Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. IX ZB 261/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 229

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 16. Dezember 2010 in dem [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 1 a) Die Neuregelung der Mindestvergütung des Treuhänders in der [X.] durch die Erste Änderungsverordnung zur [X.] findet für die Tätigkeit des Treuhänders ab 7. Oktober 2004 An-wendung; für seine Tätigkeit davor gilt die frühere Fassung. b) Zu vergleichen ist die Regelvergütung nach § 14 Abs. 1 und 2 [X.] mit der [X.] nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.], jeweils bezogen auf die ge-samte Dauer der Tätigkeit. Die höhere Vergütung ist festzusetzen. c) Der Zuschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 2 [X.] kann nicht zur Regelvergütung [X.] werden; er setzt nicht voraus, dass auch ohne Verteilung die Mindestvergü-tung anzusetzen wäre. d) Der Zuschlag von 50 • wird für jeweils fünf Gläubiger gewährt, auch für die ersten fünf Gläubiger, wenn insgesamt an mehr als fünf Gläubiger verteilt wurde. [X.], [X.]uss vom 16. Dezember 2010 - [X.]/09 - [X.] [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 16. Dezember 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders wird der [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 29. Oktober 2009 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Treuhänders wird der [X.]uss des [X.] vom 5. Oktober 2009 abgeändert. Die Vergütung des Treuhänders wird wie folgt festgesetzt: Mindestvergütung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] 500,00 • Erhöhung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 [X.] 2.000,00 • nachgewiesene Auslagen nach § 16 Abs. 1 Satz 3 [X.] 74,20 • 19 v.H. Umsatzsteuer 489,10 • insgesamt 3.063,30 •. Die [X.] von 788,66 • sind hierauf anzurech-nen. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Treuhänder 26 % zu tragen. - 3 - Der Wert des Gegenstandes der Beschwerde und der Rechtsbe-schwerde wird auf jeweils 2.618 • festgesetzt. Gründe: [X.] Das am 6. August 2003 eröffnete Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde mit [X.]uss vom 14. Januar 2005 gemäß § 211 [X.] eingestellt. Dem Schuldner wurde Restschuldbefreiung angekündigt und der weitere Beteiligte zum Treuhänder für die Wohlverhaltensperiode be-stellt. 1 Der Treuhänder beantragte, seine Vergütung als Treuhänder für die Wohlverhaltensperiode (14. Januar 2005 bis 5. August 2009) ausgehend von einer Berechnungsgrundlage von 17.489,38 • auf 874,47 • zuzüglich Auslagen von 74,20 • und Umsatzsteuer von 180,25 • auf 1.128,92 • festzusetzen. Daneben beantragte er für jedes Jahr der Quotenausschüttung eine zusätzliche Vergütung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 [X.] in Höhe von 1.100 • zuzüglich Um-satzsteuer aufgrund zu berücksichtigender 111 Gläubiger, zusammen für zwei Jahre 2.618 •. 2 Mit [X.]uss vom 5. Oktober 2009 hat das Amtsgericht die Vergütung auf 874,47 • zuzüglich 74,20 • Auslagen und 19 v.H. Umsatzsteuer festgesetzt, 3 - 4 - zusammen 1.128,92 •. Eine zusätzliche Vergütung nach § 14 Abs. 3 [X.] hat es abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Treuhänders hat das [X.]. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt er weiterhin die Festsetzung der Vergütung auf 3.148,67 • zuzüglich Umsatzsteuer, zusammen 3.746,92 •. 4 I[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde ist überwiegend begründet. 