Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2006, Az. IX ZR 238/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4075

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 238/02 vom 6. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 6. April 2006 beschlossen: Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 30. April 2002, berichtigt durch [X.]uss vom 11. Juni 2002, ge-währt. Die betreffende Beschwerde gegen die vorbezeichnete Nichtzulassungsentscheidung wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 52.877,99 •. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Wiedereinsetzung der [X.] gemäß §§ 233, 234, 236 ZPO in die abgelaufene [X.] zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 - 3 - Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Ausle-gung von § 1365 BGB ist nicht klärungsbedürftig. Es entspricht allgemeiner und zutreffender Ansicht, dass § 1365 BGB nur rechtsgeschäftliche Verfügungen von Ehegatten beschränkt, die im gesetzlichen Güterstand leben. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in einen wesentlichen Vermögensteil bedürfen keiner Zustimmung des anderen Ehegatten (vgl. die Nachweise im Berufungsurteil; [X.], [X.]. v. 20. Dezember 2005 - [X.], [X.], 849, 850; [X.]/[X.], BGB 13. Bearb. 2000, § 1365 Rn. 13 a.E., 46; Pa-landt/Brudermüller, [X.]. § 1365 Rn. 8; [X.] in [X.]/Tropf/ [X.], Handbuch der [X.]. Teil 5 Rn. 304). Die verfas-sungsrechtliche Abwägung im Blick auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG kann zu keinem anderen Ergebnis führen. 2 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 2. Halbs. ZPO abgesehen. 3 - 4 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach dem hälftigen tatsächlichen Verwertungsüberschuss des Grundstücks der Beklagten zu be-messen, weil diese Summe das beiderseitige Interesse am Ausgang des Rechtsstreits begrenzt. 4 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.08.2001 - 22 O 107/01 - O[X.], Entscheidung vom 30.04.2002 - 24 U 171/01 -

Meta

IX ZR 238/02

06.04.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2006, Az. IX ZR 238/02 (REWIS RS 2006, 4075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4075

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