Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. I ZR 17/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5824

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
ZR
17/10
Verkündet am:
9. Juni 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Computer-Bild
[X.] § 312b Abs. 3 Nr. 5, § 312c Abs. 1, § 312d Abs. 4 Nr. 3, § 491 Abs. 2 Nr.
1, § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3; [X.][X.] Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr.
10
a)
In einer Werbeanzeige für ein [X.]schriftenabonnement, der ein Bestellformular bei-gefügt ist, mit dem die [X.]schrift abonniert werden kann, muss gemäß §
312c Abs.
1 [X.], Art.
246 §
1 Abs.
1 Nr.
10 [X.][X.], §
312d Abs.
4 Nr.
3 [X.] darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht.
b)
[X.]ungen und [X.]schriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des tägli-chen Bedarfs im Sinne des §
312b Abs.
3 Nr.
5 [X.].
c)
Die Regelung des §
312b Abs.
3 Nr.
5 [X.] gilt nicht für den herkömmlichen Ver-sandhandel.
d)
Die für [X.] gemäß §
505 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Satz
2 und 3, §
491 Abs.
2 Nr.
1 [X.] geltende Bagatellgrenze von 200

r-trägen nicht entsprechend anwendbar.
UWG § 4 Nr. 11
Die Vorschrift des Art.
246 §
1 Abs.
1 Nr.
10 [X.][X.] über die Verpflichtung zur Beleh-rung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist im Sinne des §
4 Nr.
11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
[X.], Urteil vom 9. Juni 2011 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 9. Juni
2011 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Koch
und Dr. Löffler

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 17. Dezember 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine in die Liste nach §
4 [X.] eingetragene [X.] Einrichtung. Die Beklagte
ist der [X.].
Sie
verlegt unter anderem die 14-tägig erscheinende [X.]schrift [X.]. Darin
veröffentlichte sie
im Juni 2008 eine Anzeige, in der sie
für ein Jahresabonnement dieser [X.]-schrift mit DVD) oder

(mit [X.]) warb. Die Bestellung konnte mit einer Postkarte oder einem Coupon, die der Anzeige
beigefügt wa-ren, aufgegeben werden. Angaben zum Bestehen oder Nichtbestehen
eines Widerrufsrechts enthielten weder die Anzeige
noch die Postkarte
oder
der Cou-pon.
Die Beklagte
lässt ihren
Abonnenten die [X.]schrift durch die [X.] zustellen.
1

-
3
-
Die Klägerin ist der Ansicht, die
Beklagte verstoße gegen ihre
Verpflich-tung nach §
312c Abs.
1 Satz
1 [X.]
aF, Art.
240 [X.][X.],
§
1 Abs.
1 Nr.
10 [X.], §
312d Abs.
4 Nr.
3
[X.]
aF, die Verbraucher vor Abgabe der auf
den Abschluss eines solchen Vertrags gerichteten Erklärung darauf hinzuwei-sen, dass ihnen kein Widerrufsrecht zustehe. Sie sieht darin zugleich einen Verstoß gegen
§
3 UWG, weil es sich bei diesen Vorschriften
um Marktverhal-tensregelungen im Sinne des §
4 Nr.
11 UWG handele. Die Klägerin nimmt die Beklagte
gemäß
§
3 Abs.
1 Nr.
1 [X.], §
8 Abs.
3 Nr.
3
und
Abs.
1 Satz
1 UWG auf Unterlassung und gemäß §
5 [X.], §
12
Abs.
1
Satz
2
UWG auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Das [X.] hat der
Klage stattgegeben. Auf die Berufung der
Be-klagten hat das Berufungsgericht ([X.], AfP
2010, 582) das Urteil
des [X.]s unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise ab-geändert
und die Beklagte
verurteilt,
1.
es zu unterlassen, Verbraucher in Printmedien aufzufordern oder auffordern zu lassen, eine dort vorformulierte, auf den Abschluss eines Vertrages über die regelmäßig wiederkehrende Lieferung einer [X.]schrift gerichtete Erklä-rung mit Namen, Adresse und Unterschrift zu versehen und an ein ebenfalls dort bezeichnetes Postfach zu übersenden, ohne an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht, wie geschehen in der mit dem Urteil verbundenen Anlage K
2;

2.

Basiszinssatz
seit dem 25. November 2008 zu zahlen.

