Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2001, Az. III ZR 249/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2541

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUN[X.]ESGERICHTSHOFIM NAMEN [X.]ES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:17. Mai 2001F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R:[X.] ([X.]. [X.]. [X.]. [X.] Abschn. [X.] Buchst. k); [X.][X.]R:[X.] §§ 18 ff.; [X.][X.]R: [X.] [X.]VO 1 § 26 Abs. 1 Buchst. b; [X.] §§ 250,906a)[X.]ie Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Haftung für [X.] gelten für Bergschäden im Beitrittsgebiet nach den [X.] ([X.]. [X.]. [X.]. [X.] Abschn. [X.]. 1 Buchst. k Sätze 2 und 3) nicht, wenn auch nur eine mitwirkendeUrsache vor dem 3. Oktober 1990 gesetzt worden ist. Ursache ist dabeidie bergbauliche Betriebshandlung. Als mitwirkende Bedingung in die-sem Sinn sind lediglich Umstände anzusehen, die konkret die [X.] Bergschäden erhöht haben.b)[X.]as Berggesetz der ehemaligen [X.][X.]R gilt auch für Bergschäden, dievor seinem Inkrafttreten verursacht worden sind, sofern der [X.] danach entstanden ist.c)[X.]ie Haftung nach § 18 [X.] setzt voraus, daß das in Anspruch ge-nommene Unternehmen den Schaden durch eigene Tätigkeit herbei-- 2 -geführt, d.h. selbst zumindest mitverursacht hat, falls es nicht Rechts-nachfolger des ursprünglich verantwortlichen Betriebs ist.d)[X.]er Geschädigte kann nach § 19 [X.] trotz der in § 26 Abs. [X.]. b der Ersten [X.]urchführungsverordnung zum Berggesetz be-stimmten Nachrangigkeit von Geldersatz in entsprechender Anwen-dung des § 250 [X.] eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn [X.] jegliche Ersatzleistung verweigert.e)Gegenüber den gesetzlichen Vorschriften über den Ersatz von [X.] tritt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906Abs. 2 Satz 2 [X.] auch dann zurück, wenn der Bergwerksunterneh-mer im Einzelfall für den Schaden nicht verantwortlich ist ([X.], Urteil vom 20. November 1998 - [X.] - NJW 1999,1029).[X.], Urteil vom 17. Mai 2001 - [X.]/00 -OLG Naumburg LG Halle- 3 -[X.]er III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. Mai 2001 durch [X.] [X.] und die [X.], [X.]r. [X.], [X.]örr und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 12. September 2000 auf-gehoben.[X.]ie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand[X.]ie Klägerin betreibt das Krankenhaus "M." in H. Sie nimmt die beklagteGesellschaft auf Ersatz von Gebäudeschäden in Anspruch, die durch einen[X.] in der [X.] entstanden sein sollen. In diesemehemaligen Salzbergwerk wurde bis zum Jahre 1982 das spröde und brüchigeKalisalz Carnallit gefördert. [X.]ie Beklagte erwarb 1992 von der [X.], [X.] mehreren Umstrukturierungen aus dem ehemaligen Betreiber [X.] war, das Eigentum an den [X.] und von derTreuhandanstalt das Bergwerkseigentum. Seitdem nutzt die Beklagte die un-verfüllt gebliebenen Hohlräume des Bergwerks zum Versatz mit Abfallstoffen.Am 11. September 1996 kam es im Ostfeld der Grube zu einem [X.] mit erdbebenähnlichen Auswirkungen, bei dem auch die [X.] Klägerin beschädigt wurden. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klä-gerin Ersatz der Reparaturkosten, die sie auf 154.813,87 [X.]M beziffert hat, [X.] Erstattung ihrer Aufwendungen für die Einholung eines [X.] in Höhe von 6.423,90 [X.]M. [X.]ie Klage ist in beiden [X.] geblieben ([X.] 2001, 100 = NJ 2001, 100 m.[X.]. [X.]). Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderung weiter.Entscheidungsgründe[X.]ie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.I.