Bundessozialgericht, Urteil vom 26.09.2019, Az. B 3 KR 1/19 R

3. Senat | REWIS RS 2019, 3167

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Prüfung für jeden Bewilligungsabschnitt - ärztliche Feststellung - Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Obliegenheit des Versicherten - Ausnahmefall


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. Mai 2018 aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 14. April 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld ([X.]).

2

Bei dem 1986 geborenen, bei der beklagten [X.] krankenversicherten Kläger bestand ab 21.10.2013 krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ([X.]), weswegen er vom 21.10. bis 1.12.2013 Entgeltfortzahlung seines Arbeitgebers erhielt. In einer [X.]-Folgebescheinigung vom 29.11.2013 bestätigte die Fachärztin für Allgemeinmedizin/Naturheilverfahren H. in einem vertragsärztlichen Formularvordruck die [X.] des [X.] bis 13.12.2013 sowie - unter Beibehaltung der ursprünglichen Diagnose - in einer Folgebescheinigung vom 13.12.2013 weiter bestehende [X.] bis [X.] Die für die Krankenkasse ([X.]) bestimmten Ausfertigungen der [X.]-Bescheinigungen vom 29.11.2013 und vom 13.12.2013 (jeweils Muster 1a) gingen bei der Beklagten erst am 14.2.2014 ein.

3

Die [X.]-Bescheinigungen waren mit einer Ausfertigung (Durchschrift) zur Vorlage bei der [X.] versehen (Muster 1a mit fett gedrucktem Zusatz links neben dem Adressfeld "Bei verspäteter Vorlage droht [X.]!"), einer solchen zur Vorlage beim Arbeitgeber (Muster 1b) sowie mit einer Ausfertigung zum Verbleib beim Arzt (Muster 1c). Die Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber (Muster 1b) trug im Jahr 2013 links neben dem Adressfeld den fett gedruckten Hinweis "Bitte sofort dem Arbeitgeber vorlegen!" und rechts davon den Zusatz "Der angegebenen Krankenkasse wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angabe über die Diagnose sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt."

4

Den Antrag des [X.] auf Zahlung von [X.] für die [X.] vom [X.] bis 31.12.2013 lehnte die Beklagte ab. Seine Behauptung, die [X.]-Bescheinigungen innerhalb von einer Woche auf dem Postweg an die Beklagte übersandt zu haben, sei unerheblich, weil ihr seine [X.] insoweit nicht spätestens innerhalb einer Woche verspätet gemeldet worden sei. Daher ruhe sein [X.]-Anspruch nach § 49 Abs 1 [X.] bis zur Kenntniserlangung der Beklagten von der [X.]. Die für die streitige [X.] maßgebenden [X.]-Bescheinigungen vom 29.11.2013 und vom 13.12.2013 seien bei ihr (der Beklagten) erst am 14.2.2014 eingereicht worden. Die Folgen der Nichtmeldung und die Übermittlungsgefahr trage der Kläger (Bescheid vom 17.2.2014; Widerspruchsbescheid vom 17.4.2014).

5

Das dagegen angerufene [X.] hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass beide Folge-[X.]-Bescheinigungen der Beklagten innerhalb einer Woche übersandt worden seien (Urteil vom 14.4.2015).

6

Auf die Berufung des [X.] hat das L[X.] das [X.]-Urteil aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide verurteilt, dem Kläger vom [X.] bis 31.12.2013 [X.] zu zahlen. Die Voraussetzungen eines [X.]-Anspruchs lägen insoweit vor. Der Anspruch ruhe auch nicht nach § 49 Abs 1 [X.]. Zwar sei die Regelung strikt zu handhaben, weil der Versicherte grundsätzlich selbst die notwendigen Schritte zur [X.]-Feststellung und Wahrung seiner Ansprüche zu unternehmen habe. Daher trete die Ruhenswirkung bei nicht bzw nicht rechtzeitig erstatteter [X.]-Meldung selbst ein, wenn eine rechtzeitige Aufgabe zur Post erfolgt und die Meldung nach Kenntniserlangung vom Verlust unverzüglich wiederholt worden sei. Allerdings sei der Anwendungsbereich des § 49 Abs 1 [X.] durch das Lohnfortzahlungsgesetz von 1969 ([X.]) und durch § 5 Abs 1 Satz 5 des ab 1.6.1994 geltenden Entgeltfortzahlungsgesetzes ([X.]) erheblich eingeschränkt. Danach müsse die (für den Arbeitgeber bestimmte) [X.]-Bescheinigung bei Arbeitnehmern, die Mitglied einer [X.] seien, einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der [X.] unverzüglich eine Bescheinigung über die [X.] mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der [X.] übersandt werde. Durch diese speziellere Regelung werde dem Versicherten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung die Meldepflicht nach § 49 Abs 1 [X.] abgenommen. Die Meldepflicht obliege dann in solchen Fällen dem Vertragsarzt; dessen verspätete Meldung sei der [X.] zuzurechnen (Hinweis auf B[X.] Urteile vom [X.] - 3 RK 59/80 und vom 8.11.2005 - B 1 KR 30/04 R). Der Vertragsarzt könne sich seiner Verpflichtung zur [X.]-Meldung an die [X.]n nicht dadurch entziehen, dass er dem Versicherten den für die [X.] bestimmten Vordruck aushändige. § 49 Abs 1 [X.] sei dann nur anzuwenden, wenn der Versicherte gewusst habe oder habe wissen müssen, dass der Vertragsarzt nicht so verfahren dürfe (Hinweis auf B[X.] Urteil vom [X.], aaO, juris RdNr 28). Der Versicherte habe jedoch regelmäßig keine Veranlassung, sich darüber Gedanken zu machen, wie die Meldung an seine [X.] erfolge und aus welchen Gründen er gleichwohl eine Bescheinigung für die [X.] erhalten habe; denn § 5 Abs 1 Satz 1 [X.] verpflichte ihn nur zur Unterrichtung seines Arbeitgebers. Der wegen derselben Beschwerden durchgängig arbeitsunfähige Kläger habe nicht wissen müssen, dass die Beklagte die [X.]-Folgebescheinigungen vom 29.11.2013 und vom 13.12.2013 "nicht zeitnah erhalten hatte". Offen bleibe, ob all dies auch für das ab 12.10.2017 freigegebene [X.]-Bescheinigungs-Formular gelte, in dessen Ausfertigung für Versicherte es nun [X.], der Versicherte müsse die ihm für die [X.] ausgehändigte Bescheinigung innerhalb einer Woche an die [X.] weiterleiten (Urteil vom 31.5.2018).