5 1. Das Beschwerdegericht (Z[X.] 2010, 207) hat gemeint, im vorliegen-den Fall sei zwar § 14 Abs. 3 [X.] in der ab 7. Oktober 2004 geltenden [X.] anwendbar. Die Anwendung scheitere jedoch daran, dass der Treuhänder wegen der zur Befriedigung der Gläubiger eingegangenen Beträge in Höhe von 17.489,38 • eine Vergütung nach § 14 Abs. 1 und 2 [X.] erhalte. In einem solchen Fall finde eine Erhöhung der Vergütung aufgrund getätigter Ausschüt-tungen gemäß § 14 Abs. 3 [X.] nicht statt. Die Erhöhung werde im Übrigen nur blockweise für jeweils fünf Gläubiger gewährt, nicht für jeweils angefangene fünf Gläubiger. 6 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand. Die Rechtsbeschwerde ist überwiegend begründet. 7 a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Neufas-sung des § 14 Abs. 3 [X.] durch die am 7. Oktober 2004 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der [X.] vom 8 - 5 - 4. Oktober 2004 ([X.]) auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Das stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. [X.]) Die seinerzeit durch Art. 1 Nr. 10 der [X.] zur [X.] geschaffene Übergangsvorschrift des § 19 [X.] (jetzt: § 19 Abs. 1 [X.]) bestimmt zwar, dass auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, die Vorschriften der Verordnung in der zuvor geltenden Fassung weiter anzuwenden sind. Im vorliegenden Fall wurde das [X.] am 6. August 2003 eröffnet. Der Senat hat hinsichtlich der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters darauf abgestellt, wann das Insolvenzver-fahren selbst eröffnet worden ist (vgl. [X.], [X.]. v. 6. April 2006 - [X.] ZB 109/05, [X.], 46). Das führt dazu, dass die erhöhte Mindestvergütung der vorläufigen Insolvenzverwalter bereits für eine Tätigkeit vor dem 1. Januar 2004 Anwendung findet, wenn das Verfahren selbst erst nach dem 31. Dezember 2003 eröffnet wurde. 9 bb) § 19 Abs. 1 [X.] (§ 19 [X.] a.F.) trifft eine Übergangsregelung für das Insolvenzverfahren. Damit ist auch das Eröffnungsverfahren gemeint ([X.], [X.]. v. 6. April 2006 [X.]O Rn. 8). Die Wirkungen der Wohlverhaltensperiode beginnen demgegenüber erst mit der Aufhebung oder Einstellung des [X.] nach § 211 [X.], die ihrerseits gemäß § 289 Abs. 2, 3 [X.] die Rechtskraft der Entscheidung über die Ankündigung der Restschuld-befreiung voraussetzen (vgl. [X.], [X.]. v. 15. Juli 2010 - [X.] ZB 229/07, [X.], 1610 Rn. 4). 10 Das [X.] ist selbstständig. Hierfür hat § 19 Abs. 1 [X.] keine Übergangsregelung getroffen. Deshalb gilt die Neuregelung des § 14 Abs. 3 [X.] gemäß Art. 2 der [X.] ab 11 - 6 - 7. Oktober 2004 mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung. Da der [X.] am 14. Januar 2005 zum Treuhänder in der [X.] bestellt wurde, ist auf ihn die Neuregelung für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit anwendbar. Der Begriff des Insolvenzverfahrens in § 19 Abs. 1 [X.] ist nicht in ei-nem umfassenden, auch das [X.] meinenden Sinne zu verstehen. Der zeitliche Abstand zwischen Eröffnung des [X.] und Beginn der Wohlverhaltensperiode kann viele Jahre betragen. Auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann deshalb in diesem Zu-sammenhang nicht abgestellt werden, weil andernfalls zum Teil noch für erheb-liche Dauer die alte Fassung des § 14 Abs. 3 [X.] anwendbar geblieben wäre. Das war nicht beabsichtigt. 