Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.05.2013, Az. 8 AZR 817/12

8. Senat | REWIS RS 2013, 5577

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Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des [X.] vom 17. August 2012 - 2 [X.]/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der [X.] zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestehende [X.]rbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2011 auf die [X.]eklagte übergegangen ist.

2

Der Kläger war seit dem 1. [X.]ugust 1985 bei der [X.] beschäftigt. Er arbeitete zuletzt im [X.]. Die [X.] firmierte später unter der Firma [X.] [X.] und danach unter [X.] (im Folgenden kurz: [X.]). Es handelt sich um ein Unternehmen, das weltweit auf dem Gebiet der Kommunikations- und Informationstechnik tätig ist.

3

Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 schloss [X.] einen Dienstleistungsvertrag mit der Streithelferin, einem Unternehmen des [X.], über die Erbringung von [X.]ewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen hinsichtlich der [X.]ereiche [X.]etriebsschutz, [X.]etriebsfeuerwehr sowie der Sicherheitssysteme für den [X.]etriebsschutz und die [X.]etriebsfeuerwehr. Die Funktion „[X.]etriebsschutz“, die zum damaligen Zeitpunkt 32 [X.]rbeitnehmer umfasste, beinhaltete die [X.]etreuung der Notrufzentrale, des [X.], des [X.]esucherempfangs, des Schließwesens, der Parkplatzverwaltung und des zentralen [X.]usweiswesens. Die Funktion „[X.]etriebsfeuerwehr“, die zum damaligen Zeitpunkt vier [X.]rbeitnehmer umfasste, untergliederte sich in den vorbeugenden und den abwehrenden [X.]rand- und Gefahrenschutz. Die dritte Funktion „Sicherheitssysteme für [X.]etriebsschutz und [X.]etriebsfeuerwehr“ diente der Einrichtung, Wartung und Instandhaltung der Sicherheitssysteme. [X.]nlässlich einer Verlängerung des zwischen [X.] und der Streithelferin bestehenden [X.] waren sich die Parteien einig, dass der abwehrende [X.]randschutz nicht mehr Teil der [X.]ufgabenübertragung sein sollte. In den drei Funktionsbereichen „[X.]etriebsschutz“, „[X.]randschutz“ sowie „Sicherheitssysteme“ waren noch 25 [X.]rbeitnehmer tätig.

4

Zur Durchführung der Dienstleistungsaufträge setzte die Streithelferin verschiedene Geräte und DV-Systeme ein. Hierzu gehörte ua. das im Eigentum der [X.] stehende zentrale [X.]larmmanagementsystem [X.] ([X.]uilding Integration System), welches von der Firma [X.] erworben worden war und im Eigentum von [X.] stand. Das System diente zur Zustandsüberwachung und Meldungsbearbeitung von ca. 7.500 aufgeschalteten [X.]dressen aus den [X.]ereichen [X.]rand, Einbruch, Notruf, Videosensoren, Zaunsensoren, Haustechnik, Gebäudeleittechnik sowie Steuerung von Türen, Toren, Schranken, Drehkreuzen und Videosprechstellen. [X.]ei den aufgeschalteten [X.]dressen handelte es sich z[X.] um Türkontakte, Handmelder, automatische Rauchmelder, [X.]ewegungsmelder und Fremdkontakte. Das Grundmodul stammte von der Firma [X.] und ist im Handel frei erhältlich. Das System befand sich in einem von [X.] zur Verfügung gestellten Raum auf dem [X.]etriebsgelände, den die Streithelferin als Leitstelle nutzte. Diese sog. [X.] war stets mit mindestens zwei Mitarbeitern der Streithelferin zu besetzen.

5

Daneben setzte die Streithelferin das sog. [X.]S-Infosystem zur zentralen Steuerung und Verwaltung von Tätigkeitsdaten (z[X.] Wachbuch, [X.]esucherdatenspeicherung, [X.]ufzeichnungen von Meldungen, Tagesprotokollsystemen) ein.

6

Zur Durchführung des [X.] erließ die Streithelferin in der Folgezeit zahlreiche [X.]rbeitsanweisungen, wie die [X.]ewachungstätigkeiten im Einzelnen auszuführen waren.

7

Im [X.]pril 2010 schrieb [X.] den Dienstleistungsauftrag über die [X.]ewachung des [X.]etriebsgeländes neu aus. Die Firma [X.] und die [X.]eklagte, ebenfalls ein Unternehmen des [X.], schlossen unter dem 12./22. November 2010 einen neuen Vertrag über [X.]ewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen betreffend des Objekts ab. In dem Vertrag heißt es auszugsweise:

„1. Vertragsgegenstand und Überleitungsregelungen

1.1. Der [X.]uftraggeber beauftragt den [X.]uftragnehmer durch den vorliegenden Vertrag über [X.]ewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen (nachfolgend ‚Vertrag’) mit der Erbringung von [X.]ewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen im Rahmen des [X.]etriebsschutzes, des [X.]randschutzes und der Sicherheitssysteme für den [X.]etriebsschutz und [X.]randschutz.

1.2. Der [X.]uftragnehmer wird den Schutz des Unternehmens, der Gebäude, der Einrichtungen und der [X.]rbeitsergebnisse vor Zerstörung, [X.]eschädigung, Diebstahl und sonstiger unerlaubter Handlungen zum Nachteil des Unternehmens und seiner Mitarbeiter sicherstellen. Er wird [X.] und Dritte vor Eingriffen in Leben, Gesundheit und Eigentum schützen und die [X.]ufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sicherstellen...

