Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2018, Az. V ZR 299/14

5. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14128

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Gegenstand

Feststellung der dinglichen Rechtslage durch ein Urteil über den Grundbuchberichtigungsanspruch


Leitsatz

Mit dem Urteil über den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB wird die dingliche Rechtslage weder im Sinne des erfolgreichen Klägers noch im Sinne des erfolgreichen Beklagten festgestellt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] - 15. Zivilsenat - vom 11. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 83.124,16 € nebst Zinsen wegen der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 73.347,22 € auf dem Grundstück Gemarkung [X.]     , Flurstücknummer    , aberkannt und infolgedessen die Widerklage hinsichtlich der Anträge zu [X.] 3., 4., 5. und 6. ([X.] nebst Begleitanträgen) wegen eines über den für begründet erachteten Betrag von 21.740,36 € nebst Zinsen hinausgehenden Betrags und hinsichtlich des Antrags zu [X.] 2. (Zahlungswiderklage) wegen des nach der Aufrechnung gegen die Klageforderung und gegen die titulierte Forderung verbleibenden Restbetrags abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger beriet und vertrat - zunächst als Sozius der Streithelfer und später als Sozius der mit dem [X.]n zu 2 gegründeten Sozietät, der [X.]n zu 3 - die beklagten Eheleute über viele Jahre in einer Auseinandersetzung mit ihrem [X.], dem die Beklagten ihren landwirtschaftlichen Betrieb übergeben hatten. Die Beklagten waren nach dem Hofübergabevertrag berechtigt, den übergebenen Grundbesitz zurückzufordern, wenn der [X.] diesen ohne ihre Zustimmung belastete. Der [X.] belastete den Grundbesitz, in einigen Fällen ohne Zustimmung der Beklagten. Diese ließen deshalb ihren [X.] durch den Kläger mit Schreiben vom 19. März 2007 zur Rückgabe des Grundbesitzes auffordern.

2

Seine Mitwirkung an der hierauf gerichteten Klage machte der Kläger von einer Absicherung seiner Vergütungsrückstände abhängig, die er unter dem 6. Mai 2008 mit 62.219,45 € beziffert hatte. Da die Beklagten nicht zahlen konnten, bestellten sie dem Kläger und dem [X.]n zu 2 auf deren Wunsch eine Grundschuld über den genannten Betrag. In derselben notariellen Urkunde gaben sie ein abstraktes [X.] in Höhe des Grundschuldbetrags mit allen Nebenleistungen ab und unterwarfen sich wegen dieser Verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen. [X.] erhob der Kläger namens der Beklagten Klage, gerichtet auf Verurteilung des [X.]s zur Zustimmung zur Eintragung der Beklagten als Eigentümer. Das stattgebende Urteil des [X.] vom 20. Mai 2009 wurde durch Zurückweisung der Berufung mit Beschluss des [X.] vom 16. November 2009 rechtskräftig. Bereits am 28. Oktober 2009 hatte eine Rechtsanwaltssozietät, die den [X.] der Beklagten vertreten hatte, wegen [X.] eine Zwangssicherungshypothek mit einem Nominalbetrag von 73.374,22 € an einem der übergebenen Grundstücke, dem in dem Grundbuch von [X.]auf Band   Blatt     eingetragenen Grundstück mit der Flurstücksnummer   (fortan [X.]), erwirkt.

3

Der Kläger und der [X.] zu 2 haben aus dem [X.] vollstreckt und die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken auf Grundstücken der Beklagten erwirkt.

4

Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger Vergütungsansprüche geltend, die in dem [X.] nicht enthalten sind. Die Beklagten bestreiten diese Ansprüche und verlangen widerklagend, soweit hier noch von Interesse, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Grundschuldschuld zur Sicherung der Vergütungsrückstände für unzulässig zu erklären sowie die Grundschuld zur Sicherung des [X.]s und die Zwangssicherungshypotheken in [X.] umzuschreiben. Ferner verlangen sie Schadensersatz in Höhe von 83.124,16 € wegen schlechter Führung des vorerwähnten Prozesses. Sie meinen, die [X.]n hätten prozessbegleitend im Wege einer einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Auflassungsvormerkung an dem [X.] erwirken müssen und so verhindern können, dass dieses durch Gläubiger ihres [X.]es mit einer Zwangssicherungshypothek belastet wurde.

