Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. 5 StR 46/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3733

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Nachschlagewerk: ja
[X.]St : ja
Veröffentlichung : ja

StGB § 247, § 77 Abs. 3
[X.] § 1896

Wirksamkeit des Strafantrags eines vom Amtsgericht bestell-ten Betreuers ohne ausdrückliche Erstreckung des Aufgaben-kreises auf eine Strafantragstellung.

[X.], Urteil vom 29. Juli 2014

-
5 StR 46/14

LG [X.] -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
5
StR 46/14

vom
29. Juli 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Untreue

-
2
-

Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
29. Juli 2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter [X.],
Richter Prof. Dr. König,
Richter Dr. Berger,
Richter Bellay

als beisitzende Richter,

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsste[X.],

-
3
-

für Recht erkannt:
1.
Gemäß §
154 Abs.
2 StPO wird das Verfahren in den Fä[X.]n 1 bis 3 des angefochtenen Urteils eingestellt. Insoweit fa[X.]n
die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2.
Gemäß §
154a Abs.
2 StPO wird die Verfolgung im Fall 55 des angefochtenen Urteils auf eine Schadenssumme von 13.000 Euro beschränkt. Gemäß §§
430, 442 StPO wird die Feststellung nach §
111i StPO von der Verfolgung ausge-nommen.
3.
Demgemäß und auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] [X.] vom 10.
September 2013 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Untreue
in 87 Fä[X.]n schuldig ist und in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Fall
55 sowie
über die [X.].
Die Einzelstrafen der Fä[X.] 1 bis 3 und die Feststel-lung
nach §
111i StPO entfa[X.]n.
4.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
5.
[X.] wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung
über die Einzelstrafe im
Fall 55 und über die Gesamtstrafe
sowie
über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels
an eine an-dere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

-
Von Rechts wegen
-
-
4
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in 90 Fä[X.]n zu [X.] verurteilt.
Darüber hinaus hat es fest-gestellt, dass hinsichtlich eines Betrages von

die Ansprüche der Ver-letzten
der Anordnung des Wertersatzverfalls
entgegenstehen
(§ 111i Abs. 2 StPO). Die auf die Rüge der Verletzung forme[X.]n und materie[X.]n Rechts ge-stützte Revision des Angeklagten hat nach [X.] und [X.], über die der [X.] einheitlich im Urteil mitentschei-den kann (vgl. nur [X.], Urteile vom 25.
Juli 2012

2
StR 111/12 , vom 16.
Januar 2014

4
StR 496/13

und vom 22.
Mai 2014

4
StR 514/13), im Umfang der Urteilsformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen:
Der Angeklagte wuchs getrennt von seiner leiblichen Mutter im großmüt-terlichen Haushalt auf
und
wurde
in seinen ersten zwölf Lebensjahren insbe-sondere von seiner Tante,
der später geschädigten

B.

,
aufgezogen, -Sohn-te und auch im weiteren Lebensverlauf
Kontakt hielt, ihr insbesondere nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 2008 beistand.
Am 10. August 2008 erteilte die damals 77-jährige

B.

dem Angeklagten eine schriftliche Vorsorgevollmacht, die ihn [X.], im Außenverhältnis ihr
gesamtes
unbewegliches
und bewegliches
Vermö-gen zu verwalten und hierüber zu verfügen.

B.

war bekannt, dass der Angeklagte erhebliche finanzie[X.] Schwierigkeiten hatte,
und äußerte im Zu-sammenhang mit den Gesprächen um die Erteilung der Vorsorgevollmacht, dass er sich [X.]. Sie bekundete, dass sie
ihm gern
helfen 1
2
3
-
5
-

wo[X.] und
er einen Teil ihres Vermögens kraft der ihm erteilten Vollmacht zu eigenen Zwecken, insbesondere zur Rettung seines Wohnhauses verwenden könne.