Mit ihrer
vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Klägerin
beantragt, verfolgt die
Beklagte
ihren
Antrag auf vollstän-dige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht hat angenommen,
die von der Klägerin geltend
gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten 2
3
4
5

-
4
-
seien begründet, weil die
Beklagte gegen ihre
Verpflichtung aus §
312c Abs.
1 Satz
1 [X.]
(aF), Art.
240 [X.][X.], §
1 Abs.
1 Nr.
10 [X.], §
312d Abs.
4 Nr.
3 [X.]
(aF)
verstoßen
habe, hinsichtlich der beworbenen [X.] auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts hinzuweisen.
Dazu hat es ausgeführt:

Die Regelung des §
312c Abs.
1 Satz
1 [X.] (aF)
sei
anwendbar, weil
die
beworbenen Verträge
nach §
312b Abs.
1 Satz
1 [X.] Fernabsatzverträge seien.
Der Ausnahmetatbestand des §
312b Abs.
3 Nr.
5 [X.] greife nicht ein. Es handele
sich nicht um Verträge
über die Lieferung von sonstigen Haus-haltsgegenständen des täglichen Bedarfs, weil es
nicht um die einmalige Liefe-rung, sondern um das
Jahresabonnement einer [X.]schrift
gehe. Zudem liege auch keine Lieferung im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten

vor, denn dazu müsse das Unternehmen die Lieferung selbst ausführen; es
genüge
nicht, wenn es
-
wie hier -
ein Logistikunternehmen
wie die [X.] damit beauftrage. Auch aus der verhältnismäßig
geringen wirtschaftlichen Be-deutung der
beworbenen Abonnements folge
nicht, dass diese
dem Anwen-dungsbereich des [X.] entzogen seien.

Die Bestimmung
des §
1 Abs.
1 Nr.
10 [X.] überschreite
nicht die Ermächtigungsgrundlage des Art.
240 [X.][X.].
Die Beklagte
habe
gegen ihre
Verpflichtung aus §
1
Abs.
1 Nr.
10 [X.] zur Information über das Nicht-bestehen eines Widerrufsrechts verstoßen. Nach §
312d Abs.
4 Nr.
3 [X.] (aF)
bestehe hinsichtlich der beworbenen [X.] kein Widerrufs-recht. Hierauf werde weder in der Anzeige noch auf der Bestellpostkarte
oder
dem Bestellcoupon
hingewiesen.

[X.] Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die geltend gemachten Ansprüche auf
Unterlassung (da-zu
I) und Erstattung von Abmahnkosten (dazu II) begründet sind.

6
7
8
9

-
5
-
I. Die Klägerin kann von der
Beklagten verlangen, dass sie
es unterlässt,
wie in der beanstandeten [X.]ungsanzeige
für [X.] zu werben, ohne auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts hinzuweisen.

1. Die
Klägerin ist
als in die Liste nach §
4 [X.] eingetragene qualifi-zierte
Einrichtung berechtigt, Unterlassungsansprüche wegen Zuwiderhandlun-gen gegen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über Fernabsatzverträ-ge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§
3 Abs.
1 Nr.
1 [X.]) und wegen Zuwiderhandlung gegen §
3 UWG (§
8 Abs.
3 Nr.
3
und
Abs.
1 Satz
1 UWG) geltend zu machen.

2. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf [X.] gestützt und dazu eine ihrer Auffassung nach von der
Beklagten im Juni 2008 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Der Unterlassungsanspruch ist daher nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der
Beklagten nach dem zur [X.] der Begehung im
Juni
2008 geltenden Recht gegen [X.] über die Verpflichtung zur Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen verstieß und wettbewerbswidrig war, weil es andernfalls an der [X.] fehlt (dazu 3). Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet
ist, muss das beanstandete Verhalten der
Beklagten zudem nach dem zur [X.] der Entscheidung im Juni 2011 geltenden Recht gegen diese
Bestimmungen [X.] und wettbewerbswidrig sein (dazu 4; st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 29.
April 2010 -
I [X.], [X.], 652 Rn. 10 = [X.], 872 -
Costa [X.], mwN).

