Bundessozialgericht, Urteil vom 20.01.2021, Az. B 1 KR 15/20 R

1. Senat | REWIS RS 2021, 9386

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 28. März 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Obliegenheit, die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen mittels elektronischer Gesundheitskarte ([X.]) nachzuweisen.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) gesetzlich versicherte und taubstumme Kläger, der zuvor mit einer auf unbefristete Weiternutzung seiner bisherigen Krankenversichertenkarte gerichteten Klage erfolglos geblieben war, beantragte für den Besuch eines Zahnarztes die Ausstellung eines [X.] in papiergebundener Form. Er wünsche nicht die Ausstellung der [X.] und sei auch nicht zur Einsendung eines Fotos zu diesem Zwecke verpflichtet. Die Beklagte lehnte den Antrag ab und verwies den Kläger auf die Möglichkeit der Kostenerstattung nach § 13 Abs 2 [X.] (Bescheid vom 16.1.2015, Widerspruchsbescheid vom 25.3.2015).

3

Die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger insbesondere datenschutz- und datensicherheitsrechtliche Einwände geltend machte, hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des [X.]). Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Vorbringen vertieft. Die gesetzlichen Regelungen zur [X.] und zur Telematikinfrastruktur ([X.]) seien wegen Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht mit dem [X.] vereinbar. Die auf der [X.] unverschlüsselt und nicht löschbar gespeicherten Daten könnten jederzeit unzulässig erweitert und damit ganze Persönlichkeitsprofile erstellt werden. Es bestehe eine erhebliche Missbrauchsgefahr. Ein den Eingriff rechtfertigender Nutzen der [X.] sei demgegenüber nicht belegt. Es würden auch aktuell bereits Gesundheitsdaten ohne Kenntnis der Betroffenen auf der [X.] gespeichert. Eine Beurteilung der Probleme, die sich aus der Erweiterung und Verarbeitung der Versichertendaten mit [X.] (Extensible Markup Language, erweiterbare Auszeichnungssprache) und [X.] ([X.] Schema Definition) sowie neuer angepasster Software ergäben, sei ohne Hinzuziehung spezialisierter Gutachter nicht möglich.

4

Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Er habe keinen Anspruch auf Ausstellung eines papiergebundenen Ausweises zum Nachweis seiner Anspruchsberechtigung nach dem [X.] anstelle der [X.]. Diese diene verpflichtend weiterhin lediglich dem Zweck der Identitätsfeststellung und dem Versicherungsnachweis. Eine maßgebliche Änderung zur Sachlage im [X.]punkt der Entscheidung des [X.] (B [X.] 35/13 R) sei nicht eingetreten. Der Kläger habe keine Umstände vorgetragen, aus denen sich aktuell für ihn eine darüber hinausgehende, aus der Verpflichtung zur Nutzung der [X.] folgende, konkrete Betroffenheit und Rechtsverletzung ergeben könnte. Soweit er ungeachtet des Regelungsgegenstandes der angefochtenen Bescheide und seines von der Beklagten beschiedenen Antrages die [X.] als solche inzidenter rechtlich überprüft wissen wolle, sei die gegen die Beklagte als gesetzliche [X.] gerichtete Klage hierfür ein von vornherein untaugliches Instrument. Hinsichtlich der Verarbeitung der ihn betreffenden Daten als Folge der Digitalisierung sei der Kläger in zumutbarer Weise insbesondere auf den Sozialdatenschutz zu verweisen.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 124 Abs 1 S[X.], § 103 S[X.], Art 103 Abs 1 [X.] sowie des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 [X.] durch die Anwendung von § 15, § 291 Abs 2 [X.], § 291a Abs 7 und § 291b [X.] (aF). Das [X.] habe nicht ohne vorherige Nachfrage in seiner Abwesenheit einseitig mündlich verhandeln dürfen. Die von ihm sinngemäß gestellten Beweisanträge zum Stand der konkreten Entwicklung der [X.] und zu den behaupteten Datensicherheitsmängeln habe das [X.] nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Die [X.] sei zwischenzeitlich hinreichend verfestigt und der durch § 15 Abs 2, § 291 und § 291a Abs 2 [X.] (aF) begründete Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aufgrund der unzureichenden Datensicherheit insgesamt nicht verhältnismäßig. Das im tatsächlichen Betrieb von [X.] und [X.] vorhandene Schutzniveau habe jedenfalls zur [X.] noch nicht das für eine zumutbare Grundrechtseinschränkung erforderliche Ausmaß erreicht. Die Neuregelungen durch das [X.] (PDSG) änderten daran nichts. Allein durch normative Akte könne die erforderliche faktische Datensicherheit nicht hergestellt werden. Die Frage der Datensicherheit der [X.] und der [X.] betreffe generelle Tatsachen, die auch einer Aufklärung im Revisionsverfahren zugänglich seien.

6

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 28. März 2019 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 8. August 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den Nachweis seiner Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen durch ein anderes für die Dauer des Versicherungsverhältnisses geltendes Nachweisdokument als die elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild und ohne Chip zu ermöglichen,

hilfsweise,

        

das Urteil des [X.] vom 28. März 2019 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückzuverweisen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 S[X.]). Das Urteil des [X.] erweist sich im Ergebnis als richtig und beruht nicht auf einem Verfahrensmangel.

A. Die von dem Kläger erhobene Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig.

Der Kläger begehrt neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheides (vom 16.1.2015 in der Gestalt des [X.]) die Verpflichtung der beklagten [X.], ihm einen Weg zu eröffnen, seine Berechtigung zur Inanspruchnahme von vertragsärztlichen Leistungen nachweisen zu können, die dann auch von den Leistungserbringern gegenüber der [X.] abgerechnet werden können, ohne dabei die [X.] verwenden und einen online erfolgenden Abgleich von Versichertenstammdaten dulden zu müssen. Streitgegenstand ist daher die Geltendmachung eines Anspruchs auf Befreiung von der nicht fakultativen Nutzung der [X.] und den damit verbundenen Obliegenheiten der Versicherten, auch soweit sie die Anbindung an eine [X.] betreffen. Sein Ziel verfolgt der Kläger in zulässiger Weise mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl [X.] vom 18.11.2014 - [X.] KR 35/13 R - [X.], 224 = [X.]-2500 § 291a [X.], [X.], 12 f).

Streitgegenstand ist demgegenüber nicht die Installation einer [X.] in einem ganz allgemeinen Sinne. [X.] sind auch nicht die zu den [X.] im Rahmen der [X.] gehörende elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 295 Abs 1 Satz 1 [X.], Satz 10 [X.] in der seit dem 1.1.2021 geltenden Fassung von Art 2 [X.] 3 des [X.] - TSVG vom [X.], [X.]) und ab dem [X.] die Übermittlung vertragsärztlicher Verordnungen in elektronischer Form 360 Abs 1 bis 3 [X.]). Diese Anwendungen der [X.] erfolgen ohne den Einsatz der [X.] und unabhängig hiervon (vgl § 334 Abs 2 [X.], wonach nur die Anwendungen nach Abs 1 [X.] [X.] bis 5 von der [X.] unterstützt werden, während die elektronischen Verordnungen in [X.] aufgeführt sind; vgl auch BT-Drucks 19/14867 [X.] zu [X.] und 34; [X.], [X.] 2020, 183, 191; [X.], [X.] 2020, 315, 318 ff).

B. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte lehnte es rechtmäßig ab, den Kläger mit einem anderen Versicherungsnachweis als der [X.] auszustatten.

Den Kläger trifft die Obliegenheit, die [X.] in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung bei Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen vor Beginn der Behandlung zum Nachweis seiner Berechtigung den vertragsärztlichen Leistungserbringern auszuhändigen und den (anderen) Leistungserbringern zur Abrechnung ihrer Leistungen zur Verfügung zu stellen (dazu 1.). Die aktuellen gesetzlichen Vorgaben zur [X.] und ihrer Einbeziehung in die [X.] stehen in Einklang mit den Vorgaben der [X.] ([X.]; Verordnung <[X.]> 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/[X.], ABl [X.] vom [X.], [X.]; berichtigt durch [X.] vom 22.11.2016, [X.]; berichtigt durch [X.] vom [X.], [X.]; dazu 2. und 3.). Sie verletzen den Kläger auch nicht in seinen nach dem [X.] und der Europäischen Grundrechtecharta ([X.]) gewährleisteten Grundrechten (dazu 4.). Auf die von dem Kläger behaupteten Datenschutzverstöße und Sicherheitsmängel kommt es dabei nicht an. Für deren Geltendmachung stehen ihm die speziellen datenschutzrechtlichen Rechtsbehelfe gemäß Art 77 ff [X.] iVm §§ 81 ff [X.] X zur Verfügung (dazu 5.). Eine Vorlage an den [X.] oder das [X.] ist nicht geboten (dazu 6.).

1. Die Obliegenheit des [X.] zur Nutzung der [X.] ergibt sich aus § 15 Abs 2 [X.] idF des Art 1 [X.] Buchst b des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.12.2015 ([X.] 2408) iVm §§ 291 bis 291b [X.] idF des Art 1 [X.]4 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der [X.] vom 14.10.2020 ([X.]; [X.] 2115). Die während des Revisionsverfahrens durch das [X.] bei den Vorschriften zur [X.] (§§ 291 ff [X.]) und [X.] (§§ 306 ff [X.]) eingetretenen Rechtsänderungen sind bei kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen zu berücksichtigen, sofern sie - wie hier - das streitige Rechtsverhältnis erfassen (stRspr; vgl zB [X.] vom [X.] - 1 RA 5/55 - [X.], 188, 192; [X.] vom 2.12.2010 - B 9 SB 3/09 R - [X.]-3250 § 69 [X.]2 Rd[X.]4; [X.] vom 18.12.2018 - [X.] KR 31/17 R - [X.], 181 = [X.]-2500 § 284 [X.], Rd[X.]4 mwN).

a) Die für jeden Versicherten auszustellende [X.] (vgl § 291 Abs 1 [X.]) umfasst [X.] und -anwendungen sowie freiwillige Daten und Anwendungen. Die auf der [X.] gespeicherten [X.] zur Person des Versicherten werden in § 291a Abs 2 und 3 [X.] enumerativ aufgeführt. Zu den [X.] gehört das sogenannte Versichertenstammdatenmanagement. Dabei werden die auf der [X.] gespeicherten [X.] nach § 291a Abs 2 und 3 [X.] von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern unter Verwendung der [X.] online überprüft und bei Bedarf akt[X.]lisiert (vgl § 291b [X.]).

Zu den für die Versicherten freiwilligen Anwendungen gehören das Notfalldatenmanagement mit der Speicherung elektronischer Notfalldaten auf der [X.] 358 Abs 1, 3 und 4 [X.]), die Speicherung von elektronischen Erklärungen zur Organ- und Gewebespende bzw von Hinweisen auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende und von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen (§ 334 Abs 1 [X.] und 3, §§ 356 f [X.]) und der elektronische Medikationsplan (§ 358 Abs 2 [X.]). Ebenfalls freiwillig ist für die Versicherten die Nutzung der elektronischen Patientenakte ([X.]; § 341 [X.]) einschließlich der Freigabe der darin gespeicherten Daten zu Forschungszwecken (vgl § 363 Abs 1 [X.], sog "Datenspende").

Die Nutzung der [X.] und der weiteren Anwendungen erfolgt im Rahmen der [X.]. Dabei handelt es sich um eine interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur, die der Vernetzung von Leistungserbringern, Kostenträgern, Versicherten und weiteren Akteuren des Gesundheitswesens sowie der Rehabilitation und der Pflege dient (vgl § 306 Abs 1 [X.] [X.]; vgl dazu auch BT-Drucks 19/18793 [X.]; [X.], [X.] 2020, 979, 982 f). Für den Aufbau und die Verwaltung der [X.] ist die gematik zuständig (§ 311 Abs 1 [X.]). Deren Gesellschafter sind die [X.] (51 Prozent), der [X.] [X.]n (24,5 Prozent) und die Spitzenorganisationen der Leistungserbringer (vgl § 306 Abs 1 Satz 1 [X.], zusammen 24,5 Prozent, § 310 Abs 2 [X.]).

b) § 15 Abs 2 [X.] iVm §§ 291 bis 291b [X.] erlegen dem Kläger die Obliegenheit auf, an der Herstellung der [X.] mit Lichtbild (§ 291a Abs 5 [X.]) und den in § 291a Abs 2 und 3 [X.] geregelten obligatorischen Angaben mitzuwirken und diese zu verwenden, um seine Berechtigung zur Inanspruchnahme vertrags(zahn)ärztlicher Versorgung nachzuweisen und damit zugleich Abrechnungen der Leistungserbringer und den online erfolgenden Abgleich von Versichertenstammdaten (vgl § 291b Abs 1 und 2 [X.]) zu ermöglichen (vgl [X.] vom 18.11.2014 - [X.] KR 35/13 R - [X.], 224 = [X.]-2500 § 291a [X.], Rd[X.]7 ff).