Am 26. August 2008 erlitt

B.

eine Hirnblutung, in deren Folge sie weitgehend immobil,
desorientiert und kommunikationsunfähig wurde. Hinzu trat eine Demenz. Seit Anfang Oktober 2008
ist sie
in einem Pflegeheim unter-gebracht, dessen Kosten sich auf einen monatlichen Betrag von ca. 3.100

belaufen; sie erhält eine Rente in Höhe von 950

Der Angeklagte löste im Jahr 2009 mehrere Geldanlagen

B.

s
auf und verkaufte im Jahr 2010

nachdem das Amtsgericht ihn hierfür zum Be-treuer bestellt hatte

deren
Wohnanwesen. Die jeweiligen Geldbeträge ließ er auf ihr Konto buchen und verfügte vom 26. September 2008 bis 5.
September
2011 in 90 Fä[X.]n durch Barabhebungen und Überweisungen über 135.625

Geldvermögens, um es
für private Zwecke seiner Lebens-führung und zur Rückzahlung von Verbindlichkeiten zu verbrauchen.
Mit den Kosten für das Pflegeheim, die der Angeklagte nicht aus diesen Abhebungen bestritt, sondern direkt vom Konto der

B.

überwies, war er am 8.
Juli
2011 mit einem Betrag von 21.854

kstand. Am 5.
September
2011 wies das Konto der

B.

einen Stand von 28,44

auf.
Weitere wesentliche Vermögensgegenstände waren nicht mehr vorhanden.
2. Der vom [X.] beigezogenen Betreuungsakte des Amtsgerichts
Ottweiler ist zur Bestellung eines Betreuers für

B.

folgender Verfah-rensgang zu entnehmen:

4
5
6
-
6
-

Mit Beschluss vom 5.
September 2011 setzte das über die rückständigen Heimkosten am 7. Juli 2011 informierte [X.] Rechtsanwalt S.

zunächst als Kontrollbetreuer gemäß §
1896 Abs.
3 [X.] zur [X.] der Rechte der
Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten ein. Die für dieses Verfahren bereits
zuvor bestellte Verfahrenspflegerin hatte das Amtsgericht mit
Schreiben vom 29. August 2011 darauf hingewiesen, dass der Angeklagte eine Auflistung mit Nachweisen über die Verwendung des Kauferlö-ses aus dem Verkauf des Wohnanwesens

n-

Nachdem Rechtsanwalt S.

am 14. September 2011
die dem Angeklagten erteilte Vorsorgevollmacht widerrufen hatte, wurde er vom [X.]
im Wege der einstweiligen Anordnung am 19.
September
2011
mit sofortiger Wirkung
zum vorläufigen Betreuer der

B.

mit den [X.]n
Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, Entgegennah-me und Öffnen der Post bestellt. Mit an die Polizei gerichtetem
Schriftsatz
vom 20.
September
2011 stellte Rechtsanwalt S.

Strafantrag aus a[X.]n in [X.] kommenden Gründen wegen des gegen den Angeklagten bestehenden Verdachts,
die ihm erteilte Vollmacht missbraucht und Gelder für eigene [X.] verwandt zu haben.
3. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Zwar hat der [X.] zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund des zwischen dem Ange-klagten und

B.

fortbestehenden Pflegeverhältnisses im Sinne des §
11 Abs.
1 Nr.
1
lit.b StGB (vgl. LK/Hilgendorf, 12.
Aufl., §
11
Rn.
15;
[X.]/[X.], 2.
Aufl.,
§
11 Rn.
14)
nach
§§
247, 266 Abs.
2
StGB ein Strafantrag
erforderlich war. Entgegen der vor Anberaumung der [X.] vertretenen, in der Verhandlung indes nicht aufrecht erhaltenen Auf-7
8
-
7
-

fassung des [X.] ist der Strafantrag
jedoch wirksam gestellt worden.
a) Der Betreuer
war nach §
77 Abs.
3 StGB
berechtigt,
als derjenige, dem die Sorge
für
die Person

B.

s
zusteht, einen Strafantrag gemäß §§
247, 266 Abs.
2
StGB zu ste[X.]n.
Einer
ausdrücklichen
Zuweisung
der
Straf-antragsbefugnis bedurfte es angesichts der ihm übertragenen [X.]
im vorliegenden Fall nicht. Letztlich kann dahinstehen,
ob bei Übertragung der-art weitreichender
[X.], die neben den
Bereichen
der Vermögens-sorge
und der Antragstellung gegenüber Behörden auch
weitgehende persönli-che Belange betreffen, die
[X.] nach § 247 StGB gesondert übertragen werden muss
(so
aber
z.B. [X.], Beschluss vom 12. [X.]

