Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2015, Az. XI ZR 179/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 17313

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
XI ZR 179/13
Verkündet am:
13. Januar 2015
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2015 durch den [X.] [X.] als Vorsitzenden, die [X.] Dr.
Ellenberger, Maihold
und
Dr.
Matthias
sowie
die [X.]in Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 5.
März 2013 aufgeho-ben.
Die Berufungen der Kläger zu 4), zu 5) und zu 6) gegen das Ur-teil der 28.
Zivilkammer des [X.] vom 24.
September 2012 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben der Kläger zu
4) 52%, der Kläger zu 5) 24% und die Klägerin zu 6) 24% zu tragen.

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Kläger begehren von der [X.] aus abgetretenem Recht des geschlossenen Immobilienfonds GbR M.

(nachfol-gend: [X.]) die Auszahlung eines Kontoguthabens.
Die Kläger erklärten im [X.] den Beitritt zur [X.] und schlossen zu dessen Finanzierung, jeweils vertreten durch die von ihnen [X.] bevollmächtigte A.

Steuerberatungs GmbH (nachfolgend: Treuhänderin), Darlehensverträge mit der [X.]. Diese zahlte die [X.] auf eine von der Treuhänderin für die Kläger erteilte Anweisung hin auf ein für die [X.] geführtes Treuhandkonto aus.
Die Kläger nahmen die [X.] in [X.], in denen die [X.] der [X.] im Jahr 2007 den Streit verkündete, erfolgreich auf Rückzahlung der von ihnen auf die Darlehen erbrachten Zins-
und Tilgungsleis-tungen in Anspruch (nachfolgend: Vorentscheidungen). In diesen Verfahren ging das Berufungsgericht davon aus, die von den Klägern der Treuhänderin er-teilten [X.]en seien wegen Verstoßes gegen das [X.] ([X.]) unwirksam, folglich bestünden mangels wirksamer Vertretung der Klä-ger durch die Treuhänderin keine wirksamen Darlehensverträge und die [X.] könne sich auch nicht auf eine Rechtsscheinvollmacht berufen. [X.] der [X.] wurden am 30.
November 2010 zurück-gewiesen.
Nach Verkauf der [X.] wurde ein Teilbetrag des erzielten Verkaufserlöses auf Sperrkonten der [X.] verbucht, die diese bei der [X.] unterhielt. Die [X.] und die [X.] schlossen am 25./27.
Januar 2010 einen Vergleich (nachfolgend: Vergleich), 1
2
3
4
-
4
-
wonach die [X.] die Guthaben auf den Sperrkonten jeweils freigeben soll-te, wenn sie mit den betreffenden Gesellschaftern über die Abrechnung der Darlehensvaluta eine Einigung erzielt hatte. Mit den Klägern zu 4) bis 6) kam eine solche Einigung nicht zustande. Für diesen Fall sah der Vergleich vor, dass die [X.] ihre angeblichen Ansprüche gegen die [X.] auf Rückzahlung der Darlehen zuzüglich Zinsen weiterverfolgen werde und ihr zur Befriedigung dieser Ansprüche im Wege
der Verrechnung auf dem Sperrkonto eine Haftungsmasse von maximal 198.097

n-sen zur Verfügung stehe.
Die [X.] erklärte am 14.
März 2011 gegenüber der [X.] gegen deren damals noch bestehenden Anspruch auf Auszahlung des restlichen Kontoguthabens von 184.404,73

l-betrags die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Beträgen, die im Hinblick auf die u.a. mit den Klägern vermeintlich geschlossenen Darlehensver-träge an die
[X.] geflossen seien. Am 14./24.
Oktober 2011 trat die [X.] ihren Auszahlungsanspruch gegen die [X.] in Höhe von 67.713,42

