Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2008, Az. VI ZR 219/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 525

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 2. Dezember 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 823 [X.] Aus einer komplexen Äußerung dürfen nicht einzelne Sätze mit tatsächlichem Gehalt abgetrennt und als üble Nachrede verboten werden, obwohl diesen Sätzen an sich ein solcher Inhalt nicht beigelegt werden kann und die Meldung des Presseorgans im Übrigen nicht angegriffen ist.
[X.], Urteil vom 2. Dezember 2008 - [X.]/06 - [X.]

LG [X.] I - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 22. August 2006 aufgehoben. Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 15. März 2006 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die [X.] tragen die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/9. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Äußerung in einem Pres-seartikel. [X.] sind die neun zur [X.] [X.] ([X.]) [X.]. Das zehnte Mitglied der [X.], die [X.] (eine Bundesrundfunkanstalt), ist am Verfahren nicht beteiligt. Das be-klagte Verlagsunternehmen ist Herausgeberin der [X.] und 1 - 3 - veröffentlichte am 25. Juni 2005 im [X.] unter www.moz.de folgende Mel-dung der [X.] ([X.]): "[X.] überprüft Missbrauch von Subventionen [X.] ([X.]) Nach dem [X.] in der Vorabendserie "Ma-rienhof" überprüft die [X.] einen möglichen Missbrauch von Subventionen. [X.] geht es um bis zu sechsstellige Fördergelder der Mediengesellschaft [X.], mit denen offenbar seichte und anspruchslose Sendungen der [X.] un-terstützt werden, wie das [X.] Magazin "[X.]" am Samstag vorab be-richtete. Eigentlich sollten mit dem Geld jedoch anspruchsvolle Filme, Doku-mentationen und regionale Kulturfestivals finanziert werden. Laut "[X.]" fördert [X.], an der auch das [X.] und der [X.] beteiligt sind, zum Beispiel die [X.]-Show "[X.] - Lust am Wohnen". Die Sendung, in der Moderatorin [X.] Gundlach Einrichtungstipps gibt, werde mit rund 226.600 Euro bezuschusst. Auch [X.]-Sendungen wie die "Fettwegshow" und "[X.] –" erhielten üppige Fördergelder. In Gesprächen mit [X.]-Intendant [X.] habe [X.] Ministerpräsident [X.] ([X.]) auf neue Richtlinien für die Vergabe der zehn Millionen Euro ge-pocht, die [X.] jährlich zur Verfügung stehen. Wie das Magazin weiter berichtet, zeigt das [X.]-Schulfernsehen seit Jahren Informationssendungen über Versicherungen, die von der [X.] bezahlt wurden. Der Fünfteiler "So gut wie sicher" werde auf der [X.] des [X.] ([X.]) zwar als Produktion der Firma [X.] im Auftrag des [X.] bezeichnet. Als die Serie 2003 beim [X.] ausgezeichnet wurde, sei jedoch als Auftraggeber das Informa-tionszentrum der [X.] Versicherungen angegeben worden. [X.]-Sprecher R. K. sagte dem "[X.]", sein Sender habe "ein reines Gewissen", werde den Fall aber prüfen." [X.] ist die gemeinsame Mediengesellschaft der Bundesländer [X.] und [X.] und besteht aus zwei Gesellschaften mit be-schränkter Haftung, an denen die [X.] zu 4 und zu 6 maßgeblich [X.] sind. 2 Die [X.] behaupten, die [X.] habe eine Überprüfung bei [X.] weder veranlasst noch durchgeführt. Sie beantragen, der [X.] die weitere Verbreitung der Äußerung 3 - 4 - "die [X.] überprüfe einen möglichen Missbrauch von Subventionen; dabei gehe es um bis zu sechsstellige Fördergelder der Mediengesellschaft [X.]" im [X.] zu verbieten. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Diese [X.] mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ihr Ziel der [X.] weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Die nicht am Verfahren beteiligte [X.] sei kein notwendiger Streitgenosse der [X.]. 