3 Ws 397/12, teilweise in NStZ-RR 2014, 143 abgedruckt;
OLG Ce[X.], [X.], 702;
OLG Köln, [X.], 392;
aA
LG [X.],
[X.], 937).
Denn im vorliegenden Fall
ergab sich die Notwendigkeit einer
gesetzlichen Betreuung gerade
aus der Aufdeckung möglicher Untreue-vorwürfe. Die Klärung
und Entscheidung der dringlich gewordenen Frage, [X.] Maßnahmen im Einzelnen zu ergreifen sind, so auch, ob im Namen der Betreuten ein
Strafantrag zu ste[X.]n ist,
war demgemäß Teil des objektiven Be-treuungsbedarfs
der

B.

.
aa) Der
im Betreuungsrecht geltende Erforderlichkeitsgrundsatz (vgl. Regierungsentwurf
eines Betreuungsgesetzes,
BT-Drucks. 11/4528, S.
58, 120) steht hier der Annahme der [X.] nicht entgegen. Nach §
1896 Abs.
2 Satz
1
[X.] darf ein Betreuer nur für [X.] bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssi-tuation des Betroffenen zu beurteilen
(vgl. [X.],
Beschluss vom 6.
Juli 2011

XII
ZB 80/11, NJW-RR 2011, 1506, 1507; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., 9
10
-
8
-

§
1896 Rn. 39, 41; [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., §
1896 Rn.
10). Die Regelung verlangt nicht, dass bei der Bestimmung der jeweiligen [X.] die ein-zelnen Besorgungen, die dem Betreuer zukommen, insbesondere die
Rechts-geschäfte, die er abzuschließen hat, gesondert bezeichnet werden müssen (vgl. Regierungsentwurf, aaO,
S.
121). Daraus folgt, dass die [X.] sich grundsätzlich aus bestimmten [X.]n
ergeben kann, die sich auch aus einem möglicherweise verletzten
Rechtsgut ableiten lassen
(vgl. auch
MünchKomm[X.]/[X.] aaO,
Rn.
100).

[X.]) Die Höchstpersönlichkeit des [X.] gebietet eine aus-drückliche Übertragung
der Befugnis nach § 77 Abs. 3
StGB auf den Betreuer nicht.
Der Strafantrag ist ein an ein Strafverfolgungsorgan gerichtetes förmli-ches Verlangen, eine bestimmte Straftat zu verfolgen (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Juni 1956

5 [X.], [X.] 1957, 17, 19; LK/[X.], StGB, 12.
Aufl.,
§
77 Rn.
6;
[X.], Zur Rechtsnatur und Funktion des Strafantrags, 1984, S.
1). Die Entscheidung darüber, ob eine Tat im Hinblick auf den von § 247 StGB ge-schützten Familienfrieden vom Verletzten als nicht strafwürdig hingenommen (vgl. [X.], aaO S. 45) werden soll, ist zwar höchstpersönlicher Natur, sie steht aber

anders als der [X.] ursprünglich gemeint
hat

nicht mit den gänzlich betreuungsfeindlichen höchstpersönlichen Rechten wie den Rechten auf Eheschließung und auf Errichtung eines [X.] auf einer Stu-fe, bei denen weder eine Vertretung in der Erklärung und im Wi[X.]n
noch ein Einwilligungsvorbehalt nach
§
1903 Abs.
2 [X.] zulässig ist. Dies folgt schon daraus, dass
die [X.] bei nicht voll geschäftsfähigen Personen vom gesetzlichen Vertreter (§
77 Abs.
3 StGB) wahrgenommen
wird.