Hierbei muss der Kläger dulden, dass die [X.] weitere Funktionen im Rahmen der [X.] unterstützt (vgl § 291 Abs 2 [X.]) und dass die darauf gespeicherten obligatorischen Daten im Rahmen des sog [X.] (vgl § 291b Abs 2 [X.]) online abgeglichen und akt[X.]lisiert werden. In diesem Zusammenhang muss der Kläger weiter die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der [X.] einschließlich der zentralen Speicherung der auf der [X.] gespeicherten Versichertenstammdaten bei der [X.] dulden. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in § 284 Abs 1 Satz 1 [X.] (idF des Art 1 [X.]2 [X.]) iVm § 67a Abs 1 und § 67b Abs 1 [X.] X (jeweils idF des Art 24 [X.] Gesetz zur Änderung des [X.] - und anderer Vorschriften vom 17.7.2017 [X.] 2541, mWv 25.5.2018). Nach § 284 Abs 1 Satz 1 [X.] dürfen die [X.]n [X.] für Zwecke der Krankenversicherung [X.] erheben und speichern, soweit diese für die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft ([X.]), die Ausstellung der [X.] ([X.]), die Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an Versicherte einschließlich der Voraussetzungen von Leistungsbeschränkungen sowie die Bestimmung des [X.] ([X.]), die Abrechnung mit den Leistungserbringern ([X.], die Vorbereitung von [X.], die Information der Versicherten und die Unterbreitung von Angeboten nach § 68b Abs 1 und 2 [X.] ([X.]9) sowie die administrative Zurverfügungstellung der [X.] sowie für das Angebot zusätzlicher Anwendungen iS des § 345 Abs 1 Satz 1 [X.] ([X.]0) erforderlich sind (zur Verwendung der [X.] durch nicht versicherte Personen vgl § 264 Abs 4 [X.]). Das für die Ausstellung der [X.] erforderliche Lichtbild dürfen die [X.]n für die Dauer des Versicherungsverhältnisses des Versicherten, jedoch längstens für zehn Jahre, für Ersatz- und Folgeausstellungen der [X.] speichern (§ 291a Abs 6 [X.]; zur früheren Rechtslage vgl [X.] vom 18.12.2018 - [X.] KR 31/17 R - [X.], 181 = [X.]-2500 § 284 [X.], Rd[X.]0 f).

Weist ein Versicherter seine Berechtigung nicht mittels [X.] nach, muss er den sich daraus ergebenden Nachteil hinnehmen: Er kann sich dort keine Sachleistungen verschaffen, wo die [X.] zum Nachweis der Berechtigung und zur Ermöglichung von Verschaffungsvorgängen erforderlich ist (vgl [X.] vom 18.11.2014 - [X.] KR 35/13 R - [X.], 224 = [X.]-2500 § 291a [X.], Rd[X.]7).

Keine Obliegenheit trifft den Kläger demgegenüber hinsichtlich der fakultativen Daten auf der [X.] und zur Nutzung der im Rahmen der [X.] angebotenen freiwilligen Anwendungen. Hierzu gehören die [X.] (vgl § 341 Abs 1 [X.] [X.]), die elektronischen Notfalldaten (vgl § 358 Abs 1 [X.] [X.]), der elektronische Medikationsplan (vgl § 358 Abs 1 [X.], Abs 2 [X.] [X.]) sowie die Abgabe von elektronischen Erklärungen zur Organ- und Gewebespende bzw die Speicherung von Hinweisen auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende und von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen (vgl § 334 Abs 1 [X.] und 3, §§ 356 f [X.]).

Der Kläger hat hinsichtlich dieser Daten und Anwendungen nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] und seinem Vorbringen kein Einverständnis erklärt. Dafür, dass trotz Fehlens seines Einverständnisses mit seiner [X.] fakultative Daten verarbeitet werden, ist nichts ersichtlich. Dies würde zudem nicht im Einklang mit den von ihm angegriffenen Regelungen erfolgen, sondern in rechtswidriger Weise, wogegen sich der Kläger mit den dafür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen individuell zur Wehr setzen könnte (s dazu noch unten 5.). Eine Überprüfung der Vereinbarkeit der entsprechenden Regelungen mit höherrangigem Recht erübrigt sich insoweit.

Dasselbe gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, auf der [X.] seien über die im Gesetz vorgesehenen Merkmale hinaus in unzulässiger Weise weitere Daten gespeichert (vgl [X.] vom 24.5.2017 - [X.] KR 79/16 B - juris [X.]). Insofern stünde ihm ggf ein Löschungsanspruch nach Art 17 Abs 1 Buchst d [X.] zu, den er gesondert gegenüber der [X.] geltend machen könnte (vgl [X.] vom 18.12.2018 - [X.] KR 31/17 R - [X.], 181 = [X.]-2500 § 284 [X.], Rd[X.]1 ff). Die hier allein streitentscheidende Obliegenheit zur Nutzung der [X.] bliebe davon unberührt (s unten 5.).

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die [X.] im vorliegenden Zusammenhang unmittelbar Anwendung findet.

a) Die [X.] findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des [X.]srechts fällt (vgl Art 2 Abs 2 Buchst a [X.]). Das entspricht den durch Art 16 Abs 2 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) gesetzten kompetenzrechtlichen Grenzen. Danach erlassen das [X.] und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] sowie durch die Mitgliedst[X.]ten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des [X.]srechts fallen, und über den freien Datenverkehr.

Wie weit die durch Art 16 Abs 2 Satz 1 [X.] eingeräumte [X.] Regelungskompetenz reicht, ist umstritten und durch den [X.] noch nicht abschließend geklärt (für einen weiten Anwendungsbereich der [X.] Generalanwalt Szpunar in den Schlussanträgen vom 17.12.2020 in der [X.]/19, juris Rd[X.]7 ff; Kieck/[X.], [X.], 567; [X.] in von der [X.]Hatje, Europäisches [X.]srecht, 7. Aufl 2015, Art 16 [X.] Rd[X.]5 ff; [X.]/[X.]/[X.], [X.]/[X.], 3. Aufl 2020, Einführung Rd[X.] 8; [X.], NZ[X.]017, 887, 891; speziell für das Gesundheitswesen [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.], 3. Aufl 2020, Art 9 [X.] Rd[X.]6; [X.] in von der [X.]Hatje, [X.]O, Art 168 [X.] [X.]5; für eine restriktive Auslegung des Art 16 Abs 2 [X.] dagegen [X.] in [X.], [X.]/[X.], 3. Aufl 2018, Art 16 [X.] Rd[X.] mwN; speziell für das Gesundheitswesen [X.], [X.] 2016, 401, 403; [X.], [X.], 1, 3 f; vgl auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2017, Rd[X.]2 ff).

b) Ob die [X.] auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der [X.] und der [X.] unmittelbar Anwendung findet oder über § 35 Abs 2 [X.] [X.] I lediglich entsprechend, ist fraglich, weil die Festlegung der Gesundheitspolitik sowie die [X.] und die medizinische Versorgung Sache der Mitgliedst[X.]ten ist (vgl Art 168 Abs 7 Satz 1 und 2 [X.]) und die [X.] keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit findet, die nicht in den Anwendungsbereich des [X.]srechts fällt (vgl Art 2 Abs 2 Buchst a [X.]; vgl dazu [X.] vom 18.12.2018 - [X.] KR 31/17 R - [X.], 181 = [X.]-2500 § 284 [X.], Rd[X.]4 f; [X.] vom 18.12.2018 - [X.] KR 40/17 R - [X.]-7645 Art 9 [X.] Rd[X.]9). Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn die gesetzlichen Regelungen zur [X.] und ihrer Einbeziehung in die [X.] stehen mit den Vorgaben der [X.] auch dann in Einklang, wenn die [X.] unmittelbar anwendbar und damit als höherrangiges Recht anzusehen sein sollte.

3. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der [X.] nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des [X.] ist durch die Ermächtigungen in Art 6 Abs 1 [X.] und [X.] 3 [X.] (dazu a) und - soweit besondere Kategorien von Daten iS von Art 9 Abs 1 [X.] betroffen sind - Art 9 Abs 2 Buchst h, Abs 3 [X.] gedeckt (dazu b). Die gesetzlichen Regelungen stehen auch mit den Vorgaben zur Gewährleistung von Datensicherheit (Art 5 Abs 1 Buchst f, Art 32, 35, 25 [X.]) in Einklang (dazu c).

a) Art 6 Abs 1 [X.] erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten [X.] dann, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt oder wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde ([X.] und e). Die gesetzlichen Grundlagen für die Datenverarbeitungen selbst werden durch [X.]srecht oder das Recht der Mitgliedst[X.]ten festgelegt (Art 6 Abs 3 Satz 1 [X.]). Letzteres ist hier der Fall.

Einschlägig für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der [X.] sind die nationalen Vorschriften der § 35 Abs 2 Satz 1 [X.] I, § 67a Abs 1 und § 67b Abs 1 [X.] X, § 15 Abs 2 und §§ 284, 291, 291a, 291b [X.] (dazu [X.]). Aus ihnen ergibt sich auch der von Art 6 Abs 3 [X.] [X.] geforderte Zweck der Datenverarbeitung (dazu [X.]). Auch die weiteren Rechtmäßigkeitsanforderungen des Art 6 Abs 1 Satz 1 [X.] und e [X.] sind erfüllt (dazu [X.]). Das [X.]srecht oder das Recht der Mitgliedst[X.]ten müssen zudem ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen (Art 6 Abs 3 Satz 4 [X.]). Diese Voraussetzungen liegen hier vor (dazu [X.]).

[X.]) Wie sich bereits aus Art 6 Abs 3 Satz 1 [X.] ergibt und in den Erwägungsgründen ([X.]) klargestellt wird, stellen Art 6 Abs 1 [X.] und e [X.] selbst noch keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten dar, sondern setzen eine den Anforderungen des Abs 3 genügende Rechtsvorschrift im [X.]srecht oder im Recht des Mitgliedst[X.]ts voraus, die eine rechtliche Verarbeitungspflicht bzw die hoheitliche Verarbeitungsbefugnis auslöst ([X.] 45 Satz 1 und 47 Satz 5 zur [X.]; vgl [X.] vom [X.] - [X.] 422.1 Presserecht [X.]8 = juris Rd[X.]6; [X.]/[X.]/[X.], [X.]/[X.], 3. Aufl 2020, Art 6 [X.] [X.]8; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl 2018, Art 6 Rd[X.]8; [X.] in Schütze, [X.] X, 9. Aufl 2020, Vorbemerkungen zu §§ 67-85a Rd[X.]0). Dies entspricht dem in Art 8 Abs 2 Satz 1 und Art 52 Abs 1 Satz 1 [X.] und Art 8 Abs 2 der [X.] ([X.]) verankerten Grundsatz, dass es für jede Beschränkung des Grundrechts auf Datenschutz einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl [X.] vom 16.7.2020 - [X.]/18 - NJW 2020, 2613 = juris Rd[X.]73 f, [X.]; [X.] vom [X.] - [X.]/09 und [X.]/09 - Slg 2010, [X.] = juris Rd[X.]9 f, Schecke; [X.] vom [X.] - [X.]/00 - Slg 2003, [X.], [X.]6, [X.]; [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl 2021, Art 8 Rd[X.]4 mwN).

Der nationale Gesetzgeber hat solche gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Diese finden sich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der [X.] in den Vorschriften der § 35 Abs 2 Satz 1 [X.] I, § 67a Abs 1 und § 67b Abs 1 [X.] X, § 15 Abs 2 und §§ 284, 291, 291a, 291b [X.].

[X.]) Diese Vorschriften regeln die Reichweite des Datenschutzes (dazu <1>) und den Zweck der Verarbeitung (dazu <2>).

(1) [X.] I, [X.] X und [X.] regeln den Schutz von [X.] grundsätzlich gleichrangig vorbehaltlich ausdrücklich davon abweichender spezialgesetzlicher Kollisionsregeln. § 35 Abs 2 Satz 1 [X.] I (idF des Art 119 des [X.] zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung ([X.]) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie ([X.]) 2016/680 vom [X.], [X.] 1626, mWv 26.11.2019) bestimmt: Die Vorschriften des [X.] und der übrigen Bücher des [X.] regeln die Verarbeitung von [X.] abschließend, soweit nicht die Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/[X.] ([X.]) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Ein Rückgriff auf das [X.] ([X.]) ist nur zulässig, wenn das [X.] oder die [X.] dies vorsehen ([X.] vom 8.10.2019 - B 1 A 3/19 R - [X.], 156 = [X.]-2500 § 11 [X.], Rd[X.] mwN). Die datenschutzrechtlichen Regelungen der § 67a Abs 1 Satz 1 und 2, § 67b Abs 1 Satz 1 und 2 [X.] X jeweils iVm Art 9 Abs 1 [X.] verweisen [X.] auf die bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des [X.]. Danach ist das Erheben von [X.] durch in § 35 [X.] I genannte Stellen zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem [X.] erforderlich ist (§ 67a Abs 1 Satz 1 [X.] X).

Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten iS des Art 9 Abs 1 [X.], insbesondere also für Gesundheitsdaten (§ 67a Abs 1 [X.] [X.] X). § 67b Abs 1 Satz 1 [X.] X erlaubt die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von [X.] [X.] nur, soweit die datenschutzrechtlichen Vorschriften des [X.] X oder eine andere Vorschrift des [X.] es erlauben oder anordnen. Dies gilt auch für die besonderen Kategorien personenbezogener Daten iS des Art 9 Abs 1 [X.] (vgl § 67b Abs 1 [X.] [X.] X; vgl zum Ganzen [X.] vom 18.12.2018 - [X.] KR 40/17 R - [X.]-7645 Art 9 [X.] Rd[X.]3 f; [X.] vom 8.10.2019 - B 1 A 3/19 R - [X.], 156 = [X.]-2500 § 11 [X.], Rd[X.]).