7

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt die Verletzung von § 49 Abs 1 [X.] und beanstandet die Ansicht des L[X.], der Kläger sei als Versicherter mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Bezug auf das [X.] von seiner krankenversicherungsrechtlichen [X.]-Meldeobliegenheit befreit gewesen, weil seiner Ärztin eine Meldepflicht nach § 5 Abs 1 Satz 5 [X.] oblegen habe: Gegenteiliges folge aus den Urteilen des B[X.] vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R sowie (zur Vorgängervorschrift § 216 Abs 3 RVO) vom 13.4.1967 - 5 [X.] 76/64. Der Kläger habe nach den Feststellungen des L[X.] und nach eigenem Vorbringen die für die [X.] bestimmten Ausfertigungen der [X.]-Bescheinigungen vom 29.11.2013 und vom 13.12.2013 selbst auf den Postweg gebracht, sodass er auch das Übermittlungsrisiko trage. Wortlaut, Systematik und Gesetzesmaterialien gäben für die gegenteilige Ansicht nichts her. Auf die vom L[X.] herangezogenen B[X.]-Urteile lasse sich dessen Auffassung nicht stützen. Ein Ausnahmefall, der dazu führe, von der strikten Anwendung des § 49 Abs 1 [X.] abzusehen, liege nicht vor.

8

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des [X.] vom 31. Mai 2018 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 14. April 2015 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das vorgenannte Urteil des [X.] aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält das L[X.]-Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 [X.]G).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]n ist begründet.

Zu Unrecht hat das [X.] angenommen, dass dem [X.]läger für die [X.] vom [X.] bis 31.12.2013 ein Anspruch auf Gewährung von [X.] zustehe. Daher war das im Berufungsverfahren ergangene Urteil aufzuheben und das klageabweisende erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen.

1. Zwar liegen nach den Feststellungen des [X.] (und wie zwischen den Beteiligten außer Streit ist) die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 [X.] im Falle des [X.] vor, wonach Versicherte ua Anspruch auf [X.] haben, wenn [X.]rankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Anspruch des [X.] auf [X.] ruhte jedoch nach § 49 Abs 1 [X.], solange die [X.] der [X.] nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der [X.] erfolgt.

Die Voraussetzungen des Ruhens sind hier erfüllt, weil der [X.]n nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl § 163 [X.]) die ärztlichen Bescheinigungen vom 29.11.2013 und vom 13.12.2013 über die ärztlich festgestellte [X.] vom [X.] bis 31.12.2013 nicht spätestens innerhalb einer Woche zuging, sondern erst am 14.2.2014 und damit bezüglich der für diese [X.] geltend gemachten [X.]-Ansprüche verspätet.

2. Der Ansicht des [X.], dass diese Verspätung nicht dem [X.]läger, sondern die [X.] in ihrer Funktion als [X.] zuzurechnen sei, weil es der behandelnden Ärztin obliege, der [X.] die [X.] zu melden, nicht aber dem [X.]läger, kann nicht gefolgt werden. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen im Urteil vom 25.10.2018 - [X.] [X.]R 23/17 R (zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2500 § 49 [X.] vorgesehen). In diesem Urteil hat der Senat ua Bezug nehmend auf vorangegangene Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des [X.]-Anspruchs für jeden Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen sind, und dass die [X.] daher auch bei deren Fortdauer für jeden [X.]-Bewilligungsabschnitt erneut ärztlich festgestellt werden muss. Ferner hat der Senat - beginnend unter Gliederungspunkt II 2. c) des vorgenannten Urteils - Ausführungen zur [X.]-Meldung gemacht, die im Falle des [X.]lägers des vorliegenden Rechtsstreits (sinngemäß) gleichermaßen von Bedeutung sind, und auf die der Senat verweist:

        

