Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. III ZB 22/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1438

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[X.] 22/02vom26. September 2002in dem [X.]:jaBGHZ:[X.]:ja ZPO §§ 103, 104; [X.] § 23Die Festsetzung einer anwaltlichen [X.] im [X.] erfordert, daß die [X.]en einen als [X.] Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO haben protokollieren las-sen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f ZPO).BGH, Beschluß vom 26. September 2002 - [X.]/02 -AGAugsburgLGAugsburg- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am [X.] 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß [X.] Zivilkammer des [X.] vom 19. April 2002wird zurückgewiesen.Der Kläger hat die Kosten des [X.] zutragen.Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf107,37 Gründe:[X.] seiner Klage hat der Kläger von der [X.]n die Zahlung von2.894,20 DM nebst Zinsen verlangt und in der mündlichen Verhandlung vordem Amtsgericht vom 8. November 2001 einen entsprechenden Antrag gestellt.Die - anwaltlich nicht vertretene - [X.] hat Klageabweisung beantragt.Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte sich die [X.] bereit,eine Forderung in Höhe von 2.500 DM anzuerkennen. Der Kläger erteilte sein- 3 -Einverständnis, wenn die [X.] die gesamten Kosten des Rechtsstreitsübernehme. Daraufhin erkannte die [X.] die Klageforderung in Höhe von2.500 DM nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 1. Juli 2002 an. Der Kläger nahmdie Klage in Höhe des überschießenden Betrages zurück und beantragte [X.] eines [X.]. Dieses wurde antragsgemäß erlassen. [X.] des Rechtsstreits wurden der [X.]n auferlegt. Durch [X.] vom 17. Januar 2002 wurden die von der [X.]n an [X.] zu erstattenden Kosten auf 395,07 [X.] wurde die Festsetzung einer vom Kläger angemeldeten [X.] 23 [X.]) in Höhe von 210 DM (= 107,37 ˆlegte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Diese wurde durch den angefochte-nen Beschluß des [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenenRechtsbeschwerde begehrt der Kläger, zu seinen Gunsten weitere von der [X.] zu erstattende 107,37 'II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Beide Vorinstanzen habenzu Recht entschieden, daß die von den [X.]en in der mündlichen Verhand-lung vom 8. November 2001 gewählte Form einvernehmlicher Streitbeilegung(Teilanerkenntnis; Klagerücknahme hinsichtlich der Mehrforderung) keinen [X.] gegen die [X.] auf Erstattung einer im [X.] berücksichtigungsfähigen anwaltlichen [X.] (§ 23[X.]) begründet [X.] 4 -1.Allerdings wird diese Frage in der Rechtsprechung der Oberlandesge-richte unterschiedlich beurteilt.a) Der 13. Zivilsenat des [X.] vertritt die [X.], wenn die [X.]en zwar keinen Prozeßvergleich geschlossen, sichaber unter Mitwirkung ihrer Bevollmächtigten dahin geeinigt hätten, daß für [X.] die Klage teilweise zurückgenommen werde und der[X.] die vollen Kosten übernehme, so sei die [X.] angefallen([X.], [X.]) Unter einschränkenden Voraussetzungen hält auch das [X.] eine [X.] für festsetzungsfähig: Zwar könne [X.] bereits dann festgesetzt werden, wenn die [X.]en im Termin einseitigeProzeßerklärungen abgäben (z.B. teilweise Berufungsrücknahme seitens des[X.]n und teilweise Klagerücknahme); allerdings komme die [X.] Betracht, wenn der [X.] glaubhaft mache, daß die [X.] sich über ein entsprechendes Vorgehen - im Wege des gegenseitigenNachgebens - vor Gericht geeinigt hätten ([X.]. 