Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. IX ZB 211/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3642

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[X.][X.]/08vom 7. Mai 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: jaInsO § 36 Abs. 4; ZPO § 850c Abs. 4 Zu den "eigenen Einkünften" des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berück-sichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen [X.] gezahlte Barunterhalt. [X.], [X.]. vom 7. Mai 2009 - [X.] 211/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 7. Mai 2009 beschlossen: [X.] gegen den [X.]uss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 11. August 2008, berichtigt durch [X.]uss vom 28. Oktober 2008, wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 300 • festgesetzt. Gründe: [X.] Über das Vermögen der Schuldnerin ist das [X.] eröffnet worden. Nach Aufhebung des Verfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung ist die weitere Beteiligte (fortan: Treuhänderin) zur Treu-händerin bestellt worden. Die Schuldnerin bezieht ein Einkommen aus [X.] Tätigkeit in Höhe von monatlich 2.020 • brutto / 1.356,65 • netto. Sie gewährt ihrer am 20. Juli 1994 geborenen, in ihrem Haushalt lebenden Tochter [X.]Naturalunterhalt. Der Kindesvater zahlt an die Tochter monatlichen [X.] in Höhe von 276,10 •. 1 - 3 - Auf Antrag der Treuhänderin hat das Insolvenzgericht [X.] Rechts- pflegerin [X.] am 14. November 2007 beschlossen, dass die Tochter bei der Be-rechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nur teilweise zu be-rücksichtigen sei. Der nach der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO unpfändbare Be-trag sei um 29,70 • zu erhöhen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das [X.] den Betrag, um den der unpfändbare Teil des Arbeitsein-kommens zu erhöhen ist, für einen Zeitraum von 12 Monaten auf 51,30 •, für den Folgezeitraum auf 31,38 • festgesetzt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin die vollständige Abwei-sung des Antrags der Treuhänderin erreichen. 2 I[X.] [X.] ist unstatthaft, soweit sie sich gegen den [X.] vom 28. Oktober 2008 wendet. Gemäß § 319 Abs. 3 Halb-satz 2 ZPO findet gegen einen [X.]uss, der eine Berichtigung ausspricht, die sofortige Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde ist gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und [X.]e eröffnet (§ 567 Abs. 1 ZPO), nicht jedoch gegen Entscheidungen der [X.]e als Beschwerdegerichte. Eine Rechtsbeschwerde ist nur dann statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie zugelas-sen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beides ist hier nicht der Fall. Der Berichti-gungsbeschluss enthält keine diesen [X.]uss betreffende Zulassungsent-scheidung. Gegenstand des [X.] ist damit der [X.] vom 11. August 2008 in der Fassung des [X.] vom 28. Oktober 2008. 3 - 4 - II[X.] Die gegen den berichtigten [X.]uss gerichtete Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übri-gen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Unterhaltszahlungen [X.] eigenes Einkommen der Tochter der Schuldnerin dar. Zwischen ihnen und sonstigen Einkünften bestehe kein wesentlicher Unterschied; entscheidend sei, dass es sich um Geld handele, dass tatsächlich für den Lebensunterhalt der unterhaltsberechtigten Person zur Verfügung stehe. Der [X.] könne jedenfalls dann auf der Grundlage der sozialrechtlichen Regelungen zur Existenzsicherung berechnet werden, wenn der Unterhaltsberechtigte im selben Haushalt wie der Schuldner lebe. Weil die Pfändungsfreigrenzen dem [X.] und dem Unterhaltsberechtigten nicht nur das Existenzminimum sicherten, sondern auch eine Teilhabe am Arbeitseinkommen gewährleisteten, sei der so-zialrechtliche Regelsatz um einen Zuschlag von 30 bis 50 %, hier um 40 %, zu erhöhen. Damit sei auch der geltend gemachte Sonderbedarf (Sehhilfe, Kanu-sportverein) der Tochter gedeckt. Die Kosten der Klassenfahrt seien mit einem weiteren Freibetrag von 19,92 • pro Monat [X.] bezogen auf die folgenden 12 Mo-nate [X.] zu berücksichtigen. Die Erhöhung des Regelsatzes für einen Haushalts-angehörigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres müsse im Wege eines Abän-derungsantrages nach § 850d ZPO geltend gemacht werden, über den [X.] das Amtsgericht zu befinden habe. 5 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im [X.] stand. 6 a) Die Unterhaltszahlungen des [X.] stellen eigene Einkünfte der Tochter der Schuldnerin im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO dar. 7 - 5 - aa) Schon ihrem Wortlaut nach erfasst die Vorschrift des § 850c Abs. 4 ZPO alle Arten von Einkünften. Die Materialien enthalten ebenfalls keinerlei [X.] dafür, dass bestimmte Einkünfte von vornherein außer Betracht gelassen werden sollen. Nach der amtlichen Begründung des Entwurfs eines [X.] zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 28. Februar 1978 ([X.]) will § 850c Abs. 4 ZPO die Berücksichtigung des Unter-haltsberechtigten, der eigene Einkünfte bezieht, flexibel gestalten. Die Vorschrift soll dem Gericht bei seiner Ermessensentscheidung genügend Raum lassen, um den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen (BT-Drucks. 