 "aa) Die Meldung der [X.] ist eine Tatsachenmitteilung (vgl [X.] 2200 § 216 [X.] S 23 zur Vorläufervorschrift des § 216 Abs 3 [X.]), die telefonisch, schriftlich, mündlich (vgl [X.], 198, 202 = [X.] [X.] zu § 216 [X.]) oder auch in elektronischer Form erfolgen kann. § 49 Abs 1 [X.] bestimmt allerdings nicht ausdrücklich, wer diese Meldung der [X.] vorzunehmen hat. Der Versicherte muss seine [X.] jedenfalls nicht persönlich mitteilen, vielmehr kann die Mitteilung auch durch einen Vertreter übermittelt werden (vgl [X.], 198, 202 = [X.] [X.] zu § 216 [X.]). Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn der [X.] die ärztliche Feststellung der [X.] bekannt gegeben wird und die Bekanntgabe dem Versicherten zuzurechnen ist, sofern er mit der Bekanntgabe an die [X.] einverstanden ist und dieser Verfahrensweise nicht widersprochen hat (vgl [X.] 2200 § 216 [X.], [X.] und [X.]). Zur Meldung der [X.] gehört dabei notwendig der Hinweis auf die ärztliche Feststellung, während es einer separaten mündlichen oder schriftlichen Erklärung des Versicherten, dass er arbeitsunfähig ist, neben der ärztlichen Feststellung gegenüber der [X.] nicht bedarf (so [X.] 2200 § 216 [X.] S 23).

        

Die [X.]-Meldung bezweckt, der [X.] die Nachprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen. Die [X.] des § 49 Abs 1 [X.] soll die [X.]n zum einen davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten [X.]-Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen, um beim [X.] Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der [X.] und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen können (vgl nur [X.], 219 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]6 f; [X.], 52 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.] 26). Überdies sollen die [X.]n die Möglichkeit erhalten, die [X.] zeitnah durch den Medizinischen Dienst der [X.]rankenversicherung ([X.]) überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (vgl [X.], 219 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]7, 28; [X.], 18 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]7 mwN; [X.], 52 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]8). Die Wochenfrist, innerhalb derer die Meldung der [X.] gegenüber der [X.] erfolgen kann, ist mit Rücksicht darauf eine Ausschlussfrist (vgl bereits [X.], 254, 257 = [X.] 2200 § 216 [X.]).

        

 [X.]) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist die Meldung der [X.] eine Obliegenheit des Versicherten, deren Folgen bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Meldung grundsätzlich von diesem selbst zu tragen sind. Die Meldung ist in entsprechender Anwendung von § 130 Abs 1 und 3 BGB erst dann erfolgt, wenn sie der [X.] zugegangen ist (so bereits [X.]E 29, 271, 272 = [X.] [X.] zu § 216 [X.]). Bei verspäteter Meldung ist die Gewährung von [X.] daher selbst dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten kein Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (stRspr, vgl [X.] [X.]1 zu § 216 [X.]; [X.]E 38, 133, 135 = [X.] 2200 § 182 [X.] S 8; [X.]E 56, 13, 14 f = [X.] 2200 § 216 [X.] S 19; [X.] 2200 § 216 [X.]1; [X.]E 85, 271, 276 = [X.] 3-2500 § 49 [X.] S 15 f). Auch eine vom Versicherten rechtzeitig zur Post gegebene, aber auf dem Postweg verloren gegangene [X.]-Bescheinigung kann den Eintritt der Ruhenswirkung des [X.] daher selbst dann nicht verhindern, wenn die Meldung unverzüglich nachgeholt wird (vgl [X.]E 29, 271, 272 = [X.] [X.] zu § 216 [X.] 6 Rückseite). Die [X.] muss der [X.] vor jeder erneuten Inanspruchnahme des [X.] auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat und wenn wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der [X.] über die Weitergewährung des [X.] neu zu befinden ist (stRspr, vgl nur [X.]E 85, 271, 275 f = [X.] 3-2500 § 49 [X.] S 15). Liegt der [X.] allerdings eine ärztliche [X.]-Bescheinigung zwecks Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für [X.] vor, bedarf es keiner weiteren Information der [X.] für die Meldung der [X.] über den relevanten [X.]raum mehr (vgl zum Ganzen [X.], 18 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]8 ff mwN). …

        

 3. Im Falle des [X.]lägers liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem auf der Grundlage der bereits zu § 49 Abs 1 [X.] ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung von der strikten Anwendung der [X.] abgesehen werden könnte.

        

 a) Derartige Ausnahmen hat die Rechtsprechung - der der Senat folgt - nur in engen Grenzen anerkannt. So kann sich die [X.] beispielsweise nicht auf den verspäteten Zugang der dem Versicherten obliegenden Meldung der [X.] berufen, wenn die Fristüberschreitung der Meldung auf Umständen beruhte, die in den Verantwortungsbereich der [X.] fallen und der Versicherte weder wusste noch wissen musste, dass die [X.] von der [X.] keine [X.]enntnis erlangt hatte (vgl dazu [X.], 254, [X.] und 258 ff = [X.] 2200 § 216 [X.]). Die fehlende Feststellung oder Meldung der [X.] darf dem Versicherten ausnahmsweise auch nicht entgegengehalten werden, wenn er entweder geschäfts- bzw handlungsunfähig war, oder aber, wenn er seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hatte, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der [X.] zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde (vgl [X.]E 85, 271, 276 f = [X.] 3-2500 § 49 [X.]; [X.], 219 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]7 ff). Damit hat die Rechtsprechung auf Grundsätze zurückgegriffen, die schon zum Recht der [X.] entwickelt wurden, und die durch das [X.] nicht überholt sind (vgl zuletzt [X.] Urteil vom 11.5.2017 - [X.] [X.]R 22/15 R, [X.]E 123, 134 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.] 22 mwN).