[X.]as Berufungsgericht hat den [X.] unter den Gesichtspunk-ten des [X.]es sowie einer Ersatzpflicht aufgrund des [X.] ([X.]) und wegen Verletzung von [X.] 5 -pflichten geprüft und sämtliche Forderungen verneint. [X.] hat es [X.] das nach dem Einigungsvertrag im Beitrittsgebiet weitergeltende Bergge-setz der ehemaligen [X.][X.]R vom 12. Mai 1969 ([X.]) zugrunde gelegt, da dieKlägerin die für eine Anwendung des Bundesberggesetzes erforderliche aus-schließliche Verursachung der Schäden nach dem 2. Oktober 1990 nicht [X.] habe. Sie behaupte zwar, ein [X.] werde immer durch einvorausgegangenes Initial verursacht, das hier in Sprengungen, erneuter Be-wetterung der Grube und [X.] oder in dem Einbringen der [X.] zu sehen sei. Hierdurch werde aber eine Mitverursachung des Scha-dens durch allmählich entfestigte und deshalb weggebrochene [X.] widerlegt. [X.]ie Beweislast für eine Anwendbarkeit des Bundesberggeset-zes treffe die Klägerin. Für eine Haftung der [X.] nach § 18 [X.] fehlees indessen an den erforderlichen Voraussetzungen. [X.]afür, daß die Beklagteden Schaden durch eigene bergbauliche Tätigkeiten wie Sprengungen zumin-dest mitverursacht habe, habe die Klägerin keinen Beweis angeboten; auf ei-nen Anscheinsbeweis könne sie sich hierfür nicht berufen. [X.]as Berggesetz der[X.][X.]R enthalte auch keine reine [X.]agenhaftung. Ebensowenig sei eine Rechts-nachfolge der [X.] gegenüber dem früheren [X.] dargetan.Zudem sei nach § 26 der Ersten [X.]urchführungsverordnung zum Berggesetzder [X.][X.]R bei Bergschäden grundsätzlich kein Geldersatz zu leisten. Auf [X.] von § 1 [X.] könne die Klägerin die Beklagte gleichfalls nichtin Anspruch nehmen. Bei der Grube handele es sich weder um eine [X.]age [X.] von [X.] noch von Nr. 75 des [X.]angs, da zum Bergversatz verwen-dete Stoffe nicht als Abfall im Sinne des früheren Abfallgesetzes 1986 ([X.])anzusehen seien. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der [X.] scheide ebenso aus; für ein pflichtwidriges Unterlassen bei der Siche-rung der Grube sei nichts [X.] 6 -II.[X.]iese Ausführungen halten, soweit es um bergrechtliche Ansprüchegeht, rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Einen Anspruch derKlägerin auf [X.] hat das Berufungsgericht verfahrensfehler-haft [X.] hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden,daß sich Ansprüche der Klägerin auf Ersatz von Bergschäden nicht nach [X.], sondern nach dem Berggesetz der ehemaligen [X.][X.]R be-stimmen. Auch das [X.] von 1865, auf das sichdie Klägerin in der Berufungsinstanz hilfsweise berufen hat (ebenso [X.]/Perling, NJ 2000, 339, 345 f. in ihrem zum Streitfall verfaßten Aufsatz), ist nichteinschlägig.a) [X.]ie Vorschriften der §§ 114 ff. B[X.] über die Haftung für [X.] gelten im Beitrittsgebiet nach den Bestimmungen des [X.] ([X.]age [X.]itel [X.]iet [X.] Abschnitt [X.] Buchstabe k Sätze 2und 3) nur dann, wenn die Schäden ausschließlich ab dem Tage des Wirk-samwerdens des Beitritts (3. Oktober 1990) verursacht worden sind; im übrigenbleiben die für derartige Schäden vor dem Beitritt geltenden Vorschriften der[X.][X.]R anwendbar. Maßgebend ist damit nicht der Eintritt des Schadens an [X.]. Es kommt vielmehr auf die durch bergbauliche Betriebshand-lungen in Gang gesetzte [X.] an (vgl. [X.]/[X.], B[X.], § 170Rn. 2 f., Ergänzungsband [X.]. Rn. 36; von [X.]anwitz, Staatliche Bergaufsichtzwischen privatem Bergschadensrecht, hoheitlicher Gefahrenabwehr und- 7 -Staatshaftung in den neuen Bundesländern, 1998, S. 29; Piens/[X.]/[X.], B[X.], § 170 Rn. 1 ff.). [X.]adurch sollen, wie in der ähnlichen Über-leitungsnorm des § 170 B[X.], die Bergwerksbetreiber nicht nachträglichschärferen Haftungsbestimmungen unterworfen werden (vgl. zu § 170 B[X.]:[X.]/[X.], § 170 Rn. 1 ff.). [X.]as schließt es aus, wie von der Revision befür-wortet (so auch [X.]/Perling, aaO [X.] ff.), allein an den letzten, auslösen-den [X.] anzuknüpfen, sofern er nur nach dem Beitrittstermin liegt.[X.]ieses Schutzziel verlangt jedoch andererseits ebensowenig, als Ursache die-ser Art jede schon vor dem 3. Oktober 1990 gesetzte und lediglich nicht weg-zudenkende Bedingung (conditio sine qua non) zu begreifen, etwa das Abteu-fen eines Schachts, falls es zum Einsturz eines erst nach dem Beitrittstag an-gelegten Flözes gekommen ist. [X.] für den Ersatz von [X.] nach altem [X.][X.]R-Recht nicht die Herrschaft über die [X.]age, sondern dievon ihrem Betrieb ausgehende Gefährdung. Nur wenn hierbei vor dem [X.] konkreter neuer [X.] begründet oder ein bereits vorhandenesGefahrenpotential signifikant vergrößert