12 In der Begründung zu Art. 1 Nr. 10 der [X.] zur [X.] (abgedruckt bei [X.], [X.] Anhang III zur [X.]) ist [X.], die Neuregelung habe für Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode die Konsequenz, dass für Tätigkeiten, die sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfalteten, die neuen Vergütungssätze maßgebend seien. Daraus ergibt sich, dass die Übergangsregelung für den Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode nicht gelten soll. 13 Umgekehrt findet die Neufassung aber auch keine Anwendung auf die vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung bereits geleistete Tätigkeit (im Ge-samtergebnis ebenso [X.], Z[X.] 2010, 352 Rn. 8 f; [X.], Z[X.] 2009, 302 Rn. 8 ff; a.A. LG S[X.]rbrücken, [X.], 696 f: Abstellen auf den Zeitpunkt der Bestellung des Treuhänders nach dem 1. Januar 2004; [X.] - 7 - [X.], [X.], 531: Abstellen auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 1. Januar 2004). b) Entgegen der Auffassung des [X.] findet die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht nur Anwendung, wenn schon Satz 1 An-wendung finden würde, also wenn auch unabhängig von einer Verteilung be-reits die Mindestvergütung anzusetzen wäre. 15 Nach der Neuregelung soll der Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode zumindest die sich aus § 14 Abs. 3 [X.] n.F. zustehende Mindestvergütung erhalten (vgl. Begründung zu Art. 1 Nr. 6 des Entwurfs der Ersten Änderungs-verordnung zur [X.], [X.]O). Zu vergleichen sind deshalb für die gesamte [X.] der Tätigkeit des Treuhänders, für die gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Vergütung bei Beendigung des Amtes einheitlich festgelegt wird, einerseits die Mindestvergütung nach § 14 Abs. 3 [X.], andererseits die Regelvergütung nach § 14 Abs. 1 und 2 [X.]. Die höhere Vergütung ist zu bewilligen. 16 Die vom Beschwerdegericht zugrunde gelegte Auslegung würde zu in sich widersprüchlichen Ergebnissen führen, weil durch eine Erhöhung der zu verteilenden Beträge die verdiente Vergütung absinken könnte. Das war er-sichtlich nicht beabsichtigt. § 14 Abs. 3 Satz 2 [X.] erhöht bei Vorliegen sei-ner Voraussetzungen in allen Fällen die Mindestvergütung. 17 Das kann zwar im Einzelfall bei einer hohen Zahl von Gläubigern selbst bei beachtlicher Höhe der aufgrund der Abtretungserklärung des Schuldners eingehenden Beträge zu deutlich höheren Mindestvergütungen als die [X.] führen. Der Verordnungsgeber sah jedoch nur auf diesem Weg eine auskömmliche Vergütung gewährleistet (vgl. Begründung [X.]O). 18 - 8 - c) Die Erhöhung der Vergütung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 [X.] um je-weils 50 • pro fünf Gläubiger setzt voraus, dass die eingegangenen Beträge in dem zu prüfenden Jahr der Tätigkeit an mehr als fünf Gläubiger verteilt wurden. Der Zuschlag fällt dann jeweils an, wenn an (weitere) fünf Gläubiger verteilt wird. 19 [X.] ist der Rechtsbeschwerde, dass in den Regelungen des § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 [X.] und des § 13 Abs. 1 Sätze 4 und 5 [X.] abwei-chend von § 14 Abs. 3 Satz 2 [X.] auf eine Zahl von je angefangenen fünf Gläubigern abgestellt wird. Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass es sich bei § 14 Abs. 3 Satz 2 [X.] um ein redaktionelles Versehen han-delt und der Verordnungsgeber in Wirklichkeit auch hier, wie bei den genannten [X.], auf je angefangene fünf Gläubiger abstellen wollte. Für diese Annahme ergeben sich weder aus der Verordnung noch aus deren Be-gründungen Anhaltspunkte. Es muss davon ausgegangen werden, dass dem Verordnungsgeber die unterschiedliche Formulierung bewusst war. 20 Ein Wertungswiderspruch ergibt sich daraus nicht. Die unterschiedlichen Berechnungen führen zu im System übereinstimmenden Ergebnissen. Denn die Berechnung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 [X.] unterscheidet sich von derjenigen von § 2 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 [X.] dadurch, dass die Erhöhung schon für die ersten fünf Gläubiger anfällt (vorausgesetzt, die Zahl 5 ist überschritten), bei § 2 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 [X.] dagegen erst für die angefangenen fünf Gläubi-ger, die über die Zahl von fünf (§ 13 Abs. 1 [X.]) oder zehn Gläubigern (§ 2 Abs. 2 [X.]) hinausgeht; für die ersten fünf (zehn) Gläubiger wird dort also gerade keine Erhöhung gewährt. Im Ergebnis wird der Zuschlag also in gleicher Weise gewährt wie bei den [X.] (a.A. LG S[X.]rbrücken, [X.] - 9 - 2010, 696; [X.], [X.], 566, [X.]; Z[X.] 2009, 302, die den ersten Zuschlag von 50 • erst bei zehn Gläubigern gewähren wollen). d) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. H[X.]rmey-er/[X.]