4 Diesen stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, 186 [X.] zu. Sie seien als Mitglieder der [X.] von der Meldung einzeln betroffen und aktiv legitimiert. Die Meldung stelle eine üble Nachrede dar. Die behauptete Tatsache, die [X.] führe eine Überprüfung durch, sei als unwahr anzusehen, weil die Beklagte auf das ausreichende Bestreiten der [X.] keine [X.] genannt habe. Die Meldung beinhalte den Vorwurf des lässigen Umgangs mit öffentlichen Geldern und stelle die Möglichkeit des [X.] solcher Gelder in den Raum. Dies sei geeignet, die [X.] ver-ächtlich zu machen. Die Beklagte habe rechtswidrig gehandelt, weil sie ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei und die Agenturmel-dung ohne die erforderliche Nachrecherche verbreitet habe. Ein Aktualitäts- bzw. Zeitdruck habe nicht bestanden. Deshalb bestehe Wiederholungsgefahr und nicht nur eine - durch die von der [X.] vor dem [X.] abgege-bene einfache Unterlassungserklärung ausgeräumte - Erstbegehungsgefahr. 5 - 5 - I[X.] 6 Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 7 A. Zu Recht hält das Berufungsgericht allerdings die Klage für zulässig. Eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den [X.] und der nicht am Verfahren beteiligten [X.] besteht weder aus prozessrechtli-chen (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO) noch aus sonstigen Gründen (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn mehrere Berechtigte "nach den Vor-schriften des bürgerlichen Rechts" nur gemeinschaftlich Klage erheben können, also die Klage bei Fehlen eines Berechtigten als unzulässig abgewiesen wer-den müsste ([X.] 92, 351, 353). Maßgeblich dafür ist der Streitgegenstand, der sich nach dem Antrag und dem Sachvortrag der [X.] bestimmt (vgl. [X.], Urteil vom 4. Oktober 2000 - [X.]II ZR 289/99 - NJW 2001, 445, 448). [X.] berufen sich nicht auf ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Recht. [X.] verweisen sie darauf, dass sie - im Gegensatz zur [X.] - jeweils Anstalten des öffentlichen Rechts seien und ihnen als solche jeweils ein eigenes Recht auf Ehre und öffentliches Ansehen zustehe. Auch daraus, dass im Rubrum der Klageschrift vor Nennung der [X.] von den "in der [X.] zusammenge-schlossenen Landesrundfunkanstalten" die Rede ist, ergibt sich nicht, dass ein Recht geltend gemacht würde, das in Streitgenossenschaft mit der [X.] (die im Übrigen eine Bundesrundfunkanstalt ist) eingeklagt werden [X.]B. In der Sache steht den [X.] jedoch ein Unterlassungsan-spruch entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB, 186 [X.] nicht zu. 8 - 6 - 1. Zutreffend ist lediglich der Ausgangspunkt des [X.], dass die [X.] als juristische Personen (Anstalten) des öffentlichen Rechts grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Äußerungen in Anspruch nehmen können, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird (Senat, Urteile vom 22. Juni 1982 - [X.] ZR 251/80 - [X.], 904; vom 16. November 1982 - [X.] ZR 122/80 - VersR 1983, 139; vom 22. November 2005 - [X.] ZR 204/04 - [X.], 382; vom 22. April 2008 - [X.] ZR 83/07 - [X.], 971, 973). Zwar haben sie weder eine "persönliche Ehre", noch sind sie Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Weil sie aber, wie § 194 Abs. 3 [X.] zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz genießen, kann dieser über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, 185 ff. [X.] auch zivilrechtliche Unterlassungsan-sprüche begründen (Senat, Urteil vom 16. November 1982 - [X.] ZR 122/80 - aaO; vom 22. April 2008 - [X.] ZR 83/07 - aaO, m.w.N.). 9 2. Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Auffassung des [X.], dass "die Meldung" eine üble Nachrede im Sinne des § 186 [X.] darstelle. 