Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. IV ZR 104/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1620

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 104/14

Verkündet am:

5. November 2014

Heinekamp

[X.]

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

BGB § 2212, § 2317 Abs. 2

Der [X.] unterliegt -
vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung durch den Erblasser
-
auch ein in den Nachlass fallender Pflichtteilsanspruch.

[X.], Urteil vom 5. November 2014 -
IV ZR 104/14 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.] Karczewski
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2014

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 26. Februar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt als Testamentsvollstreckerin über den Nach-lass des [X.] K.

(im Folgenden: Erblasser) von den Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 8.
August 2008 verstorbenen Mutter des [X.] und der Beklagten. Diese hatte den Erblasser mit Testament vom 25.
Dezember 2003
enterbt. Die Beklagten sind ihre
Erben.

Der Erblasser errichtete am 15.
Februar 2010 ein handschriftliches Testament, in welchem er unter anderem die Klägerin zu 1/4 als Erbin einsetzte. Ferner ordnete er Testamentsvollstreckung an und ernannte die Klägerin zur Testamentsvollstreckerin. Der Erblasser, der bereits seit mehreren Jahren psychisch labil war, schied am 2.
März 2010 durch [X.] aus dem Leben. Der Klägerin wurde am 10.
August 2010 ein Testa-1
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mentsvollstreckerzeugnis ohne gegenständliche Beschränkungen erteilt.
Sie
macht gegen die Beklagten den Pflichtteilsanspruch des [X.] nach seiner Mutter geltend. Diese
berufen sich darauf, die Klägerin sei als Testamentsvollstreckerin hierzu nicht befugt. Ferner habe der [X.] noch zu Lebzeiten auf die Geltendmachung des [X.] verzichtet.

Das [X.] hat der Klage durch Teilurteil bezüglich des Aus-kunftsanspruchs stattgegeben. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klag-abweisungsantrag
weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Pflichtteilsanspruch unterliege als Geldsummenanspruch
der Verwaltung des [X.] von §
2205 BGB. Er sei gemäß §
2317 Abs.
2 BGB ver-erblich und übertragbar. Auch der Sinn und Zweck des [X.] sowie weiterer gesetzlicher Normen
spreche nicht dafür, dass er nur von dem Pflichtteilsberechtigten selbst geltend gemacht werden kön-ne.
Aus den erstinstanzlich festgestellten Tatsachen
ergebe sich auch
kein Verzicht des [X.] auf sein Pflichtteilsrecht. Bereits aus den Angaben des Beklagten zu
2 folge, dass sich der Erblasser allenfalls im Sinne eines "Stillhalteabkommens" geäußert, jedoch auf den Pflichtteils-3
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anspruch nicht verzichtet habe. Da die Beklagten mithin einen Verzicht nicht bewiesen hätten, komme es auf die Beurteilung der Glaubwürdig-keit der gegenbeweislich benannten Zeugen nicht mehr an. Im Übrigen enthielten die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des [X.]s keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der festgestellten Tatsachen begründeten.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Zutreffend geht
das Berufungsgericht davon aus, dass der dem Erblasser zustehende Pflichtteilsanspruch nach dem Tod seiner Mutter der Verwaltung der Klägerin als Testamentsvollstreckerin unterliegt.

