Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.09.2013, Az. B 12 R 64/12 B

12. Senat | REWIS RS 2013, 2979

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Erlass eines Prozessurteils statt einer Sachentscheidung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen einen Bescheid der Beklagten vom 11.7.2000, in dem sie seine Versicherungspflicht nach § 2 [X.] feststellte und künftig wie auch für die Vergangenheit zu zahlende Beiträge festsetzte.

2

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 22.12.2011 ist in entsprechender Anwendung von § 169 [X.] und 3 [X.]G als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 [X.] [X.]G keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das B[X.] darf gemäß § 160 Abs 2 [X.]G die Revision gegen eine Entscheidung des [X.] nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.]) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Dagegen ist die Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kein Revisionszulassungsgrund.

4

Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung vom [X.] bereits keinen der in § 160 Abs 2 [X.]G genannten Zulassungsgründe benannt oder bezeichnet, auf den er seine Beschwerde stützen will. Stattdessen leitet er seine Beschwerdebegründung damit ein, dass Gegenstand dieses Verfahrens sei, ob wichtige Verfahrensvorschriften des [X.] eingehalten wurden. Sodann wendet er sich dagegen, dass das [X.] ihm vorgehalten habe, für seine Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil über den gleichen Streitgegenstand ein aktuelles Verfahren vor dem [X.] unter dem Aktenzeichen L 1 R 411/10 rechtshängig sei. Gegenstand dieses Verfahrens sei jedoch der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 (gemeint sein dürfte der Bescheid vom [X.]). Es verletze seine Rechtsposition, "wenn ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes, sein anschließender Antrag auf Erlass eines Widerspruchsbescheides und eine anschließende Anfechtungsklage als unzulässig zurückgewiesen werden, weil in einem Parallelverfahren der indirekt Ausgangsbescheid nach § 44 [X.] überprüft wird". Vielmehr wende er sich "vehement" gegen ein Verfahren nach § 44 [X.], in dem ihm deutlich weniger Rechte zur Verfügung stünden. Es entstehe der Eindruck, dass zu seinen Lasten die "Staatsgarantie" eingeschränkt sei. Das [X.] habe auch nicht berücksichtigt, dass er "sehr wohl" gegen den Bescheid vom 11.7.2000 fristwahrend Widerspruch eingelegt habe. Auch habe das [X.] verkannt, dass es in dem Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen L 1 R 411/10 darum gehe, dass er gegen den Beitragsbescheid vom [X.], den er nicht erhalten habe, nach einer erneuten Zusendung mit Schreiben vom 11.6.2004 Widerspruch eingelegt habe. Zusammenfassend beruft sich der Kläger darauf, dass das [X.] seine Berufung zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen habe, seine Klage sei unzulässig gewesen.

5

Einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 [X.]G hat der Kläger damit entgegen § 160a Abs 2 [X.] [X.]G nicht in zulässiger Weise benannt oder bezeichnet.

6

Soweit man das Vorbringen des [X.] sinngemäß dahingehend auslegt, dass er einen Verfahrensfehler des [X.] dahingehend rügen will, es habe zu Unrecht ein Prozessurteil erlassen, anstatt eine Sachentscheidung zu treffen, bezeichnet der Kläger den entsprechenden Verfahrensmangel nicht in der gebotenen Weise. Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn das [X.] statt eine Sachentscheidung zu treffen, ein Prozessurteil erlässt, wobei unerheblich ist, ob das Prozessurteil in erster Instanz erlassen und in der Berufungsinstanz nur bestätigt wurde (vgl [X.], 236, 237; [X.] 35, 267, 271 = [X.] zu § 551 [X.]; [X.], [X.], 2. Aufl 2010, RdNr 658 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], 10. Aufl 2012, § 160 Rd[X.]6a mwN). Die Bezeichnung des [X.] muss in der Beschwerdebegründung so genau erfolgen, dass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des [X.] möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel, nämlich einem Prozessurteil statt einer Sachentscheidung oder umgekehrt, beruht (vgl [X.], aaO, RdNr 661 mwN; [X.], aaO, § 160a Rd[X.]6 mwN). Dies unterlässt der Kläger. In seiner Beschwerdebegründung hat er bereits nicht die Streitgegenstände des vorliegenden Verfahrens und des [X.] beim [X.] unter dem Aktenzeichen L 1 R 411/10 herausgearbeitet. Speziell zum Streitgegenstand des [X.] befasst er sich nicht damit, dass das dortige Verfahren einen Gerichtsbescheid des [X.] zum Gegenstand hat, der nach einer Verbindung von zwei Klagen des [X.] ergangen ist (vgl [X.] des Umdrucks des [X.]-Urteils). Eines der verbundenen Verfahren betraf aber nach den Urteilsgründen der vorliegend angefochtenen Entscheidung eine Untätigkeitsklage des [X.] hinsichtlich seines Widerspruchs vom 1.6.2004 gegen den Bescheid der Beklagten vom [X.] (gemeint sein dürfte der Bescheid vom 11.7.2000). Hiermit befasst sich der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht, sondern stellt den Streitgegenstand des [X.] auf [X.] seiner Beschwerdebegründung verkürzt nur mit "Beitragsbescheid vom [X.]" dar. Auch unterlässt er Ausführungen dazu, wie sich sein Widerspruch vom 1.6.2004, der Grundlage für die Untätigkeitsklage war, zu dem zeitlich vorangegangenen Widerspruch vom 30.4.2001, bei der Beklagten am [X.] eingegangen, verhält. Hierzu hätte aber ebenso Veranlassung bestanden wie zu einer Auseinandersetzung mit der vom [X.] vorliegend ausdrücklich problematisierten Frage der Auswirkung der im Parallelverfahren gegenständlichen Untätigkeitsklage zur vorliegenden Klage, die beide ihren Ursprung im Bescheid der Beklagten vom 11.7.2000 haben. Schließlich macht der Kläger keine hinreichenden Ausführungen dazu, inwieweit trotz der og Aspekte für die vorliegende Klage entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ein Rechtsschutzbedürfnis besteht und demzufolge zu Unrecht das ein Prozessurteil bestätigende Berufungsurteil ergangen ist. Hierzu hätte es aber - wie dargelegt - zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines [X.] bedurft.

7

Soweit sich der Kläger im Übrigen gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils wendet, kann - wie oben bereits dargelegt - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hierauf nicht zulässig gestützt werden.

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 [X.] Halbs 2 [X.]G).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.]G.

Meta

B 12 R 64/12 B

09.09.2013

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Stade, 24. August 2010, Az: S 4 R 149/10, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 78 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.09.2013, Az. B 12 R 64/12 B (REWIS RS 2013, 2979)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2979

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