentarifvertrag für Arbeiter), [X.] (= Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren) und d (= Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren) aufgeführten Tarifverträge betrifft.

Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, er stehe dur[X.]h die vom [X.] au[X.]h für ihn vorgesehene Beteiligung am Verfahren der Allgemeinverbindli[X.]herklärung in einem Re[X.]htsverhältnis zur Beklagten. Dur[X.]h die Allgemeinverbindli[X.]herklärung seien zudem seine eigenen tarif- und sozialpolitis[X.]hen Ziele betroffen. Denn die [X.] und die Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren seien für ihn aufgrund der Allgemeinverbindli[X.]herklärung zwingend anwendbar. Dadur[X.]h werde er gehindert, wirksame und den für allgemeinverbindli[X.]h erklärten Tarifverträgen vorgehende Tarifverträge abzus[X.]hließen. Die Allgemeinverbindli[X.]herklärung sei re[X.]htswidrig, weil die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht erfüllt seien. Die Beklagte sei von fals[X.]hen Zahlen ausgegangen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, weil zwis[X.]hen ihr und dem Kläger kein konkretes feststellungsfähiges Re[X.]htsverhältnis bestehe. Die für allgemeinverbindli[X.]h erklärten Tarifverträge beinhalteten dur[X.]hweg keine für den Kläger als Arbeitgeberverband verbindli[X.]hen Regelungen.

Das Verwaltungsgeri[X.]ht [X.] hat mit Zwis[X.]henurteil vom 5. Juni 2009 die Zulässigkeit der Feststellungsklage in Bezug auf die Allgemeinverbindli[X.]herklärung vom 15. Mai 2008 hinsi[X.]htli[X.]h der darin unter den Bu[X.]hstaben a, [X.] und d aufgeführten Tarifverträge bejaht sowie die Berufung und die Sprungrevision zugelassen.

Gegen das ihr am 19. Juni 2009 zugestellte Zwis[X.]henurteil hat die Beklagte mit S[X.]hriftsatz vom 14. Juli 2009 Sprungrevision eingelegt. Der Kläger hat hierzu seine Zustimmung erteilt.

Die Beklagte und Revisionsklägerin rügt die Verletzung materiellen Re[X.]hts. § 43 VwGO sei verletzt, weil zwis[X.]hen Kläger und Beklagten kein feststellungsfähiges Re[X.]htsverhältnis vorliege. Denn der Kläger begehre allein die Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständli[X.]hen Allgemeinverbindli[X.]herklärung der Beklagten. Ein feststellungsfähiges Re[X.]htsverhältnis könne nur einen Streit über das Bestehen oder Ni[X.]htbestehen von re[X.]htli[X.]hen Beziehungen zum Gegenstand haben, kraft derer einer der Beteiligten etwas Bestimmtes tun müsse, könne, dürfe oder ni[X.]ht zu tun brau[X.]he. Dem Kläger gehe es aber um die Feststellung der Unwirksamkeit oder Ungültigkeit einer Re[X.]htsnorm. [X.] gegen den Normgeber, die si[X.]h auf dieses Ziel ri[X.]hteten, seien grundsätzli[X.]h unzulässig. Anderenfalls drohe eine Umgehung des § 47 VwGO. Au[X.]h aus der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Gewährleistung effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes ergebe si[X.]h keine Notwendigkeit, eine so genannte atypis[X.]he Feststellungsklage über die Ausnahmefälle einer Normerlassklage hinaus zuzulassen. Dem Kläger stünden ausrei[X.]hende anderweitige Re[X.]htss[X.]hutzmögli[X.]hkeiten zur Verfügung, da er eine Inzidentprüfung des für allgemeinverbindli[X.]h erklärten Tarifvertrages dur[X.]h die Arbeitsgeri[X.]hte herbeiführen könne. Denn er könne mit einer Gewerks[X.]haft einen Tarifvertrag abs[X.]hließen und ans[X.]hließend gemäß § 9 [X.] dur[X.]h das zuständige Arbeitsgeri[X.]ht die Frage des Bestehens oder Ni[X.]htbestehens des mit dem für allgemeinverbindli[X.]h erklärten Tarifvertrag konkurrierenden eigenen Tarifvertrages klären lassen.

Zu Unre[X.]ht habe das Verwaltungsgeri[X.]ht au[X.]h ein Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO bejaht. Der Kläger habe insbesondere ni[X.]ht darlegen können, dass er tatsä[X.]hli[X.]h dur[X.]h die streitgegenständli[X.]he Allgemeinverbindli[X.]herklärung gehindert sei, mit einer Gewerks[X.]haft einen Tarifvertrag abzus[X.]hließen.

Des Weiteren habe das Verwaltungsgeri[X.]ht die in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierte Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer na[X.]h § 9 [X.] mögli[X.]hen Klage vor den Arbeitsgeri[X.]hten verkannt.