a) Gemäß §
2212 BGB kann ein der Verwaltung des [X.] nur von dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. Der Testamentsvollstrecker hat nach §
2205 Satz
1 BGB den Nachlass zu verwalten. Hierunter fällt der gesamte Nachlass des [X.] (vgl. [X.]/[X.], 6.
Aufl. §
2205 Rn.
6). Gemäß §
2208 Abs.
1 Satz
1 BGB hat der Testaments-vollstrecker die in den §§
2203 bis 2206 BGB bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des [X.] nicht zustehen sollen. Eine derartige Beschränkung der Verwaltungsbe-fugnis der Klägerin hat der Erblasser in seinem Testament vom 15.
Fe-bruar 2010, in dem ohne weitere Einschränkung [X.] angeordnet wurde, nicht vorgenommen. Der Pflichtteilsanspruch wird
in dem Testament nicht erwähnt.
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b) Nicht von der [X.] umfasst werden höchstpersönliche Rechte, die mangels Vererblichkeit bereits nicht in den Nachlass fallen (vgl. [X.]/[X.], (2012) §
2205 BGB Rn.
17). Hierzu gehört
der Pflichtteilsanspruch nicht. Dieser ist nach der ausdrücklichen Regelung in §
2317 Abs.
2 BGB vererblich und übertragbar. Der Pflichtteilsanspruch stellt auch keinen sonstigen Vermögensbestandteil dar, der zwar in den Nachlass fällt, infolge seiner Rechtsnatur aber
nur von dem Erben und nicht von dem [X.] geltend gemacht werden kann. Derartige nicht unter die [X.] fallende Rechtspositionen stellen etwa der Anteil der Miterben am Nachlass als solchem
(vgl. [X.] vom 9.
Mai 1984
[X.], NJW 1984, 2464 unter 2), die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (vgl. [X.]/[X.], (2012) §
2205 BGB Rn.
18) oder die Anfechtung einer letztwil-ligen Verfügung gemäß §§
2078
ff. BGB (vgl. [X.], Urteil vom 21.
März 1962
[X.], NJW 1962, 1058, 1059; [X.]/[X.], 6.
Aufl. §
2205 Rn.
7)
dar.

Um eine vergleichbare Fallgestaltung geht
es bei dem [X.] nicht. Er entspringt zwar einer engen familiären Beziehung zwischen dem Berechtigten und dem Erblasser ([X.], Urteil vom 8.
Juli 1993
[X.], [X.]Z 123, 183, 186). Es unterliegt daher grund-sätzlich der freien Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten, ob er einen ihm zustehenden Pflichtteil verlangen will oder nicht ([X.], Urteil vom 7.
Juli 1982
[X.], NJW 1982, 2771 unter 2 b). Dies ändert aber
nichts daran, dass der Pflichtteilsanspruch eine bloße Geldforde-rung im Sinne eines Geldsummenanspruchs ist
([X.]surteil vom
14.
Juli 1952
[X.], [X.]Z 7, 134, 138). Für diesen Anspruch gelten die 9
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Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts. Gründe dafür, warum nach dem Tod des [X.] der Testamentsvollstrecker nicht befugt sein sollte, einen in den Nachlass fallenden Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, sind nicht ersichtlich. Der bloße Umstand, dass das [X.] gemäß §
2303 Abs.
1 BGB, §
10
Abs.
6 LPartG nur
einem begrenz-ten Personenkreis zusteht, führt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass ein einmal entstandener Pflichtteilsanspruch nicht von dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden könnte. Es handelt sich nicht um ein derart mit der Person des Pflichtteilsberechtigten ver-bundenes persönliches Recht, welches
nach dessen Tod lediglich von seinen
Erben und nicht vom Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden
könnte. So hat der [X.] bereits entschieden, der Testaments-vollstrecker könne nur über die [X.] an dem Nachlass, der seiner Verwaltung unterliegt, nicht verfügen.
Für den Erbteil an einem anderen Nachlass, der bereits dem Erblasser zugestanden hatte und der deshalb als Nachlassgegenstand zu dem vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass gehört, gilt dies dagegen nicht (Urteil vom 9.
Mai 1984
[X.], NJW 1984, 2464 unter 2). Wenn schon der Erbteil an einem anderen Nachlass in die Verwaltungsbefugnis des Testaments-vollstreckers fällt, gilt dies erst recht für einen lediglich auf Geldzahlung gerichteten Pflichtteilsanspruch.

