Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.02.2021, Az. 26 W (pat) 561/18

26. Senat | REWIS RS 2021, 9029

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "COSY" – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 107 200.3

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 1. Februar 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 28. Juni 2018 unter der Nummer 30 2018 107 200.3 zur Eintragung in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für Waren der

4

Klasse 20: [X.]; Matratzen; Matratzenauflagen; [X.].

5

Mit Beschluss vom 3. August 2018 hat die Markenstelle für Klasse 20 des [X.] durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Markenwort "[X.]" sei ein einfacher und leicht verständlicher [X.] Begriff mit der Bedeutung "gemütlich, kuschelig, behaglich", der zum [X.] Grundwortschatz gehöre. Damit weise das angemeldete Wortzeichen lediglich auf die Beschaffenheit der so gekennzeichneten Waren hin, nämlich dass es sich um besonders gemütliche, behagliche bzw. kuschelige [X.], Matratzen, Matratzenauflagen und [X.] handele. Es werde daher von den angesprochenen Verkehrskreisen als beschreibender Sachhinweis und nicht betriebskennzeichnend verstanden. Darüber hinaus sei es geeignet, die beanspruchten Waren unmittelbar zu beschreiben.

6

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat sowohl im Amts- als auch im Beschwerdeverfahren auf eine Stellungnahme verzichtet und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

7

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

8

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des [X.] vom 3. August 2018 aufzuheben.

9

Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. November 2011 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von [X.] ([X.] 1 bis 6, [X.]. 13 – 71 [X.]) darauf hingewiesen worden, dass das Anmeldezeichen nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Eintragung des angemeldeten [X.] "[X.]" steht in Bezug auf die beanspruchten Waren das absolute Eintragungshindernis der Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der [X.] oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden ([X.] GRUR 2011, 1035 [X.]. 37 – 1000; [X.], 186 [X.]. 38 – [X.]). Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erfordert nicht, dass die fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet werden. Vielmehr genügt es, dass sie zu diesen Zwecken verwendet werden können ([X.] [X.], 146, 147 [X.]. 32 – [X.]; [X.], 534, [X.]. 52 – [X.]). Dies ist bei einem Wortzeichen dann der Fall, wenn es – in üblicher Sprachform und für die beteiligten Verkehrskreise verständlich – ein oder mehrere Merkmale der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet ([X.] a. a. O. – [X.]).

Für die Beurteilung der Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. [X.] GRUR 2006, 411 [X.]. 24 – [X.]/[X.]; [X.], 682 [X.]. 23 - 25 – [X.]; GRUR 1999, 723 [X.]. 29 – [X.]; [X.] – [X.]).

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das angemeldete Wortzeichen "[X.]" schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 26. Juni 2018, geeignet gewesen, die Beschaffenheit und Wirkung der beanspruchten Waren der Klasse 20 unmittelbar zu beschreiben.

aa) Von den vorgenannten Produkten werden sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch der Möbel- und Matratzenfachhandel angesprochen.

bb) Als [X.] Adjektiv wird das in [X.] Schreibweise wiedergegebene Wort "cosy" mit "gemütlich, kuschelig, lauschig" übersetzt. Im [X.] wird es mit derselben Bedeutung "cozy" geschrieben (vgl. https://dict.leo.org/englisch-deutsch/cosy; [X.]; https://grammarist.com/spelling/cosy-cozy/; [X.]). Der schriftbildliche Unterschied beschränkt sich auf den unauffälligen Austausch der Buchstaben "s" und "z" in der Wortmitte, weil sich die beiden Schriftzeichen aufgrund etwa gleicher Konturen im Spiegelbild ähneln. Auch die Unterschiede in der Aussprache der Wörter "cosy" [ˈkəʊ.zi] und "cozy" [ˈkoʊ.zi] sind nur gering. Zumindest der am internationalen Handelsverkehr beteiligte inländische Fachverkehr, dessen Verständnis für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann ([X.] GRUR 2006, 411 [X.]. 24 – [X.]; [X.] [X.], 682 [X.]. 26 – [X.]) und der grundsätzlich in der Lage ist, eindeutig beschreibende Angaben in fremden Sprachen, insbesondere in der [X.] zu erkennen (vgl. BPatG 30 W (pat) 19/17 – [X.]; 30 W (pat) 534/18 – [X.]; 26 W (pat) 536/18 – [X.]), versteht die Bedeutung des [X.]. Ferner sind ihm beide – austauschbaren – Schreibweisen geläufig. Zudem hat das Eigenschaftswort "cosy" Eingang in die [X.] Jugend- und Werbesprache gefunden, auch wenn auf [X.] Internetseiten die [X.] Form "cozy" – vermutlich wegen der größeren wirtschaftlichen Bedeutung der [X.] und dem größeren Einfluss der [X.]n Film- und Popkultur – vergleichsweise häufiger auftaucht. "[X.]" bzw. "[X.]" ist im Inland schon vor dem Anmeldezeitpunkt, dem 28. Juni 2018, auch in der Möbelwerbung und in journalistischen Beiträgen zu den Themen "Wohnen" und "Wohnstil" als Synonym für Begriffe wie "gemütlich", "behaglich", "kuschelig", "lauschig" verwendet worden, wie eine Internetrecherche des Senats gezeigt hat (s. [X.] 1 und 2 zum gerichtlichen Hinweis):

