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PDF anzeigen[X.]/03vom11. Juli 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handetreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2003 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Februar 2003 wird als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmitttels unddie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1StPO). Wie sich aus dem [X.] ergibt, hat der Ange-klagte (wie auch sein Verteidiger, der Staatsanwalt, der Nebenkläger und [X.]) erklärt, er verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmit-tels. Diese gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesene und genehmigte Erklärungnimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil.Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründenkönnten, sind nicht ersichtlich. Die Erklärung des Angeklagten, er sei [X.] eines Schockzustandes bei der Urteilsverkündung sich der Tragweiteseiner Verzichtserklärung nicht bewußt gewesen, begründet keine Zweifel anseiner Verhandlungsfähigkeit. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch- 3 -schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen, für die hier keineAnhaltspunkte vorliegen. Hinzukommt, daß bereits der Staatsanwalt eine Ge-samtfreiheitsstrafe von zehn Jahren beantragt hatte und der Rechtsmittelver-zicht erst erklärt wurde, nachdem dem Angeklagten nach der Urteilsverkün-dung mündlich Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war. Daß der Angeklagteanderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wert auf die Durchführung der Re-vision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte [X.] widerrufen noch zurückgenommen werden kann (st. Rspr.; vgl. [X.], 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1).Rissing-van Saan Detter [X.]Roggenbuck
Meta
11.07.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2003, Az. 2 StR 226/03 (REWIS RS 2003, 2363)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2363
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 170/12 (Bundesgerichtshof)
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Strafverfahren wegen versuchten Mordes: Wirksamkeit einer Rechtsmittelverzichtserklärung auf Druck des Verteidigers
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