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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/15
vom
15. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. September
2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
Januar 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegrün-det verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge, § 249 Abs. 2 StPO sei verletzt worden, bemerkt der
Senat: Das Selbstle-severfahren sollte zur Vermeidung von Missverständnissen tunlichst entsprechend dem Gesetzeswortlaut abgeschlossen werden (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 29. Ap-ril
2015
1 StR 235/14;
vom 30. September 2009
2 StR 280/09).
Sander
Schneider König
Bellay Feilcke
Meta
15.09.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2015, Az. 5 StR 330/15 (REWIS RS 2015, 5443)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5443
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