worden ist und dieser gefahrerhöhen-de Umstand nach dem 2. Oktober 1990 beim Entstehen des [X.] hat, kann von einer noch unter der Herrschaft des [X.][X.]R-Rechts lie-genden Verursachung gesprochen werden. [X.]abei genügt allerdings nach [X.] des [X.], die für eine Anwendung des alten Rechtseine nicht ausschließlich nach dem Beitritt eingetretene Bedingung genügenläßt, daß der frühere, ebenfalls schadensgeeignete Vorgang den später ent-standenen Schaden lediglich mitverursacht hat.Auf dieser Grundlage ist der Entscheidung des Streitfalls das frühere[X.][X.]R-Bergrecht zugrundezulegen, ohne daß es weiter auf die vom Berufungs-gericht erörterte Frage ankommt, wer bei Zweifeln über den [X.] 8 -zeitpunkt die Beweislast für ein Eingreifen des Bundesberggesetzes trägt. [X.]ie[X.] enthielt in Gestalt der durch die ehemalige [X.] angefallenen und nicht verfüllten Hohlräume schon vor dem [X.] besondere Gefahrenquelle, die den [X.] und in weiterer [X.] von der Klägerin geltend gemachten Gebäudeschäden in dem oben darge-stellten Verständnis zumindest mitverursacht hat. [X.]as ist im [X.] den Parteien unstreitig, wird von der [X.] (spontaner Pfeiler-bruch) sogar als alleinige relevante Ursache betrachtet. Auch die [X.] nicht, der Schaden sei ausschließlich auf den von der [X.] neuaufgenommenen Versatzbetrieb zurückzuführen, sie lastet der [X.] ledig-lich an, den Einbruch des [X.]eckgebirges in die vorhandenen Hohlräume durchein von dieser zu verantwortendes Initial ausgelöst und dadurch die letztemaßgebende Bedingung innerhalb der [X.] bewirkt zu haben.b) [X.]as Berufungsgericht hat nicht festgestellt, bis zu welchem Zeitpunktder Salzabbau in dem Teil des [X.] durchgeführt wurde, von dem der [X.] ausgegangen ist. [X.] ist daher nicht auszuschlie-ßen, daß diese Betriebshandlung in einen Zeitraum fällt, in dem das Bergge-setz der ehemaligen [X.][X.]R von 1969 noch nicht in [X.] getreten war und imGebiet der früheren [X.] [X.] noch das [X.] Allge-meine Berggesetz galt. Selbst dann wäre aber auf den Streitfall allein dasspätere [X.][X.]R-Berggesetz anzuwenden. [X.]as Berggesetz enthält keine dem [X.] oder dem Bundesberggesetz (§ 170) vergleichbare Übergangs-regelung. [X.]araus ist zu schließen, daß es unmittelbar auch für Altfälle geltensollte, zumindest insoweit, als Bergschäden damals noch nicht entstanden [X.]. [X.] Bedenken, die der Anwendung fortgeltenden [X.][X.]R-Rechts heute entgegengehalten werden könnten (vgl. Senatsurt. [X.] 142,- 9 -172, 176 m.w.N.), bestehen hiergegen nicht. Rechtssicherheit und Vertrauens-schutz verbieten es dem Gesetzgeber zwar im allgemeinen, in bereits entstan-dene Schuldverhältnisse rückwirkend einzugreifen (vgl. die Überleitungsbe-stimmung in Art. 170 EG[X.], die als Ausdruck eines allgemeinen [X.] gilt: [X.] 44, 192, 194; [X.], Urteil vom 23. Januar 2001- [X.] - ZIP 2001, 611, 612; [X.]/[X.], § 170 Rn. 1;MünchKomm/[X.], [X.], 3. Aufl., Art. 170 EG[X.] Rn. 4, 7 ff. m.w.N.).Verfassungsrechtlich kann ein solcher Bestandsschutz aber lediglich unter [X.] geboten sein, daß ein Schuldverhältnis schon begründet, beizum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen also schon eine Rechts-oder Rechtsgutsverletzung eingetreten war (vgl. [X.], Urteil vom [X.] VI ZR 76/69, [X.], 180). Im vorliegenden Fall liegt der Scha-denszeitpunkt jedoch weit nach der Rechtsänderung des Jahres 1969.2.Eine Schadensersatzforderung gegen die Beklagte aus §§ 18 ff. [X.]- entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 3 [X.] als Gesamtschuldnerin neben einemRechtsnachfolger des früheren [X.][X.]R-Bergbaubetriebs - hat die Klägerin [X.] zum [X.] schlüssig vorgetragen. [X.]avon geht auch dasBerufungsgericht aus.a) [X.]er von der [X.] durchgeführte Bergversatz fällt in den Anwen-dungsbereich des [X.]. [X.]ie Verfüllung der Hohlräume mit Abfallstof-fen enthält entweder eine Nachnutzung des [X.] als unterirdische[X.]eponie oder stellt sich als Tätigkeit zur Sicherung oder Verwahrung stillge-legter bergbaulicher [X.]agen dar. Im ersten Fall würde nach § 8 Abs. 1 Satz 1i.