Zu den anderen Vorschriften des [X.] zählen auch die hier einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen des [X.], insbesondere § 284 [X.] sowie § 15 Abs 2, §§ 291 bis 291b [X.] (vgl oben 1.). Sie kategorisieren nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers den für die [X.] erforderlichen Datenschutz nach Pflichtangaben, [X.] sowie einwilligungsabhängigen freiwilligen Angaben und Anwendungen und gestalten ihn ebenfalls als "Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt" aus (vgl [X.] vom 18.11.2014 - [X.] KR 35/13 R - [X.], 224 = [X.]-2500 § 291a [X.], Rd[X.]5). Hierbei dürfen die [X.]n [X.] für Zwecke der Krankenversicherung [X.] erheben und speichern, soweit diese für die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft, die Ausstellung der [X.] und für die administrative Zurverfügungstellung der [X.] sowie für das Angebot zusätzlicher Anwendungen iS des § 345 Abs 1 Satz 1 [X.] erforderlich sind 284 Abs 1 [X.], 2, 20 [X.]; s oben 1. b).

(2) Die vorgenannten Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der [X.] regeln und benennen selbst die Zwecke der Datenverarbeitung, wie dies § 6 Abs 3 [X.] [X.] verlangt. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Zweck in der Rechtsgrundlage festgelegt oder für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein muss, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Dies ist bei den hier einschlägigen Vorschriften der Fall.

§ 284 Abs 1 Satz 1 [X.] erlaubt allgemein die Erhebung und Speicherung von [X.] "für Zwecke der Krankenversicherung". Spezielle Zwecke der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der [X.] sind der Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) sowie der Abrechnung mit den Leistungserbringern (vgl § 291a Abs 1 [X.]), die Prüfung der Gültigkeit und Akt[X.]lität der Angaben auf der [X.] sowie ggf deren Akt[X.]lisierung (vgl § 291b Abs 1 [X.]) und zudem die Prüfung der [X.] der [X.] (vgl § 291b Abs 2 [X.]).

[X.]) Die besonderen Voraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art 6 Abs 1 Satz 1 [X.] liegen vor.

Nach Art 6 Abs 1 Satz 1 [X.] ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn eine der unter Buchst a bis f aufgeführten Bedingungen erfüllt ist. Die Verarbeitung ist insbesondere dann rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt ([X.]), oder wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (Buchst e). Beides ist hier der Fall.

Die Regelungen des [X.] zur [X.] statuieren in § 291 Abs 1, Abs 3 Satz 1, § 291a Abs 2, Abs 4, Abs 5 Satz 1, Abs 7 und § 291b Abs 1 Satz 1 [X.] für die [X.]n Verpflichtungen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Versicherten iS von Art 6 Abs 1 [X.] [X.]. Für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer sind die Überprüfung der Leistungspflicht der [X.] unter Nutzung der [X.] und der von der [X.] zur Verfügung gestellten Dienste einschließlich der [X.] und ggf die Online-Akt[X.]lisierung der auf der [X.] gespeicherten Daten in § 291b Abs 2 [X.] ebenfalls verpflichtend angeordnet. Die Verarbeitung der auf der [X.] gespeicherten Daten, einschließlich der fakultativen Daten nach § 291a Abs 3 [X.], erfolgt gemäß Art 6 Abs 1 Buchst e [X.] zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt (s dazu nachfolgend [X.] <1>) und jedenfalls von Seiten der [X.]n auch in Ausübung öffentlicher Gewalt (Art 6 Abs 1 Buchst e [X.]; vgl dazu auch [X.] vom [X.] - 6 C 2/18 - [X.]E 165, 111, Rd[X.]5 f). Zur Ausübung öffentlicher Gewalt gehört auch die Tätigkeit von Sozialleistungsträgern (vgl [X.], NZ[X.]017, 926, 927).

[X.]) Die genannten Vorschriften genügen auch den Anforderungen des Art 6 Abs 3 Satz 4 [X.], denn sie verfolgen ein im öffentlichen Interesse liegendes (legitimes) Ziel (dazu <1>) und wahren das Verhältnismäßigkeitsgebot (dazu <2>). Die Einwendungen des [X.] hiergegen greifen nicht durch (dazu <3>).

(1) Die [X.] dient mit den in § 291a Abs 2 bis 5 [X.] genannten Angaben dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis). Sie erschwert dadurch den [X.] (vgl dazu [X.] vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 [X.] - [X.]E 118, 168, 196 = juris Rd[X.]29: "bedeutsamer Gemeinwohlbelang"). Sie dient ferner der Abrechnung mit den Leistungserbringern (§ 291a Abs 1 Satz 1 [X.]). Beide Aspekte kommen der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) zugute (vgl [X.] vom 13.9.2005 - 2 [X.] - [X.]E 114, 196, 248 = [X.]-2500 § 266 [X.], juris Rd[X.]39: "überragend wichtiges Gemeinschaftsgut").

Bei den vorgenannten Zwecken handelt es sich auch um legitime Zwecke iS des Art 6 Abs 3 Satz 4 [X.], wie die Regelbeispiele in Art 9 Abs 2 Buchst h [X.] ("für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich"; s dazu noch unten b) und Art 23 Abs 1 Buchst e [X.] (öffentliche Gesundheit und soziale Sicherheit) sowie [X.] 52 [X.] zur [X.] zeigen (vgl auch [X.]/[X.]/[X.], [X.]/[X.], 3. Aufl 2020, Art 6 [X.] Rd[X.] 88).

Im Einzelnen:

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Das Aufbringen eines Lichtbildes und die Angabe des Geschlechts (§ 291a Abs 2 [X.], Abs 5 [X.]) dienen dazu, die Zuordnung der [X.] zum jeweiligen Karteninhaber zu überprüfen und dadurch Missbrauch zu verhindern (vgl BT-Drucks 15/1525 [X.]43; BT-Drucks 19/18793 [X.]).

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Der online auszuführende Versichertenstammdatendienst (§ 291a Abs 2 [X.], 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, § 291b Abs 1 [X.]) ermöglicht es, die Akt[X.]lität und Zuordnung der [X.] zum jeweiligen Karteninhaber zu überprüfen, insbesondere ungültige sowie als verloren oder gestohlen gemeldete Karten zu identifizieren (vgl Begründung des Ausschusses für Gesundheit BT-Drucks 17/2170 [X.]) und dadurch ebenfalls Missbrauch zu verhindern (vgl BT-Drucks 15/1525 [X.]43; BT-Drucks 19/18793 [X.]). Zugleich trägt er dazu bei, die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung in der [X.] zu verbessern (§ 2 Abs 4, § 12 Abs 1, § 72 Abs 2 [X.]). Denn er erlaubt, administrative Daten auf den Karten zu berichtigen, wodurch der anderenfalls erforderliche Austausch der Karten in vielen Fällen entfällt (vgl [X.] vom 18.11.2014 - [X.] KR 35/13 R - [X.], 224 = [X.]-2500 § 291a [X.], Rd[X.]7). Überdies wird dadurch auch dem in Art 5 Abs 1 Buchst d [X.] verankerten Grundsatz der Richtigkeit personenbezogener Daten Rechnung getragen.

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Die Speicherung des [X.] auf der [X.] (§ 291a Abs 2 [X.] 8 [X.]) ist für die Realisierung der elektronischen ärztlichen Verordnung (§ 360 [X.]) erforderlich, um eine sichere Übernahme von [X.] sicherzustellen.

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Die in § 291a Abs 3 [X.] geregelten Daten, die die [X.] über die in § 291a Abs 2 [X.] geregelten [X.] hinaus enthalten "kann", dienen ebenfalls zum Nachweis der Berechtigung zur Leistungsinanspruchnahme unter Berücksichtigung von Wahltarifen und besonderen Vertragsverhältnissen ([X.] und [X.], vgl dazu den Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] zum [X.]-Wettbewerbsstärkungsgesetz <[X.]-WSG>, BT-Drucks 16/3100 [X.]73 zu [X.]94) bzw für die Inanspruchnahme von Leistungen in einem anderen Mitgliedst[X.]t der [X.] bzw des Europäischen Wirtschaftsraums ([X.]) oder der [X.] ([X.]).

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Die Dokumentation des Ruhens des Leistungsanspruchs gemäß § 16 Abs 1 Satz 1 [X.] bis 4 und Abs 3a [X.] auf der [X.] (§ 291a Abs 3 [X.] 3 [X.]) dient dazu, diesen Umstand gegenüber den Leistungserbringern transparent zu machen, um eine eventuell missbräuchliche Leistungsinanspruchnahme durch die Versicherten selbst zu verhindern (vgl Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf des [X.]-WSG, BT-Drucks 16/4247 S 56 zu [X.]94).

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Die offene Ermächtigung des § 291a Abs 3 [X.] [X.] ermöglicht die Speicherung weiterer Daten auf der [X.], soweit die Verarbeitung dieser Daten zur Erfüllung der den [X.]n zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist (vgl dazu die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.] <[X.]>, BT-Drucks 19/13438 [X.] zu [X.]).

(2) Die mit der [X.] verbundene Datenverarbeitung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Nach Art 6 Abs 3 Satz 4 [X.] müssen die die Datenverarbeitung legitimierenden Rechtsgrundlagen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. Die Vorschrift trägt dem in Art 52 Abs 1 [X.] [X.] verankerten Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.], 3. Aufl 2021, Art 6 [X.] Rd[X.]5; vgl auch [X.] 4 [X.] zur [X.]). Dieser Grundsatz verlangt, dass die Handlungen der [X.]sorgane geeignet sind, die mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen, und nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist (vgl [X.] vom [X.] - [X.]/12, [X.]/12 - NJW 2014, 2169 = juris Rd[X.]6, [X.] [X.], mwN).

Geboten ist in dem vorliegenden Zusammenhang eine ausgewogene Gewichtung legitimer Verarbeitungsziele auf der einen und der den natürlichen Personen durch die Art 7 und 8 [X.] zuerkannten Rechte auf Achtung ihres Privatlebens und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten auf der anderen Seite. Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken (vgl [X.] vom 16.12.2008 - [X.]/07 - Slg 2008, [X.] = juris Rd[X.]6, [X.] und [X.]; [X.] vom [X.] - [X.]/09, [X.]/09 - Slg 2010, [X.] = juris [X.]7, 86, Schecke; [X.] vom 7.11.2013 - [X.]/12 - juris Rd[X.] 39; [X.] vom [X.] - [X.]/12, [X.]/12 - NJW 2014, 2169 = juris Rd[X.]2, [X.] [X.]; [X.] vom 6.10.2015 - [X.]/14 - NJW 2015, 3151 = juris Rd[X.]2, [X.]; [X.] vom 16.7.2020 - [X.]/18 - NJW 2020, 2613 = juris Rd[X.]76, [X.]).

Diesen Anforderungen werden die gesetzlichen Regelungen zur [X.] gerecht. Ihnen liegt ein insgesamt ausgewogenes Konzept zugrunde, das die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das zur Erreichung der verfolgten (legitimen) Ziele zwingend erforderliche Maß beschränkt und die Persönlichkeitsrechte der Versicherten wahrt (vgl auch [X.]/[X.], [X.] 2018, 147, 153).

Es ist nicht ersichtlich, dass es andere gleich geeignete, weniger belastende Möglichkeiten gibt, um die oben genannten legitimen Ziele zu erreichen. So war die frühere Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild, Angabe des Geschlechts und Möglichkeit des Versichertenstammdatendienstes nur bedingt geeignet, einer missbräuchlichen Verwendung zu begegnen. Sie wies ein erhebliches Missbrauchspotential auf, das deutlich höher war als jenes der [X.], und eine flankierende Vorlage des Personalausweises stellte kein gleich geeignetes milderes Mittel zur Missbrauchsverhinderung dar (vgl dazu näher [X.] vom 18.11.2014 - [X.] KR 35/13 R - [X.], 224 = [X.]-2500 § 291a [X.], Rd[X.]9 mwN). Auch für die Speicherung des [X.] ist kein weniger belastender, ebenso effektiver Weg ersichtlich (vgl [X.] [X.]O Rd[X.] 30).

Das [X.], die Speicherung des Geschlechts sowie der Versichertenstammdatendienst beschränken die Versicherten in ihrem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten (Art 8 [X.]) nur relativ geringfügig, zumal diese auch die alleinige Verfügungsgewalt über das auf der [X.] aufgebrachte (nicht gespeicherte) Lichtbild haben. Dagegen wiegen die zu erwartenden Vorteile für die Missbrauchsabwehr und Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung schwer (vgl [X.] vom 18.11.2014 - [X.] KR 35/13 R - [X.], 224 = [X.]-2500 § 291a [X.], Rd[X.] 31). Die mit den genannten Funktionen zu erwartende Sicherung der finanziellen Stabilität der [X.] ist ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl [X.] vom 13.9.2005 - 2 [X.] - [X.]E 114, 196, 248 = [X.]-2500 § 266 [X.] Rd[X.]39 = juris Rd[X.]39; vgl auch [X.] vom [X.] - 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07 - [X.]E 126, 112, 143 = [X.]-1100 Art 12 [X.]1 Rd[X.]9). Sie ist ein Gemeinwohlbelang von derart hoher Bedeutung, dass Maßnahmen, die ihr zu dienen bestimmt sind, auch dann gerechtfertigt sein können, wenn sie für die Betroffenen zu fühlbaren Einschränkungen führen (vgl [X.] vom 14.5.1985 - 1 BvR 449/82, 1 BvR 523/82, 1 BvR 728/82, 1 BvR 700/82 - [X.]E 70, 1, 30 = [X.] 2200 § 376d [X.] [X.]1 f = juris Rd[X.] 88; [X.] vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - [X.]E 82, 209, 230 = juris Rd[X.] 82).