ä-ger zu 5) und 6) gemeinsam ab. Diesen Anspruch, der sich um weiter angefal-lene Zinsen erhöht hat, macht der Kläger zu 4) mit 68.214,18

geltend; die Kläger zu 5) und 6) begehren 61.935,20

streiten die Parteien um die Wirksamkeit der von der [X.] erklärten [X.].
Das [X.] hat die Klagen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihnen auf die Berufung der Kläger stattgegeben. Mit der vom Senat zugelasse-nen Revision begehrt die [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
5
6
-
5
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur vollständigen Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit diese für das Revisionsverfahren von Interesse ist, im Wesentlichen ausgeführt:
Ansprüche der [X.] gegen die [X.] aus §
812
Abs.
1 Satz
1 Fall
1 BGB auf Rückgewähr der [X.] an die [X.] gezahlten [X.] seien mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt, da der jeweilige Rückzahlungsanspruch bereits mit den Auszahlungen der Darlehen im [X.] entstanden sei und die [X.] Kenntnis im Sinne von §
199
Abs.
1
Nr.
2 BGB von allen anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person der Anspruchsgegnerin spätestens im Jahre 2001 erlangt habe. Die [X.] der [X.] seien erst nach Ablauf der Verjährung erfolgt und hätten deswegen keine Hemmung der Verjährung nach §
204
Abs.
1
Nr.
6 BGB mehr bewirken können. Damit sei die Forderung
der [X.] im Jahr 2008, als der Auszahlungsanspruch der [X.] gegen die [X.] und die Aufrechnungslage nach §
387 BGB erstmals entstanden seien, bereits verjährt gewesen. Die [X.] sei folglich gemäß §
390 BGB [wohl zutreffend §
215 BGB] mit einer Aufrechnung ausgeschlossen gewesen.
Die [X.] habe durch ihre [X.] (§
166 BGB) be-reits im Dezember 1991 gewusst, dass die der Treuhänderin erteilte [X.] einen umfassenden Inhalt gehabt habe. Zwar sei damals die Nichtigkeit des Treuhandvertrags und der zugleich erteilen [X.] rechtlich noch nicht [X.] gewesen, sodass die [X.] im [X.] keine Veranlassung gehabt 7
8
9
10
-
6
-
habe, von der Unwirksamkeit einer solchen [X.] nach §
134 BGB auszu-gehen. Mit den Entscheidungen des [X.] vom 28.
September 2000 (IX
ZR
279/99, [X.]Z
145, 265) und vom 11.
Oktober 2001 (III
ZR
182/00, BKR
2001, 143) habe sich für die darlehensgebende Bank jedoch die klare Er-kenntnis ergeben, dass eine solch umfassende [X.] nach Art.
1 §
1 [X.] einer Erlaubnis bedurft habe. Die [X.] habe auch Kenntnis vom Nichtbestehen der erforderlichen Erlaubnis gehabt. Sie sei zwar nicht verpflich-tet gewesen, diesbezüglich Erkundigungen einzuholen. Der der [X.] [X.]e Umfang der [X.] schließe aber das Vorliegen der erforderlichen Erlaubnis aus.
Die [X.] habe zu dieser Zeit auch Kenntnis vom verspäteten Vorlie-gen der [X.]sausfertigungen und damit vom Fehlen eines Vertrauenstat-bestandes nach §
172 BGB gehabt. Nach den bindenden Feststellungen in den Vorentscheidungen habe der [X.] die [X.]sausfertigung jeweils erst nach Vertragsschluss und Auszahlungsanweisung vorgelegen. Davon habe die [X.] auch von Anfang an Kenntnis gehabt, da bei ihr eine Arbeitsanwei-sung bestanden habe, nach der der [X.] das Vorliegen der Ausfertigung bei Vertragsschluss und Auszahlung hätte überprüfen müssen. Dass dabei teilweise entgegen dieser Arbeitsanweisung auch sog. Notarbestä-tigungen als ausreichend angesehen worden seien, ändere nichts, da auch dann Kenntnis vom Fehlen der [X.]surkunde bestanden habe. Dafür, dass der [X.] der verspätete Eingang der [X.]surkunde aufgrund besonderer Umstände verborgen geblieben sei, gebe es keine Anhaltspunkte. Der [X.] sei zwar im Zeitraum 2000/2001, als infolge höchstrichterlicher Rechtsprechung die rechtliche Bedeutung dieser Umstände zutage getreten sei, das Wissen um den Eingang der Ausfertigung nicht mehr präsent gewesen, weil es in deren Geschäftsbetrieb versäumt worden sei, das Eingangsdatum der [X.]sausfertigungen in den Kreditakten festzuhalten. Dies stelle jedoch 11