        

 b) Der im Falle des [X.]lägers vom [X.] festgestellte und vom Senat revisionsrechtlich zu beurteilende Sachverhalt ist mit einer der vorstehend beschriebenen Ausnahmekonstellationen nicht vergleichbar. Weder bestanden bei ihm Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit oder gab es Anhaltspunkte für der [X.]n zuzurechnende Fehler noch war der Versicherte von seiner Meldeobliegenheit durch Übernahme der Meldung durch den behandelnden Arzt gegenüber der [X.] entlastet (vgl dazu [X.]E 56, 13, 16 = [X.] 2200 § 216 [X.] [X.]). Denn dem [X.]läger wurde … die für die [X.] bestimmte Ausfertigung der [X.]-Bescheinigung in der Arztpraxis ausgehändigt, und er durfte damit nach den Umständen nicht darauf vertrauen, dass ihm der Arzt bzw die Arztpraxis die Meldung seiner [X.] abnehmen werde. Hiervon unterscheidet sich auch der vom [X.] beurteilte Sachverhalt, dass der Arzt die für die [X.] bestimmte Ausfertigung über die [X.]assenärztliche Vereinigung der beklagten [X.] zuleitete, ohne dass bei der [X.] ein Eingang der [X.]-Bescheinigung festzustellen war (vgl [X.], 254, 255 = [X.] 2200 § 216 [X.] [X.] S 8).

        

c) Dass das [X.] in der Begründung des letztgenannten Urteils vom [X.] (aaO) angenommen hat, Versicherten mit Anspruch auf Lohnfortzahlung sei seinerzeit im Jahr 1977 (generell) die Verpflichtung abgenommen gewesen, der [X.] die [X.] zu melden, kann - wie das [X.] zutreffend entschieden hat - dem [X.]lagebegehren im vorliegend zu entscheidenden Fall nicht zum Erfolg verhelfen. Die materiell-rechtlichen Ausführungen in den Gründen des [X.]-Urteils können mit Blick auf die im Falle des [X.]lägers maßgebende Rechtslage des Jahres 2016 keinen Bestand mehr haben. Der nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des [X.] für Streitigkeiten zum [X.] allein zuständige 3. Senat hält daran nicht mehr fest, soweit aus der alten Rechtsprechung etwas anderes herzuleiten sein sollte.

        

Das [X.] hat seine Auffassung maßgebend auf die - seinerzeit geltende - Vorschrift des § 3 Abs 1 Satz 3 des Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im [X.]rankheitsfall ([X.] vom [X.], [X.]) gestützt (so [X.], 254, 260 = [X.] 2200 § 216 [X.] [X.] S 13). Es hat ausgeführt, dass im Falle der Lohnfortzahlung nach § 3 [X.] "der Arzt zur Meldung der [X.] an die [X.] verpflichtet" sei (so [X.], 254, 259 = [X.] 2200 § 216 [X.] [X.] S 12). Das [X.] hat den unterbliebenen Eingang der [X.]-Bescheinigung bei der [X.] dann als Organisationsmangel im Verantwortungsbereich der [X.] gewertet, weil die Feststellung und Bescheinigung der [X.] durch den [X.]assenarzt (heute: Vertragsarzt) Tätigkeiten im Rahmen der kassenärztlichen (heute: vertragsärztlichen) Versorgung gewesen seien, für die die Träger der [X.] eine Mitverantwortung trügen und fehlerhaftes Handeln des [X.] nicht ohne Weiteres dem Versicherten zugerechnet werden könne (vgl [X.], 254, 259, 260 = [X.] 2200 § 216 [X.] [X.] S 12, 13 f).

        

4. Der erkennende Senat teilt zwar auch in seiner jüngeren Rechtsprechung grundsätzlich den rechtlichen Ausgangspunkt der Mitverantwortlichkeit der [X.]n für bei [X.]-Gewährung auftretende Fehler im Zusammenhang mit untergesetzlichen Vorschriften, die im Rahmen der gemeinsamen Selbstverwaltung in der vertragsärztlichen Versorgung unter Mitwirkung der [X.]n geschaffen wurden (vgl [X.] Urteil vom 11.5.2017 - [X.] [X.]R 22/15 R, [X.]E 123, 134 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.] 32 f). Allerdings kann die vorstehend zitierte Rechtsprechung aus dem [X.] nicht uneingeschränkt auf die im Fall des [X.]lägers zu beurteilende Rechtslage im [X.] übertragen werden.