S[X.]hließli[X.]h habe das Verwaltungsgeri[X.]ht die au[X.]h für eine Feststellungsklage analog anwendbare Vors[X.]hrift des § 42 Abs. 2 VwGO missa[X.]htet. Es sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass der Kläger dur[X.]h die Allgemeinverbindli[X.]herklärung in eigenen Re[X.]hten, insbesondere in seiner dur[X.]h Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsfreiheit verletzt sein könne.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgeri[X.]hts [X.] vom 5. Juni 2009 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurü[X.]kzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor: Sein Re[X.]htss[X.]hutzziel sei die Feststellung einer Verletzung seiner Re[X.]hte dur[X.]h die Allgemeinverbindli[X.]herklärung der Tarifverträge. An die wörtli[X.]he Fassung seines gestellten Antrages sei das Verwaltungsgeri[X.]ht ni[X.]ht gebunden (gewesen); vielmehr habe es analog §§ 133, 157 BGB den wirkli[X.]hen Willen zu erfors[X.]hen, den ein Kläger mit gestellten Klageanträgen zum Ausdru[X.]k bringe. Das Verwaltungsgeri[X.]ht habe zu Re[X.]ht ein feststellungsfähiges Re[X.]htsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO angenommen. Die Allgemeinverbindli[X.]herklärung enthalte als öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Norm eigener Art einen konkreten Normbea[X.]htungsbefehl und damit au[X.]h eine konkrete Verpfli[X.]htung des Klägers gegenüber der Beklagten als Normgeberin. Die Allgemeinverbindli[X.]herklärung greife au[X.]h unmittelbar in den na[X.]h Art. 9 Abs. 3 GG grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Re[X.]htskreis des Klägers ein, indem sie sein darauf gegründetes Re[X.]ht zum Abs[X.]hluss von Tarifverträgen bes[X.]hränke. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es ni[X.]ht generell ausges[X.]hlossen, ein Re[X.]htsverhältnis zwis[X.]hen dem Normadressaten und dem Normgeber anzunehmen.

Die allgemeine Feststellungsklage sei entgegen der Auffassung der Beklagten ni[X.]ht subsidiär gegenüber einer Klage na[X.]h § 9 [X.] vor den Arbeitsgeri[X.]hten. Für ihn, den Kläger, sei es ni[X.]ht zumutbar, zunä[X.]hst einen Tarifvertrag abzus[X.]hließen, um diesen dann mittels einer so genannten Verbandsklage na[X.]h § 9 [X.] überprüfen zu lassen. Bei dieser handele es si[X.]h zudem ebenfalls um eine Feststellungsklage, die keine - gegenüber der hier erhobenen - effektivere Klageart darstelle.

Er habe au[X.]h ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 2 VwGO. Denn er werde dur[X.]h die re[X.]htswidrig zustande gekommene Allgemeinverbindli[X.]herklärung bei seinen satzungsmäßigen und grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Aktivitäten behindert.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 134 Abs. 1 VwGO zulässige Sprungrevision der [X.]eklagten gegen das Zwischenurteil des [X.] ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der nach § 43 Abs. 1 VwGO erhobenen Feststellungsklage ohne Verstoß gegen [X.] Recht bejaht.

Der Senat geht davon aus, dass das [X.] des [X.] im vorliegenden Rechtsstreit auf die gerichtliche Feststellung gerichtet ist, er werde durch die in Rede stehende, vom [X.] erlassene Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 in seinen (eigenen) Rechten als [X.] im Sinne von Art. 9 Abs. 3 [X.] verletzt. Daran ändert auch nichts, dass er seinen Klageantrag im erstinstanzlichen Verfahren dahin formuliert hatte, er beantrage festzustellen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung der in Rede stehenden [X.] "unwirksam ist". Als prozessrechtliche Willenserklärung war der gestellte Klageantrag gemäß §§ 133, 157 [X.]G[X.] (analog) auszulegen. Dabei muss sich die Auslegung auf den auszulegenden Antrag in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte [X.] beziehen ([X.]eschluss vom 3. Dezember 1998 - [X.]VerwG 1 [X.] - [X.] 310 § 124a VwGO Nr. 6 [X.] <14>). [X.]ei der Ermittlung des wirklichen Willens ist entsprechend den Geboten von Treu und Glauben zu Gunsten des [X.]ürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen [X.]elangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (Urteil vom 27. April 1990 - [X.]VerwG 8 [X.] 70.88 - [X.] 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 1 <6>). Dies gilt im Grundsatz auch für anwaltliche Anträge und Rechtsbehelfe, soweit diese auslegungsfähig und -bedürftig sind (vgl. [X.]eschluss vom 3. Dezember 1998 a.a.[X.]). Nur die Umdeutung nicht auslegungsfähiger, weil eindeutiger Prozesserklärungen von Rechtsanwälten ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ausgeschlossen (vgl. [X.]eschlüsse vom 12. März 1998 - [X.]VerwG 2 [X.] - [X.] 310 § 124a VwGO Nr. 2 S. 2 <3>, vom 25. März 1998 - [X.]VerwG 4 [X.] - [X.] a.a.[X.] Nr. 3 und vom 23. August 1999 - [X.]VerwG 8 [X.] 152.99 - [X.] 428 § 37 VermG Nr. 23 m.w.N.). Dem steht auch nicht die Entscheidung des [X.]undesgerichtshofs vom 4. Juni 1996 - [X.] - (NJW 1996, 2648 <2650>) entgegen, wonach es Aufgabe des mit einer Rechtsgestaltung beauftragten Rechtsanwalts sei, schon durch die Wortwahl seiner Erklärung Klarheit zu schaffen, und wonach dieser es regelmäßig gar nicht dazu kommen lassen dürfe, dass der Wortlaut seiner Erklärungen zu Zweifeln Anlass gebe, die erst Voraussetzung für eine Auslegung sein könnten. Denn diese Entscheidung, die einen Regressanspruch betrifft, bezieht sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten, nicht aber auf die Frage, wie die Erklärungen des Anwalts im Außenverhältnis (Urteil vom 12. Dezember 2001 - [X.]VerwG 8 [X.] - [X.]VerwGE 115, 302 <307 f.> = [X.] 310 § 69 VwGO Nr. 7) gegebenenfalls zu behandeln sind.