10 a) Zu Recht beanstandet die Revision, dass die mit dem Klageantrag ab-gespaltene Äußerung, deren Verbot die [X.] erreichen wollen, diese Beurteilung nicht trägt. Die [X.] wenden sich allein gegen die Äuße-rung, "die [X.] überprüfe einen möglichen Missbrauch von Subventionen; dabei gehe es um bis zu sechsstellige Fördergelder der Mediengesellschaft [X.]". Diese Äußerung hat das Berufungsgericht zu Recht als Tatsachenbehaup-tung eingestuft. Sie ist indes nicht geeignet, die [X.] verächtlich zu ma-chen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, und erfüllt deshalb nicht die Voraussetzungen des § 186 [X.]. Allein die Behauptung, eine Behör-11 - 7 - de prüfe Missstände, ist nicht ehrenrührig; dies ist vielmehr ihre Aufgabe, wenn ein entsprechender Verdacht besteht. 12 Soweit das Berufungsgericht meint, dass eine Äußerung im jeweiligen Gesamtzusammenhang zu beurteilen sei, ist das im Grundsatz richtig (vgl. [X.], [X.] 132, 13, 20; Urteile vom 25. März 1997 - [X.] ZR 102/96 - [X.], 842 f.; vom 26. Oktober 1999 - [X.] ZR 322/98 - [X.], 193, 194; vom 16. November 2004 - [X.] ZR 298/03 - [X.], 277, 278 m.w.N.) und hat im Streitfall eine Abwägung zur Folge (unten b), die das Berufungsgericht fehlerhaft unterlassen hat. Dies kann jedoch nicht dazu führen, aus einer kom-plexen Äußerung einzelne Sätze mit tatsächlichem Gehalt abzutrennen und als üble Nachrede zu verbieten, obwohl diesen Sätzen an sich ein solcher Inhalt nicht beigelegt werden kann und die Meldung des Presseorgans im Übrigen nicht angegriffen ist. b) Zwar hat das Berufungsgericht - insoweit von der Revision nicht bean-standet - die angegriffene Äußerung als unwahr behandelt, weil die Beklagte auf das Bestreiten der [X.] hin ihrer erweiterten Darlegungslast, Beleg-tatsachen für ihre Behauptung anzugeben, nicht nachgekommen sei (§ 138 Abs. 3 ZPO; vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2008 - [X.] ZR 83/07 - aaO, 972; [X.], NJW-RR 2000, 1209, 1210). Die Abweichung von der Wahrheit ist auch nicht unerheblich (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 15. November 2005 - [X.] ZR 274/04 - [X.], 273). Auch dies führt jedoch nicht ohne weiteres zu einem Verbot der angegriffenen Äußerung, sondern zu einer Abwägung, die das Berufungsgericht fehlerhaft unterlassen hat, die der erkennende Senat [X.] selbst vornehmen kann, weil hierzu keine tatsächlichen Feststellungen mehr erforderlich sind. 13 - 8 - Einer solchen Abwägung zwischen den beteiligten Rechtspositionen be-durfte es schon deshalb, weil die Äußerung insgesamt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fällt, indem sie sich als Zusammenspiel von [X.] und Meinungsäußerung darstellt und hierbei in entschei-dender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des [X.] oder [X.] geprägt wird (vgl. Senat, [X.] 132, 13, 20 f.; 139, 95, 101 f.; Urteile vom 29. Januar 2002 - [X.] ZR 20/01 - [X.], 445, 446; vom 5. Dezember 2006 - [X.], 249, 250). Hierfür ist nicht ausschlaggebend, dass der mit dem Klagantrag abgetrennte Teil der Äußerung ausschließlich Behauptungen tatsächlicher Art enthält. Vielmehr ist die gesamte Äußerung dahin zu würdigen, ob sie dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu unterstellen ist (vgl. Senat, Urteil vom 25. März 1997 - [X.] ZR 102/96 - NJW 1997, 2513, 2514). 