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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.] 405/14
vom
26. November 2014
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG §§
278 Abs.
5; 34 Abs.
3 Satz
1
Vor der Bestellung eines Betreuers darf das Gericht unter den Voraussetzun-gen des §
34 Abs.
3 Satz
1 FamFG nur dann von der Anhörung des [X.] absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche unter-nommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder
sich von ihm einen persön-lichen Eindruck zu verschaffen (im [X.] an Senatsbeschluss vom 2.
Juli 2014
XII
[X.]
120/14
FamRZ 2014, 1543).
BGH, Beschluss vom 26. November 2014 -
XII [X.] 405/14 -
LG [X.]
[X.]
-
2
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Der XII.
Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 26.
November 2014 durch den Vorsitzenden
Richter Dose und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur und [X.]
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 11.
Juni 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land-gericht zurückverwiesen.
Wert: 5.000
Gründe:
I.
In einem gegen die Betroffene als Beklagte geführten [X.] hat das zuständige Amtsgericht
R. deren Prozessfähigkeit untersuchen lassen. Das eingeholte Sachverständigengutachten hat zum Ergebnis, dass die Betroffene prozessunfähig sei. Das Amtsgericht
hat daraufhin die Anordnung einer Betreu-ung für die Betroffene angeregt.
Das Betreuungsgericht hat nach Bestellung eines Verfahrenspflegers und Einholung eines Sachverständigengutachtens mehrere Anhörungstermine anberaumt. Es hat schließlich ohne Anhörung durch Beschluss vom 17.
De-zember
2013 eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Vertretung im genann-1
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ten Zivilverfahren angeordnet. Durch Beschluss vom 19.
Dezember
2013 hat es die Betreuung auf einen weiteren [X.] vor dem Amtsgericht
P. erwei-tert. Gegen beide Beschlüsse hat die Betroffene Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat einen vom Berichterstatter als beauftragtem
Richter durchzu-führenden Anhörungstermin auf den 11.
Juni 2014 in der Wohnung der Be-troffenen bestimmt. Nachdem dort nicht geöffnet wurde und die Betroffene auf telefonische Anfrage des Verfahrenspflegers nicht bereit war, den Termin durchzuführen, wurde der Anhörungstermin beendet. Durch Beschluss vom selben Tag hat das [X.] die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, die die Aufhebung der Be-treuung und
soweit die Zivilverfahren zwischenzeitlich beendet sind
die [X.] der Rechtswidrigkeit der Betreuungsbeschlüsse begehrt.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie rügt mit Recht
als verfahrensfeh-lerhaft, dass das [X.] ohne persönliche Anhörung der Betroffenen ent-schieden hat.
1. Gemäß §
278 Abs.
1 Satz
1 und 2 FamFG hat das Gericht den Be-troffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönli-chen Eindruck von ihm zu verschaffen.
Die Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht nach §
68 Abs.
3 Satz
1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdever-fahren. Allerdings darf das Beschwerdegericht nach §
68 Abs.
3 Satz
2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten [X.] vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen 3
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Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, wovon offensichtlich auch das Beschwerdegericht ausgegangen ist.
Zwar kann das Betreuungsgericht in bestimmten Fallkonstellationen das Verfahren nach §
34 Abs.
3 FamFG auch ohne persönliche Anhörung des
Be-troffenen beenden. Nach der Rechtsprechung
des Senats
ist die Anwendung dieser Vorschrift auch im Anwendungsbereich von §
278 FamFG nicht ausge-schlossen
(Senatsbeschluss vom 2.
Juli
2014
XII
[X.]
120/14
FamRZ 2014, 1543
Rn.
11
ff.). Da die Anhörung in [X.] aber nicht nur der [X.] rechtlichen Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient, darf das Betreuungsgericht nach §
34 Abs.
3 FamFG grundsätzlich nur verfah-ren, wenn und soweit die gemäß §
278 Abs.
5 bis
7 FamFG
zu Gebote stehen-de Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und zudem alle zwanglo-sen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Betroffenen anzuhören bzw. sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 2.
Juli
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XII
[X.]
120/14
FamRZ 2014, 1543
Rn.
16
ff.).
2. Gemessen daran kann das Verfahren des [X.] keinen Bestand haben. Zwar hat das [X.] einen Termin zur Anhörung in der Wohnung der Betroffenen bestimmt und damit einen Versuch unternommen, die Betroffene nach §
278 Abs.
1 Satz
3 FamFG in ihrer üblichen Umgebung anzuhören. Selbst wenn man das von der Rechtsbeschwerde in Abrede gestell-te unentschuldigte Ausbleiben der Betroffenen
zu diesem Termin
unterstellt, durfte das [X.] aber noch nicht ohne Weiteres in der [X.]. Dem angefochtenen Beschluss lassen sich keine Erwägungen dazu ent-nehmen, dass eine Vorführung der Betroffenen nach §
278 Abs.
5 bis
7 FamFG etwa unverhältnismäßig und mithin unzulässig gewesen wäre
(vgl. [X.] FamRZ 2014, 1545, 1546). Damit hat das [X.] nicht alle zu Gebote ste-henden Mittel genutzt, um die zur Sachverhaltsaufklärung erforderliche Anhö-5
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rung zu ermöglichen.
Schließlich ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss auch nicht, dass die Betroffene auf die Folgen des unentschuldigten Fernblei-bens hingewiesen worden ist (§
34 Abs.
3 Satz
2 FamFG).
3. Da sich nicht ausschließen lässt, dass das [X.] nach Anhörung der Betroffenen zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, ist der [X.] Beschluss aufzuheben. Die hilfsweise beantragte Entscheidung nach §
62 FamFG kann mangels einer im Rechtsbeschwerdeverfahren feststellbaren Er-ledigung
nicht ergehen. Die Sache ist deswegen an das [X.] zurückzu-verweisen, das, falls keine Erledigung eingetreten ist,
einen erneuten Termin zur Anhörung der Betroffenen zu bestimmen hat.
Dose
Klinkhammer
Günter
Botur
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.12.2013 -
1 [X.] 419/13 -
LG [X.], Entscheidung vom 11.06.2014 -
4 [X.]/14 -
7
Meta
26.11.2014
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2014, Az. XII ZB 405/14 (REWIS RS 2014, 962)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 962
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 246/16 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 405/14 (Bundesgerichtshof)
Betreuungssache: Voraussetzungen der Betreuerbestellung ohne Anhörung und ohne persönlichen Eindruck von dem Betroffenen
XII ZB 269/16 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 246/16 (Bundesgerichtshof)
Betreuungssache: Unverhältnismäßigkeit der Vorführung des Betroffenen zur persönlichen Anhörung und deren zwangsweise Vollziehung
XII ZB 603/15 (Bundesgerichtshof)