Hierdurch wird auch nicht
die Entschließungsfreiheit des [X.] beeinträchtigt, ob er einen ihm zustehenden Pflichtteil verlangen will oder nicht. Hierüber kann er zu Lebzeiten frei entscheiden. Er kann den Pflichtteilsanspruch geltend machen, vor dem Tod des [X.]s mit diesem einen Verzicht vereinbaren (§
2346 Abs.
2 BGB) oder nach dem Tod des [X.] mit den Erben einen Erlassvertrag schlie-ßen (§
397 BGB). Ferner hat er die Möglichkeit, für den Fall seines [X.]
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des die Testamentsvollstreckung zu beschränken und hiervon Pflicht-teilsansprüche auszunehmen (§
2208 Abs.
1 Satz
1 BGB). Macht er
von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch, so fällt der Pflichtteilsanspruch in die [X.]. Dieser hat den Anspruch sodann infolge seiner Stellung als Treuhänder und Inhaber ei-nes privaten Amtes, nicht dagegen als Vertreter des [X.] oder der Erben (vgl. [X.]surteil vom 2.
Oktober 1957
IV ZR 217/57, [X.]Z 25, 275, 279),
geltend zu machen und gegebenenfalls gerichtlich durchzu-setzen.

c) Nichts anderes ergibt sich auch aus der Systematik des Geset-zes.

aa) Ohne Erfolg leitet die Revision aus §
852 Abs.
1 ZPO her, der Pflichtteilsanspruch falle nicht unter die Verwaltungsbefugnis des [X.]. Hiernach ist der
Pflichtteilsanspruch der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Das Anliegen der Norm geht dahin, mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem allein diesem die
Entscheidung zu überlassen, ob der Anspruch gegen den [X.] durchgesetzt werden soll ([X.], Urteil vom 8.
Juli 1993
[X.], [X.]Z 123, 183, 186). §
852 Abs.
1 ZPO steht einer Pfändung jedoch nicht von vornherein entgegen. Vielmehr kann nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] der Pflichtteilsanspruch bereits vor der vertraglichen Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfän-det werden ([X.] aaO; ferner Beschlüsse vom 2.
Dezember 2010
[X.], [X.] 2011, 87 Rn.
8; vom 25.
Juni 2009
IX ZB 196/08, [X.] 2009, 469 Rn.
8; vom 26.
Februar 2009
VII ZB 30/08, [X.] 2009, 247 12
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8
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Rn.
7; [X.]/[X.], 6.
Aufl. §
2317 Rn.
25
f.). Einer auf-schiebenden Bedingung unterliegt mithin allein die zwangsweise [X.] des Anspruchs. Durch eine derartige Pfändung wird in die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten nicht eingegriffen. Er kann nach wie vor allein entscheiden, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll ([X.], Urteil vom 8.
Juli 1993
[X.], [X.]Z 123, 183, 187).

Eine mit dieser Regelung vergleichbare Fallgestaltung ist
hier nicht
gegeben. §
852 Abs.
1 ZPO will lediglich die Vollstreckung von Gläubi-gern des Pflichtteilsberechtigten in seinen Pflichtteilsanspruch infolge seiner familiären Verbundenheit mit dem Erblasser verhindern. Um einen derartigen Zugriff außenstehender Dritter auf das Vermögen des [X.] in Gestalt der Verwertung des [X.] ge-gen seinen Willen geht es nach dem Tod des [X.] nicht
mehr. Maßgebend ist vielmehr, ob der Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Pflichtteilsberechtigten vom Testamentsvollstrecker oder nur von den [X.] verlangt
werden kann. Eine besondere familiäre Verbundenheit, die es ausschlösse, dass der Testamentsvollstrecker einen derartigen An-spruch geltend machen könnte, besteht in einer solchen Fallkonstellation
jedenfalls nicht mehr.

bb) Aus einem Vergleich mit insolvenzrechtlichen Regelungen ergibt sich

anders als die Revision meint

ebenfalls nicht, dass der Pflichtteilsanspruch nicht von dem Testamentsvollstrecker geltend ge-macht werden könnte. Ist der Pflichtteilsanspruch vor Eröffnung oder während des Insolvenzverfahrens
entstanden, so gehört er zur [X.] ([X.], Beschluss vom 2.
Dezember 2010
[X.], [X.] 2011, 87 Rn.
8). [X.] bedingt ist lediglich die zwangsweise 14
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Verwertbarkeit. Diese Wirkung tritt erst mit der vertraglichen Anerken-nung des Anspruchs oder mit Rechtshängigkeit ein (§
852 Abs.
1 ZPO). Die beschränkte Pfändbarkeit des [X.] soll vermeiden, dass der Anspruch gegen den Willen des Berechtigten geltend gemacht wird. Die Entscheidung darüber, ob der Anspruch gegenüber den Erben durchgesetzt wird, soll mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem allein diesem überlassen bleiben ([X.] aaO Rn.
9
f.).