11
12
-
9
-

cc) Der sich in der konkreten Lebenssituation ergebende Betreuungsbe-darf der

B.

umfasste auch die Geltendmachung und Durchsetzung ihrer
sich aus den etwaigen Untreuehandlungen des Angeklagten ergebenden Rechte, einschließlich der Wahrnehmung ihrer Verletztenrechte nach §
77 Abs.
1, §
247 StGB.
Zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Betreuers stand der Ange-klagte im
Verdacht,
Gelder vom Konto der

B.

veruntreut zu haben.
Aus diesem Grund hat Rechtsanwalt S.

in seiner Funktion als Kontroll-betreuer nach §
1896 Abs.
3 [X.] die Vorsorgevollmacht widerrufen; er wurde im Wege der einstweiligen Anordnung als vorläufiger
Betreuer eingesetzt. Die
zum Zeitpunkt der Einrichtung der Betreuung
dringlich gewordene Entschei-dung,
ob der Angeklagte wegen der aufgedeckten Vorwürfe
strafrechtlich ver-folgt werden so[X.], konnte nach § 77 Abs. 3 StGB nur
durch einen Vertreter
in persönlichen Angelegenheiten getroffen werden. Als solcher Vertreter wurde Rechtsanwalt S.

eingesetzt und dabei mit umfassenden vermögens-rechtlichen und persönlichen Befugnissen (u.a. Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Entgegennahme und Öffnen der Post) ausgestattet. Dies zielte ersichtlich auch darauf ab,
ihm zu ermöglichen, auch das Strafantrags-recht
gemäß
§
77 Abs.
3, §
247
StGB wahrzunehmen
und die Schadensersatz-ansprüche der

B.

(z.B. §
823 Abs.
2 [X.] iVm §
266 Abs.
1 StGB) umfassend, etwa durch Rückgriff
auf strafrechtliche Ermittlungsergebnisse gel-tend zu machen
oder vermögensrechtliche Interessen mit den Mitteln des Straf-verfahrensrechts
(etwa Sicherung der Ansprüche nach §
73 Abs. 1
Satz
2 StGB, §
111b Abs.
5 StPO oder Inanspruchnahme des [X.] nach §§
403 ff. StPO) zu verfolgen.
b) Für die Wirksamkeit des Strafantrags kommt es nicht auf einen etwai-gen entgegenstehenden natürlichen oder mutmaßlichen Wi[X.]n der Betreuten 13
14
15
-
10
-

an. Ob der Betreuer
bei Antragstellung dem Wohl und den Wünschen der de-menzkranken

B.

, insbesondere
im Hinblick auf die Wahrung des [X.] gerecht geworden ist

wogegen
nicht einmal Anhaltspunkte vor-liegen , war deshalb hier

entgegen der Auffassung der
Revision

nicht zu entscheiden; dass ein
potentie[X.]r Strafverfolgungswi[X.] des
Betreuten
nicht er-mittelbar ist,
führt nicht zu einem (dauerhaften) Verfahrenshindernis.
Zwar hat ein Betreuer nach §
1901 Abs.
2 Satz
2
[X.] den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dem nach §
1901 Abs.
2 Satz
1
[X.] maßgebenden Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft. Diese Bindung des Betreuers gilt aber nur im Innenverhältnis zum Betreuten; die Rechtsmacht des Betreuers, für den Betreuten zu handeln, wird durch sie nicht beschränkt
(vgl. [X.], Urteil vom 30.
April 2008

XII
ZR
110/06, [X.]Z
176, 262, 271; [X.]/ [X.], [X.], 73.
Aufl.,
§
1901 Rn.
2 und §
1902 Rn.
1; MünchKomm
[X.]/[X.] aaO §
1901 Rn.
20; vgl. zur Ausnahme bei Missbrauch der [X.]: MünchKomm[X.]/[X.]
aaO,
§
1902 Rn.
16).
Mit der Stel-lung eines Strafantrags setzt der Betreuer

anders als bei Entscheidungen über ärztliche Heilmaßnahmen nach
der spezie[X.]ren
Pflichtenregelung
des §
1901a Abs.
2 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
März 2003

[X.], [X.]Z 154, 205, 213; [X.]/Bienwald, [X.], Neubearb. 2013, §
1901a Rn.
7)

keine im Voraus getroffene Entscheidung des Verletzten um, sondern nimmt nach §
77 Abs.
3 StGB die Befugnis
des Betreuten
wahr (vgl. [X.], [X.] vom 17.
Dezember 1993