Das [X.] des [X.] war von Anfang an darauf gerichtet, eine Verletzung eigener Rechte abzuwehren. Dementsprechend hat er sich gegenüber der hier in Rede stehenden Allgemeinverbindlicherklärung nicht auf eine Verletzung von Rechten seiner Mitgliedsunternehmen, sondern explizit auf den Schutz der ihm als Arbeitgeberverband zustehenden Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 [X.] berufen und durchgängig geltend gemacht, er werde durch die von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgehenden Rechtswirkungen in seiner grundrechtlich geschützten [X.]etätigungsfreiheit als [X.] verletzt. In diesem Sinn hat auch das Verwaltungsgericht seinen Antrag verstanden, auch wenn die Formulierung des Urteilstenors darüber hinausgeht. So hat es in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass es das Interesse des [X.] sei zu klären, ob die [X.]eschränkung seiner Rechte aus Art. 9 Abs. 3 [X.] rechtmäßig sei ([X.]). Dieses [X.] hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich klargestellt. Angesichts dessen hat der Senat keine Veranlassung gesehen, den Kläger an der ursprünglich auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung gerichteten Fassung seines Klageantrages festzuhalten, zumal die Voraussetzungen einer zulässigen Feststellungsklage gegenüber einer Allgemeinverbindlicherklärung in Rechtsprechung und Fachschrifttum umstritten sind und der Kläger daher in besonderem Maße auf entsprechende Hinweise des erkennenden Gerichts nach § 86 Abs. 3 VwGO angewiesen ist, um den seinem Rechtsschutzbegehren entsprechenden sachdienlichen Antrag zu stellen.

Die Feststellungsklage des [X.] ist nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen [X.]eziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (Urteile vom 23. Januar 1992 - [X.]VerwG 3 [X.] 50.89 - [X.]VerwGE 89, 327 <329 f.> = [X.] 418.711 LM[X.]G Nr. 30 S. 87 f., vom 26. Januar 1996 - [X.]VerwG 8 [X.] 19.94 - [X.]VerwGE 100, 262 <264> = [X.] 454.9 [X.] Nr. 15 S. 2 f. und vom 20. November 2003 - [X.]VerwG 3 [X.] 44.02 - [X.] 418.32 [X.]). Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein (Urteile vom 13. Oktober 1971 - [X.]VerwG 6 [X.] 57.66 - [X.]VerwGE 38, 346 m.w.N. = [X.] 232 § 123 [X.][X.]G Nr. 8 und vom 30. Mai 1985 - [X.]VerwG 3 [X.] 53.84 - [X.]VerwGE 71, 318 = [X.] 418.32 [X.] Nr. 13; [X.]eschluss vom 12. November 1987 - [X.]VerwG 3 [X.] 20.87 - [X.] 310 § 43 VwGO Nr. 97). Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, [X.] oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (Urteil vom 23. Januar 1992 a.a.[X.] [X.]0 bzw. [X.]). Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden. Auch bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Darauf beschränkt sich das Klagebegehren bei sinngemäßer Auslegung nach § 88 VwGO jedoch nicht.

Als [X.]ezugspersonen der rechtlichen [X.]eziehung bzw. des Rechtsverhältnisses kommen dabei grundsätzlich der Normgeber, der [X.] und die Vollzugsbehörde als Normanwender in [X.]etracht. Im Regelfall besteht allerdings kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zwischen dem [X.]en und dem Normgeber, da Letzterer an der Umsetzung der Rechtsnorm gegenüber dem Adressaten nicht direkt beteiligt ist (Urteil vom 23. August 2007 - [X.]VerwG 7 [X.] 2.07 - [X.]VerwGE 129, 199 <204 f. Rn. 22>; zum Ausnahmefall der zulässigen und gemäß Art. 19 Abs. 4 [X.] gebotenen, hier jedoch nicht in Rede stehenden [X.] vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 17. Januar 2006 - 1 [X.]vR 541, 542/02 - [X.]VerfGE 115, 81 <95 f.>; [X.]VerwG, Urteile vom 4. Juli 2002 - [X.]VerwG 2 [X.] 13.01 - [X.] 240 § 49 [X.][X.]esG Nr. 2 = NVwZ 2002, 1505 und vom 7. September 1989 - [X.]VerwG 7 [X.] 4.89 - [X.] 415.1 [X.] = NVwZ 1990, 162).

Vorliegend geht es um die rechtlichen [X.]eziehungen zwischen dem Kläger als von Art. 9 Abs. 3 [X.] geschützter Koalition (Arbeitgeberverband) und der vom [X.]undesministerium für Arbeit und Soziales vertretenen [X.]eklagten, die von ihrer hoheitlichen [X.]efugnis nach § 5 Abs. 1 [X.] Gebrauch gemacht hat. Da die von dem Kläger angegriffene und auf § 5 Abs. 1 [X.] gestützte Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 weder eine Rechtsnorm noch ein Verwaltungsakt, sondern ein Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung ist, der seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 9 Abs. 3 [X.] findet (vgl. dazu u.a. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 24. Mai 1977 - 2 [X.]vL 11/74 - [X.]VerfGE 44, 322 ff.), geht es hier um diejenigen rechtlichen [X.]eziehungen, die sich zwischen dem Kläger und der [X.]eklagten aufgrund des in Anwendung des § 5 Abs. 1 [X.] erfolgten Erlasses der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 ergeben. Streitig sind die Ausübung der [X.]efugnis nach § 5 Abs. 1 [X.] durch die [X.]eklagte und die daraus folgenden Wirkungen für die Rechtstellung des [X.] in [X.]ezug auf den geregelten Sachverhalt. Der Umstand, dass die auf § 5 Abs. 1 [X.] gestützte Allgemeinverbindlicherklärung durch einen "Rechtsetzungsakt eigener Art" erfolgt, ändert daran nichts. Denn durch diesen von der [X.]eklagten durch das [X.]undesministerium für Arbeit und Soziales als Exekutivbehörde vorgenommenen "Rechtsetzungsakt eigener Art" werden in Anwendung des § 5 Abs. 1 [X.] Rechte und Pflichten begründet und gestaltet, ohne dass es insoweit eines weiteren Umsetzungsaktes durch einen (staatlichen) Normanwender bedürfte. Dementsprechend sehen die Regelungen des § 5 Abs. 2 [X.] und des § 6 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum [X.] - [X.]DV - ([X.]G[X.]l I 1989 S. 76) vor Ergehen der Allgemeinverbindlicherklärung spezielle Verfahrens- und [X.]eteiligungsrechte vor, von denen der Kläger als Adressat dieser Regelungen auch Gebrauch gemacht hat.