Auch bei diesen insolvenzrechtlichen Regelungen geht es allein darum, die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten, ob er den Anspruch geltend macht oder nicht, gegenüber außenstehenden Gläubi-gern zu sichern. Eine derartige Fallkonstellation besteht
hier nach dem Tod des pflichtteilsberechtigten [X.] nicht mehr.

[X.]) Aus weiteren gesetzlichen Regelungen lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Pflichtteilsanspruch in einer solchen Weise höchstpersönlich ausgestaltet wäre, dass er vom Testamentsvollstrecker nicht geltend gemacht werden könnte. Im Gegenteil bestimmt § 93 Abs.
1 Satz 4 SGB XII hinsichtlich der Überleitung von Ansprüchen auf den Sozialhilfeträger, der Übergang werde nicht dadurch ausgeschlos-sen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden könne. Dieser Pflichtteilsanspruch kann, wenn er auf den [X.] übergeleitet worden ist, mithin von diesem ohne weiteres gel-tend gemacht werden, ohne dass es insoweit auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme ([X.]surteile vom 8.
Dezember 2004
IV ZR 223/03, [X.] 2005, 117 unter [X.]; vom 19.
Oktober 2005

IV ZR 235/03, [X.] 2006, 76 Rn.
15, 18).

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Schließlich kann es einem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten [X.] zuzumuten sein, einen Pflichtteilsanspruch als fälligen Zahlungsanspruch vorab zur Sicherung seines Unterhalts einzusetzen ([X.], Urteile vom 21.
April 1993
[X.], NJW 1993, 1920 unter [X.]; vom 7.
Juli 1982
[X.], NJW 1982, 2771 unter 2 b).

2. Ohne Verletzung
von §
286 ZPO i.V.m. Art.
103 Abs.
1 GG hat das Berufungsgericht einen Verzicht des [X.] zu Lebzeiten auf sein Pflichtteilsrecht für nicht bewiesen erachtet.

a) Soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der Anhörung des Beklagten zu
2 vor dem [X.] davon ausgegangen ist, der Erblasser habe sich
diesem gegenüber lediglich im Sinne eines "Stillhal-teabkommens" geäußert, jedoch auf seinen Pflichtteilsanspruch nicht verzichtet, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Würdi-gung des Ergebnisses der Beweisaufnahme obliegt dem Tatrichter. [X.] gilt für die Anhörung einer Partei gemäß §
141 ZPO. Sie ist im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und [X.] auseinandergesetzt hat, die Würdigung vollständig und recht-lich möglich ist sowie nicht gegen Denk-, Natur-
oder Erfahrungsgesetze verstößt ([X.]sbeschluss vom 19.
Dezember 2012
IV ZR 207/12, [X.] 2013, 330 Rn.
8). Derartige Rechtsfehler weist das angegriffene Urteil nicht auf. Die von der Revision erhobenen Einwände hat der [X.] ge-prüft, jedoch nicht für
durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).

b) Dies gilt in gleicher Weise, soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, auch im Übrigen enthielten die Angriffe der Berufung gegen die 18
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Beweiswürdigung des [X.]s keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der festgestellten Tatsachen begrün-den würden (§
529 Abs.
1 Nr.
1 ZPO). Auch die hiergegen gerichteten Angriffe hat der [X.] geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§
564 ZPO).

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.03.2013 -
2-25 O 334/11 -

O[X.], Entscheidung vom 26.02.2014 -
19 [X.] -

Meta

IV ZR 104/14

05.11.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. IV ZR 104/14 (REWIS RS 2014, 1620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1620

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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