Die Speicherung der [X.] (vgl § 290 [X.]) ist ebenfalls erforderlich, um einen eindeutigen und auch bei einem Wechsel der [X.] bleibenden Bezug zu dem Versicherten sicherzustellen und im Rahmen von Abrechnungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen eine Pseudonymisierung (vgl § 87 Abs 3f, § 303c [X.]) zu ermöglichen (vgl BT-Drucks 15/1525 [X.]43). Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang ganz allgemein gegen die Vergabe einer lebenslangen [X.] wendet, ist darüber in dem vorliegenden Verfahren über die Obliegenheit zur Nutzung der [X.] nicht zu entscheiden.

Die Preisgabe des [X.] ist für den Versicherten zwingend erforderlich, um in den Genuss der Befreiung bei der konkreten Versorgung zu gelangen (vgl [X.] vom 18.11.2014 - [X.] KR 35/13 R - [X.], 224 = [X.]-2500 § 291a [X.], Rd[X.] 33). Die Speicherung auf der [X.] ist hierbei für die Realisierung der elektronischen Verordnung (vgl § 360 [X.]) erforderlich, um eine sichere Übernahme des [X.] (anstelle der bislang erfolgenden händischen Übertragung durch das Praxispersonal, vgl die Praxisinformationen unter [X.], aufgerufen am [X.]) und dessen Überprüfung und Akt[X.]lisierung im Rahmen des [X.] zu ermöglichen. Der Gesetzgeber des [X.]-Modernisierungsgesetzes ([X.]) erwartete durch das Verhindern von unberechtigten [X.] geschätzte Einsparungen von [X.] (vgl Begründung des Gesetzentwurfs eines [X.] der Fraktionen [X.], [X.] und [X.]/[X.], BT-Drucks 15/1525 [X.]43 f).

Zwar wird in der Literatur geltend gemacht, aus dem [X.] könnten Schlussfolgerungen auf den Gesundheitszustand und/oder die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten gezogen werden, weshalb eine unverschlüsselte Speicherung auf der [X.] nicht verhältnismäßig sei (vgl [X.], [X.], 2005, [X.]79 f; [X.] in LPK-[X.], 5. Aufl 2016, § 291 Rd[X.]; [X.] in [X.] Sozialrecht, [X.], § 291 Rd[X.], Stand 1.9.2020; [X.], Wz[X.]015, 104, 108; vgl auch [X.] Berlin-Brandenburg vom 20.3.2015 - [X.] 18/14 - juris Rd[X.]3 ff). Dem vermag der [X.] nach wie vor nicht zu folgen (vgl auch [X.] [X.]O). Auch mit Blick auf den Umstand, dass Versicherte die bis zum Erreichen der individuellen Belastungsgrenze erforderliche Zuzahlungssumme an die [X.] vorauszahlen und so bereits zu Beginn eines Jahres eine Befreiung erhalten können (vgl [X.] in [X.] Komm, [X.], § 62 Rd[X.]1, Stand September 2020), erlaubt allein die Information darüber, ob jemand zuzahlungsbefreit ist oder nicht, allenfalls ganz entfernte Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand und/oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten. Dass auch (der ärztlichen Schweigepflicht unterliegende) Leistungserbringer auf den [X.] zugreifen können, für die dieser im konkreten Fall nicht relevant ist, beeinträchtigt das Recht der Versicherten auf Geheimhaltung ihrer persönlichen Daten daher nur geringfügig und erfordert nicht zwingend eine Verschlüsselung der Information zum [X.]. Im Übrigen enthalten die gesetzlichen Regelungen zur [X.] zu der Frage, ob und ggf in welchem Umfang die darauf gespeicherten Daten zu verschlüsseln sind, keine Vorgaben (vgl [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2007, § 291 Rd[X.]0 ff; vgl demgegenüber - für die Daten über die Teilnahme an strukturierten [X.] - § 291 Abs 2 Satz 1 [X.] 7 [X.] in der bis zum 28.12.2015 geltenden Fassung). Die allgemeinen Regelungen der [X.] und des [X.] gebieten insoweit nichts anderes (vgl Art 5 Abs 1 [X.] und f , Art 32 Abs 1 Halbsatz 2 Buchst a [X.] , § 22 Abs 2 [X.] [X.] 7 [X.] ).

Soweit § 291a Abs 3 [X.] die Speicherung weiterer Daten auf der [X.] zulässt, räumt das Gesetz den [X.]n ein Ermessen ein, bei dessen Ausübung die Vorgaben der [X.] ebenfalls zu beachten sind. Hierdurch wird sichergestellt, dass eine Speicherung dieser Daten auf der [X.] nur erfolgt, soweit dies im jeweiligen Einzelfall zur Erreichung der in § 291a Abs 1 Satz 1 [X.] genannten Ziele erforderlich und auch angemessen ist. Hinsichtlich der durch § 291a Abs 3 [X.] [X.] ermöglichten Speicherung weiterer Angaben, "soweit die Verarbeitung dieser Daten zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die den Krankenkassen gesetzlich zugewiesen sind", ergibt sich die Wahrung der Erforderlichkeit iS des Art 6 Abs 1 Buchst e und Abs 3 [X.] bereits aus dem Wortlaut der Regelung (vgl Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], BT-Drucks 19/13438 [X.] zu [X.]).

Dem Interesse der Versicherten, soweit wie möglich selbst über die Preisgabe und Verarbeitung ihrer (insbesondere Gesundheits-)Daten entscheiden zu können, hat der Gesetzgeber in besonderem Maße dadurch Rechnung getragen, dass er die zentralen medizinischen Anwendungen der [X.], wie die [X.], die elektronischen Notfalldaten und den elektronischen Medikationsplan, ebenso wie die Speicherung von elektronischen Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie die Speicherung von Hinweisen auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende und von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen auf der [X.] als freiwillige Dienste ausgestaltet hat. Über ihre Inanspruchnahme können die Versicherten frei und eigenverantwortlich entscheiden (vgl oben 1. a und c; vgl auch [X.]/[X.], [X.] 2018, 147, 160 f). Die Entscheidungsfreiheit der Versicherten wird hierbei durch das in § 335 [X.] geregelte Diskriminierungsverbot, welches auch dem in Art 5 Abs 1 Buchst b [X.] und § 67b Abs 1 Satz 1 [X.] X verankerten Zweckbindungsgrundsatz Rechnung trägt, zusätzlich abgesichert (vgl [X.], [X.] 2020, 979, 990 f).

(3) Die hiergegen gerichteten Einwendungen des [X.] greifen nicht durch.

(a) Sofern der Kläger geltend macht, auf der [X.] seien über die im Gesetz vorgesehenen Merkmale hinaus in unzulässiger Weise weitere Daten gespeichert, stünde ihm ggf ein Löschungsanspruch nach Art 17 Abs 1 Buchst d [X.] zu, den er gesondert gegenüber der [X.] geltend machen könnte (s oben 1. c und unten 5.).

Soweit sich seine Ausführungen konkret auf Angaben zur Teilnahme an strukturierten [X.] nach § 137f [X.] beziehen (sog Disease-Management-Programme -Kennzeichen, vgl dazu [X.] vom 24.5.2017 - [X.] KR 79/16 B - juris [X.]), ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger davon persönlich betroffen ist. Dass er an einem solchen strukturierten Behandlungsprogramm teilnimmt, hat das [X.] nicht festgestellt und lässt sich dem Vorbringen des [X.] nicht entnehmen. Zudem wurde mit dem [X.] vom 9.12.2019 ([X.] 2562) in § 291 Abs 2 Satz 1 [X.] (jetzt § 291a Abs 3 [X.] [X.]) eine Generalklausel eingefügt, die die Speicherung sog "statusergänzender Merkmale" wie der [X.] auf der [X.] legitimiert (vgl [X.] in [X.] Komm, [X.], § 291 Rd[X.] 35, Stand Juli 2020, mwN).

(b) Auch die Speicherung der Versichertendaten auf der [X.] in einer erweiterbaren Auszeichnungssprache ([X.]) ist nicht zu beanstanden.

Die Datenspeicherung in diesem Format entspricht der Vorgabe des § 291a Abs 4 [X.]. Danach sind die Versichertendaten auf der [X.] in einer Form zu speichern, die für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke geeignet ist. Ein gleich geeignetes milderes Mittel zur Zweckerreichung ist auch insofern nicht ersichtlich. Dass die betreffenden Daten nicht für Zwecke eines unzulässigen Profiling (vgl zur Begriffsdefinition Art 4 [X.] [X.]) verwendet werden, wird durch die diesbezüglichen Regelungen der [X.] und des [X.] gewährleistet (vgl insbesondere Art 22 [X.]; ferner Art 13 Abs 2 Buchst f, Art 14 Abs 2 Buchst g, Art 15 Abs 1 Buchst h, Art 21 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2, Art 35 Abs 3 Buchst a, Art 70 Abs 1 Buchst f [X.]; § 37 [X.]).

Die Einhaltung dieser Vorgaben haben die datenschutzrechtlich Verantwortlichen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen (vgl Art 24 Abs 1 [X.]) und die Aufsichtsbehörden mit den ihnen zustehenden Befugnissen zu überwachen (vgl Art 57 f [X.]). Verstöße sind straf- oder bußgeldbewehrt (vgl Art 83 f [X.], §§ 41 ff [X.], § 397 [X.]).

(c) Sofern sich der Kläger gegen die Protokollierung der Zugriffsdaten und [X.] im Rahmen des [X.] (vgl auch § 291b Abs 2 Satz 3 [X.]) wendet, verkennt er, dass die Zugriffsprotokollierung dem in Art 5 Abs 1 Buchst a [X.] verankerten Transparenzgrundsatz Rechnung trägt (vgl dazu auch [X.] 39 zur [X.]; für die Anwendungen im Rahmen der [X.] vgl § 309 [X.]). Hierdurch wird gewährleistet, dass die Versicherten im Bedarfsfall die Information erhalten können, wer wann welche der auf der [X.] gespeicherten Daten verarbeitet hat (vgl Art 15 Abs 1 [X.] [X.]), um ihnen die Durchsetzung ihrer Datenschutzrechte und den Aufsichtsbehörden eine effektive Datenschutzkontrolle zu ermöglichen. Die Protokolldaten dienen insofern ausschließlich den Interessen der Versicherten (vgl auch § 309 Abs 2 [X.]). Sie werden auch nur auf der [X.] gespeichert ( vgl die Spezifikation Fachmodul [X.], Version 2.4.0, Stand 26.10.2018, [X.] und 50; vgl auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage Abgeordneter und der Fraktion der [X.] in BT-Drucks 19/16228 [X.] zu Frage 4).

b) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der [X.] ist auch insoweit mit der [X.] vereinbar, als diese in Art 9 Sonderregelungen für besondere Kategorien von Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, aufstellt.

Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung beson[X.] geschützter Kategorien von Daten, vorliegend insbesondere von Gesundheitsdaten (zum Begriff vgl Art 4 [X.]5 [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.], 3. Aufl 2020, Art 4 [X.]5 [X.] Rd[X.] ff, Art 9 [X.] Rd[X.]), nicht aber das Lichtbild auf der [X.] (vgl [X.] 51 zur [X.]; vgl auch [X.] vom 18.12.2018 - [X.] KR 31/17 R - [X.], 181 = [X.]-2500 § 284 [X.], Rd[X.]6), richtet sich nach Art 9 [X.]. Die Verarbeitung dieser beson[X.] geschützten Daten ist nach Art 9 Abs 1 [X.] grundsätzlich untersagt, sofern nicht eine der in Art 9 Abs 2 [X.] normierten Ausnahmetatbestände einschlägig ist.

Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten im Zusammenhang mit der [X.] ist durch Art 9 Abs 2 Buchst h [X.] iVm § 67a Abs 1 [X.] und § 67b Abs 1 [X.] [X.] X und §§ 291 ff [X.] legitimiert (vgl [X.], [X.] 2020, 979, 980; [X.]/[X.], [X.] 2018, 147, 152). Ob daneben auch die Voraussetzungen von Art 9 Abs 2 Buchst b [X.] (Verarbeitung zur Ausübung der aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und Nachkommen der diesbezüglichen Pflichten) und Buchst i (aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit) vorliegen, kann dahinstehen.

[X.]) Nach Art 9 Abs 2 Buchst h [X.] ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten [X.] zulässig, wenn sie für Zwecke der Gesundheitsvorsorge, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des [X.]srechts oder des Rechts eines Mitgliedst[X.]ts oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs vorbehaltlich der in Art 9 Abs 3 [X.] genannten Bedingungen und Garantien erforderlich ist (vgl dazu auch [X.] vom 18.12.2018 - [X.] KR 40/17 R - [X.]-7645 Art 9 [X.] Rd[X.] 30).

Die Regelungen in Art 9 Abs 2 Buchst h und Abs 3 [X.] tragen der Bedeutung des Gesundheitsschutzes für den Einzelnen und für die Gesellschaft insgesamt Rechnung und berücksichtigen, dass im Gesundheits- und Sozialbereich in hohem Maße sensible Daten verarbeitet werden und dies für das Funktionieren der medizinischen Versorgung und des Sozialsystems auch notwendig ist (vgl [X.]/[X.] in [X.] DatenschutzR, [X.] Art 9 [X.]7, Stand [X.]). Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten soll dabei nur erfolgen, soweit dies für das Erreichen dieser Zwecke erforderlich ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwaltung der Dienste und Systeme des Gesundheits- oder Sozialbereichs, einschließlich der Verarbeitung dieser Daten durch die Verwaltung und die zentralen nationalen Gesundheitsbehörden (vgl [X.] 53 zur [X.]).