3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die
Beklagte mit der beanstandeten Werbung für Abonnements
der [X.]schrift [X.]

gegen die im Juni 2008
bestehende Verpflichtung aus §
312c Abs.
1 Satz
1 [X.]
aF, Art.
240 [X.][X.],
§
1 Abs.
1 Nr.
10 [X.], §
312d Abs.
4 Nr.
3 [X.] aF
verstoßen hat, die angesprochenen Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von deren
Vertragserklärung darüber zu informieren, dass sie kein Wi-derrufsrecht haben
(dazu a bis d). Die
Beklagte hat damit zugleich gegen §§
3, 10
11
12

-
6
-
4 Nr.
1 UWG verstoßen, weil es sich dabei um Vorschriften handelt, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln
(dazu
e).

a) Der Unternehmer hat dem Verbraucher nach §
312c Abs.
1 Satz
1 [X.]
aF
rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem [X.] Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständ-lich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfü-gung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Art.
240 [X.][X.] bestimmt ist.

[X.]) Die Vorschrift
des §
312c Abs.
1 Satz
1 [X.]
aF
ist im Streitfall grundsätzlich anwendbar. Die Bestimmung gilt nur bei
Fernabsatzverträgen. Fernabsatzverträge sind nach §
312b Abs.
1 Satz
1 [X.]
unter anderem [X.] über die Lieferung von Waren, die zwischen einem Unternehmer und ei-nem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von [X.] abgeschlossen werden.
Fernkommunikationsmittel sind nach §
312b
Abs.
2 [X.] Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können; dazu gehören insbesondere Briefe. Die beanstandete Werbung des beklagten Unternehmens
ist
danach auf den Abschluss von Fernabsatzverträ-gen
gerichtet, da die umworbenen Verbraucher das beworbene Jahresabon-nement der [X.]schrift [X.]

durch Übersendung einer Postkarte oder eines Coupons bestellen können.

[X.]) Die Anwendung des §
312c Abs.
1 Satz
1 [X.]
aF
ist nicht nach §
312b Abs.
3 Nr.
5 [X.] ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung auf Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenstän-den des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Ar-13
14
15

-
7
-
beitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und [X.] Fahrten geliefert werden.

(1) Die beanstandete Werbung für ein Jahresabonnement der 14-tägig erscheinenden [X.]schrift [X.]

zielt
nicht
auf den Abschluss von [X.]n über die Lieferung eines [X.]s des täglichen Bedarfs. [X.]ungen und [X.]schriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des §
312b Abs.
3 Nr.
5 [X.] ([X.]/Grüne-berg, [X.], 70. Aufl., §
312b Rn.
15; [X.], Fernabsatzrecht, §
312b Rn.
119).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erfasst §
312b Abs.
3 Nr.
5 [X.] allerdings auch Verträge, die eine Verpflichtung zum fortlaufenden Bezug eines
[X.]s des täglichen Bedarfs
begründen. Dem Wortlaut dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass sie
lediglich bei Verträgen
über die einmalige Lieferung eines solchen [X.]es eingreift. Auch aus den Gesetzesmaterialien geht nicht hervor, dass diese Regelung
nicht für
Dauerbezugsverpflichtungen
gelten
soll. Nach der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge soll die Ausnahmebestimmung [X.] vorliegen, wenn sich ein Verbraucher jeden Morgen vom Bäcker seine Brötchen oder vom Milchgeschäft seine Milch liefern lässt (BT-Drucks. 14/3195, [X.]). Daraus ergibt sich, dass sich die Vorschrift
auf Verträge
zur regelmäßi-gen Lieferung von Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs erstrecken kann.
Es ist kein vernünftiger Grund erkennbar, weshalb die regelmäßige Liefe-rung von Brötchen oder Milch insoweit anders zu beurteilen sein sollte als die regelmäßige Lieferung einer [X.]ung oder [X.]schrift.

Soweit
die Gefahren
einer langfristigen Bezugsbindung im Interesse des
Verbraucherschutzes ein Widerrufsrecht erfordern, ist dieses durch die [X.] über [X.] gewährleistet. Bei Verträgen mit ei-nem Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der die regelmäßige Lieferung von Sa-16
17
18

-
8
-
chen gleicher Art
zum Gegenstand hat, steht dem Verbraucher nach §
505 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Satz
2 und 3 [X.]
aF
(jetzt §
510 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Satz
2 und 3 [X.]), §
491 Abs.
2 Nr.
1 [X.] ein Widerrufsrecht gemäß §
355 [X.] zu, soweit die Summe aller vom Verbraucher bis zum
frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen 200

übersteigt. Diese Regelung ist
auf
[X.]schriftenabonnementverträge anwendbar
(vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 2004 -
I [X.], [X.], 522, 523
= [X.], 608 -
[X.]schriftenabonnement im Internet).