        

a) Dass § 5 Abs 1 Satz 5 [X.] (idF des Gesetzes vom [X.], [X.] 1014 als seit 1.6.1994 geltende Nachfolgeregelung zu § 3 Abs 1 Satz 3 [X.]) Versicherte von ihrer Obliegenheit freistellt, ihre [X.] der [X.] in den zeitlichen Grenzen von § 49 Abs 1 [X.] mitzuteilen, kann mit dem [X.] - und entgegen der überwiegend in der [X.]ommentarliteratur vertretenen Ansicht - nicht (mehr) angenommen werden (wie hier: [X.] in [X.] [X.]omm, § 49 [X.] Rd[X.]0, Stand Einzelkommentierung Dezember 2017 <gegen die abweichende Vorkommentierung von [X.], § 49 Rd[X.] 32>; [X.] in [X.], 18. Aufl 2018, § 5 [X.] Rd[X.]3 - <anders dagegen [X.] in ebenda, § 49 [X.] Rd[X.]6 f>; aus der Rspr: [X.] Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2015 - [X.] 5457/13 - NZS 2016, 145; [X.] Rheinland-Pfalz Urteil vom [X.] - [X.] 1/99 - Juris; aA: [X.] in [X.] ua, Soziale [X.]rankenversicherung/Pflegeversicherung, § 49 [X.] Rd[X.] 36 mwN, Stand Einzelkommentierung November 2012; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2016, § 49 [X.] Rd[X.]6; [X.]/[X.], [X.], [X.] § 49 Rd[X.] 62, Stand Einzelkommentierung 8/15; [X.] in [X.], Handbuch der [X.]V, § 49 Rd[X.]15 f, Stand Einzelkommentierung 1.10.2009; Waltermann in [X.]nickrehm/[X.]reikebohm/Waltermann, [X.]om[X.], 5. Aufl 2017, § 49 [X.] Rd[X.]0; Nebendahl in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl 2018, § 49 [X.] Rd[X.] 31; [X.]norr/[X.]rasney, Entgeltfortzahlung - [X.]rankengeld - Mutterschaftsgeld, E[X.]M [X.], Rd[X.]5 <anders wohl E[X.]M F 501, Rd[X.] 32>, Stand 08/17; aus der Rspr: [X.] Bremen Urteil vom 17.6.1999 - [X.] 2/99, E-[X.] [X.]R-159; [X.] Nordrhein-Westfalen Urteile vom 11.12.2003 - [X.] 159/02 - Juris, vom 25.3.2004 - [X.] 149/03 = [X.] 2004, 602 und vom 26.8.2004 - [X.] 324/03 - Juris; den Streitstand kurz darstellend: Ricken in BeckO[X.] ArbR, § 5 [X.] Rd[X.] 25, Stand 1.9.2018).

        

b) Wesentlich für die Beurteilung der Rechtslage durch den Senat sind schon im Ausgangspunkt rechtssystematische Erwägungen: Das [X.] regelt nach seinem in § 1 Abs 1 umschriebenen Anwendungsbereich bezogen auf den Fall der [X.]rankheit nur "die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im [X.]rankheitsfall an Arbeitnehmer ...", also die arbeitsrechtlich geschuldete Entgeltfortzahlung im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Demgegenüber sind die Voraussetzungen eines [X.]-Anspruchs Versicherter gegen ihre [X.] allein in einem anderen Regelwerk, nämlich (abschließend) in §§ 44 ff [X.] gesondert geregelt. § 44 Abs 3 [X.] enthält daher den deklaratorischen Hinweis, dass sich der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei [X.] nach arbeitsrechtlichen Vorschriften richtet. Aus den Bestimmungen des Rechts der Entgeltfortzahlung kann daher schon nach der Regelungssystematik für die speziell öffentlich-rechtlich ausgestalteten Rechte und Pflichten zwischen Versicherten und [X.]n nach dem [X.] nichts Entscheidendes hergeleitet werden. § 5 Abs 1 Satz 5 [X.] bezweckt, dass der Arbeitgeber möglichst frühzeitig davon [X.]enntnis erlangt, dass die [X.] über die [X.] unterrichtet ist, um ggf durch Einschaltung des [X.] Zweifeln an der [X.] des Versicherten nachzugehen. Der Arbeitgeber kann gemäß § 275 Abs 1a Satz 3 [X.] verlangen, dass die [X.] eine gutachtliche Stellungnahme des [X.] zur Überprüfung der [X.] einholt. Ob aber der [X.] tatsächlich unverzüglich eine entsprechende Bescheinigung übersandt wird, ist unter dem Blickwinkel der Erfüllung der Pflichten des Arbeitnehmers aus § 5 Abs 1 [X.] ohne Belang (vgl [X.]/[X.]üfner-[X.], [X.], 8. Aufl 2018, § 5 Rd[X.] 95 f mwN).

        

