Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Änderung des Art 82 GG (insoweit Absehen von der Entscheidungsbegründung) - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Feststellung der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung
Die [X.]des Zweiten Senats des [X.]ist ordnungsgemäß besetzt.
Die [X.]gegen die Vizepräsidentin König, die Richterinnen [X.]und [X.]sowie [X.]werden als offensichtlich unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Auf die Besetzungsrüge des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass die [X.]des [X.]ordnungsgemäß besetzt ist.
a) [X.]hat ihre ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. [X.]65, 152 <154>; 131, 230 <233>; BVerfG, Beschlüsse des [X.]vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 3, und der [X.]des [X.]vom 12. März 2021 - 2 BvR 3/21 -, Rn. 2). [X.][X.]ist vorliegend von der Teilnahme an der Prüfung nicht ausgeschlossen. Zwar erfolgt die Feststellung der richtigen Besetzung eines erkennenden Gerichts regelmäßig ohne Beteiligung des Richters, dessen Berechtigung zur Mitwirkung zweifelhaft erscheint (vgl. [X.]82, 286 <298>; 131, 230 <233>). Dies gilt auch dann, wenn die Ordnungsgemäßheit seiner Wahl in Frage gestellt wird (vgl. [X.]131, 230 <233>). Ausnahmsweise ist dies jedoch - ebenso wie bei der Entscheidung über offensichtlich unzulässige oder missbräuchliche [X.]nach § 19 Abs. 1 BVerfGG (vgl. [X.]11, 1 <3>; 131, 239 <252 f.>; 142, 1 <4 Rn. 12>) - nicht der Fall, wenn eine Besetzungsrüge von vornherein offensichtlich ungeeignet ist, Zweifel an der Besetzung des Gerichts zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss des [X.]des [X.]vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 3).
b) So verhält es sich hier. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Vortrag nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung auf.
aa) Hinsichtlich Richterin [X.]und der [X.][X.]und [X.]bleibt der Besetzungsrüge bereits deshalb offensichtlich der Erfolg versagt, weil diese [X.]nicht Mitglied der zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen [X.]des [X.]sind.
bb) Auch mit seinem Vortrag, aufgrund von Fehlern bei der Wahl des 20. Deutschen Bundestages sei dieser insgesamt nicht legitimiert, was nicht zuletzt die Unwirksamkeit der Wahl von [X.][X.]zum [X.]des [X.]am 15. Dezember 2022 zur Folge habe, vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung zu begründen. Denn selbst im - hier nicht gegebenen (vgl. vielmehr [X.]167, 329 <425 f. Rn. 261 ff.> - [X.]- Wahlprüfung) - Fall einer vollständigen Ungültigerklärung der [X.]durch das [X.]blieben alle bisherigen und weiteren Rechtshandlungen und Beschlüsse auch eines fehlerhaft gewählten Bundestages wirksam (vgl. [X.]34, 81 <95 f.>).
2. a) Die Verwerfung der [X.]gegen die im Tenor genannten Richterinnen und [X.]des [X.]kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil diese offensichtlich unzulässig sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.]131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
b) aa) Die gegen die Richterinnen [X.]und [X.]gerichteten [X.]sind offensichtlich unzulässig, weil die Richterinnen nicht Mitglied der zur Entscheidung berufenen [X.]des [X.]sind.
bb) Auch die gegen Vizepräsidentin König und [X.][X.]gerichteten [X.]sind offensichtlich unzulässig. Der pauschale Verweis auf die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in vorangegangenen Verfahren kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 27. Januar 2020 - 2 BvR 198/18 - Rn. 6).
3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
17.12.2024
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
Art 82 GG, § 6 BVerfGG, § 18 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, Art 1 GGArt82ÄndG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.12.2024, Az. 2 BvR 1046/24 (REWIS RS 2024, 11356)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 11356
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvR 246/23, 2 BvR 1847/23 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahme zweier Verfassungsbeschwerden ohne weitere Begründung - Prüfung der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger …
2 BvC 10/20 (Bundesverfassungsgericht)
Feststellung der ordnungsgemäßen Senatsbesetzung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Absehen von weiterer Begründung
2 BvB 1/13 (Bundesverfassungsgericht)
Feststellung der ordnungsgemäßen Senatsbesetzung im NPD-Verbotsverfahren (Besetzungsrüge bzgl des "Gerichts insgesamt") sowie Verwerfung von Ablehnungsgesuchen …
2 BvC 32/19 (Bundesverfassungsgericht)
Feststellung der ordnungsgemäßen Besetzung des Zweiten Senats - Verwerfung mehrerer Ablehnungsgesuche aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit - …
2 BvR 3/21 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Prüfung …