-
7
-
ein Organisationsverschulden dar, da das Eingangsdatum als wesentliches Kri-terium für das Vorliegen eines Tatbestandes nach §
172
BGB in allen "Voll-machtsfällen"
im Rahmen der auf mehrere Jahre angelegten Kreditverhältnisse von solch immenser Bedeutung sei, dass es schlicht unverzichtbar gewesen sei, dieses aktenkundig zu machen und somit auch für nachfolgende Zeiträume verfügbar und präsent zu halten. Wegen dieses Organisationsversäumnisses könne die [X.] nicht mit Erfolg Unkenntnis für sich reklamieren.
Der [X.] sei eine frühzeitige Verfolgung ihres Anspruchs gegen die [X.] zum Zwecke der Verjährungshemmung
auch zumutbar ge-wesen. Zwar treffe es zu, dass die Frage der Haftung der Gesellschafter für die [X.] nach §
128 HGB höchstrichterlich erst mit Urteil des [X.] vom 17.
Juni 2008 (XI
ZR
112/07, [X.]Z
177, 108 Rn.
18 ff.) entschieden worden sei. Dieser Schwierigkeit hätte die [X.] jedoch durch sachgerechte Erklärungen im Rahmen ihres Vorgehens gegen die [X.] tragen können, etwa indem sie Erklärungen der Darle-hensnehmer hätte nachfordern können. Soweit bereits Umschuldungsmaß-nahmen beendet worden seien, hätte die [X.] eine Befassung der potenzi-ellen Darlehensnehmer zurückstellen und sich zunächst an die [X.] halten müssen. Schließlich wirke sich im Rahmen der [X.] zum Nachteil der [X.] aus, dass sie die aufgetretenen Schwierigkei-ten bei der Beurteilung der Sach-
und Rechtslage durch eigenes [X.] verursacht habe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, dass die von der [X.] zur Aufrechnung gestellten Bereicherungsansprüche verjährt sind. Die von der [X.] am 14.
März 2011 erklärte Aufrechnung ist wirk-12
13
-
8
-
sam, sodass die den Klagen zugrunde liegende Forderung der [X.] bereits vor ihrer Abtretung an die Kläger nach §
389 BGB erloschen war.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Ansprüche der [X.] gegen die [X.] auf Rückzahlung der va-lutierten [X.] bereits mit deren Auszahlung Ende 1991 entstanden sind. Anders als das Berufungsgericht meint, ergeben sich die [X.] der [X.] indessen nicht aus §
812
Abs.
1 Satz
1 Fall
1 BGB, sondern aus §
812
Abs.
1 Satz
1 Fall
2 BGB (Nichtleistungskondiktion). Ein sol-cher Anspruch steht einem Angewiesenen gegen den Zahlungsempfänger zu, wenn die Zahlungsanweisung -
wie hier
-
von einem vollmachtlosen Vertreter erteilt worden ist und die Zahlung dem vermeintlich [X.] mangels ei-nes entsprechenden Rechtsscheins nicht als dessen Leistung zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteile vom 20.
März 2001 -
XI
ZR
157/00, [X.]Z
147, 145, 149, vom 5.
November 2002 -
XI
ZR
381/01, [X.]Z
152, 307, 311 f. und vom 28.
April 2009 -
XI
ZR
227/08, [X.], 1271 Rn.
21). Dieser Anspruch [X.] im Zeitpunkt der [X.]en Zuwendung (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Dezember 2008 -
III
ZR
132/08, [X.], 566 Rn.
13) und damit hier mit Überweisung der [X.] durch die Bank auf ein Konto der [X.].
2.
In mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des [X.], die [X.] habe spätestens im [X.] Kenntnis im Sinne von §
199
Abs.
1
Nr.
2 BGB von allen Umständen gehabt, die diese Bereiche-rungsansprüche begründen.
a)
Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§
195 BGB) beginnt nach §
199
Abs.
1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent-standen ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umstän-14
15
16
-
9
-
den und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahr-lässigkeit erlangen musste. Die subjektiven Voraussetzungen des §
199
Abs.
1
Nr.
2 BGB müssen auch in Überleitungsfällen, wie dem hier vor-liegenden, nach Art.
229 §
6
Abs.
1 Satz
1,
Abs.
4 Satz
1 EGBGB gegeben sein, damit die Verjährung in Gang gesetzt wird (Senatsurteile vom 23.
Januar 2007 -
XI
ZR
44/06, [X.]Z
171, 1 Rn.
23 ff. und vom 28.
Februar 2012 -
XI
ZR
192/11, [X.], 688 Rn.
18).
Der Gläubiger eines Anspruchs aus Leistungskondiktion (§
812
Abs.
1 Satz
1 Fall
1 BGB) hat Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Um-ständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des [X.] ergibt (Senatsurteile vom 23.
September 2008 -
XI
ZR
262/07, [X.], 2155 Rn.
14 mwN und vom 15.
Juni 2010 -
XI
ZR
309/09, [X.], 1399 Rn.
12). Zu den anspruchsbegründenden [X.] gehören in dem Zusammenhang auch die Umstände, die die [X.] einer [X.] und das Fehlen einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§
171
f. BGB begründen (Senatsurteil vom 23.
September 2008 -
XI
ZR
262/07, aaO Rn.
21). Entsprechend gilt für den hier im Streit stehenden Anspruch aus Nichtleistungskondiktion (§
812
Abs.
1 Satz
1 Fall
2 BGB), dass der Gläubiger nicht nur die [X.] erfolgte Zuwendung kennen muss, sondern auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Zahlung dem [X.] nicht kraft eines Rechtsscheins als Leistung zuzurechnen ist.
Nicht erforderlich für die Ingangsetzung des [X.] ist demge-genüber, dass der Gläubiger aus der Kenntnis der seinen Anspruch begrün-denden Tatsachen zutreffende rechtliche Schlüsse zieht (Senatsurteil vom 15.
Juni 2010 -
XI
ZR
309/09, [X.], 1399 Rn.
12; [X.], Urteil vom 26.
September 2012 -
VIII
ZR
279/11, [X.], 1286 Rn.
47 mwN). Es ge-nügt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt in seinen Grundzügen 17
18
-
10
-
kennt und weiß, dass dieser erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet, sowie dass dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr., Senatsurteil vom 26.
Februar 2013 -
XI
ZR
498/11, [X.]Z
196, 233 Rn.
27 mwN).
b)
Ob und ab welchem Zeitpunkt der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hat oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, [X.] als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur der eingeschränkten Über-prüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, wider-spruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze gewür-digt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit ver-kannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Um-stände außer Betracht gelassen hat (Senatsurteile vom 15.
Juni 2010 -
XI
ZR
309/09, [X.], 1399 Rn.
13 und vom 26.
Februar 2013 -
XI
ZR
498/11, [X.]Z
196, 233 Rn.
32).
c)
Danach hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die [X.] habe bereits im [X.] Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinne des §
199
Abs.
1
Nr.
2 BGB gehabt.
aa)