Zwischen dem Kläger und der [X.]eklagten besteht ein konkreter Meinungsstreit darüber, ob die [X.]eklagte nach § 5 Abs. 1 [X.] zum Erlass der angefochtenen Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 befugt war, und ob diese die Koalitionsfreiheit des [X.] aus Art. 9 Abs. 3 [X.] verkürzt, obwohl sie ihn nicht unmittelbar verpflichtet.

Für die [X.]ejahung eines im Hinblick auf einen konkreten Sachverhalt streitigen Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO reicht im Hinblick auf die Zulässigkeit der Feststellungsklage jedenfalls aus, dass die von den [X.]eteiligten beanspruchten Rechtswirkungen einerseits aus § 5 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit der Allgemeinverbindlicherklärung und andererseits aus Art. 9 Abs. 3 [X.] möglich erscheinen (so genannte "Möglichkeitstheorie"). Dabei kann dahinstehen, ob sich diese Möglichkeit unmittelbar aus der systematischen Auslegung des in § 43 Abs. 1 VwGO normierten Tatbestandsmerkmals eines streitigen Rechtsverhältnisses oder aus einer analogen Anwendung des unmittelbar nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden § 42 Abs. 2 VwGO ("Klagebefugnis") ergibt. Es reicht aus, wenn von Rechts wegen die Möglichkeit ernsthaft in [X.]etracht kommt, dass die streitige [X.]erechtigung oder Verpflichtung besteht. Wenn sich bei der Sachprüfung im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens dann ergibt, dass die in Anspruch genommene Rechtsposition letztlich nicht besteht oder dass die geltend gemachte Rechtsverletzung im konkreten Fall nicht vorliegt, ist die Feststellungsklage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen.

Die Möglichkeit einer Verletzung des [X.] in seinen Rechten, namentlich in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 [X.], durch die Allgemeinverbindlicherklärung ist hier gegeben.

Art. 9 Abs. 3 [X.] schützt nicht nur die individuelle Koalitionsfreiheit der einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Vereinigungen zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen, ihnen beizutreten oder fernzubleiben oder sie zu verlassen. [X.] ist auch die Koalition von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern selbst. Dies betrifft sowohl ihren [X.]estand als auch ihre organisatorische Ausgestaltung und ihre [X.]etätigungen, sofern diese auf die Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gerichtet sind (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 [X.]vR 532/77 u.a. - [X.]VerfGE 50, 290 <373 f.>; [X.]eschlüsse vom 26. Juni 1991 - 1 [X.]vR 779/85 - [X.]VerfGE 84, 212 <224>, vom 27. April 1999 - 1 [X.]vR 2203/93 u.a. - [X.]VerfGE 100, 271 <282>, vom 3. April 2001 - 1 [X.]vL 32/97 - [X.]VerfGE 103, 293 <304> und vom 6. Februar 2007 - 1 [X.]vR 978/05 - m.w.N., NZA 2007, 394; [X.]AG, Urteile vom 19. Juni 2007 - 1 [X.] - Rn. 11 m.w.N., [X.]AGE 123, 134 und vom 22. September 2009 - 1 [X.] - NJW 2010, 631). Der grundrechtliche Schutz ist nicht von vornherein auf einen Kernbereich koalitionsmäßiger [X.]etätigungen beschränkt. Er erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere die Tarifautonomie, die im [X.] der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht ([X.]VerfG, Urteil vom 4. Juli 1995 - 1 [X.]vF 2/86 u.a. - [X.]VerfGE 92, 365; [X.]eschlüsse vom 27. April.1999 a.a.[X.] <282> m.w.N. und vom 10. September 2004 - 1 [X.]vR 1191/03 - m.w.N., [X.] Nr. 167 zu Art. 9 [X.] Arbeitskampf). Diese beinhaltet das Recht der Koalitionen, durch privatautonome Vereinbarungen verbindliche Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 [X.] auszuhandeln. Tarifautonomie als koalitionsmäßige [X.]etätigung wird damit durch die kollektive Koalitionsfreiheit gewährleistet, die ihrerseits als Realisierung und Verstärkung der individuellen Koalitionsfreiheit zu verstehen ist (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2010, Art. 9 [X.] Rn. 57). Das Aushandeln und der Abschluss von Tarifverträgen sind ein wesentlicher Zweck der Koalitionen (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 24. April 1996 - 1 [X.]vR 712/86 - [X.]VerfGE 94, 268 <283> m.w.N.). Zu den ihrer Regelungsbefugnis überlassenen Materien gehören insbesondere das Arbeitsentgelt und die anderen materiellen Arbeitsbedingungen (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 11. Juli 2006 - 1 [X.]vL 4/00 - [X.]VerfGE 116, 202 = NJW 2007, 51 <53> m.w.N.). Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben für geeignet halten, bleibt unter dem Schutz des Art. 9 Abs. 3 [X.] grundsätzlich ihnen überlassen (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 28. April 1976 - 1 [X.]vR 71/73 - [X.]VerfGE 42, 133 <138> und Urteil vom 4. Juli 1995 a.a.[X.] <393>; [X.]AG, Urteil vom 22. September 2009 a.a.[X.] Rn. 33 m.w.N.).