c) Dementsprechend kann aus § 5 Abs 1 Satz 5 [X.] auch nichts zugunsten des [X.]lägers in Bezug auf seine [X.]-Ansprüche gegen die [X.] folgen. Die Regelungen des Absatzes 1 der Vorschrift betreffen als Verpflichtete und Begünstigte nur Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In Bezug darauf ist auch dessen Satz 5 auszulegen, der bestimmt, dass dann, wenn der Arbeitnehmer Mitglied einer [X.] ist, die ärztliche Bescheinigung einen "Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten (muss), dass der [X.]rankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird". Satz 5 ist damit erkennbar (nur) bezogen auf den qualifizierten Inhalt der ärztlichen Bescheinigung, die für den Arbeitgeber bestimmt ist und die der Arbeitnehmer diesem nach § 5 Abs 1 Satz 2 bis 4 [X.] vorzulegen hat. Aus § 5 Abs 1 Satz 5 [X.] kann dagegen weder unmittelbar noch mittelbar entnommen werden, dass der attestierende Vertragsarzt dadurch zugleich verpflichtet wird, anstelle des krankenversicherten Arbeitnehmers für Zwecke der [X.]-Gewährung eine Ausfertigung der [X.]-Bescheinigung an die [X.] zu übersenden (vgl dazu ebenso bereits [X.] <1. Senat> [X.], 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.] 26). Mit anderen Worten: Die Norm regelt nur den für die [X.] bestimmten vorgeschriebenen Inhalt der [X.]-Bescheinigung im Verhältnis des Arbeitnehmers/Versicherten zu dessen Arbeitgeber; nicht von der Regelung beantwortet wird aber die Frage nach den Pflichten von Versicherten der [X.] mit [X.]-Anspruch gegenüber ihrer [X.], insbesondere für die [X.] nach Ablauf der für die gesetzliche Entgeltfortzahlung maßgebenden [X.] ab der siebten Woche der [X.] (vgl § 3 Abs 1 [X.]). Die passive Formulierung in § 5 Abs 1 Satz 5 [X.] "übersandt wird" lässt vielmehr offen, "wer" für die Übersendung der [X.]-Bescheinigung an die [X.] zuständig ist. Trotz dieser Regelung verbleibt es im Ausgangspunkt nämlich bei § 5 Abs 1 Satz 1 bis 4 [X.], der den Arbeitnehmer (und nicht einen Vertragsarzt) im Verhältnis zum Arbeitgeber zur Mitteilung der [X.] und zur Vorlage der - mit einem qualifizierten Inhalt versehenen - [X.]-Bescheinigung verpflichtet.

        

Die Annahme einer entsprechenden Pflicht des Vertragsarztes würde im Übrigen Probleme unter [X.] von Versicherten der [X.] mit [X.]-Anspruch aufwerfen: Solche Versicherte müssen weder Arbeitnehmer iS des [X.] sein (zB freiwillig versicherte selbstständig Erwerbstätige mit [X.]-Anspruch nach § 44 Abs 2 [X.] 2 [X.]) noch muss solchen Versicherten vor der Inanspruchnahme von [X.] ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zugestanden haben (vgl § 3 Abs 3, § 7 [X.]). Wenn aber nur ein Teil der Versicherten mit [X.]-Anspruch durch ein vermeintlich gebotenes Tätigwerden des Vertragsarztes von der krankenversicherungsrechtlichen Meldepflicht nach § 49 Abs 1 [X.] suspendiert sein sollte, ohne dass dies selbst für die Vertragsärzte ohne Weiteres erkennbar ist, stellt sich die Frage nach einer - nicht zweifelsfrei zu bejahenden - sachlichen Rechtfertigung für eine Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Versichertengruppen, die zur Feststellung ihrer [X.] jedenfalls alle einen Arzt aufsuchen müssen.

        

d) Gegenteiliges lässt sich schließlich auch nicht aus der Rechtsprechung des [X.] herleiten, das in Bezug auf den [X.] geäußert hat, es spreche viel dafür, dessen Pflichten zur Vorlage einer [X.]-Bescheinigung mit dem Mindestinhalt aus § 5 Abs 1 [X.] auch noch während der [X.]en einer Fortdauer der Erkrankung anzunehmen, für die er nach Erreichung der Höchstdauer gemäß § 3 Abs 1 [X.] keine Entgeltfortzahlung (mehr) beanspruchen kann (vgl [X.] Urteile vom 11.7.2013 - 2 AZR 241/12 - Juris Rd[X.] 29 = [X.], 1259 sowie vom 3.11.2011 - 2 [X.] - Juris Rd[X.] 30 = [X.], 607). Auch diese Rechtsprechung betrifft nur das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehende Rechtsverhältnis, nicht aber können daraus Folgerungen für die Auslegung des § 49 Abs 1 [X.] als Regelung des [X.]rankenversicherungsrechts und für die Bestimmung der zur Übermittlung der [X.]-Bescheinigung an die [X.] verantwortlichen Person gezogen werden.

        

e) Eine Verpflichtung des Vertragsarztes zur anspruchsbegründenden bzw -erhaltenden Übersendung der [X.]-Bescheinigung an die [X.] zur Vermeidung der Rechtsfolge des Ruhens des [X.]-Anspruchs nach § 49 Abs 1 [X.] zugunsten des Versicherten lässt sich für die vorliegend streitigen [X.]en im [X.] - abweichend von den Ausführungen des [X.] in seinem Urteil vom [X.] ([X.], 254 = [X.] 2200 § 216 [X.]) - auch nicht den inzwischen einschlägigen untergesetzlichen Regelungen des [X.] entnehmen.

        

Die im [X.]-Urteil vom [X.] ([X.], 254, 259 f = [X.] 2200 § 216 [X.] S 12 f) für die Beurteilung der Rechtslage noch herangezogenen früheren Vordruckvereinbarungen der Partner des BMV-Ä sahen noch vor, dass die Bescheinigung für den Arbeitgeber den vorgeschriebenen Vermerk des [X.] enthalten musste, dass eine Bescheinigung über die [X.] unverzüglich der [X.] übersandt werden müsse. Hieraus sowie aus den früher geltenden ergänzenden Bestimmungen des BMV-Ä hat das [X.] seinerzeit geschlossen, dass Versicherten mit Anspruch auf Lohnfortzahlung dadurch die Verpflichtung abgenommen werde, der [X.] die [X.] zu melden. Diese Rechtslage hat sich allerdings inzwischen maßgebend geändert.