Rechtsfehlerhaft ist zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts, die [X.] habe im [X.] mit Veröffentlichung der Entscheidungen des [X.] zur Unwirksamkeit von [X.] der vorlie-genden Art wegen Verstoßes gegen das [X.] ([X.], Urteil vom 28.
September 2000 -
IX
ZR
279/99, [X.]Z
145, 265, 269 ff.; Senatsurteil vom 18.
September 2001 -
XI
ZR
321/00, [X.], 2113 ff.; [X.], Urteil vom 11.
Oktober 2001 -
III
ZR
182/00, [X.], 2260, 2261 f.) zugleich Kenntnis davon erlangt, dass die Treuhänderin nicht über eine Erlaubnis nach Art.
1 §
1 19
20
21
-
11
-
[X.] verfügt habe. Die Begründung des Berufungsgerichts, der Treuhänderin habe eine solche Erlaubnis angesichts des der [X.] bekannten Umfangs der Treuhändervollmacht
rechtlich gar nicht erteilt werden können, ist fehlerhaft. Denn nach dem [X.] in der bis zum 26.
August 1980 gülti-gen Fassung konnte auch eine sachlich unbeschränkte Erlaubnis erteilt werden. Die Änderung des [X.]es zum 3.
Oktober 1990 hat nicht zum Erlöschen dieser "[X.]"
geführt. Der vom Berufungsgericht vor-genommene Schluss aus dem Umfang der Treuhändervollmacht auf das [X.] einer Erlaubnis nach dem [X.] ist damit rechtlich nicht haltbar.
bb)
Weiter rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die [X.] habe im [X.] Kenntnis davon gehabt, dass Ausfertigungen der [X.] bei Valutierung der Darlehen an die Fondsgesellschaf-ten nicht vorgelegen hätten.
(1)
Dabei geht das Berufungsgericht noch zutreffend davon aus, dass der [X.] die [X.]sausfertigungen bei Auszahlung der [X.] nicht vorgelegen haben. Diese Feststellung war für die Vorentscheidungen tragend. Da sie im vorliegenden Verfahren für die [X.] günstig ist, wird sie nach §
74
Abs.
3, §
68 Satz
1 ZPO von der sich auch auf die Kläger als Rechtsnachfolger der [X.] erstreckenden (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Mai 1997 -
III
ZR
46/96, [X.], 1755, 1757) [X.] um-fasst und ist daher -
auch in der Revisionsinstanz
-
von Amts wegen zu berück-sichtigen (vgl. [X.], Urteile vom 4.
Februar 1955 -
I
ZR
105/53, [X.]Z
16, 217, 228 und vom 19.
März 2014 -
I
ZR
209/12, [X.], 2015 Rn.
28).
(2)
Demgegenüber wurden zur
Kenntnis der [X.] davon, dass ihr bei Valutierung der Darlehen keine [X.]sausfertigungen vorgelegen ha-22
23
24
-
12
-
ben, in den Vorentscheidungen keine Feststellungen getroffen, sodass hierzu eine [X.] nach §
74
Abs.
3, §
68 Satz
1 ZPO nicht in Betracht kommt. Zudem würde es sich dabei um einen für den Streitverkünder im [X.] ungünstigen Umstand handeln, für den nach ständiger Rechtsprechung (vgl. [X.], Urteile vom 26.
März 1987 -
VII
ZR
122/86, [X.]Z
100, 257, 260 ff. und vom
16.
Januar 1997 -
I
ZR
208/94, [X.], 1576, 1578) die Interventi-onswirkung nicht in Anspruch genommen werden kann.
(3)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich eine sol-che Kenntnis der [X.] auch nicht aus deren Sachvortrag. Die [X.] hat
vielmehr an ihrem Vorbringen festgehalten, die [X.]surkunden hätten ihr bereits bei Abschluss der Darlehensverträge vorgelegen. Zur Begründung ihres [X.] gegen die [X.] hat sie sich lediglich auf die Bindungswirkung nach §
74
Abs.
3, §
68 Satz
1 ZPO berufen, ohne Fest-stellungen aus den Vorentscheidungen in den eigenen Sachvortrag zu über-nehmen. Dieses prozessuale Verhalten der [X.] ist nicht zu beanstanden, da sich die [X.] uneingeschränkt auf die [X.] berufen hat und nicht nur auf einzelne ihr günstige Feststellungen und rechtliche Folgerun-gen aus den Vorentscheidungen (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Januar 1989 -
IX
ZR