Der Grundrechtsschutz ist nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne beschränkt (vgl. dazu u.a. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 26. Juni 2002 - 1 [X.]vR 670/91 - [X.]VerfGE 105, 279 <300>; vgl. ferner [X.], Faktische Eingriffe in Freiheit und Eigentum, 1994, [X.] ff.). Vielmehr kann der Abwehrgehalt der Grundrechte auch bei faktischen oder mittelbaren [X.]eeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in der Zielsetzung und in ihren Wirkungen Eingriffen gleichkommen (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 26. Juni 2002 a.a.[X.] <303>; Urteil vom 17. März 2004 - 1 [X.]vR 1266/00 - [X.]VerfGE 110, 177 <191>; [X.]eschlüsse vom 24. Mai 2005 - 1 [X.]vR 1072/01 - [X.]VerfGE 113, 63 <76> und vom 11. Juli 2006 a.a.[X.]). An der für die [X.] maßgebenden eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 1 [X.]vL 28/95 u.a. - [X.]VerfGE 106, 275 <299>).

Im [X.]ereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen hat der Staat seine Zuständigkeit zur Rechtsetzung weit zurückgenommen und die [X.]estimmung über die regelungsbedürftigen Einzelheiten des Arbeitsvertrages grundsätzlich den Koalitionen überlassen. Die subsidiäre Regelungszuständigkeit des Staates tritt immer dann ein, wenn die Koalitionen die ihnen durch Art. 9 Abs. 3 [X.] zugewiesene Aufgabe, das Arbeitsleben durch Tarifverträge sinnvoll zu ordnen, im Einzelfall nicht allein erfüllen können und die [X.] Schutzbedürftigkeit einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen oder ein sonstiges öffentliches Interesse ein Eingreifen des Staates erforderlich macht (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschlüsse vom 24. Mai 1977 - 2 [X.]vL 11/74 - [X.]VerfGE 44, 322 <340, 342>, vom 26. Juni 1991 a.a.[X.] <229>, vom 24. April 1996 a.a.[X.] und vom 27. April 1999 a.a.[X.]). Allerdings schützt Art. 9 Abs. 3 [X.] einen Arbeitgeberverband nicht gegen ein tarifpolitisches Konkurrenzverhältnis, selbst wenn dieses den Verlust von Verbandsmitgliedern zur Folge haben kann ([X.]VerfG, [X.]eschlüsse vom 24. Mai 1977 a.a.[X.] <352> m.w.N. und vom 15. Juli 1980 - 1 [X.]vR 24/74, 1 [X.]vR 439/79 - [X.]VerfGE 55, 7 <24>; [X.], [X.], in: AR-[X.]lattei SD, [X.], 1550, 10, Stand September 2004, Rn. 38).

Die vom [X.] erlassene Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 beschränkt den grundrechtlich geschützten Gestaltungsfreiraum des [X.] als [X.]. Der Kläger wird dadurch in der Wahrnehmung seines Rechtes eingeschränkt, seine tarifpolitischen Vorstellungen und Ziele in der ihm zweckmäßig erscheinenden Weise insoweit zu verfolgen, als diese von den Regelungen des für allgemeinverbindlich erklärten [X.] abweichen.

Die auf § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützte Allgemeinverbindlicherklärung bewirkt gemäß § 5 Abs. 4 [X.], dass die normativen Regelungen der in Rede stehenden Tarifverträge (hier: [X.]undesrahmentarifvertrag für Arbeiter vom 4. Juli 2002 in der letzten Fassung vom 20. August 2007 sowie Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren vom 20. Dezember 1999 in der letzten Fassung vom 20. August 2007 und vom 20. Dezember 1999 in der letzten Fassung vom 5. Dezember 2007 ) in ihrem jeweiligen Geltungsbereich über die Mitglieder der [X.]en hinaus auch auf die "bisher nicht tarifgebundenen" Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt werden. Auf die durch die Allgemeinverbindlicherklärung nunmehr [X.], bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken die Normen der in Rede stehenden Tarifverträge rechtlich nicht an[X.] als auf die [X.], und zwar unmittelbar und zwingend (vgl. dazu u.a. [X.], in: [X.] (Hrsg.), [X.], 2. Aufl. 2006, § 5 Rn. 164). Auch die Mitgliedsunternehmen des [X.] sind, obwohl weder sie noch der Kläger am Abschluss der betreffenden Tarifverträge beteiligt waren, aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung rechtlich verpflichtet, die Regelungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge [X.] davon erfassten [X.]eschäftigungsverhältnissen solange zugrunde zu legen, wie die Rechtswirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung besteht, also solange diese nicht aufgehoben oder sonst entf[X.] ist und die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge nicht aufgehoben oder ausgelaufen sind.

Der [X.]undesrahmentarifvertrag für das [X.]augewerbe vom 4. Juli 2002 in der maßgeblichen Fassung vom 20. August 2007 (Anlage 1 der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008, [X.] bis 26) betrifft u.a. Regelungen zum Lohn (Lohngrundlage, Grundlagen der Eingruppierung, Lohngruppen, Lohnanspruch, Lohn der Arbeitsstelle und Lohn bei auswärtiger [X.]eschäftigung, Arbeit im Leistungslohn, Lohnabrechnung, § 5), zu [X.] (§ 6), Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung (§ 7).

Durch den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im [X.]augewerbe ([X.]) vom 20. Dezember 1999 in der Fassung vom 20. August 2007 (Abschnitt c im Eingangsabschnitt der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008, Anlage 2 zur Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008, [X.] bis 35) sowie in der Fassung vom 5. Dezember 2007 (Abschnitt d im Eingangsabschnitt der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008) werden Meldepflichten der Arbeitgeber (§ 5) u.a. hinsichtlich des eigenen [X.]etriebes, der beschäftigten Arbeitnehmer und der für die einzelnen [X.]eschäftigten gezahlten Löhne (§§ 6 ff.) sowie die Pflicht begründet, Sozialkassenbeiträge an die Urlaubs- und [X.] der [X.]auwirtschaft oder andere näher bezeichnete Einrichtungen zu entrichten (§§ 18 ff.).

