Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2003, Az. 2 StR 226/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2363

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03vom11. Juli 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handetreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2003 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Februar 2003 wird als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmitttels unddie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1StPO). Wie sich aus dem [X.] ergibt, hat der Ange-klagte (wie auch sein Verteidiger, der Staatsanwalt, der Nebenkläger und [X.]) erklärt, er verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmit-tels. Diese gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesene und genehmigte Erklärungnimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil.Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründenkönnten, sind nicht ersichtlich. Die Erklärung des Angeklagten, er sei [X.] eines Schockzustandes bei der Urteilsverkündung sich der Tragweiteseiner Verzichtserklärung nicht bewußt gewesen, begründet keine Zweifel anseiner Verhandlungsfähigkeit. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch- 3 -schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen, für die hier keineAnhaltspunkte vorliegen. Hinzukommt, daß bereits der Staatsanwalt eine Ge-samtfreiheitsstrafe von zehn Jahren beantragt hatte und der Rechtsmittelver-zicht erst erklärt wurde, nachdem dem Angeklagten nach der Urteilsverkün-dung mündlich Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war. Daß der Angeklagteanderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wert auf die Durchführung der Re-vision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte [X.] widerrufen noch zurückgenommen werden kann (st. Rspr.; vgl. [X.], 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1).Rissing-van Saan Detter [X.]Roggenbuck

Meta

2 StR 226/03

11.07.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2003, Az. 2 StR 226/03 (REWIS RS 2003, 2363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2363

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 170/12 (Bundesgerichtshof)


4 StR 48/11 (Bundesgerichtshof)


5 StR 177/01 (Bundesgerichtshof)


5 StR 124/05 (Bundesgerichtshof)


1 StR 170/12 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen versuchten Mordes: Wirksamkeit einer Rechtsmittelverzichtserklärung auf Druck des Verteidigers


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.