4. Verantwortlichkeiten und Organisation

4.1. Der [X.]uftragnehmer erbringt seine Leistungen mit eigenem Personal, unter eigener Verantwortung und nach eigener Organisation. Der [X.]uftragnehmer garantiert für die Erfüllung seiner [X.]ufgaben nur Mitarbeiter einzusetzen, die mit dem vom [X.]uftraggeber für jeweilige Tätigkeiten abgestimmten [X.]nforderungsprofil für Sicherheitsmitarbeiter, Werkschutzkoordinator, Objektleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter im Empfang etc. gerecht werden…

4.6. Der [X.]uftragnehmer garantiert und weist nach, dass das eingesetzte Personal durch das Führungszeugnis des [X.]undesamtes für Justiz (einfaches Führungszeugnis) für die Leistungserbringung geeignet ist. Dies ist nur gegeben, wenn im Führungszeugnis ‚kein Eintrag’ vermerkt ist. …

4.7. Der [X.]uftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, durch geeignete Fort- und Weiterbildung die Mitarbeiter, die beim [X.]uftraggeber eingesetzt sind, auf eigene Kosten auf die verantwortungsvolle Tätigkeit bei dem [X.]uftraggeber vorzubereiten und auch während der Vertragslaufzeit weiter zu schulen. …“

8

Dem Vertrag waren mehrere [X.]nlagen beigefügt, ua. nähere [X.]eschreibungen der verschiedenen [X.]nforderungsprofile. [X.]uszugsweise heißt es darin wie folgt:

„[X.]nlage 3.2a

Zu 2.: [X.]nforderungsprofil der Funktion ‚Security Operating Center (Leitstelle/Werkschutzzentrale)‘

- Verständnis für die bereitgestellten technische [X.]nlagen wie zum [X.]eispiel Sicherheitsmanagementsystem [X.] - [X.], Videoanlage [X.]OVIS, [X.], [X.], [X.]S-Info

Zu 2.: [X.]ufgabenschwerpunkte der Funktion ‚Security Operating Center (Leitstelle/Werkschutzzentrale)‘

- [X.]edienung der technischen Sicherheitsinfrastruktur sowie administrative und operative [X.]earbeitung aller eingehenden [X.]larme/Meldungen an folgender [X.]nlagen [X.] Managementsystem, [X.]M[X.], [X.], ÜM[X.], [X.], [X.], [X.], [X.]anlage, [X.]etriebsfunk

- Zutritts- und Zufahrtsüberwachung sowie [X.]edienung der technischen Zugangskontrolleinrichtungen

- Durchführung von Schließdiensten

- [X.]ufnahme und [X.]earbeitung von Schadensfällen und sonstiger besonderer Vorkommnisse

- [X.]larmintervention

- Übernahme der Telefonvermittlung und Hotline Störungsstelle …

- [X.]esucherempfang ab 18:00 Uhr …

- Fundsachenverwaltung

- Übernahme sonstiger [X.]ufgaben im Rahmen des Pfortendienstes

- Mobile [X.]ufgaben hinsichtlich der Überwachung und Kontrolle des Zaunes und der Tore/Drehkreuze auf Unversehrtheit …

- Hilfeleistungen im Rahmen von Notfällen

- [X.]usgabe besonderer Schlüssel

- führen des [X.]/Wachmeldung ([X.]S-Infosystem) …

- Einsatzunterstützung bei besonderen Vorkommnissen wie beispielsweise:

- [X.]edrohung von Personen und Objekten

Zu 7.: [X.]nforderungsprofil der Funktion ‚Streifen- und Kontrolldienst (Schließdienst)’

- Verständnis für die bereitgestellten technische [X.]nlagen wie zum [X.]eispiel Sicherheitsmanagementsystem [X.] - [X.], Videoanlage [X.]OVIS, [X.], [X.], [X.]S-Info

[X.]nlage 3.2d

Gestellte [X.]etriebsmittel Standort S

- Software auf den [X.]´s (Standard: z. [X.]. MS Office, Mailsystem; spezielle Software [X.]usweiskontrollsystem, [X.], [X.]S-Info)

…“

9

Die Leistungsbeschreibungen stimmten im Wesentlichen mit den Leistungsbeschreibungen überein, die zuvor zwischen der Streithelferin und [X.] galten. [X.]llerdings wurde die Funktion „[X.]etreuung der Sicherheitssysteme“ nicht mehr von der [X.]eklagten weitergeführt. Diese Funktion wurde von der Firma [X.] übernommen. Die [X.]etreuung der [X.]anlage wurde an die Firma F fremdvergeben.

Zuletzt beschäftigte die Streithelferin für den [X.] noch 21 [X.]rbeitnehmer, die [X.]eklagte setzte nur noch 14,5 [X.]rbeitnehmer (nach den [X.]ngaben in der Revisionsschrift 12,5 [X.]rbeitnehmer) ein. [X.]rbeitnehmer von der Streithelferin übernahm die [X.]eklagte nicht.