14 So ist es hier. Die von der [X.] veröffentlichte Meldung beschäftigt sich in dem von den [X.] nicht angegriffenen Teil vor allem mit einem möglichen Missbrauch von Subventionen, weil Gelder für seichte und an-spruchslose Sendungen ausgegeben würden, obgleich "eigentlich" anspruchs-volle Formate gefördert werden sollten. Der gesamte Artikel ist deshalb durch die Erörterung eines möglichen Missbrauchs von Subventionen und durch Mei-nungsäußerungen geprägt (vgl. Senat, Urteile vom 22. Juni 1982 - [X.] ZR 251/80 - [X.], 904, 905; vom 22. Juni 1982 - [X.] ZR 255/80 - [X.], 906, 907; vom 16. November 2004 - [X.] ZR 298/03 - [X.], 277, 278). In diesem Gesamtzusammenhang fällt auch die angegriffene Tatsachen-behauptung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, zumal es sich nicht um eine Tatsache handelt, die bewusst unwahr ist oder deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststand (vgl. [X.], NJW-RR 2000, 1209, 1210; Senat, Urteile vom 20. November 2007 - [X.] ZR 114/07 - [X.], 1081, 1082; vom 11. März 2008 - [X.] ZR 189/06 - [X.], 697; vom 22. April 2008 - [X.] ZR 83/07 - aaO, 974). 15 - 9 - c) Insgesamt führt die Abwägung zu dem Ergebnis, dass den Klägerin-nen ein Anspruch auf Unterlassung der von ihnen angegriffenen unwahren Be-hauptung nicht zusteht. 16 17 Wenn die Ehrenschutzvorschriften der §§ 185 ff. [X.] auf juristische Personen des öffentlichen Rechts bezogen werden, dienen sie nicht dem Schutz der persönlichen Ehre, sondern verfolgen das Ziel, dasjenige Mindest-maß an öffentlicher Anerkennung zu gewährleisten, das erforderlich ist, damit die betroffene Einrichtung ihre Funktion erfüllen kann und das unerlässliche Vertrauen in die Integrität öffentlicher Stellen nicht in Frage gestellt wird. Tritt dieser Schutzzweck in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, so ist deren Ge-wicht besonders hoch zu veranschlagen, weil das Grundrecht gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverän-dert seine Bedeutung findet (vgl. [X.], NJW 2006, 3769, 3771 m.w.N.; [X.], Urteil vom 30. Mai 2000 - [X.] ZR 276/99 - NJW 2000, 3421, 3422; [X.], NJW 2008, 3491, 3493 f.). Hier ist zu Gunsten der [X.] zu berücksichtigen, dass sie nicht ei-gennützige Ziele verfolgt hat, sondern vielmehr ihr Bericht über einen möglichen Missbrauch von Subventionen durch Anstalten des öffentlichen Rechts eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft. Auch ist nicht ersichtlich und von den [X.] auch nicht geltend gemacht, dass die als unwahr bean-standete Behauptung der Prüfung eines möglichen Missbrauchs von [X.] dazu führen könne, dass ihnen nicht mehr das erforderliche Maß an ge-sellschaftlicher Akzeptanz entgegengebracht werde, um ihre Aufgaben als Lan-desrundfunkanstalten zu erfüllen. Wie oben unter 2 a) ausgeführt, ist die Be-hauptung, dass von der zuständigen Stelle Missstände geprüft würden, nicht ehrenrührig, weil eine solche Prüfung bei Verdacht eines Missbrauchs von der Öffentlichkeit sogar erwartet wird. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner [X.] - 10 - schließenden Beurteilung, ob es bei Verbreitung der von einer anerkannten Nachrichtenagentur stammenden Nachricht grundsätzlich einer Nachrecher-chierung bedurft hätte (vgl. zur pressemäßigen Sorgfalt Senatsurteil [X.] 132, 12, 24). Da die angegriffene Äußerung lediglich die Prüfung eines möglichen Missbrauchs zum Gegenstand hat, muss das Interesse der [X.] an [X.] Untersagung der angegriffenen Tatsachenbehauptung gegenüber dem Grundrecht der [X.] auf Freiheit der Berichterstattung aus Art. 5 Abs. 1 GG zurücktreten. 3. [X.] folgt aus § 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. 19 [X.] Wellner [X.]

[X.] Zoll Vorinstanzen: LG [X.] I, Entscheidung vom 15.03.2006 - 9 O 19247/05 - [X.], Entscheidung vom 22.08.2006 - 18 U 2901/06 -

Meta

VI ZR 219/06

02.12.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2008, Az. VI ZR 219/06 (REWIS RS 2008, 525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 525

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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