5

Das [X.] hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das [X.] unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien dem Kläger noch ein geringes Resthonorar zugesprochen, die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] in Höhe eines Hauptsachebetrags von 21.740,36 € für unzulässig erklärt und den Kläger sowie den [X.]n zu 2 verurteilt, wegen eines Hauptsachebetrags in dieser Höhe die Umschreibung der Grundschuld und der Zwangssicherungshypotheken in [X.] zu bewilligen.

6

Mit der von dem Senat insoweit zugelassenen Revision wenden sich die Beklagten gegen die Teilabweisung der [X.] und die Aberkennung des erwähnten Schadensersatzanspruchs, den sie gegen die Forderung aus dem [X.], das sie für unwirksam halten, aufrechnen. Sie möchten erreichen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] in vollem Umfang für unzulässig erklärt wird, dass der Kläger und der [X.] zu 2 verurteilt werden, die vollständige Umschreibung der Grundschuld und der Zwangssicherungshypotheken in [X.] zu bewilligen, und dass der Kläger sowie die [X.]n zu 2 und 3 zur Zahlung des nach der Aufrechnung gegen die Forderung aus dem [X.] und gegen die zuerkannte Klageforderung verbleibenden Betrags der Schadensersatzforderung verurteilt werden. Der Kläger und die [X.]n zu 2 und 3 beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

7

Das Berufungsgericht hält das abstrakte Schuldversprechen der [X.] und die von ihnen bestellte Grundschuld für wirksam. Zwar stelle ein abstraktes Schuldversprechen, das nicht als Vergütungsvereinbarung bezeichnet sei und keinen Hinweis auf den Schuldgrund enthalte, also nicht erkennen lasse, dass es der Sicherung von [X.] diene bzw. welche konkreten anwaltlichen Tätigkeiten den gesicherten Forderungen zugrunde lägen, keine wirksame Vergütungsvereinbarung dar. Als abstraktes Schuldversprechen, dessen Formerfordernisse sich allein aus §§ 780, 781 [X.] ergäben, sei es aber wirksam. Es könne allenfalls kondiziert werden, wenn eine nach § 4 [X.] aF wirksame Vergütungsvereinbarung fehle, wenn also weder das Schuldanerkenntnis den Anforderungen des § 4 [X.] aF genüge noch bereits zuvor eine formwirksame Vereinbarung geschlossen worden sei, aus der sich ein Vergütungsanspruch des Anwalts als Rechtsgrund des Schuldversprechens ergebe. Hier bestehe ein Vergütungsanspruch; er sei aber um 21.740,36 € geringer als gesichert.

8

Zu dem Schadensersatzanspruch, dessentwegen der Senat die Revision zugelassen hat, meint das Berufungsgericht folgendes: Es könne offenbleiben, ob der Kläger seine anwaltlichen Verpflichtungen verletzt habe, indem er versäumt habe, den mit der Klage geltend gemachten Rückforderungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durch eine Auflassungsvormerkung zu sichern. Den [X.] sei jedenfalls kein Schaden entstanden. In dem [X.] hätten die [X.] die Verurteilung ihres [X.]s zur Zustimmung zu ihrer Eintragung als Eigentümer des zurückgeforderten Grundbesitzes erstritten und damit einen [X.] durchgesetzt. Diese Verurteilung sei mit der Zurückweisung der Berufung durch das [X.] rechtskräftig geworden. Sie führe unabhängig von ihrer sachlichen Richtigkeit dazu, dass auch das Eigentum der [X.] an dem zurückgeforderten Grundbesitz rechtskräftig festgestellt sei. Diese rechtskräftige Feststellung müsse die von dem [X.] der [X.] beauftragte Rechtsanwaltssozietät, die die [X.] erwirkt habe, als Teilrechtsnachfolgerin des [X.]s der [X.] gegen sich gelten lassen. Diesen sei deshalb aus einer etwaigen Verletzung von [X.] durch den Kläger kein Schaden entstanden.

II.