Die medizinische Versorgung und Behandlung im Gesundheits- und Sozialbereich umfasst sämtliche gesundheitsbezogenen Handlungen und Leistungen präventiver, diagnostischer, kurativer und nachsorgender Art (vgl [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl 2018, Art 9 Rd[X.] 35). Zur Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich gehört der gesamte organisatorische Rahmen zur Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen. Dies umfasst sämtliche Maßnahmen der Organisation, Planung und Abrechnung im Rahmen der [X.] und damit auch die Verarbeitung von Versichertendaten unter Nutzung der [X.] und der [X.] (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.], 3. Aufl 2020, Art 9 [X.] Rd[X.]05, 107).

[X.]) Ergänzend sind für Gesundheitsdaten die im innerst[X.]tlichen Recht zusätzlich statuierten Bedingungen und Beschränkungen zu beachten (Art 9 Abs 4 [X.]). § 67a Abs 1 [X.] und § 67b Abs 1 [X.] [X.] X bestimmen, dass die jeweils in Satz 1 geregelten Verarbeitungsbefugnisse auch für besondere Kategorien personenbezogener Daten iS des Art 9 Abs 1 [X.] gelten. Für die Übermittlung [X.] von Gesundheitsdaten fordert § 67b Abs 1 Satz 3 [X.] X abweichend von Art 9 Abs 2 Buchst b, d bis j [X.] eine besondere gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 [X.] X oder nach einer anderen Rechtsvorschrift im [X.]. Zur Gewährleistung geeigneter Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten ordnen § 67a Abs 1 Satz 3 und § 67b Abs 1 Satz 4 [X.] X jeweils die entsprechende Geltung von § 22 Abs 2 [X.] an (vgl dazu Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Vorschriften, BT-Drucks 18/12611 [X.]02 f; s dazu auch unten c [X.]).

[X.]) Die in § 15 Abs 2, §§ 291 bis 291b [X.] iVm § 35 Abs 2 Satz 1 [X.] I und § 67a Abs 1 und § 67b Abs 1 [X.] X geregelte Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten der Versicherten ist insbesondere für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich erforderlich. Dies ist jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Umfang hinsichtlich der für die Versicherten obligatorischen Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der [X.] der Fall. Insofern gelten die Ausführungen zu Art 6 [X.] entsprechend (vgl oben 3. a [X.]).

[X.]) Die einschränkenden Voraussetzungen für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art 9 Abs 3 [X.] sind ebenfalls gewahrt.

Danach dürfen die besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu den in Art 9 Abs 2 Buchst h [X.] genannten Zwecken nur von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden, das nach dem [X.]srecht oder dem Recht eines Mitgliedst[X.]ts oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder durch Personen, die ebenfalls nach dem [X.]srecht oder dem Recht eines Mitgliedst[X.]ts oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Dies ist hinsichtlich der Verarbeitung der auf der [X.] (und im Rahmen der [X.]) gespeicherten Daten, auch soweit es sich dabei um Gesundheitsdaten handelt, der Fall. Die Leistungserbringer und die bei ihnen sowie bei den und für die [X.]n tätigen Personen, die auf die [X.] bzw die darauf gespeicherten Daten zugreifen können, unterliegen entweder der beruflichen Schweigepflicht gemäß § 203 Strafgesetzbuch und nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen oder dem Sozialgeheimnis gemäß § 35 [X.] I. Dieses erstreckt sich auch auf Auftragsverarbeiter (§ 80 [X.] X, vgl [X.] in [X.] Komm, [X.] I, § 35 Rd[X.]2 ff, Stand März 2019) und ist als Berufsgeheimnis iS von Art 9 Abs 3 [X.] zu werten (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.], 3. Aufl 2020, Art 9 [X.] Rd[X.]42). Es bindet nach § 78 Abs 1 [X.] X auch Personen und Stellen, die nicht in § 35 [X.] I genannt und denen [X.] übermittelt worden sind (sog "verlängerter [X.]schutz", vgl [X.] in Schütze, [X.] X, 9. Aufl 2020, § 78 Rd[X.] 3).

c) Die Regelungen zur [X.] und zur [X.] stehen im Einklang mit den Vorgaben der [X.] zur Gewährleistung einer ausreichenden Datensicherheit. Die Vorschriften des [X.] und [X.] X sowie das [X.] ermöglichen in ihrer rechtlichen Ausgestaltung und ihrer tatsächlichen Handhabung im Spannungsfeld zwischen effektiver Erledigung von Verwaltungsaufgaben mittels Datenverarbeitung und effektiver Datensicherheit einen prozesshaft-dynamischen Schutz im Einklang mit den Anforderungen der [X.]. Ob die rechtlichen Vorgaben im Rahmen der praktischen Umsetzung von den verantwortlichen Personen und Institutionen beachtet werden, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und vom [X.] daher nicht zu überprüfen (s dazu im Einzelnen unten 5.).

[X.]) Nach Art 5 Abs 1 Buchst f [X.] müssen personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ("Integrität und Vertraulichkeit"). Dazu gehört auch, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Daten haben und weder die Daten noch die Geräte, mit denen diese verarbeitet werden, benutzen können (s [X.] 39 zur [X.]).

Eine absolute Datensicherheit kann es jedoch nicht geben. Insofern werden die zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen durch den in Art 24 [X.] zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt (vgl [X.]/Meints in [X.], [X.]/[X.], 7. Aufl 2020, Art 24 [X.] Rd[X.] ff; [X.]/[X.] in [X.], [X.], 6. Aufl 2019, [X.] Rd[X.]14 ; Jandt in [X.]/[X.], [X.]/[X.], 3. Aufl 2020, Art 32 [X.] Rd[X.] 8; Raschauer in [X.], [X.], 2. Aufl 2018, Art 24 Rd[X.] 30 ff; [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.], 3. Aufl 2021, Art 24 Rd[X.]4; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl 2018, Art 24 Rd[X.]1).

Dabei verfolgt die [X.] einen risikobasierten Ansatz. Abhängig vom spezifischen Risiko der Datenverarbeitung und dessen Eintrittswahrscheinlichkeit hat der jeweils Verantwortliche die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten (vgl Art 24 Abs 1 [X.] sowie [X.] 74 ff zur [X.]; näher dazu [X.] in Taeger/Gabel, [X.]/[X.], 3. Aufl 2019, Art 24 [X.] Rd[X.]9 ff; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl 2018, Art 24 Rd[X.]9 ff; [X.], [X.], 347, 348; [X.], [X.], 503). Näher konkretisiert werden diese allgemeinen Vorgaben in Art 25, 32 und 35 [X.] (zum Verhältnis dieser Vorschriften zu den allgemeinen Regelungen des Art 24 [X.] vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.], 3. Aufl 2020, Art 24 Rd[X.]7 f).

Art 25 [X.] enthält Regelungen zur Gewährleistung von Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (vgl dazu [X.]/[X.], [X.], 308). Art 25 Abs 1 [X.] regelt hierbei die Verpflichtung, den Datenschutz bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt bei der Auswahl, Festlegung und Einrichtung der Systeme für eine Verarbeitung zu berücksichtigen ("Privacy by Design" oder "Data Protection by Design"; vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.], 3. Aufl 2020, Art 25 [X.] Rd[X.]1 mwN). Art 25 Abs 2 [X.] verpflichtet den Verantwortlichen dazu, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung nur personenbezogene Daten verarbeitet werden, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist ("[X.]" oder "Data Protection by Default").

Nach Art 32 Abs 1 [X.] sind der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter verpflichtet, unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Mögliche Maßnahmen sind dabei [X.] die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten, die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen, die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen, sowie ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.

Schließlich verpflichtet Art 35 Abs 1 Satz 1 [X.] den Verantwortlichen für den Fall, dass eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat, vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durchzuführen (Datenschutz-Folgenabschätzung).

[X.]) Diese Regelungen der [X.] finden auf die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der [X.] und der [X.] unmittelbar Anwendung, was in den Gesetzesmaterialien zum [X.] ausdrücklich erwähnt wird (BT-Drucks 19/18793 [X.]00 zu § 307). Danach entbindet die Pflicht zur Verwendung bestimmter Dienste, Anwendungen, Komponenten und sonstiger Infrastrukturteile den oder die jeweiligen Verantwortlichen (vgl Art 4 [X.] 7 [X.]; § 307 [X.]) nicht von der Pflicht zur Ergreifung geeigneter und angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen, soweit diese zusätzlich erforderlich sind, wie zB die Sicherung von Konnektoren gegen unbefugten Zugang, Verwendung geeigneter Verschlüsselungsstandards nach dem Stand der Technik etc.

Dies gilt auch für die Regelungen zu den [X.] nach Art 35 [X.] und der Benennung von Datenschutzbeauftragten nach Art 37 [X.] (s BT-Drucks 19/18793 [X.]00 zu § 307, allerdings mit dem Hinweis, dass die Regelungen mangels umfangreicher Verarbeitung von Gesundheitsdaten auf die allermeisten Arztpraxen nicht zutreffen würden; vgl dazu auch [X.] 91 zur [X.]). Soweit einzelne Verantwortliche im Rahmen der [X.] ihrer Verpflichtung zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung bislang nicht nachgekommen sein sollten, kann dies ggf Sanktionen nach sich ziehen (vgl Art 83 Abs 4 Buchst a [X.]). Es beeinträchtigt aber nicht die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (vgl [X.] in [X.] [X.], [X.], 2018, Art 35 Rd[X.]60 f; [X.]/Werkmeister in [X.], [X.], 2. Aufl 2018, Art 35 [X.]4; [X.] in Ehmann/[X.], [X.], 2. Aufl 2018, Art 35 [X.]8; zu der geplanten Datenschutz-Folgenabschätzung bezüglich der Komponenten der dezentralen [X.] bei den Leistungserbringern durch den Gesetzgeber vgl den Referentenentwurf des [X.] für ein Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege vom 15.11.2020 [X.]6 [X.]0, [X.] ff, abrufbar unter [X.], abgerufen am [X.]).

[X.]) Die in Art 32 [X.] geregelten Anforderungen an die Datensicherheit werden in § 22 Abs 2 [X.], dessen entsprechende Anwendung § 67a Abs 1 Satz 3 und § 67b Abs 1 Satz 4 [X.] X anordnen, für den Fall, dass besondere Kategorien von Daten verarbeitet werden, weitergehend konkretisiert (vgl [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2019, § 22 Rd[X.]0 mwN).

Darüber hinaus enthalten die Regelungen des [X.] zur [X.] und [X.] eine Vielzahl von Vorschriften, durch die die Vorgaben der [X.] im Einzelnen umgesetzt und konkretisiert werden. Dabei werden insbesondere die in Art 32 Abs 1 [X.] beispielhaft aufgeführten allgemeinen Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit spezifiziert.

Zentrale und koordinierende Aufgaben weist der Gesetzgeber hierbei der gematik zu (vgl § 311 [X.]). Dass diese ihren Aufgaben ordnungsgemäß nachkommt, und nicht wie ein privater Diensteanbieter [X.] unter den Bedingungen von Wirtschaftlichkeit und Kostendruck agiert (vgl [X.] vom [X.] - 1 BvR 256/08 [X.] - [X.]E 125, 260, 325 = juris Rd[X.]22), wird zum einen dadurch gewährleistet, dass die [X.] als Mehrheitsgesellschafterin einen bestimmenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft hat (vgl § 310 Abs 2 [X.] und Abs 4 [X.]; vgl dazu auch Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] zum Entwurf des TSVG, BT-Drucks 19/8351 [X.]14 f). Zum anderen unterliegt die gematik ihrerseits der Kontrolle durch das [X.] und den [X.] und die Informationsfreiheit ([X.]). Im Ergebnis wird so auch eine kontinuierliche Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben durch die gematik und die Anbieter von Diensten und Anwendungen im Rahmen der [X.] gewährleistet (vgl Art 32 Abs 1 Buchst d [X.]). Die enge Einbindung des [X.] in den gesamten Verfahrensablauf beim Ausbau und Betrieb der [X.] sichert zudem die durch Art 32 Abs 1 [X.] angeordnete Berücksichtigung des Stands der Technik.

Insgesamt belegen die Regelungen, dass der Gesetzgeber beim Auf- und Ausbau der [X.] den Vorgaben der [X.] Rechnung trägt und den Belangen des Datenschutzes und der Datensicherheit eine zentrale Bedeutung beimisst. Er ist sich bewusst, dass im Rahmen der [X.] beson[X.] sensible Gesundheitsdaten verarbeitet werden, die im Interesse der Versicherten und der Leistungserbringer (als Berufsgeheimnisträger) eines besonderen Schutzes bedürfen (vgl BT-Drucks 19/18793 [X.]).