83/88, NJW-RR 1989, 766, 767).
(4)
Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, Kenntnisse zum Nichtvorliegen der [X.]sausfertigungen, die der damit befasste Kredit-sachbearbeiter bei Abschluss der Darlehensverträge und deren Valutierung im [X.] besessen habe, seien bei der [X.] in den Jahren 2000/2001 nicht mehr
präsent gewesen, wird von den Parteien nicht angegriffen. Rechts-fehlerhaft nimmt das Berufungsgericht aber an, die [X.] müsse sich [X.] solche Kenntnisse entgegenhalten lassen, weil sie es versäumt habe, das 25
26
-
13
-
jeweilige Datum des Eingangs der [X.]sausfertigung in den Kreditakten festzuhalten.
(a)
Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation muss im Rahmen des ihr Zumutbaren sicherstellen, dass ihr zugehende, erkennbar rechtserhebli-che Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen
weitergegeben werden (vgl. [X.], Urteile vom 2.
Februar 1996 -
V
ZR
239/94, [X.]Z
132, 30, 37, vom 12.
November 1998 -
IX
ZR
145/98, [X.]Z
140, 54, 62, vom 16.
Juli 2009 -
IX
ZR
118/08, [X.]Z
182, 85 Rn.
16, vom 24.
November 2009 -
XI
ZR
260/08, [X.], 34 Rn.
23, vom 15.
April 2010 -
IX
ZR
62/09, [X.], 940 Rn.
11 und vom 30.
Juni 2011 -
IX
ZR
155/08, [X.]Z
190, 201 Rn.
17). Steht diesen solches -
typischerweise in Akten oder Dateien festgehal-tenes Wissen (vgl. dazu [X.], Urteile vom 31.
Januar 1996 -
VIII
ZR
297/94, [X.], 824, 825 f., vom 2.
Februar 1996
-
V
ZR
239/94, [X.]Z
132, 30, 35 und vom 15.
Januar 2004 -
IX
ZR
152/00, [X.], 720, 722; MünchKomm
BGB/[X.], 6. Aufl., §
166 BGB Rn.
20)
-
nicht zur Verfügung, muss sich die am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation aus Gründen des Verkehrs-schutzes so behandeln lassen, als habe sie von der betreffenden Information Kenntnis (Senatsurteile vom 15.
April 1997 -
XI
ZR
105/96, [X.]Z
135, 202, 206 und vom 24.
November 2009 -
XI
ZR
260/08, [X.], 34 Rn.
23).
(b)
Danach oblag es der [X.] im [X.] nicht, das Datum des Eingangs der [X.]sausfertigungen in den Kreditakten festzuhalten. Ob [X.] (typischerweise) aktenmäßig festzuhalten ist, hängt davon ab, mit welcher Wahrscheinlichkeit sie später rechtserheblich werden kann. Das ist nach dem Zeitpunkt der Wahrnehmung und nicht nach einem erst später er-reichten Wissensstand zu beurteilen ([X.], Urteil vom 2.
Februar 1996 -
V
ZR
239/94, [X.]Z
132, 30, 38). Da sowohl in der Rechtspraxis als
auch im Schrifttum bis zu den Entscheidungen des [X.] aus den Jah-27
28
-
14
-
ren 2000 und 2001 zur Unwirksamkeit von [X.] der vorlie-genden Art wegen Verstoßes gegen das [X.] ([X.], Urteil vom 28.
September 2000 -
IX
ZR
279/99, [X.]Z
145, 265, 269 ff.; Senatsurteil vom 18.
September 2001 -
XI
ZR
321/00, [X.], 2113 ff.; [X.], Urteil vom 11.
Oktober 2001 -
III
ZR
182/00, [X.], 2260, 2261 f.) nicht von einem sol-chen Verstoß ausgegangen wurde (vgl. [X.], Urteil vom 28.
September 2000, aaO, S.
277 f.), musste eine finanzierende Bank Anfang der 1990er Jahre im Hinblick auf die Wirksamkeit der von ihr im Wege eines Treuhändermodells ge-schlossenen Darlehensverträge und der von den Treuhändern erteilten [X.] dem Zeitpunkt keine besondere Bedeutung beimessen, zu dem Ausfertigungen der Treuhändervollmacht bei ihr eingingen. Im [X.] bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Datum für eine etwaige Rechtsscheinhaftung nach §
172 BGB in Zukunft rechtserheblich sein könnte.
3.