Der Einordnung der in Rede stehenden [X.]schrift als Haushaltsgegen-stand des täglichen Bedarfs steht ferner
nicht entgegen, dass sie nicht täglich, sondern 14-tägig erscheint. Maßgeblich ist nicht die Häufigkeit des Erwerbs, sondern die der Benutzung. Auch eine Tube Zahnpasta ist -
wie die Revision zutreffend geltend macht -
ein [X.] des täglichen Bedarfs, auch wenn sie nicht täglich erworben wird.

Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich jedoch -
wie
das [X.] zutreffend angenommen hat -
dass §
312b Abs.
3 Nr.
5 [X.] keine Verträge über die Lieferung von [X.]ungen oder [X.]schriften erfasst. Die Vor-schrift des §
312d Abs.
4 Nr.
3 [X.]
aF
regelt, dass das dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen zustehende Widerrufsrecht, soweit nicht ein anderes be-stimmt ist, bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von [X.]ungen, [X.]schriften und Illustrierten nicht besteht (dazu Rn.
36-38). Daraus ist zu schließen, dass Fernabsatzverträge zur Lieferung von [X.]ungen und [X.]schriften nicht bereits nach §
312b Abs.
3 Nr.
5 [X.] vom Anwendungsbereich des [X.] ausgenommen sein sollen.

(2) Die [X.]schrift sollte auch
nicht -
wie von §
312b Abs.
3 Nr.
5 [X.] weiter vorausgesetzt -
von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regel-mäßiger Fahrten geliefert werden.

19
20
21
22

-
9
-
Es kann offenbleiben, ob §
312b Abs.
3 Nr.
5 [X.] nur eingreift, wenn die Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs von demjenigen
Unternehmer
oder Mitarbeitern desjenigen
Unternehmers, mit dem der Verbraucher den Fernabsatzvertrag geschlossen hat
(vgl. §
312b Abs.
1 Satz
1 [X.]
aF), gelie-fert werden, oder ob diese Bestimmung
-
wie die Revision geltend macht -
auch dann eingreifen kann, wenn dieser Unternehmer die Haushaltsgegenstände von einem anderen Unternehmer an den Verbraucher liefern lässt. Für die letztge-nannte Ansicht könnte der Umstand
sprechen, dass in §
312b Abs.
3 Nr.
5 [X.] nicht von dem Unternehmer, sondern von Unternehmern

die Rede ist und die [X.] Fassung des Art.
3 Abs.
2 Unterabs.
1
der Richtlinie 97/7/[X.] über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz
([X.]), dessen Umsetzung in
das [X.] Recht §
312b Abs.
3 Nr.
5 [X.] dient, gleichfalls nicht von dem Lieferer, mit dem der Verbraucher den [X.] geschlossen hat (vgl. Art.
2 Nr.
1 [X.]), sondern von Händlern

spricht. Auch
in anderen sprachlichen Fassungen verwenden die Regelungen des
Art.
2 Nr.
1 und des Art.
3 Abs.
2 Unterabs.
1 [X.]
insoweit
unterschiedliche Bezeichnungen (so beispielsweise in der [X.] Fassung

supplier

[Anbieter; Lieferer] und regular roundsmen

[Austräger]
oder in der [X.] Fassung

fournisseur

[Anbieter; Lieferer] und distributeurs

[Auslieferer; Händler]).

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Vorausset-zungen
des §
312b Abs.
3 Nr.
5 [X.] jedenfalls dann nicht erfüllt sind, wenn der Unternehmer -
wie hier die Beklagte
-
ein Logistikunternehmen
wie die [X.] mit der Auslieferung beauftragt; die Regelung gilt nicht für den herkömmlichen Versandhandel
([X.][X.]/[X.], 5.
Aufl., §
312b Rn.
80; [X.], [X.], Neubearbeitung 2005, §
312b
Rn.
77; [X.]--Kommentar [X.], Stand: 1.
März
2011, §
312b Rn.
51; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., §
312b Rn.
16 und 17a; [X.]/[X.] [X.]O §
312b Rn.
15; [X.] in ju-risPK-[X.], 5.
Aufl., §
312b Rn.
101; [X.] Anwaltkommentar [X.], §
312b Rn.
131; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., §
312b Rn.
10; [X.] in [X.]/23

-
10
-
Tonner, Vertriebsrecht, §
312b [X.] Rn.
84; [X.]
[X.]O §
312b Rn.
120; Här-ting, [X.], §
1 [X.] Rn.
138; [X.]/[X.] in Spind-ler/[X.], Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., §
312b [X.] Rn.
60 und 62).