Der Kläger hat die [X.]uffassung vertreten, dass sein [X.]rbeitsverhältnis im Wege eines [X.]etriebsübergangs nach § 613a [X.]G[X.] auf die [X.]eklagte übergegangen sei. Die [X.]ereiche „[X.]etriebsschutz“, „[X.]etriebsfeuerwehr“ sowie „Sicherheitssysteme für den [X.]etriebsschutz und die [X.]etriebsfeuerwehr“ hätten bei der Streithelferin eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit gebildet. Dass die [X.]eklagte die technische [X.]etreuung des [X.]larmmanagementsystems [X.] nicht selbst fortführte, schade nicht, da die [X.]etreuung und Entwicklung der [X.]nlage nur eine dienende Funktion zur Ermöglichung der beiden [X.]ereiche „[X.]etriebsschutz“ und „[X.]etriebsfeuerwehr“ gehabt habe.

Er hat ferner gemeint, dass der von der Streithelferin unterhaltene [X.]etrieb oder Teilbetrieb als betriebsmittelgeprägt anzusehen sei. Das [X.]larmmanagementsystem [X.] mache bei wertender [X.]etrachtungsweise den für die Wertschöpfung wesentlichen Teil des [X.]ewachungsauftrags aus. Ohne dieses hochkomplexe System könnte der [X.]ewachungsauftrag, so wie vom Kunden gewünscht, nicht ausgeführt werden. Die hier entstehende Dienstleistung sei nicht mit einer traditionellen Tätigkeit im [X.]ewachungsgewerbe zu vergleichen, bei der [X.] etc. im Vordergrund stünden. Durch den Einsatz der modernen Technik würde der Einsatz der menschlichen [X.]rbeitskraft zum Teil überflüssig, jedenfalls trete dieser in den Hintergrund. Das System sei so am freien Markt auch nicht erhältlich.

Es habe auch ein Transfer des Know-hows von der Streithelferin auf die [X.]eklagte stattgefunden. Die [X.]eklagte habe das [X.]enutzerhandbuch zum [X.]-System übernommen, Gleiches gelte für die von der Streithelferin erstellten [X.]rbeitsanweisungen. Der Zweck der Tätigkeit habe sich nicht geändert. Der [X.]ewachungsauftrag sei nahezu identisch und ohne zeitliche Unterbrechung von der [X.]eklagten fortgeführt worden. [X.]ei dieser Sachlage schade es auch nicht, wenn die [X.]eklagte keine [X.]rbeitnehmer übernommen habe.

Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, zuletzt beantragt

festzustellen, dass das zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestandene [X.]rbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. Januar 2011 mit der [X.]eklagten fortbesteht.

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die [X.]uffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für einen [X.]etriebsübergang nach § 613a [X.]G[X.] nicht anzunehmen seien. Ein Dienstleistungsauftrag im [X.]ewachungsgewerbe sei typischerweise durch die menschliche [X.]rbeitskraft geprägt. Daran ändere auch das zentrale [X.]larmmanagementsystem [X.] nichts. Dabei handele es sich lediglich um ein Hilfsmittel, etwa einem Rauchmelder oder einer Videokamera vergleichbar. Trotz aller Technik seien es letztendlich die Wachleute, die sich bei einem [X.]larm zu den entsprechenden Stellen begeben müssten, um vor Ort die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Das System sei auch am Markt frei erhältlich, nach [X.]ngaben von [X.] sei es bislang deutschlandweit [X.] verkauft worden. Es handele sich letztendlich um eine Tätigkeit „an“ den EDV-[X.]nlagen, nicht „mit“ diesen. Viele der von den Wachleuten zu erbringenden Tätigkeiten, wie z[X.] der Streifendienst oder die [X.]etreuung des Empfangs, müssten völlig losgelöst von dem [X.]larmsystem durchgeführt werden. Es seien anlässlich der Neuvergabe des [X.] zum 1. Januar 2011 auch wesentliche Änderungen im Vertragsinhalt vereinbart worden. [X.]nstelle des bislang genutzten [X.]S-Infosystems werde nunmehr das [X.] genutzt. Die [X.] werde nicht mehr 24 Stunden über 365 Tage besetzt, sondern nur noch von montags bis samstags 06:00 bis 22:00 Uhr; anstatt eines Dreischichtbetriebs gebe es ein Zweischichtmodell. Der Mitarbeiter, der im [X.]ereich des vorbeugenden [X.]randschutzes eingesetzt war, werde anstatt vorher 40 Stunden nur noch 20 Stunden wöchentlich eingesetzt.

[X.]uch seien die von der Streithelferin erstellten [X.]rbeitsanweisungen nicht weiter genutzt worden. Im Übrigen sei es im Sicherheitsgewerbe üblich, dass der [X.]ewachungsauftrag nach den Vorgaben des [X.]uftraggebers durchgeführt werde.

Der Kläger hat ursprünglich auch die Feststellung begehrt, dass das von der Streithelferin erstellte Informationsschreiben vom 7. Dezember 2010 nicht die Widerspruchsfrist nach § 613a [X.]bs. 6 [X.]G[X.] in Lauf gesetzt habe. Ferner hat er seine tatsächliche Weiterbeschäftigung und die Zahlung von [X.]nnahmeverzugsansprüchen von Januar 2011 bis [X.]pril 2011 begehrt. Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage vollständig abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die Streithelferin [X.]erufung eingelegt. Das [X.] hat durch Teilurteil festgestellt, dass das zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestandene [X.]rbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. Januar 2011 mit der [X.]eklagten fortbesteht. [X.]ußerdem hat es die [X.]eklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen [X.] verurteilt. Den weitergehenden [X.]ntrag bezüglich des Laufs der Widerspruchsfrist hat es abgewiesen. Mit ihrer durch das [X.] zugelassenen Revision begehrt die [X.]eklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]eklagten ist nicht begründet. Das [X.]rbeitsverhältnis des [X.] ist im Wege eines [X.]etriebsübergangs (§ 613a [X.]bs. 1 [X.]atz 1 [X.]G[X.]) auf die [X.]eklagte übergegangen.