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, der [X.] sei es bereits im [X.] zumutbar gewesen, ihre Bereiche-rungsansprüche gegen die [X.] zum Zwecke der Verjährungs-hemmung zu verfolgen.
a)
Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger hinreichende Kenntnis von den für den Beginn der Verjährung maßgeblichen Umständen hat, unter-liegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung zwar nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Diese Frage wird aber maßgeblich durch den der Beurteilung des [X.] unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt ([X.], Urteil vom 6.
Mai 1993 -
III
ZR
2/92, [X.]Z
122, 317, 326; Senatsurteile vom 23.
September 2008 -
XI
ZR
262/07, [X.], 2155 Rn.
17, vom 15.
Juni 2010 -
XI
ZR
309/09, [X.], 1399 Rn.
13, vom 11.
September 2012 -
XI
ZR
56/11, [X.], 2190 Rn.
35 und vom 28.
Oktober 2014 -
XI
ZR
348/13, [X.], 2261
Rn.
49 ff.). 29
30
-
15
-
Ausnahmsweise kann nämlich Rechtsunkenntnis
des Gläubigers den [X.] hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Senatsurteile vom 23.
September 2008, aaO Rn.
15, vom 15.
Juni 2010, aaO Rn.
12 und vom 28.
Oktober 2014, aaO Rn.
35).
b)
Nach diesen Grundsätzen war der [X.] vorliegend eine Klage gegen die [X.] auf Rückzahlung der valutierten [X.] erst ab dem Zeitpunkt zuzumuten, ab dem sie wusste, dass sie die von den Klägern auf die Darlehensverträge erbrachten Tilgungsleistungen zurückzahlen muss. Diese Kenntnis hat die [X.] erst mit Zustellung der Beschlüsse des Senats vom 30.
November 2010 erlangt, mit denen ihre Nichtzulassungsbe-schwerden gegen die Vorentscheidungen zurückgewiesen wurden. Erst dadurch war ausreichend geklärt, dass den Klägern Vertragserklärungen und Zahlungsanweisungen der Treuhänderin aus dem [X.] nicht zuzurechnen waren und die [X.] deswegen die von den Klägern erbrachten Leistungen zurückzahlen musste.
aa)
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der [X.] entweder ein Anspruch gegen die Kläger aus den Darlehensverträgen oder ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die [X.] zusteht, mithin insoweit bezüglich des [X.] und des [X.] jeweils ein "Alternativverhältnis"
besteht.
bb)
Es hat aber nicht ausreichend berücksichtigt, dass dieser Umstand für die Beantwortung der Frage maßgebend ist, wann der [X.] eine Klage gegen die [X.] aus Bereicherungsrecht zuzumuten ist. Das Beru-31
32
33
-
16
-
fungsgericht hat insbesondere nicht bedacht, dass auf Grundlage seiner [X.] die [X.] mit einer gegen die Fondgesellschaft gerichteten Klage wirtschaftlich etwas hätte verlangen müssen, das sie von den Klägern als Leis-tungen auf die Darlehensschuld bereits vereinnahmt hatte. Bis zum Abschluss der
Vorprozesse im November 2010 hatten die Kläger Darlehensraten [X.] bzw. überwiegend an die [X.] gezahlt und es stand nicht fest, dass die [X.] den Klägern diese Leistungen zu erstatten hat. Die [X.] hätte folglich mit der vom Berufungsgericht geforderten Rechtsverfolgung von der [X.] einen wirtschaftlichen Ausgleich für die Auszahlung der [X.] verlangen müssen, ohne dass der dafür vorausgesetzte Ausfall mit den entsprechenden Darlehensforderungen gegen die Kläger
festgestanden hätte. Dies hätte eine Klage gegen die [X.] auf Herausgabe die-ser angeblich [X.] zugeflossenen Leistungen erfordert, obwohl die [X.] in dem noch laufenden Zivilprozess die Forderung der Kläger auf Rückzahlung der Tilgungsleistungen abgelehnt hat, weil rechtswirksame Darle-hensverträge bestünden und sie deswegen die Darlehensvaluta mit Rechts-grund an die Kläger geleistet habe. Die Erfolgsaussichten einer solchen Rechtsverfolgung waren schon wegen des Einwands der Treuwidrigkeit (§