Nach dem Wortlaut des §
312b Abs.
3 Nr.
5 [X.] und des Art.
3 Abs.
2 Unterabs.
1 [X.]
sind nicht sämtliche Fernabsatzverträge über die Lieferung von Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers geliefert werden, vom
Anwendungsbereich der Vorschriften über Fernabsatzverträge ausgenommen, sondern nur die Verträge, bei denen diese Haushaltsgegen-stände von Unternehmern oder
Händlern im Rahmen häufiger und regelmäßi-ger Fahrten geliefert werden. Diese Einschränkung der Ausnahmebestimmung liefe weitgehend
leer, wenn zu diesen
Unternehmern
oder
Händlern auch [X.] zu rechnen wären. Dann wäre der gesamte Versandhandel von Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs
den Vorschriften des Fernab-satzrechts von vornherein entzogen. Dies widerspräche aber dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel des Verbraucherschutzes.

cc) Jahresabonnements der hier in Rede stehenden Art sind, wie das Be-rufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch nicht im Blick auf ihre verhält-nismäßig
geringe wirtschaftliche
Bedeutung von den Regelungen des Fernab-satzrechts ausgenommen.

Im Regierungsentwurf
eines Gesetzes über Fernabsatzverträge heißt es in der
Begründung zu §
1 Abs.
3 Nr.
5 FernabsatzG
-
der (wortgleichen)
Vor-gängerregelung des §
312b Abs.
3 Nr.
5 [X.]
-
bei solchen Verträgen über [X.] seien Informationen nicht nötig und ein Widerrufsrecht meist nicht zweckmäßig (BT-Drucks. 14/2658, [X.]). Dieser Begründung lässt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht entnehmen, dass die Anwendbarkeit der Vorschriften des [X.] nach der Vorstellung des Gesetzgebers 24
25
26

-
11
-
vom wirtschaftlichen Wert der geschlossenen Fernabsatzverträge abhängen sollte.

Auch aus dem Umstand, dass gemäß §
505 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Satz
2 und 3, §
491 Abs.
2 Nr.
1 [X.] bei [X.]n -
wie ausgeführt (vgl. Rn.
18) -
ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nur besteht, wenn die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entsteigt, folgt entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass auch das Fernabsatzrecht bei Beträgen von weniger als unanwendbar
ist. Weder die [X.] noch die [X.]n Vorschriften über Fernabsatzverträge sehen bei Fernabsatzverträ-gen eine Bagatellgrenze
für das Widerrufsrecht vor. Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und das Widerrufsrecht bei [X.]n be-stehen zudem aus unterschiedlichen Gründen und unabhängig voneinander
(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über [X.], BT-Drucks. 14/2658, [X.] und 44). Eine entsprechende Anwendung der für [X.] geltenden Bagatellgrenze von 200

auf Fernab-satzverträge kommt daher nicht in Betracht.

b) Nach
§
1 Abs.
1 Nr.
10 [X.]
muss der Unternehmer dem [X.] gemäß §
312c Abs.
1 [X.] Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs
zur Verfügung stellen.
Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Regelung nicht deshalb unwirksam, weil sie die durch die Ermächtigungsgrundlage des Art.
240 [X.][X.]
gezogenen Gren-zen
überschreitet, soweit sie eine Verpflichtung zur Information über das Nicht-bestehen eines Widerrufsrechts vorsieht.
[X.]) Die Vorschrift des Art.
240 Nr.
1 [X.][X.] ermächtigt das [X.] der Justiz, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-schaft und
Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des [X.] unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Fernab-27
28
29

-
12
-
satzrichtlinie festzulegen, über welche Einzelheiten des [X.] eines Fernabsatzvertrags zu informieren ist.

[X.]) Die Verpflichtung zur Information über das Nichtbestehen eines Wi-derrufsrechts ist nicht durch den Verordnungsgeber, sondern durch den [X.] Gesetzgeber durch Art.
3 des Gesetzes zur Änderung der [X.] über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 7. Dezember 2004 ([X.]l. I
S. 3102, 3104) in
§
1 Abs.
1 Nr.
10 [X.] eingefügt worden. Dem parlamentarischen Gesetzgeber ist es zwar grundsätzlich gestattet, eine Verordnung durch Gesetz zu ändern
([X.], Beschluss vom 13. September 2005, 2 [X.], [X.]E 114, 196 Rn. 193 ff.). Auch er ist dabei jedoch an die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage gebunden ([X.]E 114, 196
Rn.
209).