[X.]. § 2 Buchst. g der Sechsten [X.]urchführungsverordnung zum Landeskultur-gesetz der [X.][X.]R vom 1. September 1983 das Bergrecht einschließlich des- 10 -Bergschadensrechts (vgl. [X.] u.a., Bergrecht, 1985, [X.], 119) entspre-chend gelten, im zweiten wäre das Berggesetz gemäß seinem § 1 Buchst. dschon unmittelbar anzuwenden. Welche Alternative maßgebend ist, kann somitoffenbleiben.b) [X.]ie Beklagte haftet der Klägerin bergrechtlich allerdings nur dann,wenn sie - wie die Klägerin auch behauptet hat - im Zuge ihrer Nachnutzungoder ihrer Sanierungsarbeiten (durch Sprengungen oder andere Einwirkungenauf die Hohlräume des [X.]) den [X.] mitverursacht hat. Ohneeinen adäquaten eigenen Ursachenbeitrag wäre die Beklagte hingegen auf [X.] des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts für den Berg-schaden der Klägerin nicht verantwortlich.aa) [X.]ie Verpflichtung zum Ersatz von Bergschäden ist vom Berggesetzder ehemaligen [X.][X.]R nicht als [X.]agenhaftung, sondern als Verursacherhaf-tung ausgestaltet. [X.] ist nicht der jeweilige Eigentümer oder Inha-ber (Betreiber) des Unternehmens, sondern derjenige Betrieb, der den Scha-den verursacht hat (§§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 19 Abs. 1 Satz 1 [X.]). [X.]ieserhaftet, abgesehen von Halden und Rückständen der Aufbereitung, nach § 18Abs. 1 [X.] auch nur für die Folgen (eigener) bergbaulicher Tätigkeiten, [X.] die [X.]age als solche. [X.]as gilt ebenso im Verhältnis zwischen dem Berg-baubetrieb und einem späteren Nachnutzer (§ 13 Abs. 2 Buchst. a und b derVerwahrungsanordnung vom 19. Oktober 1971). Allein der Umstand, daß [X.] inzwischen das Bergwerkseigentum erworben hat und jetzt die Grubebetreibt, macht sie der Klägerin gegenüber darum nicht einstandspflichtig auchfür den Einsturz der übernommenen, jedoch von ihr nicht geschaffenen [X.] (ebenso von [X.]anwitz aaO S. 35 f., 38 ff.; anders der [X.] des- 11 -OLG Naumburg im Urteil vom 10. August 1999, [X.], 291, 294, das der er-kennende Senat durch Urteil vom 28. September 2000 - [X.], [X.], 99 [LS] aus anderen Gründen aufgehoben hat; s. auch zum früheren§ 148 PrABG [X.], 164, 165; RG ZfB 27, 380, 389 f.; 30, 355 f.). Soweit[X.] in dem Erläuterungswerk zum Berggesetz der [X.][X.]R (aaO S. 189) [X.] bemerkt, volkseigene Bergbaubetriebe, die für ihre bergbaulicheProduktion vor 1945 angelegte "kapitalistische" Grubenbaue nutzten, hätten [X.] als Verursacher aufgrund eigener Produktion zu gelten, istschon zweifelhaft, ob es sich tatsächlich um eine Abweichung handelt und[X.] unter diesen Umständen von einem eigenen Ursachenbeitrag [X.] Betriebs ganz absehen wollte. Jedenfalls aber handelte es sichum einen Sonderfall. [X.]ie hierin liegende Haftungserweiterung wäre vor [X.] dessen zu sehen, daß in der ehemaligen [X.][X.]R aus ideologischenGründen eine Rechtsnachfolge gegenüber dem früheren "kapitalistischen"Unternehmen oder ein sonstiger Schuldübergang geleugnet wurde ([X.]aaO; [X.], Neue Bergbautechnik 1971, 98, 100), und sollte dann ersicht-lich die sich daraus ergebenden Belastungen abmildern. [X.]ieser besondere An-satz wäre nicht verallgemeinerungsfähig.bb) Eine gesetzliche Haftungsübernahme sieht das Bergrecht der [X.][X.]Rlediglich für den Fall der Auflösung des verursachenden Betriebs vor; die Er-satzpflicht trifft dann den Rechtsnachfolger (§ 20 Abs. 1 Satz 2 [X.]). [X.]asBerufungsgericht hat indessen nicht festzustellen vermocht, daß die [X.] den wirtschaftlich selbständigen Betrieb [X.] mitallen Rechten und Pflichten übernommen hat und insofern [X.] ursprünglichen Betreibers, des [X.], geworden ist. [X.]ie Revision [X.] nicht an. Weder der Erwerb des Eigentums an den Bodenflächen, unter- 12 -denen sich stillgelegte Grubenbaue befinden (vgl. dazu § 12 Abs. 3 der [X.]), noch die Wiederaufnahme einer bergbaulichen Tätigkeitallein machen den neuen Unternehmer zum Rechtsnachfolger des ursprüngli-chen Betriebs. Eine rechtsgeschäftliche Schuldübernahme der [X.] [X.] Klägerin nicht behauptet.3.Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert ein auf §§ 18 ff. [X.]gestützter Ersatzanspruch jedoch daran, daß die Klägerin für ihre Behauptung,die Beklagte habe den Schaden durch bergbauliche Tätigkeiten wie [X.] u.ä. zumindest mitverursacht, keinen Beweis angeboten habe. [X.]as rügt [X.] zu Recht als verfahrensfehlerhaft.a) [X.]ie - beweispflichtige - Klägerin hatte, worauf die Revision zutreffendhinweist, bereits in erster Instanz vorgetragen und durch Antrag auf Verneh-mung sachverständiger Zeugen unter Beweis gestellt, ohne Einwirkungen vonaußen habe eine [X.]sgefahr in der [X.] nicht mehrbestanden. [X.]er Entfestigungsprozeß innerhalb der Stützpfeiler sei durch dieerneute Bewetterung der Grube so beschleunigt worden, daß es zu einemplötzlichen Pfeilerbruch und damit zu einem Bergsturz habe kommen können.In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hatte die Klägerin für [X.], das [X.] sei durch die Beklagte jedenfalls [X.] worden, außerdem die Einholung eines [X.], dieses Beweisangebot allerdings mit Schriftsatz vom [X.], (S. 20) wieder zurückgenommen. Statt dessen hat sie nach Klageabwei-sung durch das [X.] in ihrer Berufungsbegründung erneut behauptet,Ursache des [X.]s sei ein Initial, wie dies aus [X.] generell Gebirgsschlägen eigentümlich sei, und sich hierfür wiederum- 13 -ausdrücklich auf die Vernehmung sachverständiger Zeugen, darunter mehrererbereits mit dieser Angelegenheit befaßter Gutachter, berufen.b) [X.]ieses im Tatbestand des Berufungsurteils auch wiedergegebeneBeweisangebot hat das Berufungsgericht bei der Sachprüfung nicht hinrei-chend zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Es hat lediglich im [X.] mit der Frage nach einer Anwendbarkeit des Bundesberggesetzes ge-meint, letztlich habe die Klägerin für das von ihr behauptete Initial als im Zwei-fel alleinige Ursache des [X.]s nach wie vor keinen Beweis angebo-ten, und sodann für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 [X.], [X.] es auch nach Ansicht des Berufungsgerichts lediglich auf eine Mitverur-sachung durch die Beklagte ankam, nur pauschal auf jene Ausführungen ver-wiesen. [X.]urch diese unzulässige Gleichsetzung hat sich das Berufungsgerichtden Blick darauf verstellt, daß beide Fragen möglicherweise unterschiedlich zubeantworten waren. [X.]er von der Klägerin angetretene Beweis war nach [X.] [X.]inge im vorliegenden Fall, in dem die Beurteilung wesentlich auch von vordem Schadensereignis sachverständig getroffenen örtlichen Feststellungen [X.] konnte, auch nicht von vorherein ungeeignet. Sah das Berufungsge-richt dies anders und hielt es den [X.] deswegen für nicht ausreichend,war entweder die - ergänzende - Einholung eines Sachverständigengutachtensgemäß § 144 ZPO von Amts wegen zu erwägen oder die Klägerin, die ersicht-lich von einem genügenden Beweisangebot ausging, auf die abweichendeRechtsauffassung des Berufungsgerichts hinzuweisen (§§ 139, 278 Abs. 3ZPO). Auf all dies geht das Gericht nicht ein; revisionsrechtlich ist zu unter-stellen, daß die Klägerin einer entsprechenden Anregung gefolgt wäre und dasvom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene [X.] beantragt [X.] der gegebenen Begründung kann die angefochtene [X.] nicht bestehen bleiben.III.[X.]ie Abweisung läßt sich auch nicht mit der Hilfsbegründung des [X.]s rechtfertigen, mindestens scheitere die Klage insoweit an derunzulässigen begehrten Rechtsfolge, da Geldersatz zum Ausgleich von [X.] nach § 26 der Ersten [X.]urchführungsverordnung zum Berggesetz [X.] unverhältnismäßigem Aufwand einer Reparatur geschuldet werde.1.