Im Einzelnen:

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§ 306 Abs 3 [X.] regelt ergänzend zu Art 32 [X.], dass für die Verarbeitung der zu den besonderen Kategorien iS von Art 9 [X.] gehörenden personenbezogenen Daten in der [X.] ein dem besonderen Schutzbedarf entsprechendes hohes Schutzniveau gilt, dem durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen iS des Art 32 [X.] Rechnung zu tragen ist. In den Gesetzesmaterialien wird hierzu ergänzend darauf hingewiesen, dass die [X.] durch die dem hohen Schutzniveau angemessenen und verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach dem Stand der Technik die beson[X.] schutzwürdigen personenbezogenen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung schützen und die Gewährleistungsziele Datenminimierung, Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit, Transparenz, Nichtverkettung und Intervenierbarkeit einhalten muss. Die hierbei in Betracht kommenden Maßnahmen werden in der Gesetzesbegründung beispielhaft aufgeführt ([X.] die Kenntnisnahme und Nutzung personenbezogener Daten von unbefugten Personen zu unterbinden, den Zugriff auf Personen zu beschränken, die nach den gesetzlichen Vorgaben zugriffsberechtigt sind, und die regelmäßige Überprüfung, Bewertung und Eval[X.]tion der Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung der Daten durch die Verantwortlichen nach § 307 [X.] zu gewährleisten, s BT-Drucks 19/18793 [X.]00 zu § 306 Abs 3).

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Ferner wurde mit dem [X.] das Authentifizierungsverfahren hinsichtlich der Ausgabe der [X.] und der persönlichen Identifikationsnummer ([X.]) neu geregelt und an den hohen Schutzbedarf der über den Zugang zur [X.] verfügbaren sensitiven Daten angepasst (§ 217f Abs 4b Satz 4, § 291 Abs 6 [X.], § 311 Abs 1 [X.] und § 336 Abs 5 und 7 [X.]). Die [X.] dient neben dem Versicherungsnachweis und der Abrechnung mit den Leistungserbringern auch dazu, den Versicherten den Zugriff auf die im Rahmen der [X.] gespeicherten Daten ([X.], Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, Hinweise auf Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen, Medikationsplan, elektronische Notfalldaten) zu ermöglichen (§ 336 Abs 1 [X.]). Nach der Einschätzung des [X.] gewährleistet die [X.] hierbei das nach dem Stand der Technik höchstmögliche Sicherheitsniveau, weil nur jemand im Besitz der Karte und der dazugehörigen [X.] Zugang erlangen kann (vgl den Tätigkeitsbericht 2019 des [X.] vom 17.6.2020, BT-Drucks 19/19900 [X.]5 f). Als datenschutzrechtlich problematisch wurde allerdings das Verfahren hinsichtlich der Ausgabe der [X.] nebst [X.] wie auch des den Zugang für die Leistungserbringer ermöglichenden [X.]s (vgl § 339 Abs 3 [X.]) angesehen, soweit hier in der Vergangenheit die Übersendung offenbar zum Teil per einfacher Post an eine beliebige Lieferadresse erfolgte und dadurch die Gefahr bestand, dass Karte und [X.] in die Hände von Unbefugten gelangen können (vgl die Stellungnahme des Sachverständigen [X.] vom Chaos Computer Club eV gegenüber dem Ausschuss für Gesundheit des [X.] vom 19.5.2020, [X.]), abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/697134/8e7859c61136827b32[X.]2b4c000 fbd5b/19_14_0165-20-_CCC_[X.]-data.pdf, [X.] f; sowie die Ausführungen im Rahmen der mündlichen Anhörung am 27.5.2020, Protokoll-[X.]9/93 [X.]9 f; vgl ferner die Stellung-nahme des [X.] vom 25.5.2020, abrufbar unter [X.], aufgerufen am [X.]). Diesen Bedenken wurde im Gesetzgebungsverfahren zum [X.] durch die Regelungen in § 217f Abs 4b Satz 4, § 291 Abs 6 [X.], § 311 Abs 1 [X.] und § 336 Abs 5 [X.] hinreichend Rechnung getragen. Es wurden sichere Ausgabeverfahren verbindlich angeordnet (vgl BT-Drucks 19/20708 [X.]67 zu [X.]9 und [X.]4, [X.]70 zu § 336 Abs 5; zu den Anforderungen an eine sichere Identifikation vgl auch die Verordnung ([X.]) [X.]10/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt vom 23.7.2014 <eIDAS-Verordnung>, ABl [X.] nebst der Durchführungsverordnung ([X.]) 2015/1502 der [X.] an die Identifizierung und Authentisierung für elektronisch verfügbar gemachte Verwaltungsleistungen, [X.]; sowie die technischen Richtlinien des [X.] [X.] von Verfahren zur Identitätsprüfung natürlicher Personen). Überdies kann der [X.] [X.]n im Einvernehmen mit dem [X.] abweichend von § 336 Abs 5 [X.] zusätzliche Maßnahmen festlegen, wenn dies aufgrund des Gefährdungspotentials erforderlich ist (§ 336 Abs 7 [X.]). Schließlich werden die Ausgabeverfahren der in der [X.] genutzten Identifikations- und Authentifizierungsmittel, insbesondere der [X.] und der [X.] durch die gematik koordiniert und überwacht (§ 311 Abs 1 [X.] [X.]).

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In § 307 [X.] hat der Gesetzgeber (entsprechend einer Forderung der [X.] und der Länder <;, vgl https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Pressemitteilungen/2019/22_ZwDSK.html, aufgerufen am [X.]; vgl auch den Tätigkeitsbericht 2017 und 2018 des [X.] vom [X.], BT-Drucks 19/9800, [X.]; allgemein zu den Problemen der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit bei arbeitsteiligem Zusammenwirken im Bereich der Telemedizin vgl [X.], [X.] 2019, 636, 639 ff) auf der Grundlage der Ermächtigung des Art 4 [X.] 7 2. Halbsatz [X.] die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung in der [X.] gesetzlich geregelt und bei der gematik eine koordinierende Stelle zum Zweck der Erteilung von Auskünften über die Zuständigkeiten innerhalb der [X.] eingerichtet. Hierdurch werden in den verschiedenen arbeitsteiligen Datenverarbeitungsprozessen die datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten konkret und lückenlos zugewiesen. Zudem wird sichergestellt, dass den Nutzern der [X.], insbesondere den Versicherten, ein einheitlicher Ansprechpartner zur Verfügung steht (vgl BT-Drucks 19/18793 [X.]00 f; vgl auch die Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. [X.] vor dem Ausschuss für Gesundheit des [X.] vom 27.5.2020, Protokoll-[X.]9/93, 5 f).

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Die Komponenten und Dienste der [X.] einschließlich der Verfahren zum Zugriff auf diese Komponenten und Dienste sowie die Anbieter von Betriebsleistungen bedürfen der Zulassung durch die gematik (§ 311 Abs 1 [X.], 4, 5, Abs 6 Satz 3, §§ 324 bis 326 [X.]), wobei der Nachweis der Sicherheit grundsätzlich durch eine Sicherheitszertifizierung nach den Vorgaben des [X.] erfolgt (§ 325 Abs 1, Abs 3 [X.] [X.]).

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Die gematik ihrerseits hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen von Patienten zu wahren und die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie zur Barrierefreiheit sicherzustellen und Aufgaben nur insoweit wahrzunehmen, als dies zur Schaffung einer interoperablen, kompatiblen und sicheren [X.] erforderlich ist (§ 311 Abs 4 [X.]). Festlegungen und Maßnahmen zur Schaffung der [X.], die Fragen der Datensicherheit und des Datenschutzes berühren, hat sie im Einvernehmen mit dem [X.] bzw dem [X.] zu treffen (§ 311 Abs 2 Satz 1 [X.]).

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Mit der weiteren Neuregelung des § 330 [X.] trägt der Gesetzgeber der besonderen Bedeutung der [X.] als kritische Infrastruktur zur Vernetzung aller Akteure des Gesundheitswesens im Bereich der [X.] Rechnung (vgl BT-Drucks 19/18793 [X.]07 zu § 330). Die Vorschrift ordnet eine systematische und kontinuierliche Überprüfung der Sicherheit der [X.] an und erlegt zu diesem Zweck der gematik und den datenschutzrechtlich Verantwortlichen besondere Pflichten auf. Sie haben angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse der [X.] zu treffen und fortlaufend zu akt[X.]lisieren und dabei den jeweiligen Stand der Technik zu berücksichtigen (Abs 1). Die gematik hat mindestens alle zwei Jahre über die Erfüllung der Anforderungen an die Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse der [X.] geeignete Nachweise zu erbringen (Abs 2 Satz 1) und das [X.] in geeigneter Weise über diese Nachweise und über erkannte Sicherheitsmängel zu informieren (Abs 3 Satz 1).

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In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 331 [X.] auch die der gematik auferlegten Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der [X.] gegenüber der vormaligen Regelung in § 291b Abs 7 [X.] aF verschärft. Diese hat (bislang "kann") künftig für Komponenten und Dienste der [X.] sowie für Komponenten und Dienste, die die [X.] nutzen, aber außerhalb der [X.] betrieben werden, im Benehmen mit dem [X.] solche Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zu treffen, die erforderlich sind, um die Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der [X.] zu gewährleisten (vgl dazu BT-Drucks 19/20708 [X.]71 zu § 331).

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Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung durch die gematik ordnet § 333 Abs 1 [X.] eine Rechenschaftspflicht gegenüber dem [X.] an, das der gematik auch verbindliche Anweisungen zur Beseitigung festgestellter Sicherheitsmängel erteilen kann (Abs 2). Die gematik kann ihrerseits Anbietern von zugelassenen Diensten und bestätigten Anwendungen verbindliche Anweisungen zur Beseitigung der Sicherheitsmängel erteilen, die von ihr oder dem [X.] festgestellt wurden (Abs 3).

4. Die gesetzliche Obliegenheit zur Nutzung der [X.] verletzt den Kläger nicht in seinen Grundrechten. Der [X.] lässt dabei offen, ob vorliegend die Grundrechte des [X.] oder diejenigen der [X.] Anwendung finden (dazu a). Denn der in der Obliegenheit zur Nutzung der [X.] und der Verarbeitung der damit im Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten des [X.] liegende Grundrechtseingriff ist sowohl am Maßstab des nationalen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 [X.]; dazu b), als auch am Maßstab der durch die Art 7 und 8 [X.] garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz der personenbezogenen Daten (dazu c) gerechtfertigt.

a) Ob bei der Anwendung von [X.]srecht durch die Mitgliedst[X.]ten (vgl Art 51 Abs 1 Satz 1 [X.]) die Grundrechte des [X.] oder der [X.] anzuwenden sind, hängt maßgeblich davon ab, ob es sich bei den in Rede stehenden unionsrechtlichen Vorschriften um vollständig vereinheitlichtes oder um gestaltungsoffenes [X.]srecht handelt (vgl [X.] vom 6.11.2019 - 1 BvR 16/13 - [X.]E 152, 152 = juris Rd[X.]2, Recht auf [X.]; [X.] vom 6.11.2019 - 1 BvR 276/17 - [X.]E 152, 216 = juris [X.]7, Recht auf [X.]I; [X.] vom 1.12.2020 - 2 BvR 1845/18 [X.] - juris Rd[X.] 34 ff; vgl dazu auch [X.], NJW 2020, 275). [X.]srechtlich nicht vollständig determiniertes innerst[X.]tliches Recht ist primär am Maßstab der Grundrechte des [X.] zu überprüfen (vgl [X.] vom 6.11.2019 - 1 BvR 16/13 - [X.]E 152, 152 = juris Rd[X.]2, Recht auf [X.]). Eine Prüfung unmittelbar an den Grundrechten der [X.] ist hier lediglich dann geboten, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte gegeben sind, dass durch eine Prüfung an den Grundrechten des [X.] das grundrechtliche Schutzniveau des [X.]srechts ausnahmsweise nicht gewährleistet wird ([X.], [X.]O Rd[X.]3 ff). Demgegenüber sind bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen grundsätzlich allein die [X.]sgrundrechte maßgeblich, die insoweit gegenüber den Grundrechten des [X.] Anwendungsvorrang genießen ([X.] vom 6.11.2019 - 1 BvR 276/17 - [X.]E 152, 216 = juris Rd[X.]2 ff, Recht auf [X.]I; [X.] vom 1.12.2020 - 2 BvR 1845/18 - juris Rd[X.] 36). Ob es sich danach bei den hier in Rede stehenden Regelungen des [X.] zur [X.] und zur [X.] um vollständig vereinheitlichtes oder um gestaltungsoffenes [X.]srecht handelt, kann im Ergebnis dahinstehen, da der Grundrechtseingriff nach beiden Maßstäben gerechtfertigt ist.

b) Bei einer Prüfung am Maßstab der Grundrechte des [X.] begründet die Obliegenheit zur Nutzung der [X.] gemäß § 15 Abs 2, §§ 291 bis 291b [X.] einen Eingriff in das Grundrecht des [X.] auf informationelle Selbstbestimmung als eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 [X.]). Dieser ist aber gerechtfertigt (dazu [X.] und [X.]). Die gesetzliche Konzeption gewährleistet auch die von [X.] wegen gebotene (faktische) Datensicherheit (dazu [X.]). Der Kläger wird nicht in seinen Grundrechten dadurch verletzt, dass ihm kein anderer Weg eröffnet wird, als der durch Nutzung der [X.], seine Berechtigung zur Inanspruchnahme von vertragsärztlichen Leistungen nachzuweisen und die Abrechnung der [X.]n mit den Leistungserbringern zu ermöglichen (vgl [X.] vom 18.11.2014 - [X.] KR 35/13 R - [X.], 224 = [X.]-2500 § 291a [X.], Rd[X.]3 ff; zustimmend [X.] in [X.] Komm, [X.], § 291a Rd[X.]4 ff, Stand Juli 2020).