- "[X.] [X.]: [X.]" … Erstellt am 3. Januar 2018 (https://www.haro-inspires.com/cosy-winter/);

- "cozy, cozy, cozy" … Wir haben … ein neues Bett gekauft. … Man schläft wie auf Wolken. … Mit den vielen kuscheligen Kissen und Plaids, könnte ich das ganze Wochenende im Bett verbringen. …" ("7. Oktober 2012”, white-living.blogspot.com/2012/10/cozy-cozy-cozy.html);

- "GET [X.]!" … wenn es draußen kühl und feucht wird, machen wir uns es drinnen gemütlich. Deshalb haben wir eine Auswahl unserer … bequemsten Betten … zusammengestellt … ." ("1. September 2015”, https://blog.kare.de/get-cosy/);

- "Ab ins Bett! – Wie euer Schlafzimmer zum cozy Rückzugsort wird" ("6. October 2016", https://wohnfuehlen.annabelle.ch/2016/10/06/ab-ins-bett-wie-euer-schlafzimmer-zum-cozy-rueckzugsort-wird/…);

- "GET [X.] IN YOUR BED – [X.] [X.] GEMÜTLICH – Sind die Vorbereitungen abgeschlossen, kommen wir zum gemütlichen Teil. Neben kuschligen Decken und Kissen ist natürlich auch die Matratze deines Bettes entscheidend für den Entspannungseffekt. …"("2. Oktober 2016", www.withdaniela.com/2016/10/02/get-cozy-in-your-bed-one-day-off/);

- "[X.]” ("31. Januar 2016”, biancaswohnlust.blogspot.com/2016/01/cozy-Sunday.html);

- "[X.], mein liebstes [X.] lautet: [X.] ("Januar 15, 2017", https://wohnglueck.hamburg/cozy-schlafzimmer/);

- "Let´s get cozy: Decken und Plaids für [X.] … Was gibt es denn bitte gerade Schöneres, als es sich mit einer kuscheligen Decke auf dem Sofa gemütlich zu machen? …" ("26. Oktober 2017", www.brands4friends.de/outlet/magazin/deckel/);

- "[X.] DAY IN BED … Ich glaube jeder von uns kennt diese Tage, an denen man einfach nur im Bett bleiben möchte. …" ("18. Dezember 2017”, www.princessparanoia.com/cozy-day-in-bed/);

- "[X.]: [X.] DAYS AT HOME: [X.] als von draußen aus der Kälte in eine gemütlich eingerichtete Wohnung zu kommen, sich mit einer Decke aufs Sofa zu kuscheln und heißen Chai Tea Latte zu trinken? …" (Oktober 8, 2014, www.fashionpassionlove.de/2014/10/herbstreihe-cozy-days-at-home-interior.html/);

Der Umfang der nachgewiesenen Verwendung vor dem Anmeldezeitpunkt reicht aus, um eine generelle Beschreibungseignung anzunehmen. Er ist zudem ein bedeutendes Indiz für das erhebliche Interesse der Mitbewerber daran, diese Bezeichnung weiterhin ungestört von Markenrechten Dritter nutzen zu können.

cc) Zumindest der angesprochene Fachhandel hat daher das Wortzeichen "[X.]" schon vor dem Anmeldezeitpunkt als werblich anpreisende Bezeichnung aufgefasst, die sich in einer unmittelbar beschreibenden Angabe der Eigenschaften und Wirkung der beanspruchten Waren der Klasse 20 erschöpft. Denn "[X.]; Matratzen; Matratzenauflagen; Polstermöbel" können selbst kuschelig und gemütlich sein bzw. der Behaglichkeit und Gemütlichkeit beim Schlafen und/oder Wohnen dienen.

"[X.]" können aufgrund flexibler und anpassungsfähiger Leisten sowie als verstellbare Variante behaglichen Schlafkomfort bieten. "Matratzen" können durch elastische, druckentlastende, wärmende und feuchtigkeitsregulierende Materialien, die sich der Körperkontur anpassen, für Behaglichkeit sorgen. Dieser Zweck wird von "Matratzenauflagen" als weitere, weichere Polsterung, z. B. durch gelartigen Schaum, die zusätzliche Wärme bewirkt, unterstützt. Ferner werden gerade auch "Polstermöbel", wie z. B. Sessel, ([X.] oder Couchgarnituren, wegen ihrer komfortablen Polsterung als bequem, gemütlich und behaglich beworben (s. Anlagenkonvolut 3 zum gerichtlichen Hinweis).

dd) Auch die durchgehende Großschreibung des angemeldeten [X.] "[X.]" kann keine Schutzfähigkeit begründen, weil der Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung gewöhnt ist ([X.] 710 [X.]. 20 – [X.]; BPatG 30 W (pat) 56/12 – [X.]; 26 W (pat) 528/17 – EASYQUICK).

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob dem angemeldeten Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 1 [X.] die Unterscheidungskraft für die in Rede stehenden Waren fehlt.

Meta

26 W (pat) 561/18

01.02.2021

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.02.2021, Az. 26 W (pat) 561/18 (REWIS RS 2021, 9029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9029

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