[X.]er Senat hat in [X.] 142, 172, 175 ff. zwar entschieden, für [X.] im Gebiet der ehemaligen [X.][X.]R, die nicht ausschließlich nach dem2. Oktober 1990 verursacht worden sind, gelte die durch § 26 Abs. 1 Buchst. bder Ersten [X.]urchführungsverordnung zum Berggesetz bestimmte Rangfolgeder in § 19 Abs. 2 [X.] vorgesehenen Ersatzleistungen im Grundsatz fort.Bei Beschädigung einer Sache hat der Ersatzberechtigte demnach zunächstnur Anspruch auf Wiederherstellung der früheren Gebrauchsfähigkeit (Repa-ratur) oder [X.] (Beschaffung einer Ersatzsache). Geldersatz ist [X.] § 251 Abs. 2 [X.] erst dann zu leisten, wenn eine Herstellung in Natur nurmit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre. Bereits in diesem [X.] der Senat jedoch eine Ausnahme für den Fall zugelassen, daß der mit dengenannten Vorschriften des [X.][X.]R-Bergrechts vorrangig angestrebte Rechtsgü-terschutz durch Wiederherstellung der beschädigten Sache oder [X.] gegenüber dem Geschädigten nicht mehr erreicht [X.], weil er die beschädigte Sache vor einer Ersatzleistung veräußert hat. [X.]iefür eine derartige Fallgestaltung im fortgeltenden [X.][X.]R-Recht bestehende [X.] ist heute durch entsprechende Anwendung des § 251 Abs. 1[X.] zu schließen ([X.] aaO S. 179 ff.).2.Aus ähnlichen Gründen ist eine weitere Ausnahme vom an sich beste-henden Vorrang der Naturalleistung dann erforderlich, wenn der [X.] - oder die Leistung von Schadensersatz überhaupt - verweigert. [X.]asBürgerliche Gesetzbuch zwingt unter solchen Voraussetzungen den Geschä-digten nicht, seinen Herstellungsanspruch (§ 249 Satz 1 [X.]) einzuklagen undnotfalls durch Zwangsvollstreckung durchzusetzen, die im allgemeinen ohnehinin eine Ersatzvornahme mit der Einforderung der dadurch entstandenen Kosten- letztlich also doch in eine Umwandlung des ursprünglichen [X.] in eine Geldschuld - münden würde (§ 887 ZPO). § 250 [X.] läßt esvielmehr zu, dem [X.]en zur Herstellung unter Ablehnungsandrohungeine Frist zu setzen und nach fruchtlosem Fristablauf Geldersatz zu verlangen(vgl. auch die ähnlichen Regelungen in §§ 326 Abs. 1 und 634 Abs. 1 mit 635[X.]). Selbst der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, falls der Schädigerdie geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert ([X.], Urteil vom10. Februar 1999 - [X.], NJW 1999, 1542, 1544 m.w.N.; so auch fürdie werkvertragliche Gewährleistung § 634 Abs. 2 [X.]). Weder das weiter an-zuwendende Bergrecht noch das ergänzend heranzuziehende allgemeine Zivil-recht der ehemaligen [X.][X.]R, das im Gegensatz zum Berggesetz als gesetzli-chen Schadensausgleich ohnehin nur Geldersatz kannte (§ 337 Abs. 2 Satz 1ZGB), enthalten für diesen Konfliktfall eine Regelung. [X.]iese bei den [X.] und [X.] schwer erträgliche und auch durch die- 16 -Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts nicht hinreichend auszufüllendeLücke kann nach Wiederinkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Bei-trittsgebiet durch einen Rückgriff auf dessen Bestimmungen - hier § 250 - [X.] werden. [X.]as liegt, wie der Senat bereits in [X.] 142, 172, 179 be-tont hat, beim [X.][X.]R-Bergrecht um so näher, als zur Zeit der Verabschiedungdes [X.] im Jahre 1969 auch in der ehemaligen [X.][X.]R noch das [X.] gegolten hat und die Unstimmigkeit erst nachträglichdurch Einführung des Zivilgesetzbuchs entstanden ist.3.Im Streitfall hat die Beklagte vor und während des Rechtsstreits [X.] ernsthaft und endgültig verweigert. [X.]ie Klägerin darfdarum, wenn ein Anspruch dem Grunde nach besteht (oben II), auch wegender mit der Klage hauptsächlich geltend gemachten Reparaturkosten [X.] in Geld verlangen. In bezug auf die von ihr außerdem [X.] des vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens, die auchnach [X.][X.]R-Bergrecht erstattungsfähig sein können ([X.] 142, 172, 184 f.),kommt ohnehin nur eine Geldleistung in Betracht.[X.] Haftung der [X.] aus anderen als bergrechtlichen Gründenscheidet [X.] Recht hat das Berufungsgericht einen auf § 1 [X.] gestütztenErsatzanspruch verneint. [X.]er Schaden der Klägerin ist zwar durch eine [X.] 17 -welteinwirkung (Erschütterung, § 3 Abs. 1 [X.]) entstanden. [X.]ie durch§ 1 [X.] eingeführte Gefährdungshaftung umfaßt aber ausschließlich diein [X.]ang 1 zu diesem Gesetz genannten [X.]agen. Hierzu gehörte die [X.] trotz des Umstandes, daß sie von der [X.] zum [X.] genutzt wurde, jedenfalls im Schadenszeitpunkt nicht. [X.]und 75 des [X.]angs 1, die allenfalls in Frage kommen, setzen übereinstim-mend den Umgang mit Abfällen im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 [X.] vor-aus. [X.]as traf unter der Herrschaft des alten Abfallgesetzes von 1986, von demhier schon deswegen auszugehen ist, weil das neue Kreislaufwirtschafts- [X.] vom 27. September 1994 in den darin maßgebenden Teilen erstnach dem Schadensfall (11. September 1996) am 6. oder 7. Oktober 1996 in[X.] getreten ist (Art. 13 des [X.] von Abfällen vom 27. September 1994, [X.]l. [X.]), nur auf sol-che Sachen zu, deren sich der Besitzer entledigen wollte oder deren Entsor-gung zum Wohl der Allgemeinheit geboten war. Stoffen, die - wie die im vorlie-genen Fall eingebrachten Materialien - zur Stabilisierung von Hohlräumen wie-der verwertet werden konnten und sollten, wie insbesondere beim Bergversatz,fehlte infolgedessen die erforderliche Abfalleigenschaft ([X.], 80,81 ff.; OVG [X.] 1997, 617 f.; OVG Saarlouis, NVwZ 1990, 491 ff.;anders noch [X.] NVwZ 1991, 494 f. = [X.], 495 f. mit [X.]. [X.]; s. heute BVerwGE 111, 136 m. Besprechung Versteyl NVwZ2000, 1009; [X.] NVwZ-RR 2001, 19). Aus diesem Grunde kannoffenbleiben, wann der Schaden hier im Sinne des § 23 [X.] verursachtworden ist und ob gegebenenfalls der Zweck des Umwelthaftungsgesetzes [X.] Ersatzpflicht für Folgen des [X.]s entgegenstände, weil diedurch den Bergbau geschaffenen schadensursächlichen Hohlräume in keinem- 18 -Zusammenhang mit etwa umweltgefährdenden Eigenschaften der zum Versatzverwendeten Stoffe standen.2. In der mangelnden Verfüllung des [X.] der Grube trotz latent vor-handener [X.]sgefahr hat das Berufungsgericht keine Verletzungvon Verkehrssicherungspflichten der [X.] erblickt (§ 823 [X.]). [X.]as [X.] zu beanstanden. [X.]ie Beklagte war als nunmehrige Bergwerksbetreiberinnicht gehalten, sämtliche gefahrenträchtigen Hohlräume alsbald - notfalls auchmit unbelastetem Material - zu verfüllen, zumal die [X.]sgefahr inden seinerzeit eingeholten Sachverständigengutachten als gering eingestuftworden war. [X.]ie hiervon zu trennende originäre Verpflichtung zur [X.], deren Verletzung möglicherweise eine Haftung nach§ 823 Abs. 2 [X.] begründen könnte, traf nach der [X.] 19. Oktober 1971 nicht die Beklagte, sondern den ursprünglich tätig ge-wesenen Bergbaubetrieb oder dessen Rechtsnachfolger (§§ 7, 12).3.[X.]ie Revision bittet ferner um Prüfung des Klageantrags auch unter [X.] eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2Satz 2 [X.] analog). [X.]as verhilft der Klage jedoch ebensowenig zum Erfolg.a) Prozessuale Bedenken gegen eine derartige Überprüfung bestehenfreilich entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassungnicht. [X.]er Klägerin wäre es zwar verwehrt, erstmals in der [X.] neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit einzuführen (vgl. [X.], [X.] 25. Juni 1999 - [X.], NJW 1999, 3115, 3116 f.; s. auch Senatsur-teil vom 25. Februar 1999 - [X.], NJW 1999, 1407 f. m.w.N.). [X.]er bür-gerlich-rechtliche Ausgleichsanspruch ist aber - unabhängig von der [X.] -inwieweit er bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens von der Kläge-rin in den Tatsacheninstanzen mit geltend gemacht worden ist - im Verhältniszum [X.] kein anderer Streitgegenstand. [X.]as Senatsurteil[X.] 110, 17, 24 steht nicht entgegen. [X.]er dort zu entscheidende Fall, beidem es ohnehin nicht um Bergschäden im Sinne des § 114 B[X.] ging, warvon der Besonderheit geprägt, daß das [X.] im vorausgegange-nen [X.] Ansprüche auf Entschädigung ausdrücklich nichtmit abgewiesen hatte. [X.]er [X.] des [X.] [X.] Ansprüche auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung einerseits undauf Ausgleich analog § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] andererseits als prozessualverschiedene Ansprüche ([X.] 113, 384, 390; 120, 239, 249; Urteil vom 20.November 1998 - [X.], NJW 1999, 1029, 1030 = [X.], 725 mitablehnender [X.]. [X.]; vgl. aber auch [X.], Urteile vom 4. Juli 1997- V ZR 48/96, [X.], 2262, 2263 und vom 23. Februar 2001 - [X.]