9

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in dem für den noch offenen Teil des Rechtsstreits entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Entgegen der Ansicht der [X.] nimmt das Berufungsgericht allerdings im Ergebnis zutreffend an, dass das abstrakte Schuldversprechen gemäß § 780 [X.], aus dem der Kläger und der [X.] zu 2 gegen die [X.] vollstrecken, wirksam ist.

a) Nach der hier noch maßgeblichen Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung kann der Rechtsanwalt aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben ist. Ist das Schriftstück nicht von dem Auftraggeber verfasst, muss es als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. Diesen Anforderungen genügt ein ohne jeden Hinweis auf den Schuldgrund gegebenes abstraktes Schuldanerkenntnis, wie es hier vorliegt, nicht ([X.], Urteile vom 16. September 1971 - [X.], [X.]Z 57, 53, 57 und vom 3. April 2004 - [X.], [X.], 1626, 1629). Folge dessen wäre aber schon nicht die Nichtigkeit der Vereinbarung, sondern „nur“, dass der Anspruch des Rechtsanwalts auf die gesetzlichen Gebühren beschränkt ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juni 2014 - [X.], [X.]Z 201, 334 Rn. 16). Dem muss nicht weiter nachgegangen werden.

b) Ein abstraktes Schuldversprechen unterliegt nämlich der § 4 [X.] aF vorgeschriebenen Form nur, wenn eine wirksame Gebührenvereinbarung erstmals durch das Schuldversprechen getroffen wird (vgl. [X.], NJW-RR 1998, 855). Diese Anforderungen gelten dagegen nicht, wenn mit dem Schuldversprechen bereits bestehende Honorarabreden, die die Form wahren, bestätigt werden ([X.], Urteil vom 3. April 2004 - [X.], [X.], 1626, 1629). So liegt es nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier.

2. Mit der gegebenen Begründung kann allerdings der Schadensersatzanspruch der [X.] nicht verneint werden.

a) Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Kläger wegen (möglicher) Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten bestünde nicht, sollte den [X.] aus der Pflichtverletzung des [X.] kein Schaden entstanden sein. Durch die Belastung des Grundstücks mit der [X.] zugunsten der Gläubiger ihres [X.]s wäre den [X.] ein Schaden nicht entstanden, wenn durch das Urteil, das die [X.] im [X.] gegen ihren [X.] erstritten haben, auch ihr Eigentum an dem Grundstück rechtskräftig festgestellt worden und wenn die Gläubigerin der [X.] als (Teil-) Rechtsnachfolgerin des [X.]s an diese Feststellung gebunden wäre.

b) Schon an der ersten Voraussetzung fehlt es jedoch. Mit dem Urteil über den [X.] nach § 894 [X.] wird die dingliche Rechtslage weder im Sinne des erfolgreichen [X.] noch im Sinne des erfolgreichen [X.] festgestellt.

aa) Die Frage ist allerdings umstritten.

(1) Das [X.] war der Ansicht, dass ein Urteil über den [X.] rechtskräftig auch über das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten oder angegriffenen dinglichen Rechts entscheide ([X.] 60 [1936/37] 339, 340; [X.], 40, 43). Dem ist der [X.] gefolgt (Senat, Urteil vom 25. November 1977 - [X.], [X.], 194, 195; vgl. auch [X.], Urteil vom 12. Dezember 1975 - [X.], [X.], 187, 188). Dies war zunächst herrschende und ist auch heute noch verbreitete Auffassung im Schrifttum ([X.]/[X.], [X.] [2013], § 894 Rn. 166; [X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., § 894 Rn. 12; [X.], [X.], 15. Aufl., § 894 Rn. 41; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 322 Rn. 83, 209; MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., § 322 Rn. 102; [X.], Zivilprozessrecht, 2. Aufl., § 89 V 4d; [X.], [X.] im Rahmen rechtlicher Sinnzusammenhänge, 1959, [X.] ff.) und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ([X.], [X.] 2001, 56, 57; [X.], [X.], 387, 388 und [X.] 2002, 9, 10).

(2) In den Urteilen des Senats vom 22. Oktober 1999 ([X.] 358/97, [X.], 320, 321) und vom 14. März 2008 ([X.] 13/07, NJW-RR 2008, 1397 Rn. 19) und in dem Urteil des [X.]. Zivilsenats vom 30. Oktober 2001 ([X.] ZR 127/00, [X.], 705, 706) hat der [X.] den gedanklichen Ansatz des [X.]s in Frage gestellt, indessen ohne zu entscheiden, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist. Mehrere Oberlandesgerichte vertreten seither die Gegenauffassung ([X.], [X.], 184, 187 f; [X.], [X.] 2012, 104 f; [X.], NJW-RR 2014, 1229, 1231), ebenso wie eine zunehmende Anzahl von Stimmen im Schrifttum ([X.], GBO, 30. Aufl., § 22 Rn. 37; jurisPK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 894 Rn. 71; Meikel/[X.], GBO, 11. Aufl., § 22 Rn. 119; MüKo[X.]/[X.], 7. Aufl., § 894 Rn. 45; [X.]/[X.]/[X.], GBO, 4. Aufl., § 22 Rn. 173; Musielak/[X.]/Musielak, ZPO, 15. Aufl., § 322 Rn. 24; NK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 894 Rn. 61; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 39. Aufl., § 322 Rn. 10; [X.]/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., Vor § 322 Rn. 36; ebenso schon: [X.], [X.] 60 [1936/37] 341; [X.], [X.] 1981, 213, 215 [X.]. 20; zweifelnd [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 894 Rn. 26; Soergel/Stürner, [X.], 13. Aufl., § 894 Rn. 32).