[X.]. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Es sei von einem [X.]etriebsteilübergang auf die [X.]eklagte auszugehen. [X.]ei der erforderlichen wertenden [X.]etrachtungsweise komme dem Einsatz der menschlichen [X.]rbeitskraft im vorliegenden Fall nur eine untergeordnete Rolle zu. [X.] des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs mache hier der Einsatz des zentralen [X.]larmmanagementsystems [X.] aus. Zwar sei das [X.]ystem von der Firma [X.] grundsätzlich frei verkäuflich. Entscheidend sei hier aber, in welchem Umfang das fragliche DV-[X.]ystem auf die individuellen [X.]edürfnisse des Verwenders zugeschnitten und damit erst nutzbar gemacht worden sei. Nur durch den Einsatz des [X.]-[X.]ystems könne gewährleistet werden, dass die übertragene Dienstleistung effizient und kostengünstig, und so wie vom Kunden gewollt, durchgeführt wird. Die streitgegenständliche [X.]icherheitsdienstleistung sei nicht dadurch gekennzeichnet, dass die [X.]indung an bestimmte Personen und das in diese gesetzte Vertrauen eine prägende Rolle spielten. Dabei lasse sich nicht bestreiten, dass die Funktionen im [X.]treifen- und Kontrolldienst und im [X.]esucherempfang nicht durch das [X.]-[X.]ystem geprägt seien. [X.]ei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung komme es allerdings nicht auf quantitative [X.]spekte an. Entscheidend sei, dass bei einer wertenden [X.]etrachtung die Dienstleistungen ohne die technischen Einrichtungen insgesamt nicht in dieser Form hätten erbracht werden können. Es sei auch davon auszugehen, dass die [X.]eklagte die [X.]rbeitsanweisungen der [X.]treithelferin weiter genutzt habe. [X.]o sei es zu einem Know-how-Transfer gekommen. Die „Kundschaft“ sei gleich geblieben, weil der Dienstleistungsvertrag mit dem gleichen [X.]rbeitgeber zustande gekommen sei. [X.]uch der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der [X.]uftragsneuvergabe verrichteten Tätigkeiten sei beträchtlich. [X.]chließlich sei davon auszugehen, dass die Funktionen „[X.]etriebsschutz“, „vorbeugender [X.]randschutz“ und „[X.]icherheitssysteme“ bei der [X.]treithelferin bereits einen eigenständigen [X.]etriebsteil gebildet hätten. Diesem [X.]etriebsteil sei der Kläger auch zugeordnet gewesen. Die Funktion „[X.]icherheitssysteme“ sei von der [X.]eklagten zwar nicht weitergeführt worden, dabei handele es sich allerdings nicht selbst um einen [X.]etriebsteil, sondern um eine Teilaufgabe innerhalb des [X.]etriebsteils.

[X.]. Die Entscheidung des [X.]s hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Das [X.] ist zu Recht von einem [X.]etriebsübergang von der [X.]treithelferin auf die [X.]eklagte ausgegangen.

I. Ein [X.]etriebsübergang i[X.]v. § 613a [X.]G[X.] liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der [X.]egriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine auf Dauer angelegte organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder [X.]achen zur [X.]usübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit „[X.]etrieb“ bei einem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. [X.]ls Teilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die [X.]rt des betreffenden [X.]etriebs, der Übergang materieller [X.]etriebsmittel wie beweglicher Güter und Gebäude, der Wert immaterieller [X.]ktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer [X.]rbeitsorganisation, ihren [X.]etriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden [X.]etriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder [X.]etriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr., vgl. [X.][X.]G 15. Dezember 2011 - 8 [X.] - Rn. 39, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 423 = Ez[X.] [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 130).

In [X.]ranchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche [X.]rbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von [X.]rbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Falle anzunehmen, wenn der neue [X.]etriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und [X.]achkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen [X.]etriebsübergang dar wie die reine [X.] ([X.][X.]G 15. Dezember 2011 - 8 [X.] - Rn. 40, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 423 = Ez[X.] [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 130). Eine Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden ([X.] 20. Januar 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 41, [X.]lg. 2011, [X.] = [X.] Richtlinie 2001/23/[X.] Nr. 8 = Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 6).