/99,ZIP 2001, 744, für [X.] bestimmt). Ob dem zuzustimmen ist, kann hier offen-bleiben. Für die verschuldensunabhängige Bergschadenshaftung kann diesjedenfalls nicht gelten, wie auch der [X.] in dem genannten Urteil vom20. November 1998 (aaO) entschieden hat.b) [X.] tritt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch [X.] zurück. Er kommt nicht in Betracht, wenn andere gesetzliche Bestim-mungen den konkreten Fall abschließend regeln ([X.] 120, 239, 249; Se-natsurteil [X.] 142, 227, 236 m.w.N.). So liegt es auch im Verhältnis zum[X.]. Nach dem Bundesberggesetz (§ 114 Abs. 2 Nr. 3) [X.] erst dann ein, wenn der Geschädigte die in § 906[X.] bezeichneten Einwirkungen nach Nachbarrecht verbieten könnte, der un-mittelbare Anwendungsbereich des § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] also verlassen ist.- 20 -Unter dieser Voraussetzung unterwerfen das Bundesberggesetz wie das [X.][X.]R-Berggesetz den Bergwerksbetreiber einer Gefährdungshaftung, die einerseitsweiter geht als in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] der nach-barrechtliche Ausgleichsanspruch, weil sie statt Ersatz nach enteignungsrecht-lichen Grundsätzen ([X.] 142, 66, 71 f.; [X.], Urteil vom 7. April 2000 - [X.]/99, [X.], 2901, 2903, für [X.] 144, 200 bestimmt) vollen [X.] gewährt - bei § 117 Abs. 1 B[X.] freilich nur bis zu [X.] -, andererseits aber an die Erfüllung zusätzlicher Tatbestands-merkmale, insbesondere einen eigenen Verursachungsbeitrag des Schädigers,geknüpft ist (oben [X.]; § 115 Abs. 1 B[X.]), während für § 906 Abs. 2Satz 2 [X.] Störereigenschaft genügt. [X.]iese gesetzlichen Beschränkungendürfen trotz der Zulassung weitergehender Schadensersatzansprüche (§ 121B[X.]; zum [X.][X.]R-Bergrecht vgl. [X.], NJ 1971, 232, 234 f.) nicht [X.] überspielt werden, daß dem Unternehmer für dieselben betrieblichenGefahrenquellen eine zusätzliche Verantwortung aufgrund entsprechenderAnwendung des Nachbarrechts auferlegt wird. Eine solche Analogie verbietetsich schon deshalb, weil in dieser Fallgestaltung die gesetzliche [X.] auch soweit ein Ersatzanspruch bewußt nicht gewährt wird - erschöpfend ist,eine ausfüllungsbedürftige gesetzliche Lücke daher nicht besteht. Insoweit giltdeswegen nichts anderes als für die ebenso verschuldensunabhängige Haf-tung des Inhabers einer wassergefährdenden [X.]age nach § 22 Abs. 2 [X.],für die der Senat eine ausschließliche Geltung des Wasserhaushaltsgesetzesannimmt ([X.] 142, 227, 236 f.). Soweit der [X.] in dem [X.] erwähnten Urteil vom 20. November 1998 (aaO S. 1030 f. und [X.]) einen anderen Standpunkt - Anspruchskonkurrenz zwischen den Ansprü-chen analog § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] und nach § 114 Abs. 1 B[X.] - ein-nimmt, vermag ihm der erkennende Senat nicht zu folgen. Eine Anfrage und- 21 -gegebenenfalls eine Anrufung des [X.] Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 und 3 [X.] ist nicht geboten, da die Ent-scheidung des [X.]s nicht auf der von ihm lediglich im Rahmen ab-schließender Hinweise an das Berufungsgericht geäußerten Rechtsauffassungberuht (vgl. dazu [X.]/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 132 [X.] Rn. 4).V.[X.]ie Entscheidung des Rechtsstreits hängt nach alledem davon ab, obdie Beklagte beim Betrieb ihres Bergwerks den [X.] mitverursachthat. Zur Klärung dieses Punktes und der dafür angebotenen Beweismittel istdas Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen.[X.]Streck[X.][X.]örrGalke

Meta

III ZR 249/00

17.05.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2001, Az. III ZR 249/00 (REWIS RS 2001, 2541)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2541

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 276/99 (Bundesgerichtshof)


17 U 47/08 (Oberlandesgericht Hamm)


17 U 83/18 (Oberlandesgericht Hamm)


III ZR 30/10 (Bundesgerichtshof)

Enteignungsentschädigung: Bodenschätze in den für den Bau einer Bundesautobahn benötigten Grundstücken - Bergfreie Bodenschätze


III ZR 229/09 (Bundesgerichtshof)

Enteignungsentschädigung: Berücksichtigung von unter der Oberfläche befindlichen Bodenschätzen bei der Ermittlung des Grundstückswerts - Grundeigene …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.