[X.]) Die besseren Argumente sprechen für die zweite Meinung.

(1) Ob mit der Entscheidung über den geltend gemachten [X.] gemäß § 894 [X.] auch über das Bestehen oder Nichtbestehen des Eigentums oder eines beschränkten dinglichen Rechts am Grundstück oder an einem solchen Recht, dessen Eintragung im Grundbuch der [X.] für unzutreffend hält, entschieden wird, bestimmt sich nach den objektiven Grenzen der Rechtskraft. Nach § 322 Abs. 1 ZPO erwächst in Rechtskraft grundsätzlich nur der von dem Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge, nicht aber die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen (Senat, Urteil vom 14. März 2008 - [X.] 13/07, NJW-RR 2008, 1397 Rn. 19 und Beschluss vom 22. September 2016 - [X.] 4/16, [X.], 893 Rn. 14). Die Entscheidung über solche Vorfragen und präjudiziellen Rechtsverhältnisse erwächst in Rechtskraft nur, wenn sie durch einen den Leistungsantrag begleitenden Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, durch einen Zwischenfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO oder durch eine nachträgliche, gegebenenfalls titelergänzende Feststellungsklage zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2008 - [X.] 13/07, NJW-RR 2008, 1397 Rn. 19 und Beschluss vom 22. September 2016 - [X.] 4/16, [X.], 893 Rn. 14; [X.], Urteil vom 5. November 2009 - [X.], [X.]Z 183, 77 Rn. 15, 18; [X.]/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., Vor § 322 Rn. 35). Das entspricht allgemeiner Auffassung und wird etwa auch für die Feststellung des Eigentums als Vorfrage der Entscheidung über den Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus Eigentum gemäß § 985 [X.] angenommen, und zwar bei [X.] wie bei klagestattgebenden Urteilen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 1999 - [X.] 358/97, [X.], 320, 321 vgl. [X.], ZPO, 23. Aufl., § 322 Rn. 82; MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., § 322 Rn. 95; [X.]/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., Vor § 322 Rn. 36; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 39. Aufl., § 322 Rn. 29).

(2) Auch bei dem [X.] gemäß § 894 [X.] ist die Frage nach der dinglichen Rechtslage - hier die Frage danach, wem das Eigentum an dem Grundstück zusteht - nur Vorfrage. Gegenstand des [X.] ist demgegenüber die durch die im Sinne von § 894 [X.] unrichtige Eintragung in das Grundbuch entstandene Buchposition, deren Herausgabe oder Beseitigung der wahre Berechtigte von dem [X.]n soll verlangen können. Das ergibt sich aus der Funktion und Ausgestaltung des Anspruchs.

(a) Der [X.] dient der Abwehr der durch die unrichtige Eintragung in das Grundbuch entstehenden Beeinträchtigung des Eigentums oder beschränkten dinglichen Rechts an dem Grundstück.