Allerdings genügt die darin liegende unmittelbare [X.]eschränkung der Vertragsfreiheit und der Koalitionsfreiheit der Mitgliedsunternehmen des [X.] noch nicht, eine durch die Allgemeinverbindlicherklärung bewirkte Verletzung eigener Rechte des [X.] als [X.] als möglich erscheinen zu lassen. Denn der Kläger als juristische Person des Privatrechts, dem als Koalition zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der Grundrechtsschutz nach Art. 9 Abs. 3 [X.] zusteht, wird durch die Allgemeinverbindlicherklärung weder berechtigt noch rechtlich verpflichtet. Ebenso wenig wird ihm durch die Allgemeinverbindlicherklärung eine rechtliche Handlungs- oder Unterlassungspflicht auferlegt. So wird er durch die Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 rechtlich nicht daran gehindert, Verhandlungen mit einer anderen [X.] ([X.] oder tariffähiger - gegnerfreier - Verband von [X.]eschäftigten) über den Abschluss eines anderweitigen [X.] aufzunehmen. Es besteht für ihn insoweit auch kein [X.]. Denn § 5 Abs. 4 [X.] ordnet allein an, dass "mit der Allgemeinverbindlicherklärung" die normativen Regelungen des (für allgemeinverbindlich erklärten) [X.] in seinem Geltungsbereich "auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer" erfassen. Allerdings ergeben sich mittelbare Auswirkungen aus dem schuldrechtlichen Teil des [X.]undesrahmentarifvertrages für das [X.]augewerbe daraus, dass sich die - mit ihm konkurrierenden - [X.]en darin verpflichtet haben, "mit anderen Organisationen", also auch mit ihm, "keine Tarifverträge zu vereinbaren, die von diesem Tarifvertrag inhaltlich abweichen" (§ 17 Satz 1).

Ungeachtet der fehlenden unmittelbaren rechtlichen [X.]indungswirkungen der normativen Regelungen der drei für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge können von der Allgemeinverbindlicherklärung dennoch [X.]eeinträchtigungen der durch Art. 9 Abs. 3 [X.] gewährleisteten Koalitionsfreiheit gerade auch für den Kläger ausgehen. Er kann nach Ergehen der Allgemeinverbindlicherklärung seine durch Art. 9 Abs. 3 [X.] geschützten tarif- und sozialpolitischen Zielvorstellungen hinsichtlich des Inhalts von ihm angestrebter Tarifverträge nur noch in eingeschränktem Maße verfolgen. Im Fachschrifttum wird deshalb zu Recht bejaht, dass Koalitionen wegen möglicher Verletzung ihrer kollektiven Koalitionsfreiheit gerichtlichen Rechtsschutz mittels einer Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten gegen eine Allgemeinverbindlicherklärung beanspruchen können, wenn ihre tarif- oder sozialpolitischen Ziele von der Allgemeinverbindlicherklärung nachteilig berührt werden (vgl. u.a. [X.], in: [X.], a.a.[X.], Rn. 185 f.; [X.]., in: [X.] (Hrsg.), a.a.[X.] § 5 Rn. 233; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2004, § 5 Rn. 123; [X.], in: [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2010, § 5 [X.] Rn. 27; wohl auch [X.], Die Funktionen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen, 1992, [X.] f.).

Eine solche [X.]eeinträchtigung des [X.] ist möglich, weil ein von ihm [X.], von den Regelungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge abweichender Tarifvertrag im Anwendungsbereich des [X.] verdrängt werden und dann keine Gestaltungswirkung zu Gunsten der Mitglieder des [X.] entfalten kann.

Kommt es zu konkurrierenden, für beide Seiten des Arbeitsvertrages geltenden Tarifverträgen ("[X.]"), bestimmt sich deren Anwendbarkeit nach der Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts grundsätzlich nach den Regeln der so genannten Tarifspezialität: Es kommt der speziellere Tarifvertrag zur Anwendung. Das ist der Tarifvertrag, der dem betreffenden [X.]etrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des [X.]etriebes und der dort tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (vgl. u.a. [X.]AG, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 10 [X.] Nr. 28 zu § 4 [X.] [X.] m.w.N.). Der "betriebsnähere" Tarifvertrag verdrängt danach grundsätzlich den [X.]. Dies galt nach der langjährigen Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts auch bei einer [X.] zwischen einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag und einem nicht für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag (vgl. [X.]AG, Urteil vom 4. Dezember 2002 a.a.[X.]; [X.], in: [X.], a.a.[X.] Rn. 138).