[X.]) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es umfasst den Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten (vgl [X.] vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 [X.] - [X.]E 65, 1, 43; [X.] vom 17.7.1984 - 2 [X.], 2 [X.] - [X.]E 67, 100, 143; [X.] vom 27.5.2020 - 1 BvR 1873/13 - NJW 2020, 2699 = juris Rd[X.]2). Die Gewährleistung greift insbesondere, wenn die Entfaltung der Persönlichkeit dadurch gefährdet wird, dass personenbezogene Informationen von st[X.]tlichen Behörden in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden, die Betroffene weder überschauen noch beherrschen können ([X.] vom 27.5.2020, [X.]O, mwN). Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wäre es nicht vereinbar, wenn die Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß ([X.] vom 15.12.1983, [X.]O). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist aber nicht uneingeschränkt und schrankenlos gewährleistet. Eingriffe in dieses Grundrecht bedürfen wie jede Grundrechtsbeschränkung einer gesetzlichen Ermächtigung, die einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl [X.] vom 15.12.1983, [X.]O [X.]4; [X.] vom 27.5.2020, [X.]O Rd[X.]23; [X.] vom 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15 - juris Rd[X.] 84, stRspr). Sie müssen daher zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Dabei bedürfen sie einer gesetzlichen Grundlage, welche die Datenverwendung auf spezifische Zwecke hinreichend begrenzt. Alle angegriffenen Befugnisse sind zudem am Grundsatz der Normenklarheit und Bestimmtheit zu messen, der der Vorhersehbarkeit von Eingriffen für die Bürgerinnen und Bürger, einer wirksamen Begrenzung der Befugnisse gegenüber der Verwaltung sowie der Ermöglichung einer effektiven Kontrolle durch die Gerichte dient (vgl [X.] vom 10.11.2020, [X.]O, Rd[X.] 85, mwN, stRspr; vgl auch [X.] vom 14.2.2007 - [X.] A 3/06 R - [X.]E 98, 129 = [X.]-2400 § 35a [X.], Rd[X.]0 ff).

[X.]) Diesen Anforderungen genügt die gesetzliche Pflicht der [X.]n, die [X.] herzustellen und im von dem Kläger angegriffenen, zu überprüfenden Umfang zu nutzen (vgl auch [X.] vom 18.11.2014 - [X.] KR 35/13 R - [X.], 224 = [X.]-2500 § 291a [X.], Rd[X.]4 ff).

(1) § 15 Abs 2 und §§ 284, 291, 291a, 291b [X.] iVm § 35 Abs 2 Satz 1 [X.] I, § 67a Abs 1 und § 67b Abs 1 [X.] X regeln die angegriffenen Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einfachgesetzlich für die [X.] (s dazu oben 3. a [X.] <1>). Hieraus ergeben sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkungen klar erkennbar. Die Regelungen entsprechen dem rechtsst[X.]tlichen Gebot der Normenklarheit. Es unterliegt keinem Zweifel, welche Angaben von wem zu welchem Zweck verarbeitet werden dürfen (vgl zu § 15 Abs 2, § 291, § 291a Abs 2 [X.] aF [X.] vom 18.11.2014 - [X.] KR 35/13 R - [X.], 224 = [X.]-2500 § 291a [X.], Rd[X.]5).

Das gilt auch für § 291a Abs 3 [X.] [X.], der die Speicherung weiterer Angaben auf der [X.] erlaubt, soweit deren Verarbeitung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die den [X.]n gesetzlich zugewiesen sind. Insoweit hat der Gesetzgeber die Regelungsbefugnis unter klarer Begrenzung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung (zur bundesweiten Verwendung der [X.] "als Versicherungsnachweis" und soweit die Verarbeitung der Daten zur Erfüllung der den [X.]n gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist) in verfassungsrechtlich zulässiger Weise gemäß § 291b Abs 6 [X.] auf die Vertragspartner der gemeinsamen Selbstverwaltung auf Bundesebene gemäß § 87 Abs 1 [X.] übertragen (vgl zur Zulässigkeit der Delegation von [X.] auf die zuständigen Spitzenverbände im Rahmen der gemeinsamen Selbstverwaltung auch [X.] vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 [X.] - [X.]E 106, 275, 305 = [X.] 3-2500 § 35 [X.] [X.]2 f). Diese sind bei der Ausübung ihrer Regelungskompetenz ihrerseits den Geboten der Normenklarheit, der Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit verpflichtet.

Die detaillierte und normenklare Ausgestaltung der bereichsspezifischen Normen der §§ 291 ff [X.] belegt, dass der Gesetzgeber im Falle der [X.] und der [X.] dem [X.]schutz einschließlich der Datensicherheit in ganz besonderem Maße hohe Bedeutung beimisst (vgl BT-Drucks 19/18793 [X.]; vgl zur Rechtslage vor dem [X.] [X.] vom 18.11.2014 - [X.] KR 35/13 R - [X.], 224 = [X.]-2500 § 291a [X.], Rd[X.]5 mwN).

(2) Die von dem Kläger angegriffenen Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch die Regelungen über die [X.] sind durch überwiegende [X.] gerechtfertigt. Denn sie sind zur Verhinderung von Missbrauch und zur Kosteneinsparung zwecks Erhalt der finanziellen Stabilität der [X.] geeignet, erforderlich und angemessen. Insofern wird auf die Ausführungen zu Art 6 Abs 3 Satz 4 [X.] verwiesen (s oben 3. a [X.]).

(3) Durch die speziellen datenschutzrechtlichen Rechtsbehelfe nach Art 77 ff [X.] iVm §§ 81 ff [X.] X (idF des Art 24 [X.] Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Vorschriften vom 17.7.2017, [X.] 2541, mWv 25.5.2018) ist auch eine effektive Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben durch die Gerichte gewährleistet.

Ob die datenschutzrechtlichen Vorgaben der [X.] und des [X.] durch die dafür nach Art 4 [X.] 7 [X.] iVm § 307 [X.] Verantwortlichen im Einzelnen eingehalten werden, ist durch die zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse nach Art 57 f [X.] zu überwachen. Nach Art 77 Abs 1 [X.] hat jede betroffene Person das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die [X.] verstößt. Dementsprechend regelt § 81 Abs 1 [X.] X, dass sich eine betroffene Person, die der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer [X.] in ihren Rechten verletzt worden zu sein, entweder an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte ([X.]) oder an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle ([X.]) wenden kann. Gegen die daraufhin ergehende Entscheidung, wie auch gegen die Untätigkeit der genannten Stellen kann die betroffene Person nach Art 78 [X.] iVm § 81a [X.] X bzw § 20 [X.] gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Darüber hinaus besteht für die betroffene Person nach Art 79 [X.] iVm § 81b [X.] X auch das Recht, unmittelbar gegen den oder die datenschutzrechtlich Verantwortlichen und/oder Auftragsverarbeiter gerichtlich vorzugehen, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden (vgl dazu im Einzelnen [X.]/Giesberts-Kaminski, [X.] 2018, 609; [X.], [X.] 2018, 326 ).

[X.]) Untrennbarer Bestandteil der gesetzlichen Anordnung zur Offenbarung und Verarbeitung personenbezogener Daten ist neben einer normenklaren Begrenzung der Datenverwendung auch die verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung der Datensicherheit (vgl [X.] vom [X.] - 1 BvR 256/08 [X.] - [X.]E 125, 260, 344 f; [X.] vom 27.5.2020 - 1 BvR 1873/13 - NJW 2020, 2694 = juris Rd[X.]35, 188). Der Gesetzgeber hat ausreichende Vorkehrungen zur Gewährleistung der Datensicherheit im Zusammenhang mit der [X.] und der [X.] getroffen und ist insoweit auch seiner Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht ausreichend nachgekommen.

Die Verfassung gibt nicht detailgenau vor, welche Sicherheitsmaßgaben im Einzelnen geboten sind (vgl [X.] vom [X.] [X.]O [X.]26), sondern belässt dem Gesetzgeber insofern einen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (vgl [X.] vom 29.10.1987 - 2 BvR 624/83 [X.] - [X.]E 77, 170, 215 f; [X.] vom [X.] - 1 BvR 612/12 - juris Rd[X.]1 mwN). Insofern liegt auch der Rspr des [X.] zugrunde, dass es keine absolute Datensicherheit gibt, und dass allein dieser Umstand die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten nicht verbietet. Im Ergebnis muss jedoch ein Standard gewährleistet werden, der insbesondere der Sensibilität der betroffenen Daten und dem jeweiligen [X.] hinreichend Rechnung trägt. Dabei ist sicherzustellen, dass sich dieser Standard - etwa unter Rückgriff auf einfachgesetzliche Rechtsfiguren wie den Stand der Technik (vgl hierzu allgemein Ekrot/[X.]/[X.] in [X.], Cybersecurity, 1. Aufl 2020, [X.]) - an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert und neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt. Hierbei erfolgt auch nach der Rspr des [X.] eine Überprüfung vor allem am Maßstab des vorhandenen Normengeflechts zur Gewährleistung von Datensicherheit.

Erforderlich sind gesetzliche Regelungen, die einen ausreichend hohen Sicherheitsstandard in q[X.]lifizierter Weise jedenfalls dem Grunde nach normenklar und verbindlich vorgeben. [X.]rechtlich geboten sein können weiterhin eine für die Öffentlichkeit transparente Kontrolle unter Einbeziehung unabhängiger Datenschutzbeauftragter sowie ein ausgeglichenes Sanktionensystem, das auch Verstößen gegen die Datensicherheit ein angemessenes Gewicht beimisst (vgl [X.] vom [X.] [X.]O [X.]26 f). Darüber hinaus trifft den Gesetzgeber eine Beobachtungs- und ggf Nachbesserungspflicht (vgl dazu allgemein [X.] vom 28.5.1993 - 2 [X.] [X.] - [X.]E 88, 203, 309 ff; [X.] vom 24.1.2012 - 1 BvR 1299/05 - [X.]E 130, 151 Rd[X.]61; [X.] vom [X.] - 1 BvR 612/12 - juris Rd[X.]2, mwN; [X.] in [X.]/Kirchhof, Handbuch des St[X.]tsrechts, [X.], 3. Aufl 2011, § 191 Rd[X.]85 ff), um zB auf sich künftig zeigende Sicherheitslücken zu reagieren (vgl [X.] vom 18.11.2014 - [X.] KR 35/13 R - [X.], 224 = [X.]-2500 § 291a [X.], Rd[X.] 34; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.]81).

Die gesetzlichen Regelungen des [X.] zur [X.] und zur [X.] werden diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht (vgl auch [X.] vom 18.11.2014 - [X.] KR 35/13 R - [X.], 224 = [X.]-2500 § 291a [X.], Rd[X.] 34; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.]81). Die mit dem [X.] neu gefassten und inhaltlich überarbeiteten Neuregelungen der §§ 291 ff [X.] enthalten ein hinreichend normdichtes und klares Regelungsgefüge, das durch eine Vielzahl aufeinander und insbesondere auch mit den Vorgaben der [X.] abgestimmter materiell-rechtlicher, organisatorischer und prozeduraler Maßnahmen der Datensicherheit dient (s dazu im Einzelnen oben 3. c), der der Gesetzgeber beim Auf- und Ausbau der [X.] eine "herausragende Rolle" beimisst (s oben [X.] <1>).

Dabei ist der Gesetzgeber auch seiner Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht nachgekommen, indem er etwa auf die in der Praxis zu Tage getretenen datenschutzrechtlichen Defizite und Sicherheitslücken, auf die zum Teil auch der Kläger hingewiesen hat, reagiert und entsprechende Gegenmaßnahmen ergriffen hat. So hat er auf die zuvor bestehenden Unklarheiten hinsichtlich der Abgrenzung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten im Rahmen der [X.] durch die gesetzliche Normierung dieser Verantwortlichkeiten und die Einrichtung einer koordinierenden Stelle bei der gematik reagiert (§ 307 [X.]; s dazu oben 3. c [X.]). Den [X.] vom Chaos Computer Club eV aufgedeckten Mängeln des Authentifizierungsverfahrens hinsichtlich der Ausgabe der [X.]n und der [X.] hat der Gesetzgeber durch die Neuregelungen in § 217f Abs 4b Satz 4, § 291 Abs 6 [X.], § 311 Abs 1 [X.] und § 336 Abs 5 und 7 [X.] Rechnung getragen (s oben 3. c [X.]). Soweit der Kläger auf Schwachstellen in den IT-Systemen einzelner Arztpraxen hinweist, hat der Gesetzgeber darauf mit der bereits durch das [X.] eingefügten und mit dem [X.] nochmals nachgebesserten Neuregelung des § 75b [X.] reagiert. Danach ist die [X.] verpflichtet, in einer für die Leistungserbringer verbindlichen Richtlinie die - mit dem [X.] abzustimmenden - Anforderungen zur Gewährleistung von [X.] in der vertragsärztlichen Versorgung festzulegen und jährlich anzupassen (vgl die Richtlinie nach § 75b [X.] über die Anforderungen zur Gewährleistung der [X.] vom 16.12.2020, abrufbar unter [X.], aufgerufen am [X.]). Damit wird gewährleistet, dass das hohe Sicherheitsniveau der [X.] auch der Maßstab für die Datensicherheit in den Vertragsarztpraxen ist (vgl [X.], [X.] 2020, 69, 81). Der Verbesserung der [X.] in Krankenhäusern dient die mit dem [X.] eingefügte Neuregelung des § 75c [X.] (vgl dazu BT-Drucks 19/20708 [X.]67).