cc) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus Art.
240 Nr.
1 [X.]-[X.]
nicht, dass der Verordnungsgeber ausschließlich dazu
ermächtigt sein sollte, die in der [X.] getroffenen Regelungen in [X.]s Ge-setzesrecht umzusetzen. Art.
240 Nr.
1 [X.][X.] ermächtigt den Verordnungs-geber
festzulegen,
über welche Einzelheiten eines Fernabsatzvertrags die [X.] vor dessen Abschluss zu informieren sind.
Bei der Festlegung dieser Informationspflichten hat der Verordnungsgeber zwar die von
der [X.] vorgeschriebenen Angaben zu beachten; das hindert ihn jedoch nicht daran, weitergehende Informationspflichten vorzusehen.
[X.]) Anders als die Revision meint, lässt sich der Begründung des [X.] zu §
312c [X.] nicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber lediglich
dazu ermächtigt sein sollte, in der nach Art.
240 [X.][X.] zu erlassenden Rechtsverordnung die gemäß
§
2 Abs.
2 Nr.
7 [X.]
bereits bestehende Verpflichtung zur [X.] über das Bestehen eines Widerrufsrechts festzulegen.

Zwar heißt es in der Vorbemerkung zur Begründung von §
312c [X.], die Neufassung dieser Bestimmung beruhe insbesondere darauf, dass die sich 30
31
32
33

-
13
-
bislang in §
2 [X.] in den Absätzen 2 und 3 befindlichen [X.] in die Verordnung über Informationspflichten nach [X.] Recht, dort §
1 Abs.
1 und 2 [X.], ausgelagert würden (BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Verordnungsgeber nicht zur Festlegung weiterer Informationspflichten ermächtigt werden sollte. Soweit in der Begründung zu Absatz
1 des §
312c [X.] von bestehenden Informati-onspflichten die Rede ist, sind damit -
entgegen der Darstellung der Revision -
allein die bestehenden Informationspflichten aus der Verordnung über Informa-tionspflichten von Reiseveranstaltern und der Verordnung über [X.] gemeint (BT-Drucks. 14/6040, [X.]).

In der Vorbemerkung zur Begründung von Art.
4 (Änderung der Verord-nung über Informationspflichten der Reiseveranstalter) heißt es, das [X.] der Justiz werde mit den neuen Art. 240 bis 242 [X.][X.] ermächtigt, weitere Informationspflichten durch Rechtsverordnung zu regeln. Die neuen und die bestehenden Informationspflichten aus der Verordnung über [X.] von Reiseveranstaltern und der Verordnung über Kundeninformations-pflichten sollten in einer einheitlichen Verordnung zusammengefasst werden (BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Dem ist zu entnehmen, dass es die [X.] gestattet,
unter Beachtung der in der [X.] vorgeschriebenen Angaben und im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage wei-tere Informationspflichten beim
Abschluss von
Fernabsatzverträgen
zu schaffen (vgl. auch Begründung zu Art.
240, BT-Drucks. 14/6040, S. 274).

ee) Der Verordnungsgeber war danach berechtigt, neben der nach Art.
4 Abs.
1 Buchst. f [X.]
vorgeschriebenen
Verpflichtung zur Infor-mation über das Bestehen eines Widerrufsrechts auch die in der [X.] nicht vorgesehene
Verpflichtung zur Information über das Nichtbeste-hen eines Widerrufsrechts festzuschreiben. Diese weitergehende [X.] steht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, mit der [X.] in Einklang, da deren Art.
14 Satz
1 es den Mitgliedst[X.]ten gestattet, in dem unter die Richtlinie fallenden Bereich mit dem [X.]-Vertrag in 34
35

-
14
-
Einklang stehende strengere Bestimmungen zu erlassen oder aufrechtzuerhal-ten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen.

c) Nach §
312d Abs.
4 Nr.
3 [X.]
aF
besteht das Widerrufsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von [X.]ungen, [X.]schriften und Illustrierten.
Danach ist
auch bei den in Rede ste-henden Verträgen kein Widerrufsrecht
gegeben.