In der Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts werden auch Fälle der Tarifpluralität (vgl. dazu u.a. [X.]AG, Urteil vom 26. Januar 1994 - 10 [X.] - [X.] Nr. 22 zu § 4 [X.] [X.]), bei denen also konkurrierende [X.]en für den gleichen [X.]etrieb unterschiedliche Regelungen vereinbart haben, nach dem Prinzip der Tarifeinheit dahingehend aufgelöst, dass nur der speziellere Tarifvertrag zur Anwendung kommt. Im Falle der Tarifpluralität kann so nach der - allerdings umstrittenen (vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.] § 4 Rn. 115 bis 158 und § 5 Rn. 15 bis 165; [X.], in: [X.] (Hrsg.), [X.], 6. Aufl. 1999, § 4 Rn. 277 ff. m.w.N.; [X.], in: [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2010, Art. 9 [X.] Rn. 68a m.w.N.; [X.], Urteil vom 14. Juli 2003 - 16 Sa 530/02 - D[X.] 2004, 1786) - Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts ein speziellerer (Haus- oder [X.] einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag verdrängen, sofern jedenfalls der jeweilige Arbeitgeber kraft Mitgliedschaft im betreffenden Arbeitgeberverband ("Verbandsmitgliedschaft") an den spezielleren Tarifvertrag gebunden ist. Ein solcher Vorrang soll jedoch nicht gelten, wenn der speziellere Tarifvertrag ohne Tarifbindung des Arbeitgebers lediglich einzelvertraglich vereinbart ist (vgl. [X.]AG, Urteile vom 22. September 1993 - 10 [X.] - [X.] Nr. 21 zu § 4 [X.] [X.] und vom 4. Dezember 2002 a.a.[X.]; [X.], in: [X.], a.a.[X.] Rn. 138 a.E. m.w.N.; [X.], [X.] und Tarifpluralität, 1999, [X.] ff., 54 ff.).

Für bestimmte Regelungen des für allgemeinverbindlich erklärten [X.] über das Sozialkassenverfahren im [X.]augewerbe ([X.]) im Anwendungsbereich des [X.] besteht allerdings nach der neueren Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts ein solcher Vorrang nach dem Spezialitätsgrundsatz nicht (vgl. u.a. [X.]AG, [X.]eschlüsse vom 9. September 2003 - 9 [X.] (A) - juris Rn. 13 ff. m.w.N. und vom 13. Mai 2004 - 10 AS 6/04 - juris; Urteil vom 18. Oktober 2006 - 10 [X.] - [X.]AGE 120, 1). Soweit damit im Anwendungsbereich des [X.] der für allgemeinverbindlich erklärte [X.] für das [X.]augewerbe ([X.]) nicht durch einen entsprechend dem Spezialitätsgrundsatz sonst tarifrechtlich geltenden sachnäheren Tarifvertrag verdrängt werden kann (vgl. dazu u.a. [X.]AG, Urteil vom 18. Oktober 2006 a.a.[X.]), wird dem Kläger als Arbeitgeberverband durch die Allgemeinverbindlicherklärung die Möglichkeit genommen, insoweit seine eigenen abweichenden tarifpolitischen Zielvorstellungen durch Abschluss eines entsprechenden [X.] praktisch zu realisieren.

Außerhalb der vorerwähnten Regelungen des für allgemeinverbindlich erklärten [X.] über das Sozialkassenverfahren im [X.]augewerbe ([X.]) könnte sich der Kläger zwar um einen Tarifvertragspartner bemühen und mit diesem einen aus seiner Sicht und derjenigen seiner Mitgliedsunternehmen für Letztere günstigeren oder interessengerechteren Tarifvertrag als den jeweiligen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag abschließen. Welcher der Tarifverträge dann anwendbar wäre, insbesondere ob der vom Kläger abgeschlossene auch den im vorliegenden Fall für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen (außerhalb der vorerwähnten Regelungen des [X.] über das Sozialkassenverfahren im [X.]augewerbe) vorginge, bliebe dann im Einzelfall zu prüfen. Das ändert aber nichts daran, dass bereits der Erlass der Allgemeinverbindlicherklärung für den Kläger zu einer für ihn verschlechterten "Wettbewerbsposition" gegenüber den konkurrierenden [X.]en führt, deren Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.

Eine solche Situation ist typischerweise mit einer Allgemeinverbindlicherklärung eines oder mehrerer Tarifverträge verbunden. Unabhängig davon, wie die Konkurrenzregelung im Einzelnen gestaltet wird, setzt im Falle bereits vorliegender unterschiedlicher Tarifverträge konkurrierender Verbände die die Allgemeinverbindlicherklärung aussprechende staatliche Stelle für die "übergangenen" [X.]en Rahmenbedingungen, die ihrerseits unmittelbare und mittelbare Auswirkungen sowohl für den abgeschlossenen ("übergangenen") Tarifvertrag als auch für das künftige tarifpolitische Verhalten haben (vgl. dazu u.a. [X.]ieback/[X.], Juristische Fragen der gesetzlichen Festlegung eines Mindestentgelts durch erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung oder Verweis auf unterste Tarifentgelte, in: [X.]ieback/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], Tarifgestützte Mindestlöhne, 1. Aufl. 2007, S. 43 <65>). Das kann deren Möglichkeiten verschlechtern, ungehindert von den Rechtswirkungen der Allgemeinverbindlicherklärung tarifvertragliche Regelungen, die ihren sozial- und tarifpolitischen Vorstellungen und denjenigen ihrer Mitgliedsunternehmen (eher) entsprechen, mit tariffähigen Arbeitnehmer-Koalitionen ([X.] oder tariffähiger Verband) abzuschließen. Dazu kann maßgeblich beitragen, dass die [X.]en, die die Allgemeinverbindlicherklärung des von ihnen ausgehandelten [X.] erreicht haben, - und in aller Regel auch ihre Mitglieder (vgl. zur [X.]edeutung der Interessenlage der Mitglieder der [X.]en u.a. [X.], in: [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2010, Art. 9 [X.] Rn. 58) - nicht mehr am Abschluss eines anderen, davon abweichenden [X.] interessiert sind - anderenfalls hätten sie sich nicht um eine Allgemeinverbindlicherklärung bemüht -, sofern sie daran ohnehin nicht vertraglich gehindert sind (vgl. § 17 des [X.]undesmanteltarifvertrages für das [X.]augewerbe).

In der mittelbaren [X.]eeinträchtigung der Koalitionsfreiheit der "übergangenen" [X.](en) liegt freilich nur dann eine Grundrechtsverletzung, wenn sie nach ihrer Zielsetzung und ihren Wirkungen staatlichen Eingriffen gleichkommt und von der Verfassung nicht gerechtfertigt ist. Ob dies vorliegend beim Kläger hinsichtlich der in Rede stehenden Allgemeinverbindlicherklärung der Fall ist, ist eine Frage der [X.]egründetheit seines Rechtsschutzbegehrens.