(aa) Der Anspruch aus § 894 [X.] gehört ähnlich wie die Ansprüche auf Herausgabe gemäß § 985 [X.] und auf Unterlassung und Beseitigung einer Störung gemäß § 1004 Abs. 1 [X.] zu dem durch die unrichtige Eintragung in das Grundbuch beeinträchtigten Recht (Senat, Urteile vom 14. Januar 1972 - [X.] 164/69, [X.], 384, 385, vom 2. Oktober 1987 - [X.] 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127, vom 7. Dezember 2001 - [X.] 65/01, [X.], 1038 und vom 27. September 2013 - [X.] 43/12, [X.] 2013, 159 Rn. 10). Er setzt das Eigentum voraus und hat, nicht anders als die Ansprüche aus § 985 [X.] und § 1004 Abs. 1 [X.], einen abwehrenden („negatorischen“) Charakter (Motive [X.]; Senat, Urteil vom 8. Februar 1952 - [X.] 6/50, [X.]Z 5, 76, 82). Er ermöglicht dem wahren Berechtigten, wie die Ansprüche aus § 985 und § 1004 [X.], eine Störung seines Eigentums oder beschränkten dinglichen Rechts am Grundstück abzuwenden oder von dem Störer beseitigen zu lassen (MüKo[X.]/[X.], 7. Aufl., § 894 Rn. 1) und unterscheidet sich von den genannten Abwehransprüchen im Wesentlichen nur durch die Art der „rechtsusurpierenden Position“, die der Anspruchsgegner räumen soll ([X.]/[X.], [X.] [2013], § 894 Rn. 17; ähnlich jurisPK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 894 Rn. 2; MüKo[X.]/[X.], 7. Aufl., § 894 Rn. 1). Während sich der Eigentümer oder der Inhaber eines (mit dem Besitz des Grundstücks verbundenen) beschränkten dinglichen Rechts am Grundstück mit dem Anspruch aus § 985 [X.] gegen die Vorenthaltung oder Entziehung des Besitzes am Grundstück und mit dem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 [X.] gegen die Beeinträchtigung der Substanz oder der Nutzung des Grundstücks wehren kann (dazu Senat, Urteile vom 16. März 2007 - [X.] 190/06, [X.], 1940 Rn. 14, vom 28. Januar 2011 - [X.] 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 14 und vom 29. September 2017 - [X.] 19/16, [X.] 2018, 193 Rn. 31), kann sich der wahre Berechtigte mit dem [X.] gemäß § 894 [X.] gegen die durch eine unrichtige Eintragung in das Grundbuch eintretende Gefährdung seines Rechts zur Wehr setzen (vgl. MüKo[X.]/[X.], 7. Aufl., § 894 Rn. 1).

([X.]) Diese Gefährdung besteht - je nach dem Inhalt der unrichtigen Eintragung - in der Buchposition des unrichtig eingetragenen Berechtigten oder in der unrichtigen Kennzeichnung eines beschränkten dinglichen Rechts am Grundstück als nicht mehr bestehend. Die unrichtige Eintragung in das Grundbuch verändert die dingliche Rechtslage zwar nicht. Sie ist nach § 873 Abs. 1 [X.] Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verfügung über das Eigentum an dem Grundstück oder über ein beschränktes dingliches Recht am Grundstück. Sie hat jedoch selbst keine konstitutive Wirkung ([X.], 97, 99; vgl. auch Senat, Urteil vom 5. Februar 1971 - [X.] 91/68, [X.], 500, 502). Die von der unrichtigen Eintragung betroffenen dinglichen Rechte werden aber dadurch gefährdet, dass auch die unrichtige Eintragung im Grundbuch an der Richtigkeitsvermutung gemäß § 891 [X.] und am öffentlichen Glauben des Grundbuchs gemäß § 892 [X.] teilnimmt. Der unrichtig eingetragene [X.] kann deshalb unter den Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs über das Eigentum oder das beschränkte dingliche Recht am Grundstück, als dessen Berechtigter er eingetragen ist, verfügen oder unter den Voraussetzungen der Buchsitzung gemäß § 900 [X.] das Recht auch kraft Gesetzes erwerben (vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 1973 - [X.] 98/71, NJW 1973, 613, 614 allerdings im Zusammenhang mit einem Bereicherungsanspruch). Entsprechendes gilt für die unrichtige Löschung eines Rechts. Auch sie führt mangels einer konstitutiven Wirkung der Eintragung der Löschung nicht zum Untergang des gelöschten Rechts. Dazu kann es aber unter den Voraussetzungen eines gutgläubig belastungsfreien Erwerbs oder von § 901 [X.] kommen.

(cc) Der [X.] dient der Abwehr dieser Gefährdung. Wer gemäß § 894 [X.] verpflichtet ist, einer Grundbuchberichtigung zuzustimmen, schuldet nicht bloß die Vornahme einer Handlung, sondern er muss damit zugleich jene Rechtsstellung preisgeben, die er infolge des fehlerhaften [X.] hat. Das mit der materiellen Rechtslage nicht in Einklang stehende [X.] ist an den wahren Berechtigten herauszugeben, die unrichtige Eintragung zu beseitigen. Die Grundbuchberichtigungsklage ist deshalb entgegen der Ansicht von [X.] (in [X.], [X.] [2013], § 894 Rn. 166; ebenso: [X.], ZPO, 23. Aufl., § 322 Rn. 83, 209) nicht die „technische Form, in der der Streit um die Existenz oder Nichtexistenz eines bestimmten dinglichen Rechts, seinen Inhalt oder Rang oder die Person des Rechtsinhabers ausgetragen wird“. Ihr Gegenstand ist nicht das Eigentum oder beschränkte dingliche Recht am Grundstück, die durch die unrichtige Eintragung dinglich nicht beeinträchtigt werden, sondern die Buchposition bzw. Eintragung, die die Rechte gefährden.

