Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2003, Az. IX ZB 425/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3972

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[X.] ZB 425/02vom13. März 2003in dem [X.] 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] 13. März 2003beschlossen:1. Dem Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in dieversäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ge-währt.2. Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der [X.]. Zivil-kammer des [X.] vom 17. Juni 2002 wirdauf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] 2.125,52 Gründe:[X.] Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2001 ist [X.] zur Zahlung von 4.157,15 DM nebst Zinsen verurteilt [X.] 3 -Gegen das am 24. Januar 2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte durchseinen Prozeßbevollmächtigten am 20. Februar 2002 Berufung eingelegt. [X.] ging am 25. März 2002 beim [X.] ein. Mit Verfügung vom 30. April 2002, die dem [X.] 23. Mai 2002 zugestellt wurde, hat der Vorsitzende der [X.] darauf hingewiesen, daß Bedenken an der Zulässigkeit der [X.] bestünden, weil noch altes Recht gelte, wonach die Berufung binneneines Monats ab Einlegung zu begründen sei. Daraufhin hat der [X.] des Beklagten mit einem bei Gericht am 27. Mai 2002 eingegan-genen Schriftsatz gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist [X.] in den vorigen Stand beantragt.Das [X.] hat mit [X.]uß vom 17. Juni 2002 [X.] zurückgewiesen und die Berufung als unzulässigverworfen. Gegen diesen am 28. Juni 2002 zugestellten [X.]uß richtet sichdie Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er seinen Wiedereinsetzungs-antrag weiterverfolgt und die Aufhebung des die Berufung verwerfenden [X.] erstrebt.Mit Verfügung vom 26. Juli 2002 ist die Frist zur Begründung [X.] antragsgemäß um zwei Monate verlängert worden. Am1. Oktober 2002 ist der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten telefonisch dar-auf hingewiesen worden, daß die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist am30. September 2002 abgelaufen sei. Mit beim [X.] am [X.] 2002 eingegangenen Schriftsätzen hat der Prozeßbevollmächtigte [X.] Wiedereinsetzung in die [X.] und gleichzeitig die Beschwerdebegründung eingereicht.- 4 -- 5 -II.1. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Wiedereinsetzung indie Rechtsbeschwerdebegründungsfrist hat Erfolg (§§ 233, 234, 236 ZPO). [X.] hat fristgerecht durch anwaltliche Versicherung [X.] Prozeßbevollmächtigten und Vorlage einer eidesstattlichen Versicherungvon dessen Angestellter [X.]glaubhaft gemacht, daß er ohne [X.] an der Wahrung der [X.] Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es an einer den Anforderun-gen der §§ 574 Abs. 2 n.F., 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechenden [X.] fehlt. Der Beklagte hat die Voraussetzungen der von ihmgeltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend vorgetragen.a) Um den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung [X.] darzulegen, ist es erforderlich, eine durch den angegriffenen Be-schluß aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungs-bedürftigkeit und ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen imeinzelnen aufzuzeigen (vgl. m.w.N. zu den inhaltsgleichen Anforderungen [X.] gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO [X.], [X.]. [X.] Oktober 2002 - [X.], [X.], 2344 [X.] Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie [X.] keine durch den angegriffenen [X.]uß aufgeworfene konkrete [X.] 6 -b) Für den vom Beklagten weiterhin geltend gemachten [X.] der Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2ZPO) fehlt ebenfalls der erforderliche substantiierte Vortrag. Eine Beschwerde-zulassung unter diesem Zulassungsgrund kommt insbesondere auch dann [X.], wenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen Fehlerunterlaufen, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachah-mung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwererträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzube-stehen drohen, daß eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist (vgl.[X.], [X.]. v. 1. Oktober 2002 aaO S. 2345).Rechtsfehler der Beschwerdeentscheidung sind nicht ersichtlich. Zu Recht hatdas Beschwerdegericht angenommen, daß der zweitinstanzliche [X.] des Beklagten seinen Sorgfaltsanforderungen nicht entsprochenhat. Er mußte persönlich durch konkrete Handlungsanweisungen und Überwa-chungsmaßnahmen sicherstellen, daß das mit der Fristberechnung betrauteBüropersonal zuverlässig in die Lage versetzt wurde, die Berufungsbegrün-dungsfrist im Übergangszeitpunkt jeweils nach altem oder neuem Recht [X.] berechnen. Dazu fehlt es schon an einem entsprechenden Vortrag. Esreicht erkennbar nicht aus, eine Angestellte in die relevanten Vorschriften [X.] derart einzuweisen, daß ihr das Skript [X.] 7 -Rechtsanwaltskammer zum reformierten Zivilprozeß überlassen wird, das - so-weit vorgelegt - ausschließlich das neue Recht, nicht aber das Übergangsrecht(hier § 26 Nr. 5 EGZPO n.F.), auf das es vorliegend allein ankam, behandelt.[X.]Kirchhof Raebel

Meta

IX ZB 425/02

13.03.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2003, Az. IX ZB 425/02 (REWIS RS 2003, 3972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3972

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