[X.]) Die Regelung des §
312d
Abs.
4 Nr.
3 [X.]
aF gilt auch für Fernab-satzverträge zur Lieferung von [X.]ungen, [X.]schriften und Illustrierten im Rahmen eines Abonnements. Der
Ausschluss des Widerrufsrechts nach §
312d
Abs.
4 Nr.
3 [X.] aF wird damit begründet, dass
die Ware nach Benutzung oder
ansonsten wertlos geworden und deshalb ein Widerrufsrecht für den Un-ternehmer nicht zumutbar sei
(Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernab-satzverträge, BT-Drucks. 14/2658, S. 44; vgl. zu §
312d
Abs.
4 Nr.
3 [X.] nF Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter [X.], BT-Drucks. 16/10734, [X.]). Dies erklärt allerdings nur den Ausschluss des Widerrufsrechts bei Verträgen über die Lieferung einzelner
[X.]schriften, nicht aber den Ausschluss des Widerrufsrechts bei
[X.]
([X.] [X.]O §
312d
Rn.
86; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
312d [X.] Rn.
25). Es kann aber nicht angenommen werden, dass diese Be-stimmung nur den -
praktisch bedeutungslosen -
Fernabsatzvertrag über die Lieferung einer einzelnen [X.]ung oder [X.]schrift erfassen soll. Diese Annahme verbietet sich schon deshalb, weil sich der Verweis auf andere
Bestimmungen (soweit nicht ein
anderes bestimmt ist) auf das Widerrufsrecht bei [X.] nach §
505 Abs.
1 Satz
1 [X.] bezieht und damit
nur für
[X.]-schriftenabonnements von Bedeutung ist
(vgl. BT-Drucks. 14/2658, S. 44; BT-Drucks. 16/10734, S.
10).

[X.]) Im Streitfall ist nicht etwas anderes bestimmt. Es besteht kein Wi-derrufsrecht nach §
505 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Satz
2 und 3, §
491 Abs.
2 Nr.
1 [X.]
(vgl. oben Rn.
18), weil die Summe aller vom Verbraucher bis zum frü-36
37
38

-
15
-
hestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen 200 übersteigt. Dabei kann dahinstehen, ob die in Rede stehenden Verträge bereits vor Ablauf eines Jahres gekündigt werden können. Das beworbene
Jahres-abonnement der

oder
65

jedenfalls weniger als

d) Die Beklagte hat gegen die Pflichten aus §
312c Abs.
1 Satz
1 [X.]
aF,
Art.
240
§
1 Abs.
1 Nr.
10 [X.] verstoßen. Eine Information
über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist nach den Feststellungen des [X.]s weder in der Anzeige noch auf der Bestellpostkarte
oder
dem Be-stellcoupon enthalten.

e) Die beanstandete [X.]ungsanzeige verstieß damit zugleich gegen §§
3, 4 Nr.
11 UWG.

[X.]) Die vorstehend genannten Bestimmungen über die Verpflichtung zur Information über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts bei [X.]n über [X.]schriften stellen Vorschriften dar, die im Sinne des §
4 Nr.
11 UWG dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010 -
I [X.], [X.], 1142 Rn.
22 = [X.], 2126 -
Holzhocker, mwN).

[X.]) Das Verhalten der
Beklagten ist auch geeignet, den Wettbewerb im Sinne des §
3 UWG 2004 zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Den Verbrauchern werden damit Informationen vorenthalten, die sie für ihre geschäftliche Entscheidung benöti-gen. Das Fehlen einer Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufs-rechts begründet die Gefahr, dass die Verbraucher
im Vertrauen auf
das Be-stehen eines Widerrufsrechts einen Vertrag über ein Jahresabonnement der [X.]schrift abschließen, den sie dann nicht widerrufen können.

39
40
41
42
43

-
16
-
4. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch ist auch nach der zum [X.]punkt der Entscheidung im Juni 2011 geltenden Rechtslage begründet. Die beanstandete
Werbung für ein Abonnement der [X.]schrift [X.]

verstößt gegen die Verpflichtung aus §
312c Abs.
1 [X.], Art.
246 §
1 Abs.
1 Nr.
10 [X.][X.], §
312d Abs.
4 Nr.
3 [X.], die angesprochenen Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe einer Vertragserklärung darüber zu informieren, dass sie kein Widerrufsrecht haben (dazu a). Die
Beklagte hat damit zugleich gegen §§
3, 4 Nr.
11 UWG verstoßen (dazu b).

a) Nach §
312c Abs.
1 [X.] hat der Unternehmer den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach Maßgabe des Art.
246 §§
1 und 2 [X.][X.] zu unter-richten. Gemäß Art.
246 §
1 Abs.
1 Nr.
10 [X.][X.] muss der Unternehmer dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen rechtzeitig vor Abgabe von dessen [X.] in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel [X.] Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-rechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die
Rechtsfol-gen des Widerrufs zur Verfügung stellen. Nach §
312d Abs.
4 Nr.
3 [X.] be-steht das Widerrufsrecht, soweit nichts
anderes bestimmt ist, nicht bei [X.] zur Lieferung von [X.]ungen, [X.]schriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat.