/[X.], [X.]O § 14 Rn. 15) kann § 14 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht so verstanden werden, dass für jeden einzelnen zusätzlichen Gläubiger, an den verteilt wird, ein Zuschlag von 10 • gewährt wird. Auch wenn die Mindestvergü-tung des Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode in gewissem Umfang tätig-keitsorientiert ist, zwingt dies nicht dazu, die angeordnete Pauschalierung auf jeweils fünf Gläubiger wegen zwingenden höherrangigen Rechts außer [X.] zu lassen. 22 e) Entgegen dem Vergütungsantrag des Treuhänders kann nach dem Gesagten nicht die Regelvergütung nach § 14 Abs. 2 [X.] und zusätzlich die Erhöhung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 [X.] verlangt werden. Letztere kann nur die Mindestvergütung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] erhöhen. 23 f) Nach den Feststellungen des [X.] wurden die [X.] Beträge 2008 und 2009 an jeweils 103 verschiedene Gläubiger verteilt. Maßgeblich ist die Kopfzahl der Gläubiger und nicht die Zahl ihrer Forderungen (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Oktober 2010 - [X.] ZB 39/10, z.[X.].). 24 Danach berechnet sich die Vergütung des Treuhänders wie folgt: 25 [X.]) Regelvergütung wie vom Amtsgericht berechnet: 1.128,92 • bb) Mindestvergütung gemäß § 14 Abs. 3 [X.]: - 10 - (1) Vergütung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.]: Verfahrensdauer vom 14. Januar 2005 bis 5. August 2009; das sind fünf (angefangene) Jahre 500,00 • (2) Erhöhung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 [X.]: [X.] an jeweils 103 Gläubiger Erhöhung um zweimal 1.000 • 2.000,00 • (3) Nachgewiesene Auslagen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 [X.]) 74,20 • Gesamtsumme 2.574,20 • (4) 19 v.H. Umsatzsteuer 489,10 • Mindestvergütung 3.063,30 •. - 11 - cc) Da die Mindestvergütung höher ist als die Regelvergütung, ist die Mindestvergütung festzusetzen. Darauf sind die Vorschüsse in Höhe von 788,66 • anzurechnen. 26 Kayser Gehrlein [X.]

Fischer [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.10.2009 - 34 IN 53/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 [X.]/09 -

Meta

IX ZB 261/09

16.12.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. IX ZB 261/09 (REWIS RS 2010, 229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 229

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 261/09 (Bundesgerichtshof)

Treuhändervergütung in der Wohlverhaltensperiode: Stichtag für die Anwendbarkeit der Neuregelung; Vergleichsberechnung zwischen Regelvergütung und Mindestvergütung; …


IX ZB 209/10 (Bundesgerichtshof)

Vergütung des Insolvenzverwalters/Treuhänders: Ersatz des Personal- und Sachaufwandes bei Übertragung des Zustellungswesens


IX ZB 209/10 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 101/15 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 101/15 (Bundesgerichtshof)

Vergütung des Insolvenzverwalters: Kürzung der Mindestvergütung im Wege eines Abschlags; Ermäßigung der Mindestvergütung in einem …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 261/09

IX ZB 229/07

IX ZB 39/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.