        

aa) Nach der auf § 92 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] beruhenden "Richtlinie des Gemeinsamen [X.] über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung" ([X.]-RL, hier idF vom 14.11.2013, BAnz [X.] in [X.] getreten am 28.1.2014) ist die ärztlich festgestellte [X.] Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung und für den Anspruch auf [X.] (§ 4 Abs 2 [X.]-RL). Die [X.]-Bescheinigung ist durch einen Vertragsarzt auf dem dafür vorgesehenen Vordruck auszustellen (§ 5 Abs 1 [X.]-RL), wobei nicht mehr zwischen Erst- und Folgebescheinigung sowie für [X.]räume mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Entgeltersatzleistungen (so noch § 5 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 [X.]-RL idF vom 1.12.2003, BAnz 2004, [X.] 61, [X.], geändert am 19.9.2006, BAnz [X.] 241, [X.]) unterschieden wird (dazu aber [X.] 9 der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung, hier idF von Juli 2016). Ferner haben die [X.]assenärztliche Bundesvereinigung und der [X.]-Spitzenverband nach § 82 Abs 1 [X.] den BMV-Ä für den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge vereinbart. Nach § 34 Abs 1 BMV-Ä (idF vom 1.10.2013) werden Vordrucke für schriftliche Informationen als verbindliche Muster in der Vordruckvereinbarung (Anlage 2 zum BMV-Ä) festgelegt. Gegenstand der Vordruckvereinbarung sind auch die Erläuterungen zur Ausstellung der Vordrucke.

        

[X.]) Gemäß § 36 Abs 1 BMV-Ä ist der Vertragsarzt verpflichtet, die zur Durchführung der Aufgaben der [X.]n erforderlichen Informationen (Auskünfte, Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten) auf Verlangen an die [X.] zu übermitteln. Nach § 36 Abs 3 BMV-Ä werden für schriftliche Informationen Vordrucke vereinbart. Nach der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung ([X.] hier in der ab 1.1.2016 geltenden Fassung) enthält das Muster 1 den Vordruck für die [X.]-Bescheinigung in vierfacher Ausfertigung (Muster 1a bis d). Der [X.] 1b ist für den Arbeitgeber bestimmt und enthält einen aufgedruckten (roten) Vermerk entsprechend dem Wortlaut von § 5 Abs 1 Satz 5 [X.]. Der [X.] 1c ist demgegenüber speziell für den Versicherten bestimmt und enthält den in rot gedruckten Hinweis zum [X.], dass für den Fall, dass der Arzt die Bescheinigung für die [X.] dem Versicherten aushändigt, er diese innerhalb von einer Woche an die [X.] weiterleiten muss, da andernfalls [X.]-Verlust drohe; der [X.] 1a ist für die [X.] und der Vordruck 1d ist für den Arzt bestimmt.

        

f) Aus diesem nunmehr geltenden untergesetzlichen Regelwerk ergibt sich zwar kein erkennbares rechtliches Hindernis, dass der Vertragsarzt den Versicherten nicht von seiner Meldeobliegenheit entlasten darf, etwa wenn er die für die [X.] bestimmte Ausfertigung der [X.]-Bescheinigung (Muster 1a) der [X.] übermittelt und diese hiervon auch zeitgerecht in [X.]enntnis setzt. Dann ist die Meldeobliegenheit des Versicherten jedenfalls tatsächlich erfüllt, und es bedarf keiner weiteren Mitteilung mehr. Händigt der Vertragsarzt dem Versicherten aber die Ausfertigung der [X.]-Bescheinigung zur Vorlage an die [X.] (Muster 1a) aus und widerspricht der Versicherte dieser Verfahrensweise nicht ausdrücklich, hat der Versicherte das Risiko des nicht rechtzeitigen Zugangs bei der [X.] grundsätzlich allein zu verantworten. Der für den Versicherten bestimmte grafisch hervorgehobene Hinweis zum [X.] enthält insoweit sogar die Angabe, dass für den Fall der Aushändigung des für die [X.] vorgesehenen Vordrucks an ihn, er diesen innerhalb einer Woche an die [X.] zur Vermeidung eines [X.]-Verlusts weiterleiten muss.

        

…       

        

g) Schließlich folgt ebenfalls nichts zugunsten des [X.]lägers aus § 295 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.].

        

Danach sind Vertragsärzte verpflichtet, in dem Abschnitt der [X.]-Bescheinigung, den die [X.] erhält, bestimmte Daten aufzuzeichnen und ihr diese zu übermitteln. Hinsichtlich einer Pflicht des Vertragsarztes, die [X.]-Bescheinigung an die [X.] für Zwecke der Ermittlung der Voraussetzungen des [X.]-Anspruchs zuzuleiten, kann daraus indessen nichts entnommen werden. Die genannte Regelung betrifft schon ihrer Überschrift nach nur die (typischerweise erst quartalsweise erfolgende) "Abrechnung ärztlicher Leistungen" und enthält daher - anders als § 49 Abs 1 [X.] - auch keine vom Vertragsarzt einzuhaltende Wochenfrist."