Das nach § 43 Abs. 1 VwGO des Weiteren für eine zulässige Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse des [X.] an der baldigen Feststellung liegt ebenfalls vor. Ein solches schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (vgl. u.a. Urteil vom 26. Januar 1996 - [X.]VerwG 8 [X.] 19.94 - [X.]VerwGE 100, 262 <271> = [X.] 454.9 [X.] Nr. 15).

Vorliegend ist der Kläger - wie dargelegt - jedenfalls mittelbar eingeschränkt, seine tarif- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele in dem von ihm definierten Sinne zu verfolgen, um die diesbezüglichen Interessen seiner Mitgliedsunternehmen mittels eines von den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen abweichenden [X.] zu erreichen. Würde es ihm gelingen, mit einem tariffähigen [X.] einen seinen Vorstellungen (eher) entsprechenden Tarifvertrag abzuschließen und würde dieser von den Regelungen der Allgemeinverbindlicherklärung zu Ungunsten der Arbeitnehmer abweichen, hätte dieser "[X.] jedenfalls solange keine rechtliche Wirkung, wie nicht der Spezialitätsgrundsatz zu seinen Gunsten eingreift und/oder wie die Allgemeinverbindlicherklärung durch das zuständige [X.]undesministerium nicht aufgehoben oder durch ein Gericht für unwirksam erklärt worden ist. Da sich der Kläger demgegenüber auf seine grundrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 [X.] beruft, hat er ein geschütztes rechtliches Interesse daran, die Rechtmäßigkeit dieser [X.]eschränkung gerichtlich durch eine Feststellungsklage überprüfen zu lassen.

Die von dem Kläger nach § 43 Abs. 1 VwGO erhobene Feststellungsklage ist auch nicht nach der Subsidiaritätsregelung in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Eine solche Unzulässigkeit bestünde nur dann, wenn er seine Rechte durch Gestaltungsklage (insbesondere durch eine Anfechtungsklage) oder eine Leistungsklage (Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage) ebenso gut oder besser verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist zum einen, unnötige Feststellungsklagen zu verhindern, wenn für die Rechtsverfolgung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehen (Urteile vom 29. August 1986 - [X.]VerwG 7 [X.] 5.85 - [X.] 310 § 43 VwGO Nr. 89 m.w.N. und vom 7. September 1989 - [X.]VerwG 7 [X.] 4.89 - [X.] 415.1 [X.] = DV[X.]l 1990, 155; [X.]/[X.], VwGO, 16. Aufl. 2009, § 43 Rn. 26). Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll auf dasjenige Verfahren konzentriert werden, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird. Zugleich soll vermieden werden, dass die für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen normierten speziellen Prozessvoraussetzungen (Vorverfahren, Klagefristen) unterlaufen sowie die Gerichte mit nicht oder noch nicht erforderlichen Feststellungsklagen belastet werden und dass der Kläger später dann das Gericht unter Umständen [X.] mit der Streitsache befassen muss, wenn der/die [X.]eklagte nicht freiwillig bereit ist, aus der festgestellten Rechtslage die gebotenen Folgerungen zu ziehen (stRspr, vgl. die Einzelnachweise u.a. bei [X.]/[X.], a.a.[X.]). Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass diese Zwecksetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO und die sich daraus für die Normauslegung ergebenden Folgerungen aufgrund der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege nach den verschiedenen Prozessrechtsordnungen "rechtswegübergreifend" gelten, d.h. auch dann eingreifen, wenn die mit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO konkurrierende Klageart vor dem Zivilgericht zu erheben oder bereits erhoben ist (Urteil vom 12. Juli 2000 - [X.]VerwG 7 [X.] 3.00 - [X.]VerwGE 111, 306 <308> = [X.] 310 § 43 VwGO Nr. 133).

Da es sich bei der Allgemeinverbindlicherklärung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Rechtsetzungsakt eigener Art handelt, scheidet eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage als vorrangige Klageart aus.

Der Kläger muss sich auch nicht auf die Möglichkeit einer Klage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Arb[X.] i.V.m. § 9 [X.] vor den Arbeitsgerichten verweisen lassen. Nach § 9 [X.] sind rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen [X.]en aus dem Tarifvertrag oder über das [X.]estehen oder Nichtbestehen des [X.] ergangen sind, in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend. [X.] sind allerdings nur die [X.]en, also diejenigen Koalitionen, die den betreffenden und im Streit befindlichen Tarifvertrag abgeschlossen haben. Der Kläger könnte deshalb nur dann eine Klage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Arb[X.] i.V.m. § 9 [X.] erheben, wenn er zuvor einen Tarifvertrag abgeschlossen hätte, um anschließend dann dessen Gültigkeit im Wege einer so genannten Verbandsklage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Arb[X.] i.V.m. § 9 ([X.]. 2) [X.] ("[X.]estehen oder Nichtbestehen des [X.]") abklären zu lassen. [X.]is dahin wäre ihm der Rechtsschutz nach § 9 [X.] i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Arb[X.] trotz der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung versagt.

Meta

8 C 38/09

28.01.2010

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Berlin, 5. Juni 2009, Az: 4 A 83.07, Urteil

Art 9 Abs 3 GG, § 5 Abs 1 TVG, § 5 Abs 4 TVG, § 42 Abs 2 VwGO, § 43 Abs 1 VwGO, § 43 Abs 2 VwGO, § 86 Abs 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.01.2010, Az. 8 C 38/09 (REWIS RS 2010, 9907)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9907

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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