Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 12.02.2020, Az. 2 BvR 2215/19

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 2659

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes an die Begründung eines Rechtsmittels (hier: strafprozessuale Revision) im fachgerichtlichen Verfahren - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung sowie wegen unzureichender Darlegungen hinsichtlich des Subsidiaritätsgrundsatzes


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Sie genügt offensichtlich nicht den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]. Der Beschwerdeführer hat es bereits versäumt, den für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbaren Antrag des [X.] nach § 349 Abs. 2 StPO vorzulegen oder seinem Inhalt nach mitzuteilen sowie sich mit dessen tragenden Gründen rechtlich-argumentativ auseinanderzusetzen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 2. Mai 2007 - 2 BvR 2655/06 -, Rn. 17).

3

Der Beschwerdeführer hat zudem nicht hinreichend dargetan, dass sein prozessuales Verhalten im Ausgangsverfahren dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genügt (§ 90 Abs. 2 [X.]). Im Strafverfahren verlangt der Grundsatz der Subsidiarität von einem Beschwerdeführer, der seine Grundrechte durch Verstöße des Tatgerichts verletzt sieht, diese im Revisionsverfahren so zu rügen, dass eine sachliche Befassung des [X.] mit diesen [X.] möglich und hinreichend wahrscheinlich ist. Im Rahmen der Sachrüge erfordert dies grundsätzlich substantiierte Ausführungen zur angeblichen Verletzung materiellen Rechts (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 2406/07 -, Rn. 2 f.). Ausweislich des Vortrags und der vorgelegten Unterlagen hat der Beschwerdeführer die Sachrüge lediglich allgemein, nicht aber konkretisiert im Hinblick auf seine nunmehrigen verfassungsrechtlichen [X.] erhoben. Eine im Ausgangsverfahren angekündigte nähere Begründung der Revision hat er ebenfalls nicht vorgelegt.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2215/19

12.02.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 14. November 2019, Az: 1 StR 302/19, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93a Abs 2 BVerfGG, § 344 Abs 2 StPO, § 349 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 12.02.2020, Az. 2 BvR 2215/19 (REWIS RS 2020, 2659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2659

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 294/22

2 BvR 558/22

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