(b) Das zeigt sich auch in der Ausgestaltung des Anspruchs.

(aa) Der [X.] ist nach § 894 [X.] nicht zur Abgabe dinglicher Erklärungen verpflichtet (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2005 - [X.] 63/05, [X.]-Report 2006, 147, 148); eine entsprechende Verpflichtung kann sich nur aus weitergehenden Ansprüchen, etwa gemäß § 346 Abs. 1 [X.] ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - [X.] 168/08, [X.], 1803 Rn. 22, 25). Der Widerspruch zwischen dem Inhalt des Grundbuchs und der wirklichen Rechtslage soll vielmehr durch Herbeiführung einer dem materiellen Recht entsprechenden Grundbucheintragung aufgelöst werden. Der Rechtsinhaber kann deshalb nach § 894 [X.] lediglich "Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs" verlangen, mithin die Abgabe der Berichtigungsbewilligung gemäß § 19 GBO in der nach § 29 GBO erforderlichen Form. Diese ist als reine Verfahrenshandlung lediglich darauf gerichtet, einen dem materiellen Recht entsprechenden Grundbuchstand herzustellen (Senat, Urteil vom 21. Oktober 2005 - [X.] 63/05, [X.]-Report 2006, 147, 148). Der [X.] soll die unrichtige Buchposition herausgeben, die das Eigentum oder beschränkte Recht am Grundstück gefährdet. Soweit das Grundbuchverfahrensrecht dafür weitere Voraussetzungen aufstellt (Voreintragung, Briefvorlegung), ist er nach den §§ 895 und 896 [X.] auch dazu verpflichtet.

([X.]) Dass der [X.] auf Herausgabe oder Beseitigung der Buchposition gerichtet ist, wird auch darin deutlich, dass der Berichtigungsschuldner nach allgemeiner Meinung dem [X.] nicht nur überhaupt Leistungsverweigerungsrechte ([X.], [X.], 15. Aufl., § 894 Rn. 31 ff.; jurisPK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 894 Rn. 51; MüKo[X.]/[X.], 7. Aufl., § 894 Rn. 35; [X.]/[X.], [X.] [2013], § 894 Rn. 133), sondern auch das Zurückbehaltungsrecht nach Maßgabe von § 273 Abs. 2 [X.] entgegenhalten kann. Nach dieser Vorschrift darf derjenige, der zur Herausgabe eines „Gegenstands“ verpflichtet ist, die Herausgabe verweigern, bis ihm Verwendungen auf den Gegenstand oder ein durch den Gegenstand verursachter Schaden ersetzt worden sind, sofern er einen fälligen Anspruch darauf hat. Diese Vorschrift findet auf den [X.] des Eigentümers gemäß § 894 [X.] nach unbestrittener Ansicht deshalb Anwendung, weil der [X.] nicht nur auf die Erklärung der Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und nicht nur auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, sondern auf die Herausgabe der Buchposition des unrichtig eingetragenen Eigentümers (Senat, Urteile vom 22. Januar 1964 - [X.] 25/62, [X.]Z 41, 30, 34 f. und vom 5. Oktober 1979 - [X.] 71/78, [X.]Z 75, 288, 293; [X.], [X.], 15. Aufl., § 894 Rn. 35; jurisPK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 894 Rn. 52; [X.]/[X.], [X.] [2013], § 894 Rn. 137).

(c) Mit der Entscheidung über den [X.] wird damit nur über die umstrittene Buchposition entschieden. Soll eine Entscheidung auch über die dingliche Rechtslage herbeigeführt werden, muss neben dem [X.] ein (Zwischen-)Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO gestellt werden. Einen solchen Antrag haben die [X.] in dem [X.] schon nicht gestellt. Sie haben zwar nicht ab-strakt Berichtigung des Grundbuchs beantragt, sondern Berichtigung durch ihre Eintragung als Eigentümer. Allein aus einem solchen Antrag ergibt sich aber nicht, dass auch das Eigentum selbst (durch einen zusätzlichen Feststellungsantrag) zum Streitgegenstand werden sollte (vgl. [X.], [X.] 60 [1936/37] 341).