8/693, 49). Ob der Unterhaltsberechtigte nicht nur vom Schuldner, sondern auch von einer weiteren Person Unterhalt bezieht, ist ein im Einzelfall zu berücksichtigen-der (und zu [X.]) Umstand. Das zeigt zugleich, dass auch Sinn und Zweck der Pfändungsschutzvorschriften der grundsätzlichen Einbeziehung von Unterhaltsleistungen Dritter in die Einkommensberechnung nicht entgegenste-hen. 8 [X.]) Für ihre gegenteilige Ansicht beruft sich die Rechtsbeschwerde ins-besondere auf einen [X.]uss des [X.] vom 21. Dezember 2004 ([X.]a ZB 142/04, [X.] 2005, 194, 196), in dem es heißt, es sei fraglich, aber nicht entscheidungserheblich, ob ein Unterhaltsanspruch als Einkommen im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO abzusehen sei. Auf welchen Überlegungen diese Zweifel beruhten, ergibt sich aus der zitierten Entscheidung nicht. Sie befasst sich wesentlich mit der (schließlich verneinten) Frage, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten eine bestimmte Höhe erreichen müssen, bevor sie bei der Bestimmung berücksichtigt werden können. In einer späteren Entschei-dung hat der [X.] an der grundsätzlichen Ablehnung fester Be-rechnungsgrößen festgehalten, jedoch Leitlinien für verschiedene Fallgestaltun-gen aufgestellt und die Voraussetzungen für eine Anrechnung der eigenen Ein-künfte des Unterhaltsberechtigten präzisiert ([X.]. v. 5. April 2005 [X.] VII ZB 9 - 6 - 28/05, [X.] 2005, 254, 255 f). Eine Unterscheidung nach Einkommensarten ist hier nicht vorgesehen. Es kommt vielmehr auf die wirtschaftliche Lage der [X.] (Gläubiger, Schuldner, Unterhaltsberechtigter) an. [X.]) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde (ähnlich [X.] 1994, 621) führt die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen nicht dazu, dass diese mittelbar der Tilgung der Verbindlichkeiten des Schuldners dienen und so ihren eigentlichen Zweck [X.] den Unterhalt des Berechtigten [X.] verfehlen. Zu prüfen ist vielmehr, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass dem Schuldner insoweit kein eigenes Einkommen verbleiben muss, weil der Bedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist ([X.], [X.]. v. 5. April 2005, aaO). Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils [X.] sich in dieser Hinsicht nicht von sonstigen Einkünften der unter-haltsberechtigten Person, etwa einer Ausbildungsvergütung oder Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung. Die von der Rechtsbeschwerde hervor-gehobene Besserstellung von Kindern aus intakten Familien, deren Eltern ge-gebenenfalls den vollen Freibetrag in Anspruch nehmen könnten, weil der vom anderen Elternteil gewährte Naturalunterhalt kein anzurechnendes Einkommen im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO sei, verlangt keine andere Sicht der Dinge. Geld, welches der Unterhaltsberechtigte von dritter Seite bezieht, verringert seinen Bedarf und entlastet so den Schuldner. Dass auch Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder sonstiger Dritter Einkünfte der dem Schuldner ge-genüber unterhaltsberechtigten Person darstellen können, entspricht folgerich-tig der nahezu einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur ([X.] Rpfleger 2001,142 f; [X.] Rpfleger 2006, 88; [X.] JurBüro 2007, 664, 665; [X.] Rpfleger 2008, 514; [X.]/Walker/Kessal-Wulf, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 4. Aufl. § 850c Rn. 11; [X.], ZPO 22. Aufl. § 850c Rn. 28; [X.]/Schütze/[X.], ZPO 3. Aufl. § 850c Rn. 30; [X.]/[X.]/ 10 - 7 - [X.], ZPO 67. Aufl. § 850c Rn. 10; [X.]/[X.], ZPO 3. Aufl. § 850c Rn. 20; Musielak/[X.], ZPO 6. Aufl. § 850c Rn. 11; [X.]/Stöber, ZPO 27. Aufl. § 850c Rn. 12; [X.], 2. Aufl. § 850c Rn. 14; [X.]/ [X.]/[X.], ZPO 29. Aufl. § 850c Rn. 8a). b) Ob und in welchem Umfang das eigene Einkommen des [X.] bei der Bestimmung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt bleibt, hat der Tatrichter nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 850c Abs. 4 ZPO). Das Beschwerdegericht ist von den Grundsätzen der bereits zitierten Entscheidung des [X.] vom 5. April 2005 ausgegangen ([X.], aaO). Danach kommt eine Orientierung an den sozialrechtlichen [X.] zur Existenzsicherung insbesondere dann in Betracht, wenn der [X.]sberechtigte [X.] wie hier [X.] im Haushalt des Schuldners lebt. Der [X.] von 40 % gewährleistet die Teilhabe am Arbeitseinkommen der Schuldnerin und bewegt sich auch der Höhe nach innerhalb des vom Bundes-gerichtshof für angemessen gehaltenen Rahmens. Den geltend gemachten "Sonderbedarf" der unterhaltsberechtigten Tochter der Schuldnerin hat das Be-schwerdegericht teilweise berücksichtigt (Schulausflug); im Übrigen hat es [X.], warum eine weitere Erhöhung des pfändungsfreien Betrages des [X.] nicht in Betracht kommt (Sehhilfe, Kanuclub). Eine Ausein-andersetzung mit der wirtschaftlichen Lage der Gläubiger, welche die Rechts- 11 - 8 - beschwerde vermisst, kommt im hier gegebenen Fall eines [X.] nicht in Betracht. Ganter Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.08.2008 - 406 [X.] 2790/03 - [X.], Entscheidung vom 11.08.2008 - 8 T 88/08 -

Meta

IX ZB 211/08

07.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. IX ZB 211/08 (REWIS RS 2009, 3642)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3642

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