242 BGB) unsicher und zweifelhaft.
Zudem hätte sich die [X.] bei der Begründung einer solchen Klage gegen die [X.] zu ihrer zentralen Tatsachenbehauptung im noch nicht abgeschlossenen Vorprozess in Widerspruch setzen müssen, ihr hätten vor Abschluss der Darlehensverträge mit den Klägern Ausfertigungen der jewei-ligen [X.]surkunden vorgelegen.
In einer solchen Situation muss es dem möglichen Bereicherungsgläubi-ger unbenommen bleiben, abzuwarten, bis seine Verpflichtung, das bereits [X.] wieder herauszugeben, geklärt ist (vgl. dazu auch [X.], Urteile vom
34
35
-
17
-
11.
Mai 1989 -
III
ZR
88/87, [X.], 202, 207 und vom 6.
Mai 1993 -
III
ZR
2/92, [X.]Z
122, 317, 325 f.). Der [X.] war somit die Erhebung einer auf die Rückzahlung der Darlehensvaluta gerichteten Klage gegen die [X.] aus §
812
Abs.
1 Satz
1 Fall
2 BGB erst zuzumuten, als nach Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerden in den [X.] feststand, dass sie die auf das Darlehen bereits erbrachten
Tilgungsleistungen zurückzahlen muss.
[X.])
Nichts anderes gilt für die Zumutbarkeit einer Streitverkündung. Da die Zumutbarkeit verjährungshemmender Handlungen in erster Linie vom Kenntnisstand des [X.] abhängt, kommt der Frage, ob die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung oder Streitverkündung bewirkt werden kann, keine für den Verjährungsbeginn entscheidende Bedeutung zu (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 2005 -
III ZR 353/04, [X.], 1328, 1330).
c)
Die für die Bereicherungsforderung
der [X.] gegen die [X.] geltende dreijährige Verjährungsfrist (Art.
229 §
6
Abs.
1 Satz
1,
Abs.
4 Satz
1 EGBGB, §
195 BGB) wurde folglich gemäß §
199
Abs.
1 BGB erst mit Ablauf des Jahres 2010 in Gang gesetzt, da für die [X.] die Rückzahlungspflicht erst mit Bekanntgabe der Beschlüsse des Senats vom 30.
November 2010 feststand. Die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren im Sinne des §
199
Abs.
3 Satz
1
Nr.
1 BGB begann gemäß Art.
229 §
6
Abs.
1 Satz
1,
Abs.
4 Satz
1 EGBGB demgegenüber am 1.
Januar 2002 zu
laufen. Da mithin selbst im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung der [X.] am 14.
März 2011 die Verjährungsfristen noch nicht abgelaufen [X.], ist der Anspruch der [X.] auf Auszahlung des restlichen [X.] nach §
389 BGB erloschen.

36
37
-
18
-
III.
Das Berufungsurteil ist deswegen aufzuheben (§
562
Abs.
1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache zur Endentschei-dung reif ist, kann der Senat die Sache selbst entscheiden (§
563
Abs.
3 ZPO) und die Berufungen der Kläger zu 4) bis 6) gegen das erstinstanzliche Urteil zu-rückweisen.

Joeres

Ellenberger

Maihold

Matthias

Derstadt
Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 24.09.2012 -
28 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 05.03.2013 -
5 U 4357/12 -

38

Meta

XI ZR 179/13

13.01.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2015, Az. XI ZR 179/13 (REWIS RS 2015, 17313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17313

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Bereicherungsanspruch einer Bank gegen eine Fondsgesellschaft bei Zahlungsanweisung durch vollmachtlosen Vertreter; zumutbarer Zeitpunkt der Klageerhebung


XI ZR 303/12 (Bundesgerichtshof)


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