3. Die Revision ist auch nicht gemäß § 561 ZPO deshalb zurückzuweisen, weil der von den [X.] geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die [X.]n wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten aus anderen Gründen nicht besteht und sich das Berufungsurteil deshalb als richtig erweist.

a) Zugunsten der [X.] ist davon auszugehen, dass sie die aus dem Kläger und dem [X.]n zu 2 bestehende Rechtsanwaltssozietät, die [X.] zu 3, beauftragt haben, den durch ihren Rücktritt vom Hofübergabevertrag ausgelösten Anspruch auf Rückübereignung der übergebenen Grundstücke gemäß § 346 Abs. 1 [X.] gegen ihren [X.] durchzusetzen. Ein nicht auf Beratung in einer bestimmten Richtung eingeschränkter Auftrag zur Durchsetzung einer Forderung, von dem hier auszugehen ist, verpflichtet den Rechtsanwalt grundsätzlich zu einer allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers. [X.] muss der Rechtsanwalt über die Folgen ihrer Erklärung belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche vorhersehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (vgl. [X.], Urteil vom 1. März 2007 - [X.], [X.]Z 171, 261 Rn. 9).

b) Diesen Anforderungen sind die [X.]n nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getroffen hat, nicht gerecht geworden.

aa) Sie haben allerdings zu Recht einen Rückforderungsanspruch der [X.] auch hinsichtlich des [X.] geltend gemacht. Die [X.] hatten ihren [X.] zwar mit einer notariellen Urkunde vom 30. März 1998 ermächtigt, unter anderem dieses Grundstück zu belasten und zu veräußern. Diese Ermächtigung führte aber nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des [X.] durch das Berufungsgericht nur dazu, dass eine Belastung oder Veräußerung des [X.] nicht das Rücktrittsrecht der [X.] und als Folge eines Rücktritts deren Rückforderungsanspruch aus dem Hofübergabevertrag auslöste. Sie änderte danach nichts daran, dass die [X.] nach einem Rücktritt wegen der nicht genehmigten Verfügung über andere übergebene Grundstücke auch das [X.] zurückfordern durften.

[X.]) Die [X.]n haben es indessen versäumt, den für die gebotene Absicherung des [X.] der [X.] in Ansehung dieses Grundstücks sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen.

(1) Sie hatten Veranlassung, den [X.] zu einer rechtlichen Absicherung ihres [X.] für das Grundstück zu raten. Der Rücktritt der [X.] war auf einen Verstoß ihres [X.]s gegen die Verpflichtung aus dem Hofübergabevertrag gestützt, vor einer Belastung der übergebenen Grundstücke ihre Zustimmung einzuholen. Es war deshalb zu befürchten, dass der [X.] auch über das [X.] verfügen würde.

(2) An einer solchen gegenüber den [X.] wirksamen Verfügung war der [X.] der [X.] nicht mehr durch eine Vormerkung zur Sicherung ihres Rückauflassungsanspruchs aus dem Rücktrittsrecht nach dem Hofübergabevertrag gehindert. Dieser Anspruch war zwar auch an dem [X.] durch eine Rückauflassungsvormerkung gesichert; die [X.] hatten aber der Löschung dieser Vormerkung zugestimmt.

(3) Nach den erwähnten Feststellungen des Berufungsgerichts haben die [X.]n den [X.] dazu geraten, die Sicherung des [X.] dadurch zu erreichen, dass sie dem [X.] mit der Erwirkung einer [X.] an diesem Grundstück dessen Veräußerung „verleideten“. Diese Option war jedenfalls nicht die sicherste und gefahrloseste. Die [X.]n durften sich auch nicht darauf verlassen, dass mit der beantragten Verurteilung des [X.]s zur Grundbuchberichtigung auch das Eigentum der [X.] an dem Grundstück festgestellt werden würde. Der Rücktritt löste nämlich eine Verpflichtung des [X.]s aus, den [X.] die [X.] zu übereignen; er führte aber nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs. Außerdem war die Frage, ob eine Verurteilung zur Zustimmung zur Grundbuchberichtigung auf der Grundlage von § 894 [X.] auch zur rechtskräftigen Feststellung des Eigentums führt, wie ausgeführt, umstritten; mehrere Senate des [X.]s hatten daran Zweifel geäußert. Die [X.]n hätten deshalb den [X.] zur Sicherung ihres Rückauflassungsanspruchs durch Erwirkung einer Vormerkung im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 883, 885 [X.] raten müssen. Dazu hätte lediglich der Rückforderungsanspruch glaubhaft gemacht werden müssen, nach § 885 Abs. 1 Satz 2 [X.] aber nicht auch dessen Gefährdung. Das Versäumnis der [X.]n auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachverhalts ist pflichtwidrig und führt zur Schadensersatzhaftung der [X.]n gemäß § 280 Abs. 1 [X.].