Schließlich wurde dem mit der Einführung von medizinischen Anwendungen gewachsenen Sicherheitsbedürfnis auch durch die Schaffung weiterer Bußgeldtatbestände und der deutlichen Erhöhung des Bußgeldrahmens Rechnung getragen (§ 397 [X.], s dazu BT-Drucks 19/18793 [X.], 136).

c) Bei einer Überprüfung am Maßstab der [X.]sgrundrechte ist der in der Obliegenheit des [X.] zur Nutzung der [X.] liegende Grundrechtseingriff ebenfalls gerechtfertigt.

[X.]) Nach Art 7 [X.] hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation. Nach Art 8 Abs 1 [X.] hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten (zum Verhältnis der Grundrechte aus Art 7 und Art 8 [X.] vgl [X.], AöR 142 <2017>), 528, 538 ff). Nach Art 8 Abs 2 Satz 1 [X.] dürfen diese Daten nur nach [X.] und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden (s dazu bereits oben 3. a [X.]). Nach [X.] hat jede Person das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. Art 8 Abs 3 [X.] verlangt, dass die Einhaltung dieser Vorschriften von einer unabhängigen Stelle überwacht wird.

Eine [X.]sregelung, die einen Eingriff in die durch die Art 7 und 8 [X.] garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz der personenbezogenen Daten enthält, muss nach der Rspr des [X.] dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit genügen. Die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken (s die Nachweise oben unter 3. a [X.] <2>). Die den Eingriff enthaltende Regelung muss zudem klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung einer Maßnahme vorsehen und Mindestanforderungen aufstellen, sodass die Personen, deren personenbezogene Daten betroffen sind, über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz ihrer Daten vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang zu diesen Daten und jeder unberechtigten Nutzung ermöglichen. Das Erfordernis, über solche Garantien zu verfügen, ist umso bedeutsamer, wenn die personenbezogenen Daten automatisch verarbeitet werden und eine erhebliche Gefahr des unberechtigten Zugangs zu ihnen besteht (vgl [X.] vom [X.] - [X.]/12, [X.]/12 - NJW 2014, 2169 = juris Rd[X.]4 f, [X.] [X.]; [X.] vom 6.10.2015 - [X.]/14 - NJW 2015, 3151 = juris Rd[X.]1, [X.]; [X.] vom 16.7.2020 - [X.]/18 - NJW 2020, 2613 = juris Rd[X.]76, [X.]).

[X.]) Auch diesen Anforderungen, die sich mit denen des [X.] im Wesentlichen decken, werden die entscheidungserheblichen Regelungen zur [X.] gerecht (s oben b).

5. Soweit der Kläger im Einzelnen faktische Lücken und Mängel außerhalb der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der [X.] in Bezug auf die [X.] als Ganzes oder in Teilbereichen geltend macht, ist dies nicht Streitgegenstand des Rechtsstreits. Insoweit ist der Kläger auf die speziellen datenschutzrechtlichen Rechtsbehelfe nach Art 77 ff [X.] iVm §§ 81 ff [X.] X zu verweisen. Durch sie ist eine effektive Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben durch die Gerichte im Hinblick auf die einzelnen Verantwortlichen spezifisch gewährleistet (s dazu oben 4. b [X.] <3>). Ob die datenschutzrechtlichen Vorgaben der [X.] und des [X.] durch die dafür Verantwortlichen im Einzelnen eingehalten werden, ist durch die zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen der ihnen durch Art 57 f [X.] zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse zu überwachen und kann von den Versicherten sowohl im Verhältnis zu den Aufsichtsbehörden, als auch unmittelbar im Verhältnis zu den Verantwortlichen selbst einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden.

Aus der von dem Kläger angeführten Entscheidung des [X.] vom [X.] (1 BvR 1184/04 - juris) ergibt sich insofern nichts anderes. In dieser Entscheidung wurde eine gegen die damaligen gesetzlichen Regelungen zur [X.] gerichtete Rechtssatz-[X.]beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und in der Begründung [X.] darauf hingewiesen, dass zur Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der angegriffenen Normen konkret zu beurteilen sei, wie die jeweiligen Stellen mit den fraglichen Daten nach ihrer Speicherung oder Übermittlung umgehen und welche datenschutzrechtlichen Vorkehrungen insoweit bestehen. Dies bedürfe umfangreicher Ermittlungen, Einschätzungen und Wertungen. Hierzu seien in erster Linie die Fachgerichte wegen ihrer besonderen Sachnähe, ihrer umfassenden Erfahrung und den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Erhebung von Beweisen berufen.

Ungeachtet des Umstandes, dass diese Entscheidung vor dem Inkrafttreten der [X.] und den darauf beruhenden nationalen datenschutzrechtlichen Neuregelungen mit den speziellen datenschutzrechtlichen Rechtsbehelfen ergangen ist, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass die [X.]mäßigkeit der in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen davon abhängig ist, dass die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit in der Praxis durchgehend beachtet werden. Entscheidend für die Vereinbarkeit der gesetzlichen Obliegenheit zur Nutzung der [X.] mit den Grundrechten sowohl des [X.] als auch der [X.] ist nach der dargestellten Rspr des [X.] und des [X.] vielmehr, dass der Gesetzgeber ausreichende Vorkehrungen zur Gewährleistung eines dem Schutzniveau der (potenziell) betroffenen Daten und der Gefährdungslage angemessen Rechnung tragenden Maßes an Datensicherheit getroffen hat und dabei auch seiner Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht nachgekommen ist. Dafür, dass trotz der vielfältigen institutionellen Sicherungsmechanismen ein angemessenes Maß an Datenschutz und Datensicherheit nicht gewährleistet ist, etwa weil zuständige Aufsichtsbehörden konkreten Hinweisen auf Datenschutzverstöße systematisch nicht nachgehen und diese über längere Zeiträume hinweg nicht abgestellt werden, ist nichts ersichtlich.

Dass die Beklagte selbst als datenschutzrechtlich Verantwortliche die datenschutzrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der [X.] verlassen hat, ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat entsprechende Beweisanträge auch nicht gestellt.

6. Eine Vorlage an den [X.] nach Art 267 Abs 3 [X.] ist nicht geboten. Die Anwendung der [X.] und der [X.]sgrundrechte auf den vorliegenden Fall wirft keine Auslegungsfragen auf, die nicht schon aus sich heraus klar oder durch die Rspr des [X.] hinreichend geklärt sind.

Die Voraussetzungen einer konkreten Normenkontrolle nach Art 100 Abs 1 [X.] liegen ebenfalls nicht vor. Der [X.] konnte sich aus den aufgezeigten Gründen nicht von der [X.]widrigkeit der von dem Kläger angegriffenen gesetzlichen Vorschriften überzeugen.

7. Das Urteil des [X.] beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel.

a) Soweit der Kläger eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 103 S[X.] rügt, kann das angefochtene Urteil hierauf jedenfalls nicht beruhen, weil es sich aus den dargestellten Gründen in der Sache als richtig darstellt (§ 170 Abs 1 [X.] S[X.]). Der [X.] muss daher nicht entscheiden, ob das [X.] ausgehend von seiner Rechtsauffassung den Beweisanträgen des [X.] zu den von ihm geltend gemachten Datensicherheitsmängeln des [X.]/[X.]-Systems hätte nachgehen müssen. Gleiches gilt für die Frage, ob das [X.] den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 [X.], § 62 S[X.]) verletzt hat, indem es Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat (vgl [X.] vom 12.12.2008 - G[X.]/08 - [X.]E 102, 166 = [X.]-1500 § 41 [X.], Rd[X.] 36 f; [X.] in jurisPK-S[X.], 1. Aufl 2017, § 170 Rd[X.]3).

b) Soweit der Kläger eine Verletzung des Grundsatzes der mündlichen Verhandlung (§ 124 Abs 1 S[X.]) und damit zugleich seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch als verletzt ansieht, dass das [X.] ein Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung verkündet hat, obwohl er krankheitsbedingt an der Teilnahme hieran gehindert gewesen sei, hat er einen Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt. Es sind nicht alle Tatsachen bezeichnet, die den Verfahrensmangel ergeben sollen (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 S[X.]).

Gemäß § 124 Abs 1 S[X.] entscheidet das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. Dieser Mündlichkeitsgrundsatz räumt den Beteiligten und ihren Prozessbevollmächtigten das Recht ein, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und mit ihren Ausführungen gehört zu werden ([X.] vom 13.12.2018 - B 5 R 192/18 B - juris Rd[X.]. Umgekehrt genügt das Gericht seiner entsprechenden Verpflichtung durch die Gewährleistung der Möglichkeit hierzu, indem es einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs 1 Satz 1 S[X.]), den Beteiligten bzw seinen Bevollmächtigten ordnungsgemäß lädt und die Verhandlung zum vorgesehenen Zeitpunkt eröffnet, es im Übrigen aber den Betroffenen selbst überlässt, ob sie hiervon auch Gebrauch machen wollen. Diese können entweder vorweg auf eine Durchführung verzichten (§ 124 Abs 2 S[X.]) oder auch noch durch bloßes Nichterscheinen im Termin sinngemäß erklären, dass sie von ihrem Teilnahmerecht keinen Gebrauch machen wollen. Der - zumindest typisierend vermutete - freie und eigenverantwortliche Gebrauch eingeräumter Gestaltungsmöglichkeiten enthebt dabei - ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Grund des Ausbleibens - das Gericht der Verpflichtung, von sich aus noch (weitere) Gelegenheit zur Stellungnahme gerade im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu geben. Das Gesetz nimmt damit insoweit gleichzeitig selbst die - aus "objektiver" Sicht - unverschuldete Nichtteilnahme am festgesetzten Termin und das Entfallen entsprechender [X.] ohne [X.]verstoß in Kauf (vgl [X.] vom 16.11.2000 - [X.] RA 122/99 B - [X.] 3-1500 § 160 [X.] 33 = juris Rd[X.]1; [X.] vom 10.8.1988 - [X.]/84 - [X.]E 154, 17 = [X.] 1988, 948 = juris Rd[X.]9 ff mwN).

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung oder Vertagung vorliegen und diese beantragt wird bzw ein unvertretener Beteiligter wenigstens seinen Willen zum Ausdruck bringt, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen (vgl [X.] vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - juris Rd[X.]1). Ein iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter [X.] mit einem hinreichend substantiiert geltend gemachten [X.] begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung (vgl [X.] vom 7.11.2017 - [X.]3 R 153/17 B - juris Rd[X.] 8; [X.] vom 12.5.2017 - B 8 [X.] 69/16 B - juris [X.], jeweils mwN). Dabei muss über einen Terminverlegungsantrag auch dann noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung entschieden werden, wenn er erst am Tage der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingeht, sofern nicht nach den Umständen des Einzelfalls ausgeschlossen wäre, dass das Verlegungsgesuch den [X.] noch erreichte; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (vgl [X.] vom 16.11.2000 - [X.] RA 122/99 B - [X.] 3-1500 § 160 [X.] 33 = juris Rd[X.]4; [X.] vom 24.10.2013 - [X.]3 [X.]/13 B - juris Rd[X.]0 ff; [X.] vom 12.5.2017 - B 8 [X.] 69/16 B - juris Rd[X.].

Ob gemessen daran das [X.], das im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung keine Kenntnis von der Krankheit des [X.] hatte und haben konnte, allein aufgrund des Umstandes, dass der taubstumme Kläger zuvor seine Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht erteilt und auf einer mündlichen Verhandlung unter Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers bestanden hat, verpflichtet gewesen wäre, den Rechtsstreit zu vertagen, erscheint zweifelhaft, kann im Ergebnis aber dahingestellt bleiben.

Denn Voraussetzung für den Erfolg einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist stets, dass der Beteiligte seinerseits alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl [X.] vom [X.] - [X.] KR 6/12 B - [X.]-1500 § 153 [X.]3 Rd[X.]; [X.] vom 7.7.2011 - [X.]4 A[X.]5/11 B - juris [X.], jeweils mwN). Dies hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt.

Ausweislich des von ihm mit dem Schreiben vom 29.3.2019 (Tag nach der mündlichen Verhandlung) vorgelegten ärztlichen Attests bestand die [X.] bereits seit dem 26.3.2019. Nach seinem eigenen Vorbringen war die Erkrankung für ihn am [X.] "nicht einschätzbar". Warum er dem [X.] nicht zumindest diesen Umstand unverzüglich mitgeteilt hat, legt der Kläger nicht dar. Soweit er im Übrigen vorträgt, er habe in der Nacht vor der mündlichen Verhandlung vergeblich versucht, beim [X.] ein Fax zu landen, hat er weder den Inhalt des Faxschreibens mitgeteilt, noch substantiiert (etwa unter Vorlage des Sendeberichts) dargelegt, dass das Fehlschlagen der Übermittlung nicht lediglich auf einer fehlerhaften Bedienung seines Faxgerätes, etwa durch Eingabe einer falschen Faxnummer, beruhte. Nähere Darlegungen hierzu wären umso mehr veranlasst gewesen, als das Faxschreiben in dem nachträglichen Schreiben des [X.] vom 29.3.2019 keinerlei Erwähnung findet.

8. [X.] beruht auf § 193 S[X.].

Meta

B 1 KR 15/20 R

20.01.2021

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Dortmund, 8. August 2016, Az: S 8 KR 504/15, Gerichtsbescheid

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.01.2021, Az. B 1 KR 15/20 R (REWIS RS 2021, 9386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9386

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