Wesentliche Änderungen in der Organisation, der [X.]truktur oder im Konzept der betrieblichen Tätigkeit können einer Identitätswahrung entgegenstehen ([X.][X.]G 10. Mai 2012 - 8 [X.] - Rn. 26, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 426 = Ez[X.] [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 135; vgl. auch 22. Januar 2009 - 8 [X.] - Rn. 24, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 367 = Ez[X.] [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 107; 4. Mai 2006 - 8 [X.] - Rn. 34, [X.][X.]GE 118, 168 = [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 304 = Ez[X.] [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 51). Ein [X.]etriebsübergang scheidet auch aus, wenn die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den Produktionsfaktoren beim anderen Unternehmer verloren geht. [X.]ei einer Eingliederung der übertragenen Einheit in die [X.]truktur des Erwerbers fällt der Zusammenhang dieser funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den für einen [X.]etriebsübergang maßgeblichen Faktoren nicht zwangsläufig weg. Die [X.]eibehaltung der „organisatorischen [X.]elbständigkeit“ ist nicht erforderlich, wohl aber die [X.]eibehaltung des Funktions- und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren, auch wenn sie in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zur Verfolgung derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (vgl. [X.] 12. Februar 2009 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 48, [X.]lg. 2009, [X.] = [X.] Richtlinie 2001/23/[X.] Nr. 4 = Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2).

Die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder [X.]achen muss bereits beim Veräußerer eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit dargestellt und damit die Qualität eines [X.]etriebs oder [X.]etriebsteils gehabt haben, um die Voraussetzung des § 613a [X.]bs. 1 [X.]atz 1 [X.]G[X.] erfüllen zu können (vgl. [X.][X.]G 13. Oktober 2011 - 8 [X.] - Rn. 37, [X.][X.]GE 139, 309 = [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 415 = Ez[X.] [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 129; 7. [X.]pril 2011 - 8 [X.] - Rn. 16, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 406 = Ez[X.] [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 124).

Im Rahmen des § 613a [X.]G[X.] gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und [X.]eweislast. Nimmt der [X.]rbeitnehmer den vermeintlichen [X.]etriebsübernehmer in [X.]nspruch, muss er die Voraussetzungen eines [X.]etriebs(teil)übergangs sowie ggf. seiner organisatorischen Zuordnung zum übergegangenen [X.]etriebsteil darlegen und beweisen ([X.][X.]G 10. Mai 2012 - 8 [X.] - Rn. 28, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 426 = Ez[X.] [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 135).

II. Nach diesen Grundsätzen hat ein [X.]etriebsübergang von der [X.]treithelferin auf die [X.]eklagte stattgefunden.

1. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.]treithelferin zur Durchführung des [X.]ewachungsauftrags bei [X.] eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit im [X.]inne eines [X.]etriebsteils nach § 613a [X.]bs. 1 [X.]atz 1 [X.]G[X.] unterhalten hat. Um den [X.]ewachungsauftrag zu erfüllen, war es erforderlich, dass vor Ort [X.]rbeitnehmer und [X.]etriebsmittel eingesetzt wurden. [X.]ie dienten dazu, die geschuldeten [X.]ufgaben „[X.]etriebsschutz“, „vorbeugender [X.]randschutz“ sowie „[X.]icherheitssysteme“ zu erledigen. Ein [X.] fand nach den Feststellungen des [X.]s nur in [X.]usnahmefällen statt. Das Objekt stand zudem unter der Leitung eines bestimmten Objektleiters.

2. Die erforderliche Gesamtbetrachtung aller Umstände ergibt, dass mit der Neuvergabe des [X.]uftrags auch ein Übergang einer wirtschaftlichen Einheit i[X.]v. § 613a [X.]G[X.] einhergegangen ist. Das [X.]undesarbeitsgericht hat in einigen Fällen angenommen, dass die Tätigkeit eines [X.]ewachungsdienstleisters durch die menschliche [X.]rbeitskraft geprägt war und deshalb die Neuvergabe eines [X.]ewachungsauftrags dann nicht zu einem [X.]etriebs(teil)übergang führt, wenn nicht ein nach Zahl und [X.]achkunde wesentlicher Teil der [X.]elegschaft übernommen wird (vgl. [X.][X.]G 15. Dezember 2011 - 8 [X.] - Rn. 51 ff., [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 423 = Ez[X.] [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 130; 25. [X.]eptember 2008 - 8 [X.] - Rn. 49 ff., [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 355 = Ez[X.] [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 98). Im [X.]treitfall ist jedoch eine andere [X.]etrachtung angezeigt.

a) Der bei der [X.]treithelferin vorhandene [X.]etriebsteil, der den [X.]ewachungsauftrag durchgeführt hat, war durch die zum Einsatz kommenden [X.]etriebsmittel geprägt.

Entscheidendes Kriterium ist, ob der Einsatz der sächlichen [X.]etriebsmittel bei wertender [X.]etrachtungsweise [X.] des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht. Zur näheren Konkretisierung, wann dies anzunehmen ist, hat das [X.]undesarbeitsgericht Kriterien entwickelt. Maßgebend kann es sein, dass die [X.]etriebsmittel unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind, auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom [X.]uftraggeber zwingend vorgeschrieben ist ([X.][X.]G 10. Mai 2012 - 8 [X.] - Rn. 25, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 426 = Ez[X.] [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 135; 15. Februar 2007 - 8 [X.] - Rn. 21, [X.][X.]GE 121, 289 = [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 320 = Ez[X.] [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 64; 13. Juni 2006 - 8 [X.] - Rn. 24, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 305 = Ez[X.] [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 53).