2
StR 649/93, [X.]R StGB §
77 Abs.
3 An-tragsrecht 1; LK/[X.],
StGB, 12.
Aufl., §
77
Rn.
43). Er ist damit auch bei dieser höchstpersönlichen Entscheidung nach §
77 Abs.
3, §
247 StGB nicht nur Wi[X.]nsbote, sondern trifft als Vertreter im Wi[X.]n (vgl. [X.]/[X.] in [X.], 8. Aufl., § 77 Rn. 8 f.) eine eigene Entscheidung
für den Betreuten.

16
-
11
-

4.
Der Schuld-
und Strafausspruch halten
überwiegend sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Verbleibenden Bedenken wird zur Vereinfa-chung
des Verfahrens durch Anwendung der §§
154, 154a StPO Rechnung getragen.
a) Ein den Tatbestand der Untreue nach
§
266 Abs.
1 StGB [X.] Einverständnis der

B.

lag nicht vor. Das [X.] geht [X.] davon aus, dass deren vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit abgegebenen Erklärungen, wonach der Angeklagte
sich mal was gönnen

so[X.]
(UA S.
6), keine
rechtliche Verbindlichkeit zukommt. Es liegt weder ein nach §
518 Abs.
1 [X.] formwirksames Schenkungsversprechen vor, noch lässt sich der unbe-stimmten Äußerung der Wi[X.] entnehmen, der Angeklagte dürfe im Fa[X.] der
Geschäftsunfähigkeit und/oder Pflegebedürftigkeit über wesentliche
Teile ihres Vermögens für eigene Zwecke verfügen und dadurch ihren angemessenen [X.] gefährden. Sinn und Zweck der
Vorsorgevollmacht
ist vielmehr,
die An-ordnung einer Betreuung zu vermeiden (vgl. [X.]/[X.], aaO,
Einf.
vor
§
1896 Rn.
5). Selbst
wenn es zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung dem Wunsch der

B.

entsprochen haben sollte, dass
der Angeklagte Teile ihres Vermögens für sich verwendet, würde jedoch der Zweck dieser Vollmacht
verfehlt, wenn der Bevollmächtigte dem Rechtsgedanken der
Betreuerpflichten nach §
1901 Abs.
2 und 3 [X.] zuwider
ihren Unterhalt bis zu ihrem Tod [X.] und ihre gesamte Lebens-
und Vermögenssituation erheblich ver-schlechtert
(vgl. zu §
1901 [X.]: [X.], Urteil vom 22.
Juli 2009

XII
ZR 77/06, [X.], 2814, 2816). e-schädigte die Bestreitung ihrer PflegekostS.
17). Mit Eintritt der kostenintensiven Pflegebedürftigkeit
hatte der Angeklagte sich deshalb letztlich
jedweder
Verfügungen zu seinen Gunsten zu enthalten.
Dass

B.

bei ihren die Pflegekosten nicht deckenden Rentenbezügen naheliegend auch ohne jede [X.] aufgrund sozialstaatlicher 17
18
-
12
-

Fürsorge faktisch kaum anders versorgt worden wäre, steht dem nicht entge-gen. Es liegt
nach dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen

und zwar auf der Grundlage vom Angeklagten selbst eingeräumter Tatsachen

auf der Hand, dass

B.

nicht ohne Not staatliche Fürsorge in Anspruch [X.] wollte. Darüber hinaus konnten ihr auch in ihrer hilflosen Situation aus [X.] ersichtlich wesentliche Annehmlichkeiten zugute gebracht werden, die über die Minimalversorgung staatlicher Fürsorge hinausgingen.
Dass [X.] zugunsten der

B.

n
insge-samt in einer Vielzahl von Einzelbeträgen
Gelder in Höhe von 6.s-ten der

B.

