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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 13/12
vom
16. Februar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Beleidigung
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat mit Zustimmung des [X.] und des Angeklagten am 16. Februar 2012 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14.
Oktober 2011 wird das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Ihr werden die Hälfte der dem Angeklagten entstandenen notwen-digen Auslagen auferlegt.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beleidigung zur Freiheits-strafe von drei Monaten verurteilt. Von einem weiteren Tatvorwurf hat es ihn freigesprochen. Nach den Feststellungen näherte sich der seit dem [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Angeklagte einer Mitpa-tientin vollständig bekleidet von hinten, drückte sein Becken gegen ihr Gesäß und sagte "[X.], angedockt !". Der Anstoß war so fest, dass die Geschädigte das nicht erigierte Geschlechtsteil des Angeklagten spürte und einige Schritte nach vorne machen musste, um [X.] des Stoßes aufzufangen.
Mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die [X.] sachlichen Rechts rügt, wendet sich
der Angeklagte gegen seine Verur-teilung.
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Gegen den Schuldspruch bestehen rechtliche Bedenken. In einer sexuell motivierten Handlung allein kann regelmäßig keine ehrverletzende Kundgabe von Missachtung gesehen werden. Ein [X.] erfüllt nur dann den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach den [X.] in dem Verhalten des [X.] zugleich eine von ihm gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist ([X.], Beschluss vom 12.
August 1992 -
3 [X.], [X.]R StGB § 185 Ehrverletzung 4). Dass dies der Fall war, hat das [X.] nicht hinreichend dargelegt, erscheint aber nicht völlig ausgeschlossen. Denkbar wäre auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung (§ 240 StGB).
Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des [X.] und des Angeklagten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine [X.] zu neuer Verhandlung erscheint nicht sachgerecht, da selbst im Falle einer erneuten Verurteilung die Schuld des seit über elf Jahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Angeklagten sehr ge-ring ist und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1 und 2, § 467 Abs. 1 und 4 StPO.
Becker
Pfister von Lienen
Hubert Mayer
5
Meta
16.02.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2012, Az. 3 StR 13/12 (REWIS RS 2012, 9058)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9058
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