b) [X.]ei dem im [X.]treit stehenden [X.]larmmanagementsystem [X.] handelt es sich um ein [X.]etriebsmittel, welches zur Durchführung des [X.]ewachungsauftrags durch die [X.]treithelferin eingesetzt wurde. Es ist davon auszugehen, dass auch die [X.]eklagte den [X.]ewachungsauftrag „mit“ dem [X.]larmmanagementsystem [X.] ausführt und nicht nur „an“ diesem arbeitet (vgl. [X.][X.]G 22. Januar 2009 - 8 [X.] - Rn. 25, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 367 = Ez[X.] [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 107). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die [X.]eklagte das [X.]-[X.]ystem eigenwirtschaftlich nutzt (vgl. [X.] 15. Dezember 2005 - [X.] und [X.]/04 - [[X.]] Rn. 42, [X.]lg. 2005, [X.] = [X.] Richtlinie 2001/23/[X.] Nr. 1 = Ez[X.] [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 41).

c) Der Einsatz des [X.]larmmanagementsystems [X.] durch die [X.]eklagte war auch von [X.] verlangt worden. Nach Ziff. 1.1. des zwischen [X.] und der [X.]eklagten abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags vom 12./22. November 2010 war Gegenstand des Vertrags die Erbringung von [X.]ewachungs- und [X.]icherheitsdienstleistungen im Rahmen des [X.]etriebsschutzes, des [X.]randschutzes und der [X.]icherheitssysteme für den [X.]etriebsschutz und [X.]randschutz. Nach Ziff. 1.2. sollte der [X.]uftragnehmer den [X.]chutz des Unternehmens, der Gebäude, der Einrichtungen und der [X.]rbeitsergebnisse vor Zerstörung, [X.]eschädigung, Diebstahl und sonstigen unerlaubten Handlungen zum Nachteil des Unternehmens oder seiner Mitarbeiter sicherstellen. Unmittelbarer Vertragsgegenstand war auch die [X.]edienung des [X.]larmmanagementsystems [X.]. Dies ergibt sich aus den [X.]nlagen zum Vertrag über [X.]ewachungs- und [X.]icherheitsdienstleistungen vom 12./22. November 2010 zwischen [X.] und der [X.]eklagten. Nach Ziff. 12.1. dieses Vertrags sind die Vertragsanlagen Vertragsbestandteile.

[X.]o wird in der [X.]nlage 3.2a zu 2. ([X.]nforderungsprofil für die Funktion „[X.]ecurity Operating Center [Leitstelle/Werkschutzzentrale]“) „Verständnis für die bereitgestellten technischen [X.]nlagen wie zum [X.]eispiel [X.]icherheitsmanagementsystem [X.]-[X.]“, verlangt. In der [X.]nlage 3.2a zu 2. ([X.]ufgabenschwerpunkte der Funktion „[X.]ecurity Operating Center [Leitstelle/Werkschutzzentrale]“) heißt es:

„[X.]edienung der technischen [X.]icherheitsinfrastruktur sowie administrative und operative [X.]earbeitung aller eingehenden [X.]larme/Meldungen an folgenden [X.]nlagen [X.] Managementsystem, ...“

[X.]uch die [X.]nlage 3.2a zu 7. ([X.]nforderungsprofil der Funktion „[X.]treifen- und Kontrolldienst [[X.]chließdienst]“) verlangt „Verständnis für die bereitgestellten technischen [X.]nlagen wie zum [X.]eispiel [X.]icherheitsmanagementsystem [X.]-[X.]“. In der [X.]nlage 3.2d (Gestellte [X.]etriebsmittel [X.]tandort [X.]) wird unter „[X.]oftware auf den [X.]´s“ [X.] ausdrücklich erwähnt.

Damit war vereinbart, dass das [X.]larmmanagementsystem [X.], welches [X.] angeschafft hatte und das auf seine [X.]edürfnisse angepasst worden war, auch von dem neuen [X.]icherheitsdienstleister genutzt werden sollte.

Dass das [X.]-[X.]ystem vom [X.]uftraggeber obligatorisch zur Verfügung gestellt wurde, spricht für eine entscheidende [X.]edeutung dieses [X.]etriebsmittels für die durchgeführten [X.]icherungstätigkeiten. Das [X.]ystem diente zur Zustandsüberwachung und Meldungsbearbeitung von ca. 7.500 aufgeschalteten [X.]dressen aus den [X.]ereichen [X.]rand, Einbruch, Notruf, Videosensoren, Zaunsensoren, Haustechnik, Gebäudeleittechnik sowie [X.]teuerung von Türen, Toren, [X.]chranken, Drehkreuzen und Videosprechstellen. [X.]ei den aufgeschalteten [X.]dressen handelt es sich z[X.] um Türkontakte, Handmelder, automatische Rauchmelder, [X.]ewegungsmelder und Fremdkontakte. Das DV-[X.]ystem diente damit der technikunterstützten Überwachung des Gebäudes und des Geländes von der Leitstelle aus. Damit war es ein wichtiges Hilfsmittel, um die geschuldete Dienstleistung der Gewährung von [X.]chutz und [X.]icherheit zu erbringen. Unerheblich ist, ob der [X.]ewachungsauftrag theoretisch auch ohne das [X.]-[X.]ystem hätte durchgeführt werden können. Denn es kommt stets darauf an, auf welche Weise und mit welchen Mitteln die Tätigkeit im [X.]etrieb tatsächlich durchgeführt worden ist (vgl. [X.][X.]G 15. Februar 2007 - 8 [X.] - Rn. 22, [X.][X.]GE 121, 289 = [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 320 = Ez[X.] [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 64) bzw. wie sich der [X.]uftraggeber die Durchführung des [X.]uftrags konkret vorstellt. Erwartet der [X.]uftraggeber die Erbringung von technischen Überwachungsleistungen, darf der [X.]uftragnehmer die [X.]ewachung nicht etwa durch [X.]treifendienste ersetzen. Der Umstand, dass [X.] erwartete, dass die [X.]eklagte das bisher eingesetzte [X.]larmmanagementsystem [X.] weiterhin nutzt, spricht für die [X.]edeutung dieses [X.]etriebsmittels. Hätte [X.] nur den Raum für die Leitstelle oder einfache [X.]s bzw. Videokameras zur Verfügung gestellt und deren Einsatz (zwingend) vorgegeben, so würde allein daraus allerdings noch nicht zu folgern sein, es handle sich um eine betriebsmittelgeprägte Tätigkeit (vgl. [X.][X.]G 25. [X.]eptember 2008 - 8 [X.] - Rn. 49 ff., [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 355 = Ez[X.] [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 98 zum [X.]ewachungsauftrag bei einem Truppenübungsplatz). Die geforderte Weiterverwendung und Zurverfügungstellung des [X.]larmmanagementsystems [X.] ist damit aber nicht vergleichbar. Dieses ist zwar auf dem freien Markt von der Firma [X.] erhältlich. [X.]ei der erforderlichen Gesamtbetrachtung darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass dieses [X.]ystem auf die individuellen [X.]edürfnisse der [X.] angepasst worden war, um einen sinnvollen Einsatz sowohl durch die [X.]treithelferin als auch die [X.]eklagte zu ermöglichen.