1996, 476).c) Das [X.] meint, in der teilweisen Klagerück-nahme und im anschließenden Anerkenntnis des Restes und [X.] könne ein materieller Vergleich liegen, der für den [X.] Rechtsanwalt die [X.] auslöse. Im Zweifel gehörten dieseKosten aber nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, unterlägen deshalb nichtder Kostenentscheidung des [X.] und seien deshalb nicht fest-setzbar (Rpfleger 1990, 91). In ähnlichem Sinne sieht auch das [X.] bei Prozeßbeendigung durch teilweise Klagerücknahme und- 5 -Anerkenntnis der Restforderung grundsätzlich keinen Raum für eine Festset-zung von [X.]en aufgrund der Kostenentscheidung im Aner-kenntnisurteil ([X.] 2001, 238 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).d) Der 6. Zivilsenat des [X.] fordert für dieFestsetzung einer [X.] allgemein den Abschluß eines Vergleichs:Sie könne im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann festgesetzt werden, wennein solcher ausdrücklich protokolliert worden sei ([X.], 354). [X.] dieser Entscheidung hat sich das [X.] angeschlossen; ihr ist zu-zustimmen.2.Die Festsetzung der von der unterlegenen an die obsiegende [X.] zuerstattenden Kosten in dem dafür vorgesehenen Verfahren der §§ 103, 104ZPO erfordert - schon im Interesse der Rechtssicherheit - klare, [X.]. Dies gilt auch und gerade für die zur Festsetzungangemeldeten Anwaltsgebühren. Bei einer Streitbeilegung der hier in Redestehenden Art, bei der es nicht zur Protokollierung eines gerichtlichen Ver-gleichs kommt, sondern die durch einseitige Prozeßhandlungen der [X.]enerreicht wird, liegt es oftmals nicht klar zutage, ob die gewählte Handlungsformauf einem Konsens beruht, der die Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Vergleichs im Sinn des § 779 BGB erfüllt. Dementsprechend müßte- worauf das [X.] ([X.], 354) mit Recht hin-weist - die Klärung dieser nicht immer einfach zu beantwortenden Rechtsfrageder Interpretation des Kostenbeamten vorbehalten bleiben, was zur Folge hät-te, daß das Kostenrisiko von prozeßleitenden Entscheidungen der [X.]en,die auf Rechtsgesprächen vor Gericht beruhen, letztlich im Ungewissen läge.Dies würde dem berechtigten und schutzwürdigen Interesse derjenigen [X.],- 6 -die sich zur Kostenübernahme bereit erklärt hat, zuwiderlaufen, den [X.] sie treffenden Last zuverlässig abschätzen zu können. [X.] auch im vorliegenden Fall die [X.] sinngemäß eingewendet, bei [X.], die Kosten zu übernehmen, habe sie darauf vertraut, von der [X.] mit einer [X.] verschont zu bleiben. Andererseits ge-schieht der obsiegenden [X.] kein Unrecht: Bei wirklich umfassender Eini-gung hätte es den [X.]en [X.], den Rechtsstreit statt durch Klage-rücknahme und Anerkenntnisurteil durch einen Prozeßvergleich zu beenden,bei dem Unklarheiten von vornherein ausgeschlossen gewesen wären (OLGSchleswig [X.] 2001, 238).3.Danach ist im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem [X.] ([X.], 354) festzuhalten, daß die [X.]en, um eine Festset-zung der [X.] im Kostenfestsetzungsverfahren zu erreichen, ei-nen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich entsprechend § 794 Abs. 1Nr. 1 ZPO protokollieren lassen müssen, der der Form der §§ 160 Abs. 3 Nr. 1,162 f ZPO entspricht. All dies gilt bei der gebotenen generalisierenden [X.] auch dann, wenn im Einzelfall die Feststellung eines vertragli-chen Konsenses der [X.]en, der materiell-rechtlich die [X.]. § 779 BGB erfüllt, ohne Schwierigkeiten möglich seinsollte. Es ist daher für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich,daß im Rechtsstreit beide [X.]en die Auffassung vertreten haben, sie hättenhier einen Vergleich geschlossen.[X.][X.][X.][X.] [X.]

Meta

III ZB 22/02

26.09.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. III ZB 22/02 (REWIS RS 2002, 1438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1438

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