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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafzumessung: Berücksichtigung einer ausländischen Verurteilung bei der Gesamtstrafenbildung
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2018 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, Diebstahls und Urkundenfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.
Während der Schuldspruch auf die revisionsrechtliche Prüfung keine Rechtsfehler aufweist, begegnet der Strafausspruch durchgreifenden Bedenken.
Es erweist sich als Rechtsfehler, dass die Verurteilung des Angeklagten vom 25. Januar 2017 durch ein [X.] Gericht, welche seit dem 2. Februar 2017 rechtskräftig ist, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden ist. Dort ist der Angeklagte zu zehn Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden; hätte es sich bei dieser Verurteilung um eine [X.] Verurteilung gehandelt, wäre eine Einbeziehung nach § 55 StGB möglich gewesen. Dass dies bei einer ausländischen Verurteilung nicht in Betracht kommt und auch ein Härteausgleich nicht gewährt werden soll, da - soweit ersichtlich - kein Gerichtsstand in [X.] gegeben wäre (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 [X.], [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 16, zur Kritik vgl. [X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1231 mwN), hindert die Berücksichtigung eines Gesamtstrafübels als allgemeinen strafzumessungsrelevanten Aspekt nicht ([X.], Beschlüsse vom 26. Januar 2011 - 5 StR 569/10, [X.], 589 f.; vom 24. Juni 2017 - 1 [X.], [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 22 und vom 4. Juli 2018 - 1 StR 599/17, NStZ-RR 2018, 333; [X.]/[X.] aaO; vgl. auch [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6). Zur Berücksichtigung dieses Aspekts hätte vorliegend insbesondere deshalb Anlass bestanden, da die hier verhängte und die [X.] Gesamtfreiheitsstrafe zusammen zu einer Gesamtverbüßungsdauer von 16 Jahren führen (vgl. zu diesem Aspekt [X.], Beschluss vom 26. März 2014 - 2 [X.] Rn. 15).
Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt zwar nur die Gesamtstrafe, der Senat hebt jedoch auch die [X.] mit auf, um dem neuen Tatgericht eine ausgewogene Strafzumessung zu ermöglichen.
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Meta
19.12.2018
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Stuttgart, 9. Mai 2018, Az: 201 Js 85026/11 - 19 KLs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2018, Az. 1 StR 510/18 (REWIS RS 2018, 231)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 231
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 432/09 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung: Berücksichtigung einer nach innerstaatlichen Maßstäben gesamtstrafenfähigen ausländischen Vorverurteilung
1 StR 599/17 (Bundesgerichtshof)
Berücksichtigung eines ausländischen Urteils bei Gesamtstrafenbildung
5 StR 432/09 (Bundesgerichtshof)
1 StR 15/20 (Bundesgerichtshof)
Ausgleich für die fehlende Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit einer noch nicht vollständig vollstreckten EU-ausländischen Strafe
6 StR 227/23 (Bundesgerichtshof)
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