[X.]ei einer wertenden [X.]etrachtungsweise hat zwar bei einem [X.]ewachungsauftrag die Erbringung von Tätigkeiten, die durch die menschliche [X.]rbeitskraft geprägt sind, eine nicht unerhebliche [X.]edeutung. Das [X.]larmmanagementsystem [X.] ist allerdings für die in der Leitstelle arbeitenden [X.] bei ihrer Kontrolltätigkeit von entscheidender [X.]edeutung. [X.]ie analysieren die [X.]ituation, wenn das [X.]ystem eine [X.]larm- oder Fehlermeldung anzeigt, und treffen aufgrund dieser Meldungen dann die notwendigen Entscheidungen. Der Einsatz dieser technischen Überwachungsvorrichtung macht mithin [X.] der Wertschöpfung für den [X.]ewachungsbetrieb aus. Die von [X.] geforderte [X.]icherheit gewährleistet das Wachpersonal mittels des [X.]larmmanagementsystems [X.].

[X.]uch dass mit dem [X.]larmmanagementsystem [X.] unmittelbar stets nur diejenigen [X.] arbeiten, die in der Leitstelle anwesend sind, ändert an dieser [X.]eurteilung nichts. Dies waren nach [X.]ngaben der [X.]eklagten sowohl bei der [X.]treithelferin als auch bei ihr deutlich weniger als die Hälfte der [X.]eschäftigten. Die anderen [X.]rbeitnehmer arbeiteten in den [X.]ereichen des vorbeugenden [X.]randschutzes, im [X.]treifen- oder [X.]chlüsseldienst, in der [X.]usweisbetreuung, Parkplatzverwaltung oder Rezeption. [X.]ber auch diese Tätigkeiten waren zumindest teilweise durch das [X.]-[X.]ystem geprägt, weil sie aufgrund von Meldungen desselben „gesteuert“ wurden.

Im [X.]treitfall war das [X.]larmmanagementsystem [X.] nicht nur für die unmittelbar mit diesem [X.]ystem in der Leitstelle arbeitenden [X.]eschäftigten von tätigkeitsprägender [X.]edeutung. Ein entscheidender Teil der Tätigkeit des übrigen Personals erfolgte aufgrund der durch das [X.]larmmanagementsystem gewonnenen Erkenntnisse. Wenn das [X.]larmsystem [X.]törungen oder Probleme gemeldet hatte, wurde der Einsatz des übrigen [X.] zu deren [X.]eseitigung oder [X.]ufklärungen erforderlich. Da gerade diese Tätigkeiten zu den betriebsprägenden [X.]ufgaben eines [X.]icherheits- und Überwachungsunternehmens zählen, hatte das [X.]larmmanagementsystem [X.], welches 7.500 „[X.]dressen“ überwachte, betriebsprägenden Charakter. Im Rahmen der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung ist zu beachten, dass es Konstellationen geben kann, bei denen eine betriebliche Tätigkeit durch den Einsatz eines bestimmten [X.]etriebsmittels geprägt wird, obwohl nicht alle [X.]rbeitnehmer direkt an diesem [X.]etriebsmittel zum Einsatz kommen. Damit war der [X.]etriebsteil, den die [X.]treithelferin betrieben hatte, betriebsmittelgeprägt.

d) Dieses [X.]etriebsmittel ([X.]larmmanagementsystem [X.]), welches in der Gesamtschau die entscheidende Rolle für die wirtschaftliche Wertschöpfung des [X.]etriebs der [X.]treithelferin gespielt hat, ist von der [X.]eklagten entsprechend der mit [X.] getroffenen vertraglichen Vereinbarung vom 12./22. November 2010 zur weiteren Verwendung übernommen worden.