3. Zwar sind im Falle des [X.] des vorliegenden Rechtsstreits nicht die im vorstehend wiedergegebenen Rechtsgrundlagen ab 1.1.2014 bzw ab dem [X.] maßgebend, weil es bei ihm noch um die im November/Dezember 2013 einschlägige Rechtslage ging, als noch andere Formularvordrucke galten, wie die [X.] im Revisionsverfahren näher ausgeführt hat. So bestand das mit Wirkung zum [X.] eingeführte Muster 1 des Vordrucksatzes der [X.]-Bescheinigung gemäß der "Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung" zur [X.] der beim [X.]läger bestehenden [X.] noch aus drei (und nicht - wie inzwischen - aus vier) Teilen: Während Muster 1a zur Vorlage bei der [X.] vorgesehen war (mit dem Hinweis "Bei verspäteter Vorlage droht [X.]rankengeldverlust"), war Muster 1b (mit dem Hinweis "Bitte sofort dem Arbeitgeber vorlegen!") als Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber bestimmt; Muster 1c diente zum Verbleib beim Arzt. Unbeschadet der ohnehin eintretenden Geltung gesetzlicher Regelungen - wie derjenigen der [X.] des § 49 Abs 1 [X.] - von ihrer Verkündung im [X.] an machen diese Texte auf der [X.]-Bescheinigung zweierlei deutlich: Einem Versicherten, der die Ausfertigung der für die [X.] vorgesehenen Bescheinigung von der Arztpraxis ausgehändigt oder auf sonstige Weise zugeleitet bekam, war spätestens dadurch ohne Weiteres erkennbar, dass die Wirkungen einer "[X.]rankschreibung" zum einen Auswirkungen auf die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im [X.]rankheitsfall nach dem [X.] hatten, zum anderen aber, dass sich die Wirkungen zusätzlich auch auf den Anspruch auf Gewährung von [X.] durch die [X.] nach Auslaufen der Entgeltfortzahlung erstreckten. Darüber hinaus machte der speziell auf das [X.] bezogene Warnhinweis dem Versicherten noch einmal deutlich, dass zur Aufrechterhaltung bzw Wahrung des [X.]-Anspruchs eine zusätzliche Aktivität erforderlich war, nämlich die Vorlage der [X.]-Bescheinigung bzw Mitteilung der [X.] auf sonstige Weise bei der [X.]. Das war auch offenkundig dem [X.]läger bekannt. So hat er sich denn auch gegenüber der [X.]n sowie im Rechtsstreit nicht etwa darauf berufen, durch Formulierungen auf den [X.]-Bescheinigungen oder durch ein Verhalten des Arztes oder der [X.]n in seiner Annahme bestärkt worden zu sein, für die [X.]-Zahlungen alles Erforderliche getan zu haben und berechtigterweise davon ausgehen zu dürfen, dass es eines weiteren eigenen Zutuns und Tätigwerdens nicht bedurfte; er hat insbesondere nicht geltend gemacht, infolge von Äußerungen der [X.]n oder seiner Ärztin schützenswertes Vertrauen in Anspruch nehmen zu dürfen (vgl demgegenüber die Fallgestaltung in den Urteilen des Senats vom [X.] - [X.] [X.]R 6/18 R, Urteil zur Veröffentlichung in [X.]E und [X.] vorgesehen; sowie [X.] [X.]R 18/18 R betreffend die dem Versicherten bekanntgegebene Übernahme der Übersendung der [X.]-Bescheinigungen an die [X.] durch den Arzt; dazu näher Terminbericht des [X.] [X.] 35/19 vom [X.] zu den Fällen 1 und 5: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Terminberichte/2019_35_Terminbericht.html ). Im Falle des [X.] verhielt es sich vielmehr offenkundig so, dass ihm sowohl die Differenzierung zwischen dem [X.] und dem [X.]n-Exemplar der [X.]-Bescheinigung als auch die Unterscheidung zwischen Entgeltfortzahlung und [X.] bewusst war. Er gab nämlich an, beide Bescheinigungen selbst auf dem Postweg der [X.] übersandt zu haben; dies wiederum setzt voraus, dass er die Ausfertigungen von der Arztpraxis auch tatsächlich ausgehändigt bzw übermittelt bekommen hatte. Die Rechtsansicht des [X.], der Vertragsarzt habe sich seiner Verpflichtung zur Meldung der [X.] an die [X.]n nicht durch Aushändigung des für die [X.] bestimmten Vordrucks der [X.]-Bescheinigung an den Versicherten entziehen können, hält demgegenüber nach den obigen Ausführungen und der dort dargestellten Rechtsprechung des Senats einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Da das [X.] Regelungen zum Ruhen des [X.]-Anspruchs nicht enthält, kann nicht angenommen werden, ein Versicherter habe "mit Blick auf § 5 Abs 1 Satz 1 [X.]" generell keine Veranlassung, sich in Bezug auf seine [X.]-Ansprüche darüber Gedanken zu machen, wie die [X.]-Meldung an seine [X.] erfolge.

        

3. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 3 KR 1/19 R

26.09.2019

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Chemnitz, 14. April 2015, Az: S 11 KR 259/14, Urteil

§ 44 Abs 1 SGB 5, § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5, § 5 Abs 1 S 1 EntgFG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.09.2019, Az. B 3 KR 1/19 R (REWIS RS 2019, 3167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3167

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 AZR 241/12

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