verwendet hat (vgl. UA S.
13 f.), lässt die [X.] einzelner Geldabhebungen als Untreuehandlungen nach § 266 Abs. 1 StGB nicht entfa[X.]n. Das [X.] hat
sie zutreffend lediglich strafmildernd berücksichtigt.
b) Die Revision beanstandet indes mit Recht, dass das [X.] im Zusammenhang mit der Erörterung der
Bösgläubigkeit des Angeklagten mitbe-wertet habe, dieser habe lediglich rund 10 %
der zum Nachteil seiner Tante ge-troffenen Verfügungen zur Tilgung seiner Schulden verwendet
(UA S.
8, 17). Dies steht im Widerspruch zu der Feststellung, dass er im Fall 3 den gesamten

auf sein Darlehenskonto überwiesen hat, im Fall
55 einen

der in diesem Fall insgesamt veruntreu. Die danach naheliegende Verwen

zur Schuldentilgung be-trägt damit nicht 10 %, sondern nahezu 20 %
der insgesamt veruntreuten Be-träge. Der [X.] schließt zwar aus, dass das [X.] ohne den Fehler eine Bösgläubigkeit des prinzipiell geständigen Angeklagten bei sämtlichen Barab-hebungen verneint hätte, hinsichtlich der möglicherweise
zur Schuldentilgung eingesetzten Beträge lässt sich dies aber nicht ohne Weiteres annehmen. Der 19
20
-
13
-

[X.] trägt dem in Übereinstimmung mit dem [X.] dadurch Rechnung, dass er den Fall 3
einstellt und im Fall 55 die Verfolgung auf die nicht unmittelbar zur Schuldentilgung eingesetzten Beträge beschränkt; die Be-schränkung entzieht der [X.] von zwei Jahren Freiheitsstrafe im Fall
55 die Grundlage. Die übrigen mit einer fehlerfreien rechnerischen Überle-gung begründeten Einzelstrafen sind von
der Aufhebung der [X.] nicht berührt. Der [X.] stellt ferner
die ersten beiden Fä[X.] ein. Diese betreffen
nur geringere Barauszahlungen und sind zudem

wie auch Fall 3

noch vor einer früheren Verurteilung des Angeklagten begangen worden.
c) Im Übrigen lässt der Strafausspruch
Rechtsfehler nicht erkennen. Dies gilt auch für die urteilsfremden Ausführungen in der [X.] zu einem
früheren Berufungsurteil, welche zudem inhaltlich einer [X.]n Anlastung der Missachtung einer Warnfunktion durch den Angeklagten nicht maßgeblich entgegenstehen.
Die insoweit erhobene Verfahrensrüge
ist
unzulässig im Sinne des
§
344 Abs.
2
Satz 2
StPO.
d) Das neue Tatgericht wird lediglich für Fall 55 eine neue Einzelstrafe zu finden und
hieraus und aus den verbleibenden Einzelstrafen unter Berücksichti-gung des
engen sachlichen Zusammenhangs eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden haben.
Der Aufhebung von tatsächlichen Feststellungen bedarf es nicht; das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
5.
Die vom [X.] getroffene Feststellung
nach § 111i Abs. 2 StPO
könnte
keinen Bestand
haben, weil
das
[X.] die Härtevorschrift des 21
22
23
24
-
14
-

§
73c Abs.
1 StGB nicht erörtert
(vgl. [X.], Urteil vom 28.
Oktober 2010

4
StR 215/10, [X.]St 56, 39,
42; Beschlüsse
vom 11.
April 2013

4
StR 39/13, [X.], 610, und vom 17.
Juli 2013

4
StR 208/13, wistra
2013, 386)
und nach den [X.] naheliegende Teiltilgun-gen des Schadens (UA S.
14, 16) unberücksichtigt gelassen hat.
Der [X.] macht insoweit
in Übereinstimmung mit dem [X.] von §§
430, 442 StPO Gebrauch (vgl. zu deren Anwendbarkeit [X.], Beschluss vom 11.
Oktober 2012

4
StR 263/12), zumal eine Beeinträchtigung der Vermö-genslage der Geschädigten hierdurch nicht ersichtlich ist.
Basdorf
[X.]
König

Berger
Bellay

Meta

5 StR 46/14

29.07.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. 5 StR 46/14 (REWIS RS 2014, 3733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3733

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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