e) Damit setzt der [X.]enat seine Rechtsprechung in früheren Entscheidungen fort. In dem „Flughafenfall“ hatte der [X.]enat einen [X.]etriebsübergang bejaht, nachdem der neue Dienstleister die von der [X.]undesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellten, auf dem freien Markt nicht erhältlichen Geräte, wie Torbogen, Gepäckbänder mit automatischer Röntgensichtung etc. übernommen hatte ([X.][X.]G 13. Juni 2006 - 8 [X.] - Rn. 24, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 305 = Ez[X.] [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 53). Der [X.]treitfall ist auch mit dem der „[X.]chlachthofentscheidung“ zugrunde liegenden [X.]achverhalt vergleichbar (vgl. [X.][X.]G 15. Februar 2007 - 8 [X.] - Rn. 22, [X.][X.]GE 121, 289 = [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 320 = Ez[X.] [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 64). Dort konnte die angestrebte Massentierschlachtung ohne die sich in den Räumlichkeiten befindlichen Einrichtungen wie Förderbänder, Hebeeinrichtungen, [X.] etc. allein durch die menschliche [X.]rbeitskraft nicht realisiert werden. Die dort genutzten „Produktionsmittel“ waren für den gewünschten [X.]etriebserfolg ebenso identitätsstiftend wie das im [X.]treitfall durch das [X.]-[X.]ystem der Fall ist.

f) Zutreffend hat das [X.] auch erkannt, dass weitere Gesichtspunkte im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung für das Vorliegen eines [X.]etriebsteilübergangs sprechen. Die [X.]rt des Unternehmens und der verfolgte [X.]etriebszweck sind weitgehend gleich geblieben. [X.]uch die [X.]eklagte betreibt ebenso wie die [X.]treithelferin ein [X.]ewachungs- und [X.]icherheitsgewerbe. Der „Kunde“, nämlich der [X.]uftraggeber [X.], ist ebenfalls derselbe geblieben. Es kam auch zu keiner zeitlichen Unterbrechung, sondern der neue Dienstleistungsauftrag wurde von der [X.]eklagten ab dem 1. Januar 2011 nahtlos übernommen.

[X.]uch das Know-how wurde zum Teil auf die [X.]eklagte übertragen. Diese hat das Handbuch für die [X.]enutzung des [X.]-[X.]ystems übernommen. Eine Einarbeitung durch Mitarbeiter der [X.]treithelferin hat zwar nicht stattgefunden, das [X.] hat jedoch festgestellt, dass die [X.]eklagte auch die existierenden [X.]rbeitsanweisungen weiter genutzt hat.

g) Handelt es sich demnach bei der Erbringung der [X.]icherheitsdienstleistungen um einen [X.]etriebsteil, bei dem die menschliche [X.]rbeitskraft nicht im Vordergrund steht, so fällt bei der Gesamtschau nicht ins Gewicht, dass die [X.]eklagte keine [X.]rbeitnehmer der [X.]treithelferin übernommen hat. Die Neuvergabe des [X.] stellt sich vor diesem Hintergrund somit nicht lediglich als bloße Tätigkeits- und Funktionsnachfolge dar.

h) Es stellt keine wesentliche Organisationsänderung dar, welche einen [X.]etriebsübergang ausschließen könnte, dass die [X.]eklagte die [X.]etreuung des [X.]larmmanagementsystems [X.] nicht mehr selbst erbringt, sondern diese Tätigkeit auf die Firma [X.] übertragen hat. Im Verhältnis zur [X.]uftraggeberin schuldete sie zwar noch die [X.]etreuung des [X.]ystems, erbringt diese aber nicht mehr mit eigens dafür qualifizierten Mitarbeitern. Dass die [X.]etreuung und Pflege des [X.]larmmanagementsystems [X.], das [X.] der Wertschöpfung bei dem übernommenen [X.]ewachungsauftrag ausmacht, künftig nicht mehr mit eigenem Personal, sondern mittels „Fremdvergabe“ erfolgt, ist keine wesentliche Änderung der [X.]etriebsorganisation. Eine solche läge nur vor, wenn es zu einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit aufgrund von Änderungen des Konzepts und der [X.]trukturen gekommen wäre (vgl. [X.][X.]G 15. Februar 2007 - 8 [X.] - Rn. 28, [X.][X.]GE 121, 289 = [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 320 = Ez[X.] [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 64).

III. [X.]omit ist der Teilbetrieb „Überwachungs- und [X.]icherheitsdienst“ durch die [X.]eklagte im Wege eines [X.]etriebsteilübergangs von der [X.]treithelferin ab dem 1. Januar 2011 übernommen worden. Da der Kläger in diesen [X.]etriebsteil eingegliedert war, ist sein [X.]rbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt gemäß § 613a [X.]bs. 1 [X.]atz 1 [X.]G[X.] auf die [X.]eklagte übergegangen.

C. Die [X.]eklagte hat nach § 97 [X.]bs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die der [X.], § 101 [X.]bs. 1 ZPO.

        

  Hauck  

        

  [X.]reinlinger  

        

  [X.]  

        

        

        

  [X.]  

        

  Dr. Ronny [X.]chimmer  

                 

Meta

8 AZR 817/12

23.05.2013

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 20. Juli 2011, Az: 30 Ca 9803/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.05.2013, Az. 8 AZR 817/12 (REWIS RS 2013, 5577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5577

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