cc) Dem Schadensersatzanspruch der [X.] steht nicht entgegen, dass sie das Mandatsverhältnis zu den [X.]n am 7. Januar 2009 und damit noch vor der Entscheidung des Amtsgerichts über die Grundbuchberichtigungsklage beendet und andere Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung beauftragt haben.

Die später beauftragten Rechtsanwälte der [X.] hätten zwar ihrerseits die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen können und möglicherweise auch ergreifen müssen. Ihr etwaiges Versäumnis entlastet die [X.]n aber nicht. Greifen weitere Personen in ein schadensträchtiges Geschehen ein, entlasten sie damit nämlich regelmäßig nicht den Erstschädiger, sondern begründen - zum Schutz des Geschädigten - allenfalls eine eigene, zusätzliche Haftung. Das Verhalten Dritter beseitigt allgemein die Schadenszurechnung im Verhältnis zu früheren Verursachern nur, sofern es als gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des [X.] zu werten ist. Das Versäumnis ihrer später beauftragten Rechtsanwälte könnte den [X.] als Mitverschulden nur angerechnet werden, wenn sich diese der zweiten Anwälte bedient hätten, um eine im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit zur Abwehr oder Minderung des Schadens zu erfüllen, der durch den in Anspruch genommenen Erstanwalt herbeigeführt wurde ([X.], Urteil vom 7. April 2005 - [X.], [X.], 1812, 1813). Beides ist nicht festgestellt.

III.

Das Berufungsurteil kann deshalb im Umfang der Aufhebung keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zu Grund und Höhe des Schadensersatzanspruchs der [X.] gegen den Kläger aus der Vertretung bei der Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs aus dem Übergabevertrag keine Feststellungen getroffen hat. Diese werden in der neuen Verhandlung und Entscheidung nachzuholen sein. Hierfür weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

1. Der Senat hat den Anträgen der [X.] im [X.] entnommen, dass diese die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Klageforderung nicht mehr angreifen, sondern sich lediglich eine außergerichtliche Aufrechnung mit Teilen des Schadensersatzanspruchs vorbehalten wollen, den sie mit der Widerklage noch verfolgen. Er hat die Revision deshalb nur hinsichtlich der Widerklage zugelassen. Über die Klageforderung ist damit rechtskräftig entschieden.

2. Hinsichtlich der [X.] hat der Senat die Revision zwar in vollem Umfang zugelassen. Für das neue Berufungsverfahren ist aber davon auszugehen, dass die Forderung aus dem Schuldversprechen nicht wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen § 4 [X.] aF unwirksam ist. Die Entscheidung über die [X.] wird daher davon abhängen, ob und in welchem Umfang der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen schlechter Führung des Rechtsstreits über die Rückforderung des [X.] besteht. Mit dem ihnen ggf. zuzuerkennenden Schadensersatzanspruch haben die [X.] in erster Linie gegen die Forderung aus dem Schuldversprechen aufgerechnet.

3. Hinsichtlich der Zahlungswiderklage hat der Senat die Revision nur wegen des Schadensersatzanspruchs wegen schlechter Führung des Rechtsstreits über die Rückforderung des [X.] zugelassen. Sie zielt auf Zahlung des nach der Aufrechnung des Schadensersatzanspruchs gegen die Forderung aus dem Schuldversprechen und gegen die rechtskräftig zuerkannte Klageforderung noch verbleibenden Schadensrests.

[X.]     

      

Schmidt-Räntsch     

      

Kazele

      

Haberkamp     

      

[X.]     

      

Meta

V ZR 299/14

09.02.2018

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 11. August 2014, Az: 15 U 2960/12 Rae

§ 894 BGB, § 322 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2018, Az. V ZR 299/14 (REWIS RS 2018, 14128)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 927-928 WM2018,1753 NJW 2019, 71 REWIS RS 2018, 14128


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V ZR 299/14

Bundesgerichtshof, V ZR 299/14, 30.10.2019.

Bundesgerichtshof, V ZR 299/14, 09.02.2018.


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