Da der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbe-stehen eines Widerrufsrechts nunmehr in Art.
246 §
1 Abs.
1 Nr.
10 [X.][X.] geregelt
hat, stellt sich die Frage nach der Reichweite der Verordnungsermäch-tigung nicht mehr. Der Ausschluss des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträ-gen zur Lieferung von [X.]ungen, [X.]schriften und Illustrierten greift nach der neuen Fassung des §
312d Abs.
4 Nr.
3 [X.] zwar nicht mehr ein, wenn der
Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat. Diese Ände-rung ist im Streitfall jedoch ohne Bedeutung, weil die Klägerin sich lediglich ge-gen das Unterlassen einer Belehrung, dass kein Widerrufsrecht besteht, wen-44
45

-
17
-
det, wenn die Kunden ihre Bestellung mittels Postkarte oder [X.] haben. Im Übrigen sind die gesetzlichen Regelungen unverändert geblie-ben. Das beanstandete Verhalten der
Beklagten verstößt daher nach wie vor gegen diese Vorschriften des [X.] (vgl. oben Rn.
13-39).

b) Auch aufgrund der Bestimmungen des am 30. Dezember 2008 in [X.] getretenen [X.] zur Änderung des [X.] vom 22. Dezember 2008 ([X.]l. I S. 2949; UWG 2008) ist keine für
die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetre-ten. Die Änderungen in §
2 Abs.
1 Nr.
1 UWG sind für den Streitfall ohne Be-deutung, da die beanstandete Werbung der
Beklagten die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 UWG 2004 wie auch einer geschäftlichen Handlung nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 UWG 2008
erfüllt. Die [X.] (§
8 Abs.
1 und 3 Nr.
1 UWG) sind gleich geblieben.
Die Bestimmung des §
4 Nr.
11 UWG ist in ihrem Wortlaut nicht geändert worden. Ihrer Anwendung steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken eine voll-ständige Angleichung des Rechts der Mitgliedst[X.]ten über unlautere Ge-schäftspraktiken bezweckt und in ihrem Anwendungsbereich daher -
von aus-drücklich genannten Ausnahmen abgesehen -
weder mildere noch strengere nationale Regelungen zulässt. Die hier in Rede stehenden Bestimmungen [X.] Informationspflichten, die ihre Grundlage in der im Anhang II der Richtlinie 2005/29/[X.] aufgeführten [X.] haben (vgl. [X.], [X.], 1142 Rn.
12 -
Holzhocker, mwN).
Die Verpflichtung zur Information über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts steht
-
wie ausgeführt (Rn.
35) -
mit der [X.] in Einklang.
Das Verhalten der
Beklagten ist auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des §
3 Abs.
1 und 2 Satz
1 UWG 2008 spürbar zu beeinträchtigen.

[X.] Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist gleichfalls begrün-det.

46
47

-
18
-
1.
Für den Anspruch auf Erstattung von
Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum [X.]punkt der Abmahnung im Juli 2008 an (vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 2010 -
I [X.], [X.], 1120 Rn.
17 = [X.], 1495 -
Vollmachtsnachweis).

2. Gemäß
§
5 [X.] ist auf das Verfahren §
12 Abs.
1 UWG anzuwen-den. Nach §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG kann der Ersatz
der erforderlichen Aufwen-dungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist.
Die Abmahnung im Juli 2008 war berechtigt, da der Klägerin gegen die Beklagte
wegen der [X.] Werbung -
wie ausgeführt -
sowohl nach dem [X.] als auch nach dem UWG ein Unterlassungsanspruch zustand. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §
288
Abs.
1, §
291 [X.].

C. Danach ist die Revision gegen
das Berufungsurteil auf Kosten der
Be-klagten

97 Abs.
1 ZPO) zurückzuweisen.

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.03.2009 -
315 O 455/08 -

[X.], Entscheidung vom 17.12.2009 -
3 U 55/09 -

48
49
50

Meta

I ZR 17/10

09.06.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. I ZR 17/10 (REWIS RS 2011, 5824)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5824

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 17/10

I ZR 23/08

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